{"status":"available","doknr":"OLD312517","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0424.13U146.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-24","aktenzeichen":"13 U 146/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin hat als Haftpflichtversicherer\nSchadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall reguliert, an dem\nihr Versicherungsnehmer, Herr J.W., sowie die Beklagten zu 1) und\n3) beteiligt waren. Sie macht nunmehr aus dem Gesichtspunkt des\nGesamtschuldnerausgleichs Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten\nzu 3) und die Beklagte zu 4) als dessen Haftpflichtversicherer\ngeltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nAm Sonntag, dem 21.04.1991, fuhr der damals 33 Jahre alte J.W.\ngegen 3.11 Uhr mit seinem Pkw Typ Saab 900 Turbo mit dem amtlichen\nKennzeichen auf der Bundesautobahn (BAB) A4 von K. nach A..\nZwischen den Anschlußstellen D. und W. bei Kilometer 30,411\ninnerhalb der Gemarkung D. verlor er bei einer Geschwindigkeit von\nca. 115 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug. Nach der Behauptung\nder Klägerin soll ihr Versicherungsnehmer versucht haben, einem\nTier - einem Igel oder Hasen - auszuweichen, welches die Fahrbahn\nvon rechts nach links überquerte. Die BAB ist an dieser Stelle\nunbeleuchtet, sie hat zwei Fahrstreifen für eine Richtung und\nbeschreibt in Richtung A. eine langgezogene Rechtskurve; die\nFahrbahnoberfläche - Schwarzdecke - war trocken und eben. Der Pkw\nSaab geriet ins Schleudern. Er drehte sich nach links um die\nHochachse und prallte mit der Front gegen die Mittelleitplanke. Das\nFahrzeug glitt an der Leitplanke entlang, löste sich wieder von\nihr, rutschte weiter und kam schließlich auf der Überholspur mit\nder Front voraus quer zur Fahrtrichtung zum Stehen. Es blockierte\ndie gesamte Fahrbahnbreite. An der Front des dunkelblauen Pkw Saab\nwaren durch den Anprall alle lichttechnischen Einrichtungen\nzerstört worden.\n\n4\n\nAus einem nachfolgenden Fahrzeug beobachtete dessen Fahrer, Herr\nK., das Schleudern des Pkw Saab; er bremste ab und hielt sein\nFahrzeug auf dem Seitenstreifen etwa 10 m vor dem verunfallten Pkw\nSaab an. Er schaltete die Warnblinkanlage seines Pkw ein, wobei der\ngenaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Warneinrichtung zwischen\nden Parteien streitig ist.\n\n5\n\nWährenddessen näherte sich aus Richtung K. kommend der Beklagte\nzu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten\nPkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen . Das\nschwarzlackierte Fahrzeug war mit vier Personen besetzt; auf dem\nBeifahrersitz saß neben dem Beklagten zu 1) dessen bei dem späteren\nUnfallgeschehen getötete 21jährige Lebensgefährtin, Frau B.B., auf\nder Rücksitzbank hatten hinten links der Geschädigte R.H. und\nhinten rechts der Geschädigte H.L. Platz genommen. Der Beklagte zu\n1) fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit abgeblendetem Licht und mit\neiner Geschwindigkeit von 130 km/h. Er erkannte den auf der\nÜberholspur quer zur Fahrtrichtung stehenden Pkw Saab erst als\nHindernis, als sein Abblendlicht dieses erfaßte. Der Beklagte zu 1)\nversuchte nach links auszuweichen und prallte mit nahezu\nunverminderter Geschwindigkeit gegen die rechte Längsseite des Pkw\nSaab. Durch den Aufprall des Pkw Ford Fiesta wurde der Pkw Saab\nnach rechts geschleudert; er blieb entgegen der Fahrtrichtung am\nrechten Rand der Fahrbahn stehen und ragte mit dem Heck in diese\nhinein. Der Pkw Ford Fiesta wurde bei dem Anstoß gegen den Pkw Saab\nerheblich an der Front und der Fahrgastzelle vorn rechts\ndeformiert; der Pkw schleuderte gegen die Leitplanke, kippte auf\nseine linke Längsseite, rutschte auf den rechten Fahrstreifen und\nblieb dort 10 m weiter als der Pkw Saab quer zur Fahrtrichtung auf\nder linken Längsseite liegen.\n\n6\n\nHerr K. begann nach dem Aufprall des Pkw Ford Fiesta auf den Pkw\nSaab sein Fahrzeug um ca. 10 m zurückzusetzen, um die Unfallstelle\nbesser abzusichern. Während dieses Vorgangs näherte sich der\nBeklagte zu 3) mit seinem bei der Beklagten zu 4)\nhaftpflichtversicherten Pkw Renault 19 mit dem amtlichen\nKennzeichen auf dem rechten Fahrstreifen. Er fuhr ebenfalls mit\nabgeblendetem Licht und mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h;\nneben dem Beklagten zu 3) saß auf dem Beifahrersitz Herr L.K.. Als\nder Beklagte zu 3) den auf dem Seitenstreifen stehenden und mit dem\nHeck in die rechte Fahrbahn ragenden Pkw Saab im Lichtkegel seines\nFahrtlichtes wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein. Er\nstreifte den Pkw Saab und prallte dann mit einer Geschwindigkeit\nvon noch 108 km/h gegen die Bodengruppe des auf der Seite liegenden\nPkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1). Durch diesen Anstoß kippte der\nPkw Ford Fiesta wieder auf seine Räder, rutschte noch ca. 26 m\nweiter und kam dann zum Stehen.\n\n7\n\nDas Unfallgeschehen hatte insbesondere für die Insassen des Pkw\nFord Fiesta schwere Folgen: Frau B.B. erlitt tödliche Verletzungen\nund verstarb noch an der Unfallstelle, der Beklagte zu 1) und die\nweiteren Insassen H.L. und R.H. wurden schwer verletzt. Es ist\nzwischen den Parteien streitig, welche zum Nachteil der\nGeschädigten eingetretenen Unfallfolgen jeweils durch die\nunterschiedlichen Kollisionen verursacht worden sind. Der\nVersicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., der Beklagte zu 3) und\nder Beifahrer des Beklagten zu 3), Herr K., wurden leicht verletzt.\nAn allen drei Fahrzeugen entstand Totalschaden. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Unfallhergangs wird auf das im Rahmen des\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeholte\nverkehrstechnische Gutachten des Kfz-Sachverständigen S.R. vom\n31.07.1991 (Bl. 77 - 119 der Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen)\nBezug genommen.