{"status":"available","doknr":"OLD312515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0425.16WX50.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-25","aktenzeichen":"16 Wx 50/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§\n43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, aber\nin der Sache unbegründet.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den\nBeschlußanfechtungen durch die Antragsteller - soweit sie\nGegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind - den Erfolg\nversagt.\n\n4\n\nDie Antragsteller können mit ihrer Beschlußanfechtung nicht\ndurchdringen, da ihr Verfahrensantrag bereits mangels hinreichender\nBestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.\n\n5\n\nAmts- und Landgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der\nVerfahrensantrag der Antragsteller zulässig ist.\n\n6\n\nDas Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in\nWohnungseigentumssachen nicht an die Sachanträge der Beteiligten\ngebunden; sofern ein Verfahrensantrag vorliegt, hat es den\nwirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung\nan den Wortlaut der Willenserklärung nach pflichtgemäßem Ermessen\neine sachgerechte Entscheidung zu finden (vgl. BayObLGZ 1974, 172,\n174; 1975, 161, 164). Für die Anfechtung von Beschlüssen einer\nWohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich jedoch aus §§ 43 Abs. 1\nNr. 4, 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eine abweichende Regelung. Die für die\nBeschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschußfrist\nder Rechtssicherheit, sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn\naufgrund des Antrags innerhalb der Frist feststeht, welche\nBeschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen (OLG Celle OLGZ\n1989, 183 ff.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Eine\nhinreichende Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes ist allein\ndurch die Bezeichnung der Wohnungseigentümerversammlung regelmäßig\nnicht möglich. In einer solchen werden nämlich üblicherweise\nmehrere Beschlüsse gefaßt, die verschiedene Gegenstände haben. Zur\nKonkretisierung bedarf es von daher der konkreten Bezeichnung\nderjenigen Beschlüsse, die angefochten werden sollen, und zwar nach\nInhalt oder Nummer der Tagesordnung. Nur diese Auffassung trägt dem\nSchutzbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer hinreichend\nRechnung; denn diese haben ein berechtigtes Interesse daran zu\nwissen, welche Beschlüsse bestandskräftig geworden sind und welche\nnicht (OLG Celle OLGZ 1989, 183, 184; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995,\n397, 398). Die Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes kann auch\n- mit entsprechendem Kostenrisiko - dadurch vorgenommen werden, daß\nsämtliche in der fraglichen Eigentümerversammlung gefaßten\nBeschlüsse angefochten werden. So kann der Schriftsatz der\nAntragsteller entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber gerade\nnicht verstanden werden.\n\n7\n\nFür die Auslegung des Verfahrensantrags der Antragsteller sind\ndie allgemein zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze zu beachten;\nabzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert, für den in\nerster Linie der Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch\nmaßgebend ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Der\nWortlaut der Antragsschrift vom 11.09.1993 geht nach dem\nallgemeinen Sprachverständnis dahin, daß die Antragsteller den\nAnfechtungsgegenstand gerade noch nicht konkret festgelegt haben.\nEine Auslegung dahin, daß die Antragsteller sämtliche in der\nfraglichen Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse\nanfechten wollten, erscheint angesichts der gewählten Formulierung\nnicht möglich.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben zwar \"zunächst vorsorglich die in o.g.\nEigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse\" angefochten. Allerdings\nhaben sie im Nachsatz deutlich gemacht, daß sie die Begründung\nnachreichen und die \"konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte\nbenennen\" werden. Darin wird deutlich, daß die Antragsteller sich\ngerade noch nicht festlegen und ihr Anfechtungsbegehren erst später\nkonkretisieren wollten. Die entsprechende Konkretisierung erfolgte\nsodann mit Schriftsatz vom 24.01.1994; zu diesem Zeitpunkt war die\nAnfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG längst abgelaufen.\n\n9\n\nGegen diese Auslegung spricht auch nicht, daß der Antrag\noffenbar zur Fristwahrung gestellt wurde. Dafür, daß die\nAntragsteller selbst eine Festlegung des Anfechtungsgegenstandes\nauch nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch für möglich hielten,\nspricht im übrigen, daß sie im Schriftsatz vom 24.01.1994 die von\nder Anfechtung erfaßten Beschlüsse bezeichneten, ohne eine\nAntragsrücknahme bezüglich der übrigen Beschlüsse für notwendig zu\nerachten.\n\n10\n\nDer Senat ist bei der Auslegung des Verfahrensantrags der\nAntragsteller nicht an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden,\nvielmehr gilt insoweit auch für das Rechtsbeschwerdegericht der\nGrundsatz der freien Auslegung (vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler,\nFGG, 13. Auflage 1992, § 27 Rn. 49).\n\n11\n\nDa die allein fristgerecht eingereichte Antragsschrift vom\n11.09.1993 mangels hinreichender Konkretisierung des\nAnfechtungsgegenstandes keine zulässige Beschlußanfechtung\ndastellt, war die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller\nbereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.\n\n12\n\nEs bedurfte auch der Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 23\nAbs. 4 WEG. Es liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, die nur an-\n\n13\n\nzunehmen ist, wenn der Beschluß gegen ein zwingendes\ngesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, §§ 134,\n138 BGB (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Auflage 1995, § 23 Rn. 20),\nebensowenig ein Verstoß gegen die unabdingbaren Vorschriften des\nWEG, § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, die als zwingende gesetzliche Verbote\ngelten (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 13. Auflage 1994, § 23 Rn. 16).\nDafür ist nach den getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller führt die mangelnde\nBeschlußfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zur\nNichtigkeit, sondern hat lediglich die Anfechtbarkeit gemäß § 23\nAbs. 4 WEG zur Folge (vgl. BayObLGE 1981, 21; BayObLG WE 1988 205;\n1991, 285; WM 1993, 488; Weitnauer-Lüke a.a.O., § 23 Rn. 26).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil die\nAntragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen sind,\nentspricht es billigem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten dieses\nVerfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten\ngibt es keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG\nabzuweichen, daß jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu\ntragen hat.\n\n15\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n54.384,77 DM festgesetzt.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 2,\nAbs. 3 WEG und orientiert sich an der nicht angegriffenen\nFestsetzung durch das Amts- und Landgericht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-25/16-wx-50-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-25/16-wx-50-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312515","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.995365+00:00"}}