{"status":"available","doknr":"OLD312507","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0429.16WX29.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-29","aktenzeichen":"16 Wx 29/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs.\n1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat in der Sache -\nvorläufigen - Erfolg.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das\nLandgericht ist nicht in dem erforderlichen Maße seiner ihm nach §\n12 FGG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, die zur Feststellung\nder Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die\ngeeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die zum Grund des\nerhobenen Anspruchs angestellten Erwägungen zur Haftung der\nAntragsgegnerin sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n4\n\nDas Landgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache von\nfolgenden Grundsätzen auszugehen haben:\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin haftet wegen Verzugs mit\nInstandsetzungsmaßnahmen. Eine Verpflichtung der Verwalterin, für\ndie ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums\nder Wohnungseigentümergemeinschaft zu sorgen, ergibt sich aus § 27\nAbs. 1 Nr. 2 WEG. Kommt der Verwalter damit in Verzug, die für die\nordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, so haftet er für den einem\nWohnungseigentümer dadurch entstehenden Schaden, sofern die\nVoraussetzungen des § 284 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und das für den\nVerzug erforderliche Verschulden (§ 285 BGB) gegeben ist (vgl.\nBayObLG NJW-RR 1988, 599).\n\n6\n\nDabei ist zunächst zu beachten, daß die Antragsgegnerin, die\nerst ab dem 01.01.1992 tätig war, erst nach diesem Zeitpunkt\nhaftbar zu machen ist. Die nach § 284 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche\nMahnung ist bereits mit Schreiben vom 04.03.1992 erfolgt.\nGrundsätzlich ist zu beachten, daß die Antragsgegnerin nur insoweit\nhaftet, als ihr die verzögerliche Umsetzung der Beschlüsse der\nWohnungseigentümergemeinschaft zur Last zu legen ist oder sie ihrer\nVerpflichtung nicht nachgekommen ist, auf eine nach den gegebenen\nUmständen gebotene, erneute Beschlußfassung der\nWohnungseigentümergemeinschaft hinzuwirken. Dabei ist grundsätzlich\nnicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin und die\nWohnungseigentümergemeinschaft, nachdem nach den Feststellungen des\nStatikers R. die Statik des gesamten Gebäudes in Frage stand, sich\nzunächst veranlaßt sahen, weitere Untersuchungen in Auftrag zu\ngeben, um Art und Umfang der erforderlichen\nInstandsetzungsmaßnahmen zu ermitteln\n(Wohnungseigentümerversammlungen vom 20.03.1991 und 18.06.1991). Es\nist auch nicht als schuldhaft anzusehen, daß die Antragsgegnerin,\nnachdem die Sanierungsbedürftigkeit feststand, zunächst den\ngefaßten Beschluß ausführte, eine Kompletterneuerung des Daches\ndurchführen zu lassen, weil dies als die dauerhaftere und damit\nlangfristig kostengünstigere Maßnahme angesehen wurde\n(Wohnungseigentümerversammlungen vom 26.10.1992 und 26.11.1992) und\nzu diesem Zwecke den Versuch unternahm, die öffentlich-rechtlichen\nVoraussetzungen für eine Kompletterneuerung zu schaffen.\n\n7\n\nZur Last zu legen sind der Antragsgegnerin aber von ihr zu\nvertretende Verzögerungen im Hinblick auf die Feststellung von Art\nund Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, die Vorbereitung\nder beschlossenen Maßnahmen (Planung) und die Durchführung der\nArbeiten selbst. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nur die\nVerzögerungen, die bei der Umsetzung der gefaßten und der\nerforderlichen Vorbereitung zu treffender neuer Beschlüsse\neingetreten sind, zur Haftung der Verwaltungsgesellschaft führen,\nwährend die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, soweit sie sich\nveranlaßt sehen mußte, zur Förderung der erforderlichen\nInstandsetzungsmaßnahmen durch erneute Beschlußfassung auf die\nVerwaltungsgesellschaft einzuwirken. In Betracht kommen insofern\ndie Beauftragung eines mit Altbauten vertrauten Statikers, die\nzügige Durchführung des öffentlich-rechtlichen\nGenehmigungsverfahrens und die zügige Durchführung der Arbeiten\ndurch eine Fachfirma.\n\n8\n\nWas der Antragsgegnerin im einzelnen zur Last zu legen und für\nwelche Zeiträume sie haftbar zu machen ist, bleibt der\ntatrichterlichen Bewertung vorbehalten. Dabei wird zu beachten\nsein, daß die Antragsteller bereits am 26.06.1992 einen Titel\nerwirkt hatten, nach dem die Statik wieder herzustellen war, damit\nden Antragstellern die Nutzung wieder möglich wurde, wodurch der\nAntragsgegnerin die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten\nnochmals vor Augen geführt worden war. Es wird etwa zu prüfen sein,\nob die Antragsgegnerin den in der Wohnungseigentümerversammlung vom\n01.04.1992 gefaßten Beschluß, die Sanierungsarbeiten durchzuführen,\nohne schuldhaftes Zögern ausgeführt hat. Bereits auf der\nVersammlung war klar, daß die statischen Berechnungen\nergänzungsbedürftig waren, ein Ortstermin mit dem Statiker fand\nindes erst im August/September 1992 statt, weitere\nWohnungseigentümerversammlungen erst am 26.10. und 26.11.1992.\nWeiterhin wird zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin die zur\nAusführung des letztgenannten Beschlusses geeigneten Maßnahmen in\ndie Wege geleitet hat, oder ob ihr insoweit eine Verzögerung zur\nLast zu legen ist. Erst unter dem 07.03.1993 wandte sich die\nAntragsgegnerin schriftlich an das Amt für Denkmalpflege, ein\nBauantrag wurde sogar erst am 11.10.1993 eingereicht, nachdem die\nAntragsgegnerin unter dem 28.07.1993 die irrige Auffassung\nvertreten hatte, die weitere Vorgehensweise könne erst nach\nEntscheidung des Gerichtes im gegen die\nWohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Parallelverfahren\nfestgelegt werden. Ferner wird zu prüfen sein, ob der\nAntragsgegnerin nach Zurückweisung des Widerspruchs im\nBaugenehmigungsverfahren am 23.06.1994 eine verzögerliche\nSachbearbeitung zur Last fällt, zumal zwischenzeitlich das\nGutachten des Gerichtsgutachters W. vom 23.08.1994 vorlag. Die von\nder Antragsgegnerin einzuholenden Angebote für die nunmehr nur noch\nin Betracht kommenden Reparaturarbeiten wurden der\nWohnungseigentümergemeinschaft erst am 19.01.1995 zur\nBeschlußfassung unterbreitet, die Vergabe der Arbeiten gar erst am\n10.08.1995 beschlossen.\n\n9\n\nWas die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs angeht, ist\nfür die in Betracht kommenden Haftungszeiträume der zu erzielende\nMietzins zu ermitteln.\n\n10\n\nSchließlich wird zu prüfen sein, ob und inwieweit den\nAntragstellern ein Mitverschulden deshalb anzurechnen ist, weil sie\ndie das weitere Vorgehen betreffenden Beschlüsse der\nWohnungseigentümerversammlung mit getragen haben, wobei zu bedenken\nist, daß eine Beschlußanfechtung durch die Antragsteller die\nSanierung voraussichtlich nicht beschleunigt, sondern zu weiteren\nVerzögerungen geführt hätte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-29/16-wx-29-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-29/16-wx-29-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312507","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.403786+00:00"}}