\n\n8\n\nDie Klägerin zahlte an die Eltern der tödlich verunglückten Frau\nB. die mit der Beerdigung zusammenhängenden Kosten sowie ein\nSchmerzensgeld.\n\n9\n\nDer Geschädigte H.L. hat die Klägerin und deren\nVersicherungsnehmer im Verfahren 10 O 564/91 LG Aachen auf Ersatz\nmateriellen Schadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch\ngenommen; wegen der Einzelheiten wird auf das in diesem Verfahren\nam 25.02.1992 verkündete Grund- und Teilurteil (Bl. 140 - 150 der\nBeiakten 10 O 564/91) und das Vergleichsprotokoll vom 03.06.1992\n(Bl. 175 - 176 der Beiakten) Bezug genommen. Der Geschädigte R.H.\nhat von der Klägerin und deren Versicherungsnehmer im Verfahren 10\nO 580/91 LG Aachen ebenfalls Ersatz materieller Schäden und Zahlung\nvon Schmerzensgeld gefordert; insoweit wird auf das am 10.03.1992\nverkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aachen (Bl. 156 -\n165 d.A. des vorgenannten Verfahrens) verwiesen.\n\n10\n\nWährend die Klägerin im ersten Rechtszug unwidersprochen\nvorgetragen hatte, daß sie wegen des Verkehrsunfalls\nErsatzleistungen in Höhe von insgesamt 198.700,94 DM erbracht hat,\nund zwar für die Verletzten H.L. und R.H. 176.200,82 DM, für die\nEltern der Getöteten Frau B. 19.155,90 DM, für den Geschädigten\nL.K. 1.107,71 DM und als Ausgleich für die beschädigten Leitplanken\n2.237,41 DM - wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den\nSchriftsatz der Klägerin vom 28.04.1993 (Bl. 98 - 101 GA) Bezug\ngenommen -, sind im Berufungsrechtszug die Aufwendungen der\nKlägerin für die Verletzten L., H. und K. von den Beklagten zu 3)\nund 4) in Zweifel gezogen worden. Die Klägerin hat sich eine vom\nPkw ihres Versicherungsnehmers ausgehende Betriebsgefahr anrechnen\nlassen und mit Rücksicht darauf 80 % der von ihr behaupteten\nZahlungen (158.960,75 DM) sowie Ersatz von künftig noch\nentstehenden Schäden gegenüber den Beklagten geltend gemacht.\n\n11\n\nDie Klägerin hat hierzu behauptet, ihr Versicherungsnehmer W.\nhabe nach dem Liegenbleiben seines Pkw Saab im Anschluß an die\nKollision mit der Leitplanke die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs\nin Gang gesetzt und versucht, sein Fahrzeug zu starten, um es auf\nden Seitenstreifen fahren zu können. Die Beifahrerin im Pkw Ford\nFiesta des Beklagten zu 1) habe nicht schon durch dessen Aufprall\nauf den Pkw Saab ihre tödlichen Verletzungen erlitten, sondern sei\nerst durch die weitere Kollision des Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw\nRenault 19 des Beklagten zu 3) getötet worden. Nach dem ersten\nAufprall gegen den Pkw Saab habe nämlich der Beklagte zu 1) seine\nFreundin noch gefragt, ob alles in Ordnung sei; daraufhin habe sie\nmit dem Kopf genickt. Auch die Verletzten H.L. und R.H. seien erst\naufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3)\nerheblich verletzt worden.\n\n12\n\nDie Klägerin, die das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2)\nnicht betrieben hat,\n\n13\n\nhat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\n1.\n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagten zu 3) - 4) als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an sie 158.960,75 DM nebst 4 %\nZinsen von 14.400,00 DM seit dem 7. Februar 1992, von 10.000,00 DM\nseit dem 24. März 1992, von 37.500,00 DM seit dem 7. August 1992\nund von 97.060,75 DM seit dem 8. September 1993 zu zahlen.\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.\n\n20\n\n \n\n21\n\nfestzustellen, daß die Beklagten zu 3)\n- 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 80 % aller\nAufwendungen zu erstatten, die ihr wegen der Verletzungen der\nHerren H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom 21. April 1991 auf\nder Bundesautobahn , Fahrtrichtung A., Gemeinde D. bei km 30.411\nentstanden sind, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche der\nVerletzten selber oder um übergegangene Ansprüche handelt.\n\n22\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) haben beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie haben die Auffassung vertreten, der Verkehrsunfall sei für\nden Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, er habe insbesondere nicht\nauf Sicht fahren müssen; neben dem Abblendlicht habe der Beklagte\nzu 3) jedenfalls ausreichende Sicht durch Fremdlichter und\nLeiteinrichtungen gehabt.\n\n26\n\nDas Landgericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom\n25.08.1993 (Bl. 117 GA) Zeugen vernommen und ein\nSachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.1994\n(Bl. 149 - 152 GA) und das Gutachten des Sachverständigen R. vom\n27.01.1995 (Bl. 179 - 204 GA) Bezug genommen. Die Strafakten 74 Js\n460/91 StA Aachen haben dem Landgericht vorgelegen und waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n27\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 11.07.1995,\nauf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 222 - 235\nGA), eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) in Ansehung der\nAufwendungen der Klägerin für die Geschädigten L. und H. in Höhe\nvon 50 % angenommen und hat der Zahlungsklage in Höhe eines\nBetrages von 88.100,41 DM nebst Zinsen (50 % von 176.200,82 DM)\nstattgegeben sowie dem Feststellungsbegehren wegen 50 % aller\nkünftigen Schäden entsprochen. Es hat ein unabwendbares\nUnfallgeschehen aus Sicht des Beklagten zu 3) verneint und seine\nEntscheidung zur Haftungsquote mit einer Abwägung der jeweiligen\nVerursachungsanteile des Herrn W. und des Beklagten zu 3) begründet\nund im einzelnen ausgeführt, daß den Unfallbeteiligten nach Maßgabe\ndes unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme Verstöße gegen Vorschriften der\nStraßenverkehrsordnung anzulasten seien (§§ 18 Abs. 8, 15, 3 StVO).