{"status":"available","doknr":"OLD312518","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0424.6U109.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-24","aktenzeichen":"6 U 109/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\n(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in\nder Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\nDie vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem\nangefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch\nnach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien\ngerechtfertigt.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDer Verfügungsantrag des Antragstellers ist zulässig.\nInsbesondere bestehen gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG keine Bedenken\ngegenüber der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers. Daß der\nAntragsteller, wie von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG gefordert, nach\nseiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung in der\nLage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung\ngewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wird von der\nAntragsgegnerin angesichts der vom Antragsteller hierzu gemachten\nAusführungen zum Umfang seiner Tätigkeiten zu Recht nicht in\nZweifel gezogen.\n\n7\n\nDem Antragsteller gehören jedoch auch im Sinne von § 13 Abs. 2\nZiffer 2 UWG eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf\ndem selben Markt Waren gleicher oder verwandter Art wie die\nAntragsgegnerin vertreiben. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin\ngeht hervor, daß sie die Druckvorlage für die streitgegenständliche\nWerbeanzeige der Firma N. ##blob##amp; B. vom 25. Mai 1995, in der der\nAntragsteller eine gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der\nfreien Kfz-Importeure sieht und deren Weitergabe an die\nR.-Vertragshändler der Antragsteller mit seinem\nUnterlassungsbegehren unterbinden will, nicht nur der Firma N.\n##blob##amp; B. in B. zur Benutzung überlassen hat, sondern ebenfalls\nweiteren R.-Vertragshändlern, mögen diese davon auch keinen\nGebrauch gemacht haben. Darüber hinaus nimmt die Antragsgegnerin im\nvorliegenden Verfahren für sich in Anspruch, die Druckvorlage mit\nden vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen weiterhin\n(allen) ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen zu dürfen. Es\nbesteht danach sowohl die Wiederholungs- als auch die\nErstbegehungsgefahr für ein bundesweites Wettbewerbshandeln der\nAntragsgegnerin, wie es von dem Antragsteller zur Unterlassung\nverlangt wird. Im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG\nwar daher auf die gesamte Bundesrepublik als dem maßgeblichen\nörtlichen Markt abzustellen. Der Antragsteller hat jedoch durch\neidesstattliche Versicherungen und Vorlage von Mitgliederlisten\nglaubhaft gemacht, daß ihm u.a. der Bundesverband freier\nKfz-Importeure e.V. in F. als Mitglied angehört, der zur Zeit über\n67 Mitglieder verfügt, wobei diese Mitglieder über die gesamte\nBundesrepublik verteilt sind. Nachdem aber die Antragsgegnerin in\nihrer Berufungserwiderung die Zahl der freien Kfz-Importeure in\nDeutschland mit ca. 80 angegeben hat, ist damit hinreichend\nglaubhaft, daß dem Antragsteller mittelbar - was im Rahmen von § 13\nAbs. 2 Ziffer 2 UWG ausreicht (vgl. die Begründung des\nGesetzesentwurfs § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG m.F., abgedruckt in WRP\n1994, 369, 378) - über den Bundesverband der freien Kfz-Importeure\nauf dem örtlich relevanten Markt eine erhebliche Zahl gerade\nderjenigen Gewerbetreibenden angehört, die durch die\nWettbewerbshandlung der Antragsgegnerin unmittelbar verletzt werden\nund folglich selbst - im Streitfall sogar ungeachtet des § 13 Abs.\n2 Ziffer 1 UWG - klagebefugt wären. Der von der Antragsgegnerin im\nBerufungstermin vorgelegte Bericht in der Zeitschrift \"D. S.\" Heft\n..... S. 66 f. steht dem nicht entgegen, auch wenn in diesem\nBericht von \"rund 1.000 Graumarkthändlern in Deutschland\" die Rede\nist, also von einer Zahl von freien Kfz-Importeuren, die Zweifel\ndaran erwecken könnte, ob dem Bundesverband der freien\nKfz-Importeure in F., dem Mitglied des Antragstellers, tatsächlich\neine für das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt repräsentative\nAnzahl von Mitbewerbern aus der hier betroffenen Branche angehört.\nWie bereits erwähnt, hat die Antragsgegnerin, von der anzunehmen\nund zu erwarten ist, daß sie über detaillierte Kenntnisse\nhinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der sogenannten\nGrauimporteure verfügt, in ihrer Berufungsbegründung die Zahl der\nfreien Kfz-Importeure in Deutschland mit ca. 80 angegeben. Da\nandererseits der erwähnte Bericht in der Zeitschrift \"D. S.\" nicht\nerkennen läßt, auf welche Quellen sich die dort genannte Zahl der\n\"Graumarkthändler\" in Deutschland stützt, wäre es daher Sache der\nAntragsgegnerin gewesen, näher zu erläutern, wie es zu dieser\nDiskrepanz ihrer eigenen Angabe zu der des S.-Berichts gekommen\nist, und Anhaltspunkte darzulegen, die eine Beurteilung\nermöglichen, welche dieser Zahlen die zutreffende ist. An einem\nderartigen Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es jedoch. Daher ist\nim vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren davon auszugehen,\ndaß dem Bundesverband der freien Kfz-Importeure in F. eine\nausreichende Anzahl von sogenannten Graumarkthändlern angehört, die\nals \"erheblich\" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG zu werten\nist.