{"status":"available","doknr":"OLD312509","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0429.16WX30.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-29","aktenzeichen":"16 WX 30/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs.\n1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat in der\nSache - vorläufigen - Erfolg.\n\n2\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das\nLandgericht ist nicht in dem erforderlichen Maße seiner ihm nach §\n12 FGG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, die zur Feststellung\nder Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die\ngeeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die zum Grund des\nerhobenen Anspruchs angestellten Erwägungen zur Haftung der\nAntragsgegner sind nicht frei von Rechtsfehlern. Überlegungen zu\neinem den Antragsgegnern nach § 14 Nr. 4 WEG BGB zustehenden\nAufopferungsanspruch hat das Landgericht nicht angestellt.\n\n3\n\nDas Landgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache von\nfolgenden Grundsätzen auszugehen haben:\n\n4\n\nAnknüpfungspunkt für eine Haftung der Antragsgegner ist zunächst\nder Gedanke der Aufopferung, der - verschuldensunabhängig - für die\nZeiten Platz greift, zu denen die Eigentumswohnung der\nAntragsteller deshalb nicht genutzt werden konnte, weil im Hinblick\nauf die erforderliche Sanierung des Daches Augenscheinseinnahmen\nund Untersuchungen von Sachverständigen veranlaßt waren und die\nerforderlichen Sanierungsarbeiten auch tatsächlich durchgeführt\nworden sind.\n\n5\n\nNach § 14 Nr. 4 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das Betreten\nund die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu\ngestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch\nentstandene Schaden ist zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch\nist dem Aufopferungsanspruch nach § 904 BGB ähnlich und umfaßt\nneben einem Substanzschaden auch den Schaden durch entgangene\nNutzung (vgl. BayObLG DWEigt 1987, 58 - im Anschluß an BGH (GrS) Z\n98, 212; KG WE 1994, 51; Weitnauer/ Lüke, WEG, 8. Aufl. 1995, § 14\nRdnr. 8).\n\n6\n\nWas die Höhe des in Rede stehenden Anspruchs auf Ersatz des\nMietausfallschadens angeht, wird das Landgericht zu beachten haben,\ndaß die Schadensersatzleistung nach § 16 Abs. 4 WEG zu den Kosten\nder Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG gehört, also auch der\nbetroffene Wohnungseigentümer seinen Anteil am Schaden zu tragen\nhat (vgl. Weitnauer/Lüke, a.a.O., § 14 Rdnr. 8). Darüber hinaus\nwird - erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten -\naufzuklären sein, welchen Mietzins die Antragsteller zu den\ngegebenen Zeiten hätten erzielen können.\n\n7\n\nDes weiteren haften die Antragsgegner wegen schuldhafter\nVerletzung der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden\nPflicht, an der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken.\n\n8\n\nDabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die\nWohnungseigentümergemeinschaft, nachdem nach den Feststellungen des\nStatikers R. die Statik des gesamten Gebäudes in Frage stand, sich\nzunächst veranlaßt sahen, weitere Untersuchungen in Auftrag zu\ngeben, um Art und Umfang der erforderlichen\nInstandsetzungsmaßnahmen zu ermitteln\n(Wohnungseigentümerversammlungen vom 20.03.1991 und 18.06.1991). Es\nist auch nicht als schuldhaft anzusehen, daß die Antragsgegner,\nnachdem die Sanierungsbedürftigkeit feststand, zunächst den Beschuß\nfaßten, eine Kompletterneuerung des Daches durchführen zu lassen,\nweil sie dies als die dauerhaftere und damit langfristig\nkostengünstigere Maßnahme ansahen (Wohnungseigentümerversammlungen\nvom 26.10.1992 und 26.11.1992) und zu diesem Zwecke den Versuch\nunternahmen, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine\nKompletterneuerung zu schaffen.