\nWeitergehende Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht\nzurückgewiesen. Es hat ihr keine Ausgleichsansprüche wegen der\nBeträge zuerkannt, die die Klägerin an die Familie der getöteten\nFrau B. gezahlt hat, weil nicht bewiesen sei, daß der Tod von Frau\nB. erst durch die Kollision des Fahrzeugs des Beklagten zu 3) mit\ndem Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht worden sei; etwaige\nAufwendungen für den Geschädigten K. könne die Klägerin ebenfalls\nnicht geltend machen, sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß\nHerr K. aufgrund des Verkehrsunfalls geschädigt worden sei.\n\n28\n\nDiese Entscheidung haben beide Parteien angefochten.\n\n29\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) haben gegen das ihnen am 13.07.1995\nzugestellte Urteil mit einem am 11.08.1995 eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am\n16.11.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Klägerin\nhat gegen das ihr am 20.07.1995 zugestellte Urteil mit einem am\n18.08.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese\nebenfalls nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 16.11.1995\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n30\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) erstreben weiterhin eine\nKlageabweisung in vollem Umfang. Sie halten hierzu insbesondere an\nihrer Auffassung fest, die Kollision zwischen dem Pkw Renault 19\ndes Beklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) sei\nfür den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, weil er mit dem\nverunfallt auf der Autobahn liegenden Ford Fiesta nicht als\nHindernis habe rechnen müssen.\n\n31\n\nSie bestreiten darüber hinaus, daß die erheblichen Verletzungen\nder Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den Aufprall des Pkw Renault\n19 verursacht worden sein sollen und behaupten, die Insassen des\nPkw Ford Fiesta seien bereits durch die Erstkollision zwischen dem\nPkw Ford Fiesta und dem Pkw Saab des Herrn W. verletzt worden.\n\n32\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) stellen ferner unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Haftungsquote\nzur Überprüfung und bestreiten erstmalig im Berufungsverfahren die\nHöhe der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Schließlich\nvertreten sie die Auffassung, dem Feststellungsbegehren der\nKlägerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu 3) und 4)\nwird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.11.1995 (Bl. 279 -\n292 GA) sowie auf den Schriftsatz vom 14.03.1996 (Bl. 539 - 541 GA)\nBezug genommen.\n\n33\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) beantragen,\n\n34\n\n \n\n35\n\n1.\n\n36\n\n \n\n37\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;\n\n38\n\n \n\n39\n\n2.\n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n43\n\n \n\n44\n\nI.\n\n45\n\n \n\n46\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n11.07.1995 - 10 O 639/91 - abzuändern und\n\n47\n\n \n\n48\n\n1.\n\n49\n\n \n\n50\n\ndie Beklagten zu 3) und 4) als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 130.205,69 incl.\ndes bereits in erster Instanz zuerkannten Betrages zu zahlen, und\nzwar nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von DM 12.000,00\nseit dem 07.02.1992, aus einem Betrag in Höhe von 10.000,00 DM seit\ndem 24.03.1992 und von weiteren DM 108.205,69 seit dem\n26.05.1993;\n\n51\n\n \n\n52\n\n2.\n\n53\n\n \n\n54\n\nfestzustellen, daß die Beklagten zu 3)\nund 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3\naller weiteren Aufwendungen zu erstatten, die dieser wegen der\nVerletzungen der Herren H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom\n21.04.1991 auf der Bundesautobahn, Fahrtrichtung A., Gemeinde D.,\nbei Kilometer 30,411 entstehen, und zwar gleichgültig, ob es sich\num Ansprüche der Verletzten selbst oder um übergegangene Ansprüche\nhandelt;\n\n55\n\n \n\n56\n\n3.\n\n57\n\n \n\n58\n\nvorsorglich der Klägerin nachzulassen,\ndie Zwangsvollstreckung auch in Form einer Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abwenden\nzu dürfen.\n\n59\n\n \n\n60\n\nII.\n\n61\n\n \n\n62\n\ndie Berufung der Beklagten zu 3) und 4)\nzurückzuweisen.\n\n63\n\nDie Klägerin erstrebt eine teilweise Erhöhung der ausgeurteilten\nBeträge. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens wendet sie sich in erster Linie gegen die\nHaftungsverteilung durch das Landgericht und vertritt hierzu die\nAuffassung, ihrem Versicherungsnehmer W. könne weder ein Verstoß\ngegen die Regelung des § 15 StVO noch gegen die Vorschrift des § 18\nAbs. 8 StVO angelastet werden. Abweichend von der in erster Instanz\nvon ihr geltend gemachten Haftungsverteilung im Verhältnis von 80 :\n20 zu ihren Gunsten geht sie in zweiter Instanz von einer\nHaftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu ihren Gunsten aus und macht in\nAnsehung des angefochtenen Urteils den 50 % übersteigenden\nMehrbetrag geltend. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe zu\nUnrecht bei der Schadensberechnung die Beträge nicht\nberücksichtigt, die sie an die Eltern der verstorbenen Frau B.\nsowie an den Geschädigten K. gezahlt habe. Insoweit greift sie mit\nder Berufung die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil an und\nbehauptet, daß Frau B. erst durch die weitere Kollision mit dem\nFahrzeug des Beklagten zu 3) getötet worden sei; auch die\nverletzten Herren Lindner und H. seien erst aufgrund der Kollision\nmit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) erheblich verletzt worden;\nferner sei der Insasse des Beklagten zu 3), Herr K., durch den\nUnfall geschädigt worden.\n\n64\n\nDie Klägerin behauptet einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von\n195.308,53 DM, von dem sie mit der Berufung 2/3 verfolgt, also\neinen Betrag in Höhe von 130.205,69 DM. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin, namentlich auch\nzur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, wird auf die\nBerufungsbegründungsschrift vom 16.11.1995 (Bl. 296 - 305 GA) und\ndie Berufungserwiderungsschrift vom 21.02.1996 (Bl. 333 - 538 GA)\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n65\n\nDie Akten 10 O 564/91 LG Aachen sowie 10 O 580/91 LG Aachen und\ndie Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen (mit Bewährungsheft) lagen\nvor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n66\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n67\n\nDie Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist zulässig und hat\nauch in der Sache teilweise Erfolg. Das zulässige Rechtsmittel der\nKlägerin ist nur in geringem Umfang begründet.\n\n68\n\nI. Berufung der Beklagten zu 3) und 4)\n\n69\n\nDer Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Klägerin wegen\ndes Verkehrsunfalls vom 21.04.1991 gegen die Beklagten zu 3) und 4)\ndem Grunde nach Rückgriffsansprüche aus dem Gesichtspunkt des\nGesamtschuldnerausgleichs zustehen. Diese Ansprüche haben ihre\nrechtliche Grundlage über § 67 VVG und § 426 Abs. 2 BGB in den\nBestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3\nNr. 1 und 2 PflVG und den §§ 823 Abs. 1, 847, 840 Abs. 1 BGB.\n\n70\n\nDer gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch ist begründet, weil\nder Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte zu\n3) nebeneinander für die Verletzungen und Schäden zum Nachteil der\nInsassen des Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) verantwortlich\nsind. Dieser Ausgleich richtet sich nicht nach Kopfteilen, sondern\nnach dem Maß der jeweiligen Verursachung des Schadens (§ 17 Abs. 1\nStVG). Der Senat sieht indessen - abweichend vom erstinstanzlichen\nErkenntnis - den weitaus größeren Verursachungsanteil auf Seiten\ndes Versicherungsnehmers der Klägerin. Dessen Verantwortungsanteil\nan der Entstehung des Unfalls beträgt 2/3, der Verursachungsbeitrag\ndes Beklagten zu 3) hingegen nur 1/3. Insoweit ist die Berufung der\nBeklagten zu 3) und 4) erfolgreich.\n\n71\n\n(1)\n\n72\n\nAllerdings ist der zur Abwendung jeder Haftung erhobene Einwand\nder Beklagten zu 3) und 4), die Kollision zwischen dem Fahrzeug des\nBeklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) sei für\nden Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, rechtlich fehlsam. Die\nHaftung der Beklagten zu 3) und 4) ist entgegen der von ihnen\nvertretenen Auffassung nicht nach § 7 Abs. 2 StVG\nausgeschlossen.\n\n73\n\nDer Begriff \"unabwendbares Ereignis\" i.S. von § 7 Abs. 2 StVG\nmeint ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten\nmöglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehören\nerheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt\nim Sinne des § 276 BGB hinausgehende Aufmerksamkeit,\nGeschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes,\ngeistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des\nMenschenmöglichen, also das Verhalten eines \"Idealfahrers\" (vgl.\nBGHZ 113, 164, 166; 117, 337, 340; OLG Köln NZV 1992, 233;\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., StVG, § 7 Rdnr.\n30). Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer\nüberhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und ob der\nSchädiger in der konkreten Unfallsituation wie ein Idealfahrer\nreagiert hat (vgl. BGH DAR 1987, 19; OLG Köln a.a.O.). Das\nFahrverhalten des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit dem\nUnfallereignis vom 21.04.1991 genügt diesen Anforderungen nicht. Er\nhat in jedem Fall die Regel des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 StVO)\nverletzt. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein\nKraftfahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn\ngrundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb der\nüberschaubaren Strecke anhalten kann (BGH VersR 1965, 88 f.; NJW\n1984, 2412; NJW 1987, 1075; OLG Hamm NZV 1988, 64 f. und NZV 1992,\n407 f.; OLG Frankfurt NZV 1990, 154 f.; OLG Köln NZV 1993, 271;\nJagusch/Hentschel, StVO, § 3 Rdnr. 35). Der Beklagte zu 3) hat im\nRahmen des Berufungsverfahrens selbst eingeräumt, ihm sei es mit\nRücksicht auf seine Ausgangsgeschwindigkeit von 126 km/h überhaupt\nnicht möglich gewesen, rechtzeitig vor den auf der Fahrbahn\nbefindlichen Pkw Saab und Pkw Ford Fiesta die Geschwindigkeit so zu\nreduzieren, daß er noch hätte anhalten können, als er diese\nFahrzeuge im Lichtkegel seines Abblendlichts erkannte (Bl. 279, 284\nGA). Nach Maßgabe der urkundlich belegten Feststellungen, die der\nKraftfahrzeugsachverständige R. in seinem im Rahmen des\nStrafverfahrens erstatteten verkehrstechnischen Gutachten vom\n31.07.1991 getroffen hat, wäre der Unfall für den Beklagten zu 3)\nnämlich nur vermeidbar gewesen, wenn seine Geschwindigkeit bei\nErkennen der Gefahr im Lichtkegel des Abblendlichts geringer als 85\nkm/h gewesen wäre (Bl. 94, 95 der Beiakten 74 Js 460/91 StA\nAachen). Angesichts der im Hinblick auf das Gebot des Fahrens auf\nSicht unstreitig überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 3) ist\ndessen Einwand eines vermeintlich unabwendbaren Ereignisses\nfernliegend.\n\n74\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) können sich ferner nicht mit Erfolg\ndarauf berufen, die auf der Fahrbahn liegenden bereits verunfallten\nFahrzeuge seien so ungewöhnliche Hindernisse gewesen, daß der\nBeklagte zu 3) sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepaßter\nGeschwindigkeit nicht hätte erkennen können. Selbst wenn ein\nKraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse\neinzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich\nschwer erkennbar sind, so gilt diese Einschränkung nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht für auf\nder Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge, mögen sie auch\nunbeleuchtet sein (BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; NJW 1984,\n2412).