\n\n8\n\nIst damit die Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß §\n13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG schon im Hinblick auf die Mitgliedschaft des\nBundesverbandes freier Kfz-Importeure e.V. in F. bei dem\nAntragsteller zu bejahen, bedarf es keiner Prüfung, ob der\nAntragsteller ebenfalls im Hinblick anderer von ihm glaubhaft\ngemachter Mitglieder im Streitfall prozeßführungsbefugt für das\nVorgehen gegen die Antragsgegnerin wäre.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDas Unterlassungsbegehren der Antragstellers ist auch gemäß §§\n1, 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG begründet.\n\n11\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß\ndie streitgegenständliche Werbung, die die Antragsgegnerin ihren\nVertragshändlern als Vorlage für Anzeigen zur Verfügung gestellt\nhat, wegen pauschaler Herabwürdigung der sogenannten freien\nKfz-Importe gemäß § 1 UWG unlauter ist.\n\n12\n\nEs widerspricht den guten Sitten des Wettbewerbs und ist daher\nunzulässig nach § 1 UWG, fremde Waren oder Leistungen pauschal\nabzuwerten, ohne dem angesprochenen Verbraucher die maßgeblichen\nUmstände mitzuteilen, die ihn in die Lage versetzen, diese Wertung\nnachzuprüfen und sich ein eigenes Gesamtbild davon zu machen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 394\nm.w.N.). Die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin beschränkt\nsich aber nicht darauf, die Vorzüge des dort abgebildeten Pkw-Typs\nzu beschreiben und hervorzuheben. Es kann entgegen der Ansicht der\nAntragsgegnerin auch keine Rede davon sein, daß dem Leser der\nAnzeige lediglich empfohlen werde, auf die Sicherheit zu achten,\ndie das jeweilige Auto insbesondere nach seiner Ausstattung - \"wie\nz.B. Airbag serienmäßig\" - biete und bei einem sogenannten\nGrauimport genau zu prüfen, welche Serienausstattung er dabei für\nwelchen Preis bekomme. Dem Leser werden vielmehr durch Hinweise wie\n\"Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen\nSicherheit\" und \"Manches Angebot mag zwar zunächst billiger\nerscheinen, doch kann Sie Ihr \"Grauimport\" im Ernstfall teuer zu\nstehen kommen.\" sowie \"Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem\nSicherheitsstandard - wie z.B. Airbag serienmäßig.\" erhebliche\nGefahren für Leib und Leben beim Erwerb eines sogenannten\ngrauimportierten Fahrzeugs suggeriert, wobei völlig im Dunkeln\nbleibt, ob und welche Ausstattungs- und Qualitätsunterschiede\ntatsächlich zwischen den freiimportierten Kraftfahrzeugen und den\nvom Hersteller selbst in Deutschland eingeführten Fahrzeugen\nbestehen, denn der erwähnte serienmäßige Airbag wird nur\nbeispielhaft angesprochen. Die schon durch die vorstehend\nangeführten Erklärungen beim potentiellen Käufer hervorgerufenen\ndiffusen Ängste im Hinblick auf die Sicherheit eines\nfreiimportierten Fahrzeugs werden durch den Hinweis \"Deutsche\nGesetze und Ansprüche haben eben auch ihr Gutes\" noch gesteigert.\nNicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher wird nach diesem Inhalt der Werbeanzeige argwöhnen, daß\ndie freiimportierten Fahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer,\nnicht den deutschen Gesetzen und Sicherheitsansprüchen genügen, und\nwegen dieser Befürchtungen und Ängste von vornherein davon absehen,\nden Erwerb eines freiimportierten Fahrzeugs überhaupt näher in\nBetracht zu ziehen. Tatsächlich bestehen aber, auch nach dem\neigenen Vortrag der Antragsgegnerin, trotz etwaiger Unterschiede\nbei der Ausstattung der freiimportierten Fahrzeuge im Verhältnis zu\nden vom Hersteller selbst nach Deutschland eingeführten Fahrzeuge\nkeine derartigen Sicherheitsrisiken.\n\n13\n\nAls gemäß § 1 UWG unlautere Abqualifizierung der\nfreiimportierten Fahrzeuge und damit zugleich der freien\nKfz-Importeure ist schließlich mit dem Landgericht auch der\nGebrauch des Begriffs \"Grauimport\" in der Werbeanzeige zu werten.\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche juristisch\nnicht vorgebildeten Verbraucher mit diesem Begriff vertraut sind,\ngeschweige denn eine zutreffende Vorstellung von der Bedeutung\ndieser Bezeichnung haben. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil\nder Verbraucher wird deshalb - zumal angesichts des bereits\ndargelegten Kontexts der Werbung - unrichtig meinen, bei dem\n\"Grauimport\" handele es sich um einen Import von Fahrzeugen, der\nsich in der legalen \"Grauzone\" bewegt und damit entweder nicht\nvöllig legal oder zumindest \"anrüchig\" ist.\n\n14\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG auch\naktivlegitimiert, den sich danach aus § 1 UWG ergebenden\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen, denn das Begehren des\nAntragstellers richtet sich gegen eine Handlung der\nAntragsgegnerin, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem\nKraftfahrzeugmarkt \"wesentlich\" im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2\nUWG zu beeinträchtigen. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 2\nZPO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im\nangefochtenen Urteil.\n\n15\n\nDer erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene\n- nicht nachgelassene - Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.\nApril 1996 hat vorgelegen.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-24/6-u-109-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-24/6-u-109-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312518","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.179735+00:00"}}