{"status":"available","doknr":"OLD312503","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0430.16WX94.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-30","aktenzeichen":"16 Wx 94/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103\nAbs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da der\nBetroffene nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der\nweiteren Beteiligten zu 1. und 2. nicht ausreisepflichtig ist und\ndamit die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 57 AuslG nicht\nzulässig war.\n\n4\n\nAllerdings ist der erste Asylantrag, den der Betroffene unter\nseinem alias-Namen gestellt hat, mit bestandskräftigem Bescheid vom\n09.06.1993 abgelehnt worden. Er hat aber unter den im vorliegenden\nVerfahren genannten Personalien ein weiteres Asylverfahren\nbetrieben. Der weitere Asylantrag ist zwar vom Bundesamt abgelehnt\nworden, das Verfahren ist aber derzeit noch beim VG Aachen anhängig\n- 4 K 1026/94 A -. Aufgrund dieser Tatsache hat der Betroffene noch\nein Bleiberecht. Dieses ergibt sich entweder aus § 55 Abs. 1 S. 1\nAsylVfG oder aber - wollte man den weiteren Asylantrag als\nFolgeantrag ansehen - aus § 71 Abs. 8 AsylVfG. Der Betroffene hat\nnämlich nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages\nerneut einen Asylantrag gestellt, § 71 Abs. 1 AsylVfG, der der\nAnordnung von Abschiebungshaft dann entgegensteht, wenn ein\nweiteres Asylverfahren durchgeführt wird, § 71 Abs. 8 AsylVfG. Dies\nist vorliegend der Fall. Die Sache ist bei dem VG Aachen im\nordentlichen Klageverfahren anhängig. Die Ausländerbehörde hat,\nnachdem die Täuschung des Betroffenen und die Tatsache, daß dieser\nbereits ein Asylverfahren betrieben hatte, offenbar wurde, nicht\nreagiert. Deshalb besteht das Bleiberecht des Betroffenen als\nformale Rechtsposition fort.\n\n5\n\nDen vom Amtsgericht berücksichtigten Gesichtspunkt des\nRechtsmißbrauchs, dessen Heranziehung naheliegt, hat das Gericht\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu prüfen. Die über den\nAntrag auf Anordnung der Abschiebungshaft befindenden Gerichte\nhaben lediglich zu prüfen, ob die nach dem Asylverfahrensgesetz\nbzw. dem Ausländergesetz verlangten Entscheidungen formal\nordnungsgemäß getroffen worden sind (vgl. nur\nKloesel/Christ/Häuser, Deutsches Ausländerrecht Kommentar, Stand\nMärz 1995, § 57 Rdnr. 45). Vorliegend ist nach dieser Prüfung die\nAusreisepflicht des Betroffenen aber gerade nicht festgestellt,\nsondern ein Bleiberecht. Ob der Betroffene sich diese\nRechtsposition erschlichen hat oder nunmehr rechtsmißbräuchlich\nausnutzt, hat der Senat nicht zu beurteilen. Dies ist Sache des\nBundesamtes und der Verwaltungsgerichte.\n\n6\n\nVon daher ist für die Entscheidungsfindung auch unbeachtlich,\ndaß die zuständige 4. Kammer des VG Aachen die Auffassung vertritt,\ndaß ein Asylsuchender nur Anspruch auf ein Asylverfahren habe und\ndie Abschiebung aufgrund der im ersten Verfahren ergangenen\nAbschiebungsandrohung jederzeit möglich sei. Diese Auffassung\nberücksichtigt materiell-rechtliche Aspekte. Die sich nach dem\nAsylverfahrensgesetz ergebende Rechtslage ist, wie dargestellt,\neine andere. Dafür spricht im übrigen auch § 30 AsylVfG. Nach § 30\nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG kann ein Asylantrag als offenbar unbegründet\nabgelehnt werden, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine\nIdentität täuscht.\n\n7\n\nEine solche Ablehnung des zweiten Antrags hat indes - bislang -\nnicht stattgefunden.\n\n8\n\nSchließlich besagt die von dem weiteren Beteiligten zu 2. in\nBezug genommene Entscheidung des VG Neustadt (NVwZ 1993, 808 ff)\nnichts anderes. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden,\nin dem das zuerst eingeleitete Verfahren noch nicht erledigt und in\ndem zweiten Verfahren eine Entscheidung ergangen war. Das VG weist\nausdrücklich darauf hin, daß weitere Anträge Bedeutung erlangen,\nwenn ein etwaiger erster Antrag abgelehnt ist und die weiteren\nAnträge sich als Folgeanträge darstellen (NVwZ 1993, 809).\n\n9\n\nDie notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem weiteren\nBeteiligten zu 1. aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein\nbegründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung von\nAbschiebungshaft nicht vorlag, § 16 FEVG.\n\n10\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-30/16-wx-94-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-30/16-wx-94-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312503","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.060767+00:00"}}