\n\n75\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz, bei Dunkelheit die\nGeschwindigkeit der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, ergibt\nsich allerdings aus § 18 Abs. 6 StVO. Diese Vorschrift erlaubt es\ndem Kraftfahrer, schneller zu fahren, wenn entweder die\nSchlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar\nsind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder\nwenn der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit\nRückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse\nrechtzeitig erkennbar sind; die Beklagten zu 3) und 4) berufen sich\nauf die letztgenannte Ausnahme (Bl. 279, 291 GA). Die in dieser\nVorschrift benannten besonderen Umstände liegen im Streitfall\nindessen nicht vor, weil nach den urkundlich belegten und nicht\nangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen R. die\nBundesautobahn A 4 an der Unfallstelle gerade nicht beleuchtet ist\n(Bl. 78 der Strafakten). Mangels anderer Lichtquellen waren\nHindernisse, so auch die bereits verunfallten Fahrzeuge, nicht\nrechtzeitig erkennbar.\n\n76\n\n(2)\n\n77\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) machen schließlich auch ohne Erfolg\ngeltend, die Verletzungen der Insassen des Pkw Ford Fiesta seien\nnicht erst durch den Aufprall des Fahrzeugs des Beklagten zu 3)\nverursacht worden, sondern bereits durch den Zusammenstoß mit dem\nPkw Saab des Herrn W.. Die von ihnen erhobenen Bweiseinreden sind\nunbegründet. Sie weisen zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf\nhin, daß sich der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 25.08.1993\ndem Wortlaut nach nur auf die Verursachung der tödlichen\nVerletzungen der Beifahrerin des Fahrzeugs Ford Fiesta, Frau B.,\nbezieht, nicht aber auf die Verursachung der Verletzungen der\nHerren L. und H.. Dieser Umstand war bisher aber nicht\naufklärungsbedürftig, weil die Ursächlichkeit in erster Instanz\nnicht in Frage gestellt worden war. Deshalb ist das Landgericht im\nangefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, daß die beiden auf\nder Rücksitzbank sitzenden Insassen des Pkw Ford Fiesta durch\ndessen Aufprall auf den Pkw Saab noch keine wesentlichen\nVerletzungen erlitten haben, sondern erst durch die nachfolgende\nKollision zwischen dem Ford Fiesta und dem Fahrzeug Renault 19 des\nBeklagten zu 3) erheblich verletzt worden sind. Das erstmalige\nBestreiten dieses Ursachenzusammenhanges durch die Beklagten zu 3)\nund 4) im Rahmen des Berufungsverfahrens gibt zu einer abweichenden\nBeurteilung im Ergebnis keinen Anlaß. Das vom Landgericht\neingeholte Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen R. vom\n27.01.1995 enthält auch zu diesem Ursachenzusammenhang präzise und\nüberzeugende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht. Der\nSachverständige hat anhand seiner Unfallrekonstruktion\nnachvollziehbar und plausibel einen Kollisionsablauf ermittelt, bei\ndem der Pkw Renault nur wenig zur Mitte versetzt neben dem linken\nFrontscheinwerfer gegen die weitgehend senkrecht stehende\nHinterachse und den Stabilisator des Pkw Ford Fiesta gestoßen war.\nInsbesondere daraus hat der Sachverständige eine Richtung der\nmaximalen Stoßkraftwirkung abgeleitet, die unmittelbar auf die\nRücksitzbank des Pkw Ford Fiesta weist, auf der unstreitig die\nGeschädigten L. und H. Platz genommen hatten. Die Feststellungen\ndes Sachverständigen zum Kollisionsablauf verleihen seinen\nAusführungen zum Ursachenzusammenhang besondere Überzeugungskraft;\nhiernach sind gerade wegen der Richtung der maximalen\nStoßkraftwirkung die Fußverletzungen und bei Berücksichtigung der\nvom Boden zum Dach gerichteten Stauchung des Innenraums auch die\nVerletzungen der Herren L. und H. am Kopf und an den Hals- und\nLendenwirbeln durch die Kollision mit dem Pkw Renault 19\nentstanden. Eine Verursachung dieser schweren Verletzungen bereits\ndurch die Kollision zwischen dem Pkw Saab und dem Pkw Ford Fiesta\nscheidet deshalb nach den überzeugenden Darlegungen des\nSachverständigen aus.\n\n78\n\n(3)\n\n79\n\nDie mit der Berufung vorgebrachten Rügen der Beklagten zu 3) und\n4) hinsichtlich der Haftungsverteilung durch das Landgericht haben\nallerdings in der Sache teilweise Erfolg. Eine Abwägung der\nmitwirkenden Verursachungsanteile (§ 17 StVG) führt abweichend von\nder angefochtenen Entscheidung zu einer Quotierung von 2/3 zu 1/3\nzu Lasten der Klägerin. Dabei hat sich der Senat im einzelnen von\nfolgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n80\n\nDer Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte\nzu 3) haben durch voneinander unabhängige selbständige Handlungen\nden Unfall durch Aufprallen des Pkw Renault 19 auf den Pkw Ford\nFiesta herbeigeführt. Mitursächlich für die Kollision zwischen\ndiesen Fahrzeugen war darüberhinaus auch der Beklagte zu 1) als\nFahrer des Pkw Ford Fiesta, hinsichtlich dessen die Klägerin den\nRechtsstreit nicht weiter betreibt. Nach Maßgabe dieser\nnebentäterschaftlich herbeigeführten Unfallverursachung hat der\nBeklagte zu 3) dasjenige aufzubringen, was bei der Gesamtschau des\nUnfalls seinem Gesamtanteil an Verantwortung entspricht; es ist\neine Gesamtabwägung aus der Gesamtschau durchzuführen. Die\nGesamtschau hat davon auszugehen, daß der Fahrer des Pkw Saab durch\nsein Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat und\ndaß die Verletzungen der Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den\nAufprall des Pkw Renault 19 verursacht worden sind. Vor diesem\nHintergrund ist die hälftige Haftungsverteilung im angefochtenen\nUrteil nicht überzeugend. In vergleichbaren Fällen hat die\nRechtsprechung bislang stets den weitaus größeren\nVerursachungsanteil zu Lasten desjenigen angenommen, der ein\nHindernis auf der Bundesautobahn geschaffen hat (vgl. BGH VersR\n1965, 88; BGH NJW-RR 1987, 1235; OLG Hamm NZV 1992, 407 f.; vgl.