\n\n9\n\nZu vertreten sind allerdings von der\nWohnungseigentümergemeinschaft zu vertretende Verzögerungen im\nHinblick auf die Feststellung von Art und Umfang der erforderlichen\nSanierungsmaßnahmen, die Vorbereitung der beschlossenen Maßnahmen\n(Planung) und die Durchführung der Arbeiten selbst. Dabei ist zu\nberücksichtigen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht alle\nschuldhaft verursachten Verzögerungen zur Last zu legen sind,\nsondern daß die Verzögerungen, die bei der Umsetzung der gefaßten\nBeschlüsse eingetreten sind, zur Haftung der\nVerwaltungsgesellschaft führen und die\nWohnungseigentümergemeinschaft nur haftet, soweit sie sich\nveranlaßt sehen mußte, zur Förderung der erforderlichen\nInstandsetzungsmaßnahmen durch erneute Beschlußfassung auf die\nVerwaltungsgesellschaft einzuwirken. In Betracht kommen insofern\ndie Beauftragung eines mit Altbauten vertrauten Statikers, das\nHinwirken auf die zügige Durchführung des öffentlich-rechtlichen\nGenehmigungsverfahrens und die zügige Durchführung der Arbeiten\ndurch eine Fachfirma.\n\n10\n\nWas der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last zu legen und für\nwelche Zeiträume sie im einzelnen haftbar zu machen ist, bleibt der\ntatrichterlichen Bewertung vorbehalten. Dabei wird zu beachten\nsein, daß die Antragsteller bereits am 26.06.1992 einen Titel\nerwirkt hatten, nach dem die Statik wieder herzustellen war, damit\nden Antragstellern die Nutzung wieder möglich wurde, wodurch den\nAntragsgegnern die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten\nnochmals vor Augen geführt worden war. Es wird etwa zu prüfen sein,\nob in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.05.1993 tatsächlich\nkein Handlungsbedarf bestand, nachdem bereits ein halbes Jahr zuvor\ndie Sanierung beschlossen, aber ein Bauantrag noch nicht\neingereicht worden war - dieser datiert vom 11.10.1993. Es wird\netwa zu prüfen sein, ob es unter verständiger Berücksichtigung der\nInteressen der Antragsteller vertretbar war, nach Ablehnung des\nBauantrages durch die Stadt K. am 05.01.1994 das\nWiderspruchsverfahren durchzuführen, das bis zum 23.06.1994\ndauerte, ohne den Widerspruch zu begründen und auf eine abändernde\nEntscheidung der Widerspruchsbehörde hinzuwirken. Es dürfte auch\nnicht angängig sein, die Sanierung im Hinblick auf\nVergleichsverhandlungen über den Schadensersatzanspruch\nzurückzustellen; zu bedenken wird in diesem Zusammenhang sein, daß\nes nach Vorlage des Gutachtens des Gerichtsgutachters Werker vom\n23.08.1994 erst am 19.01.1995 zu einer erneuten Beschlußfassung\nkam, die dahin ging, bis zum Ausgang des Parallelverfahrens beim\nAmtsgericht gegen die Verwaltungsgesellschaft solle zunächst nichts\nunternommen werden, und erst am 10.08.1995 die Vergabe der Arbeiten\nbeschlossen wurde.\n\n11\n\nWas die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs angeht, ist\nfür die in Betracht kommenden Zeiträume der zu erzielende Mietzins\nzu ermitteln, wie im Zusammenhang mit dem Aufopferungsanspruch\nausgeführt.\n\n12\n\nSchließlich wird zu prüfen sein, ob und inwieweit den\nAntragstellern ein Mitverschulden deshalb anzurechnen ist, weil sie\ndie das weitere Vorgehen betreffenden Beschlüsse der\nWohnungseigentümerversammlung mit getragen haben, wobei zu bedenken\nist, daß eine Beschlußanfechtung durch die Antragsteller die\nSanierung voraussichtlich nicht beschleunigt, sondern zu weiteren\nVerzögerungen geführt hätte.\n\n13\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-29/16-wx-30-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-29/16-wx-30-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312509","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.485238+00:00"}}