\nauch für einen Sonderfall OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 1993, 271\nf.). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung liegt der\nüberwiegende Verursachungsanteil auch im Streitfall auf Seiten der\nKlägerin bzw. deren Versicherungsnehmers. Ihm ist zunächst sein\ngrob verkehrswidriges Verhalten anzulasten, daß er ohne sachlichen\nGrund nachts auf einer Bundesautobahn eine Ausweichbewegung gemacht\nhat, ins Schleudern geraten ist, die Kontrolle über sein Fahrzeug\nverloren hat und schließlich auf der Überholspur quer zur Fahrbahn\nzum Stillstand gekommen ist (§ 2 Abs. 1 StVO). Das Landgericht\nweist im Hinblick auf den von Herrn W. geltend gemachten Grund für\nsein Ausweichmanöver mit Recht darauf hin, daß zugunsten von\nKleintieren auf Schnellstraßen und Autobahnen nicht so reagiert\nwerden darf, daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.\nInsoweit fehlt es für ein Abbremsen oder auch für\nAusweichbewegungen an einem sachlichen und ausreichenden Grund\n(vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28 f.). Durch sein\nverkehrswidriges Verhalten hat Herr W. für den nachfolgenden\nVerkehr eine erhebliche Gefährdung geschaffen, weil das\nunbeleuchtete Fahrzeug - nach den urkundlich belegten\nFeststellungen des Kraftfahrzeugsachverständigen R. im\nStrafverfahren waren an der Front des Pkw Saab alle\nlichttechnischen Einrichtungen zerstört (vgl. Bl. 82 der Strafakten\n74 Js 460/91 StA Aachen) - ein gefährliches Hindernis darstellte.\nDie Betriebsgefahr des in der Dunkelheit quer auf der\nBundesautobahn stehenden Pkw Saab war dadurch erheblich erhöht.\nAllerdings kann in die Abwägung auf Seiten des Herrn W. nicht ein\nVerstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO eingestellt werden. Er hat mit\nseinem Pkw Saab nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung auf der\nAutobahn \"gehalten\". Es ist unstreitig, daß der Pkw Saab infolge\nder Kollision mit der Leitplanke zum Stillstand kam. Dieser Vorgang\nbedeutet ein \"Liegenbleiben\" im Sinne von § 15 StVO und nicht\n\"Halten\" im Sinne von §§ 12, 18 StVO. Da \"Halten\" immer eine\ngewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene\nFahrunterbrechung ist, verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger\nStörungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1235,\n1236; Jagusch/Hentschel, StVO, § 18 Rdnr. 25). Der Fahrer eines\nliegengebliebenen Fahrzeugs hat sogleich in ausreichender Weise\nSicherungsmaßnahmen zu veranlassen, weil er andernfalls nicht nur\ngegen das Gebot der ausreichenden Beleuchtung des Kraftfahrzeugs\nnach § 17 StVO verstößt, sondern den Verkehrsunfall auch durch\nUnterlassen einer Absicherung und damit unter Verstoß gegen § 15\nStVO mitverursacht. Indessen kann ein Verstoß gegen diese\nBestimmungen im Streitfall ebenfalls nicht in die Abwägung mit\neingestellt werden, weil keine gesicherten Erkenntnisse über die\nzur Verfügung stehende Zeit vorliegen; die mehrfachen Kollisionen\nder Fahrzeuge mit der Mittelleitplanke bzw. mit den nachfolgenden\nFahrzeugen stellen ein bewegtes, dynamisches Geschehen dar, das\nsich unmittelbar aufeinanderfolgend ereignet hat.\n\n81\n\nZu Lasten des Beklagten zu 3) ist der eingangs bereits\nfestgestellte Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zu\nberücksichtigen. Als Fahrer des Pkw Renault 19 hatte er auch aus\neinem weiteren Gesichtspunkt hinreichenden Anlaß, seine\nFahrgeschwindigkeit zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 StVO); es gab einen\ndeutlichen Hinweis auf eine Gefahr im Straßenbereich. Während sich\nder Beklagte zu 3) der Unfallstelle näherte, stand das Fahrzeug des\nHerrn K. mit bereits eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem\nStandstreifen. Der Senat geht davon aus, daß der Unfallzeuge K.\nbereits zu diesem Zeitpunkt die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs in\nGang gesetzt hatte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den\nurkundlich belegten und bestätigenden Angaben, die Herr K. als\nZeuge im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hat (Bl. 298, 299 der\nStrafakten 74 Js 460/91 StA Aachen). Den vom\nKraftfahrzeugsachverständigen R. in seinem verkehrstechnischen\nGutachten getroffenen Feststellungen zufolge hätte der Beklagte zu\n3) die eingeschaltete Warnblinkanlage des auf dem Standstreifen\nstehenden Zeugenfahrzeugs bereits aus einer Entfernung von ca. 120\nm erkennen können (Bl. 94 der Strafakten). Der Beifahrer des\nBeklagten zu 3), der Geschädigte K., hat seinen urkundlich belegten\nAngaben im Strafverfahren zufolge die Warnblinkanlage auch aus\neiner Entfernung von ca. 100 m wahrgenommen (Bl. 65 R der\nStrafakten). Nach alledem steht außer Zweifel, daß die\nWarnblinkanlage am Pkw des Zeugen K. bereits im Zeitpunkt der\nAnnäherung des Pkw Renault 19 an die Unfallstelle in Betrieb und\nfür den Beklagten zu 3) auch erkennbar war. Damit hatte der\nBeklagte zu 3) hinreichenden Anlaß zur Reduzierung seiner\nFahrgeschwindigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3)\nund 4) hat das Warnblinklicht nicht nur die Funktion, Kollisionen\ndes nachfolgenden Verkehrs mit dem das Warnblinklicht aussendenden\nFahrzeug zu verhindern. Vielmehr gibt eine eingeschaltete\nWarnblinkanlage auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich,\ndie nicht von diesem Pkw ausgehen. Wenn diese Möglichkeit gegeben\nist, wird der nachfolgende Verkehr in der Regel seine\nGeschwindigkeit zugleich soweit herabzusetzen haben, daß er einer\nplötzlich auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (OLG\nKöln VRS 68, 354, 356). Der Beklagte zu 3) mußte bei pflichtgemäßer\nFührung seines Kraftfahrzeuges das Warnblinklicht auch zur Kenntnis\nnehmen, denn ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch bei breiten\nStraßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu\nbeobachten (BGH NJW 1987, 2377 f.).\n\n82\n\nIm Hinblick auf die jeweils zu berücksichtigenden\nVerursachungsanteile liegt der Schwerpunkt der Verursachung bei dem\nVersicherungsnehmer der Klägerin, Herrn W.. Er hat durch sein\ngrobes Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet und\nist dafür verantwortlich geworden, daß die Betriebsgefahr seines in\nder Dunkelheit mit zerstörter Frontbeleuchtung quer auf der\nAutobahn stehenden Pkw erheblich erhöht war. Berücksichtigt man\ndemgegenüber das Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten zu 3), der\nnicht auf Sicht gefahren ist, dann ist nach Einschätzung des Senats\neine Quotierung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin\nsachgerecht.\n\n83\n\n(4)\n\n84\n\nZur Schadenshöhe geht der Senat hinsichtlich der Aufwendungen\nder Klägerin für die Geschädigten H.L. und R.H. in Übereinstimmung\nmit den Ausführungen im angefochtenen Urteil von einem Gesamtbetrag\nin Höhe von 176.200,82 DM aus. Die von der Klägerin geltend\ngemachten Schadensbeträge (vgl. Bl. 99 - 101 GA) haben die\nBeklagten zu 3) und 4) in erster Instanz nicht bestritten, so daß\ndas Landgericht bei seiner Schadensberechnung hiervon zu Recht\nausgegangen ist. Erstmalig im Berufungsverfahren haben die\nBeklagten zu 3) und 4) die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen\nin Zweifel gezogen. Daraufhin hat die Klägerin im Schriftsatz vom\n21.02.1996 nochmals eingehend und im einzelnen aufgeschlüsselt die\nSchadensaufstellung erläutert und - soweit möglich - belegt (Bl.\n338 - 538 GA). Angesichts der außerordentlich eingehenden und\nsubstantiierten Darlegungen der Klägerin, die sich auch auf die in\nden vor dem Landgericht Aachen geführten Parallelprozessen 10 O\n564/91 und 10 O 580/91 ausgeurteilten bzw. im Vergleichsweg\nübernommenen Ersatzbeträge beziehen, wäre es nunmehr Sache der\nBeklagten zu 3) und 4) gewesen, im einzelnen zu erklären, ob und\ngegebenenfalls welche der dezidiert geltend gemachten Beträge von\nihnen auch weiterhin bestritten werden sollen. Dies ist nicht\ngeschehen, ohne daß hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht\nworden wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4)\nhandelt es sich bei dem sehr umfangreichen Schriftsatz vom\n21.02.1996 zur Darlegung der Schadenshöhe um einen auch in\nformeller Hinsicht ordnungsgemäßen Schriftsatz, der insbesondere\nunterschrieben ist und seinen Aussteller erkennen läßt (Bl. 508\nGA). Darüberhinaus sind die Angaben zu den Schadensbeträgen in\ndiesem Schriftsatz nebst Anlagen auch sachlich und rechnerisch\nnachprüfbar und vom Senat nachgeprüft. Das einfache Bestreiten der\nSchadensbeträge durch die Beklagten zu 3) und 4) sieht der Senat\ndieserhalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbeachtlich an.\n\n85\n\n(5)\n\n86\n\nOhne Erfolg bleiben schließlich auch die Einwendungen der\nBeklagten zu 3) und 4) im Hinblick auf den von der Klägerin\nerhobenen Feststellungsantrag. Mit Rücksicht auf die erheblichen\nVerletzungen, die die Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den\nAufprall des Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) unstreitig erlitten\nhaben, hat der Senat ebenso wie das Landgericht keine Bedenken\nhinsichtlich des Feststellungsinteresses der Klägerin im Hinblick\nauf etwaige Zukunftsschäden. Allerdings ist auch der\nFeststellungsausspruch im angefochtenen Urteil nach Maßgabe der\ngeänderten Haftungsverteilung teilweise abzuändern und anderweitig\nauf 1/3 festzusetzen.\n\n87\n\nII. Die Berufung der Klägerin\n\n88\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin ist nur insoweit begründet, als\nsie einen Anspruch auf Ersatz der an den Geschädigten K.\ngeleisteten Zahlungen geltend macht. Im übrigen hat die Berufung\nkeinen Erfolg.\n\n89\n\n(1)\n\n90\n\nSoweit die Klägerin mit ihrer Berufung ebenfalls die\nHaftungsverteilung durch das Landgericht beanstandet und einen\nAusgleichsanspruch von mindestens 2/3 zu ihren Gunsten geltend\nmacht, bleibt diesem Vorbringen der Erfolg versagt. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen\nzur angemessenen Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der\nKlägerin verwiesen.\n\n91\n\n(2)\n\n92\n\nDer Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Klägerin ein\nAnspruch auf Erstattung der Kosten, die sie an die Familie der bei\ndem Unfall getöteten Frau B. gezahlt hat, nicht zusteht.\n\n93\n\nDie Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, daß der Tod von\nFrau B. erst durch den Anstoß des Pkw Renault 19 des Beklagten zu\n3) auf das Fahrzeug Ford Fiesta verursacht worden ist. Die\nsachkundigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R.\nin seinem Gutachten vom 27.01.1995, die sich auch der Senat zu\neigen macht, legen vielmehr den Schluß nahe, daß der Beifahrerin im\nPkw Ford Fiesta die zu ihrem Tode führenden Verletzungen bereits\ndurch die erste Kollision zwischen dem Pkw Ford Fiesta und dem Pkw\nSaab des Herrn W. beigebracht worden sind. Nach der\nUnfallrekonstruktion des Sachverständigen saß Frau B. in ihrer\nPosition auf dem Beifahrersitz im direkten Bereich der maximalen\nStoßkraftwirkungen des Erstunfalls mit massiven Eindringungen der\nvorderen Karrosseriebereiche in den Innenraum und hat sich dadurch\nzumindest schwerste Verletzungen zugezogen. Die Beweisaufnahme des\nLandgerichts durch Vernehmung der weiteren Insassen des Pkw Ford\nFiesta hat im übrigen auch nicht ergeben, daß sich die Insassen des\nFord Fiesta nach dem Zusammenstoß mit dem Pkw Saab und vor dem\nAufprall des Pkw Renault 19 noch miteinander unterhalten haben, das\nhaben die Zeugen nicht bestätigt. Eine andere Beurteilung ist nicht\ndurch den erneuten Hinweis der Klägerin auf den Umstand veranlaßt,\ndaß die verstorbene Frau B. nach der ersten Kollision noch auf eine\nFrage des Beklagten zu 1), ob alles in Ordnung sei, mit dem Kopf\ngenickt haben soll. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner\nVernehmung durch das Landgericht ein Kopfnicken der Frau B.\ngeschildert. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob diese\nAussage in der Sache zutrifft. Denn im Rahmen seiner Einlassung zur\nSache in der mündlichen Verhandlung vor dem erweiterten\nSchöffengericht D. am 22.03.1993 (Bl. 293, 295 der Strafakten 74 Js\n460/91 StA Aachen) hat sich der Beklagte zu 1) zurückhaltender\ngeäußert; er hat das angebliche Kopfnicken damals nicht erwähnt,\nsondern lediglich ausgeführt, es seien keine Anzeichen vorhanden\ngewesen, daß nicht alles in Ordnung sei. Selbst wenn der Beklagte\nzu 1) aber meinte, ein Kopfnicken gesehen zu haben, so kommt diesem\nUmstand nach Maßgabe der Ermittlungen des Sachverständigen R. keine\nBedeutung zu. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend\nausgeführt, daß Frau B. bereits nach der Erstkollision zwischen den\nFahrzeugen Saab und Ford Fiesta, als das Fahrzeug Ford Fiesta auf\ndie Fahrerseite gekippt war, eine Art hängende Position über dem\nFahrer innegehabt haben muß, aus der allein sich bereits\nentsprechende Kopfbewegungen eingestellt haben können.\n\n94\n\nNach alledem steht jedenfalls eine Verursachung des Todes der\nFrau B. durch die Kollision zwischen dem Pkw Renault 19 des\nBeklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta nicht fest.\n\n95\n\nAuch wenn danach nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann,\ndurch welche der Kollisionen die Beifahrerin die tödlichen\nVerletzungen erlitten hat, so kann gleichwohl ein Anspruch nicht\nauf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Das hat das\nLandgericht zutreffend entschieden. Denn nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß\nsieht, ist für die Anwendung dieser Bestimmung insoweit kein Raum,\nals die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten\nUnfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind (BGHZ 72, 355 ff. = NJW\n1979, 544 f.). Da der Versicherungsnehmer der Klägerin durch sein\nFehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat, hat das\nLandgericht ihm zutreffend haftungsrechtlich auch den Zweitunfall,\nalso den Zusammenstoß der Fahrzeuge Ford Fiesta und Renault 19\nzugerechnet. Hiergegen bringt die Klägerin mit ihrer Berufung\nErhebliches auch nicht vor.\n\n96\n\n(3)\n\n97\n\nMit Recht macht die Klägerin allerdings Aufwendungen für den\nGeschädigten K. geltend. Nach den urkundlich belegten Angaben des\nHerrn K. im Rahmen des Strafverfahrens (Bl. 65 R der Strafakten)\nsteht fest, daß er als Beifahrer des Beklagten zu 3) durch den\nUnfall ebenfalls verletzt worden ist. Die Klägerin hat die Höhe der\nAufwendungen, die sie an Herrn K. gezahlt haben will, mit 1.107,07\nDM beziffert und hat hierzu im Rahmen ihrer Berufungsbegründung\nnochmals eingehend und im einzelnen aufgeschlüsselt die\nSchadensbeträge dargelegt. Auch diesem Vorbringen sind die\nBeklagten zu 3) und 4) nicht erheblich entgegengetreten, sie haben\nsich vielmehr mit einer Schadensschätzung durch den Senat\neinverstanden erklärt. Angesichts der sachlich nachprüfbaren und\nrechnerisch zutreffenden Angaben der Klägerin legt der Senat der\nnachfolgenden Schadensberechnung den Betrag der Aufwendungen\nzugrunde, den die Klägerin mit 1.107,07 DM beziffert hat und von\ndem sie in ihrer Berechnung ausgeht (§ 287 Abs. 1 ZPO).\n\n98\n\nIII. Berechnung der Ausgleichsforderung der Höhe nach\n\n99\n\nNach dem Vorstehenden ergeben sich folgende\nSchadenspositionen:\n\n100\n\n- bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Verletzten\n\n101\n\nH.L. und R.H.: 176.200,82 DM\n\n102\n\n- bezüglich der Aufwendungen für den Verletzten Herrn\n\n103\n\nK.: 1.107,71 DM\n\n104\n\n- Summe: 177.308,53 DM\n\n105\n\nDavon 1/3: 59.102,84 DM\n\n106\n\n============\n\n107\n\nDer Klägerin steht nach alledem ein Ausgleichsanspruch in Höhe\nder vorgenannten 59.102,84 DM zu. Soweit das Landgericht der\nKlägerin einen höheren Ersatzbetrag zugestanden hat, war das\nangefochtene Urteil teilweise abzuändern.\n\n108\n\nIV. Zinsen und Nebenentscheidungen\n\n109\n\nHinsichtlich des Zinsausspruchs macht die Klägerin mit Recht\neinen früheren Beginn des Zinslaufs geltend. Ausweislich der von\nihr in Bezug genommenen Zustellungsurkunden sind als Beginn der\nVerzinsungszeiträume hinsichtlich der berechtigten Forderungen der\n24.03.1992 (Bl. 38 GA) und der 26.05.1993 (Bl. 109 GA)\nzugrundezulegen.\n\n110\n\nZinsen in Höhe der verlangten 5 % nach § 352 Abs. 1 HGB stehen\nder Klägerin indessen nicht zu. Die von ihr nach Anspruchsübergang\ngeltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung und\nGefährdungshaftung wegen des Haltens und Fahrens von\nKraftfahrzeugen sind keine Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 Abs.\n1 HGB.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und\n100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n112\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 136.871,69 DM.\n\n113\n\nBeschwer der Klägerin: 74.435,85 DM\n\n114\n\nBeschwer der Beklagten zu 3) und 4): 62.435,84 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-24/13-u-146-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-24/13-u-146-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312517","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.082785+00:00"}}