{"status":"available","doknr":"OLD312521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0423.22U12.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"22 U 12/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klageforderung ist dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der\npositiven Vertragsverletzung gerechtfertigt. Allerdings kann für\ndie hier maßgebliche Zeit (1. 11. 1994 bis 13.01.1995) nur von\neinem zu ersetzenden Schaden in Höhe von 10.560,40 DM ausgegangen\nwerden.\n\n4\n\nDie Beklagte hatte nach § 1 Abs. 3 des Nutzungsvertrags der\nParteien zwar nicht für eine volle Belegung des Hauses des Klägers\neinzustehen und schuldete deshalb bei Unterbelegungen grundsätzlich\nkeine Ausgleichszahlungen. Sie mußte sich aber nach dem eindeutigen\nWortlaut des Vertrags bemühen, \"für eine volle Auslastung der\nKapazität im Rahmen der ihr zugewiesenen Asylbewerber zu sorgen\".\nDanach hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine\nAuslastung des Hauses des Klägers hinzuwirken und solche Maßnahmen\nzu unterlassen, durch die eine Auslastung verhindert werden konnte.\nZwar war dem Kläger kein Vorrang vor den bei Vertragsschluß bereits\nbestehenden beiden städtischen Heimen und vier angemieteten\nprivaten Heimen eingeräumt, so daß die Beklagte diese Heime\nebenfalls auslasten durfte. Jedoch war es vertragswidrig, ein erst\nspäter errichtetes Heim der Beklagten zu Lasten des Klägers\nvorrangig zu belegen. Denn dies stand im offenen Widerspruch zu der\nvertraglichen Verpflichtung der Beklagten, sich im Rahmen der ihr\nzugewiesenen Asylbewerber um eine volle Auslastung des Hauses des\nKlägers zu bemühen, und bedeutete letztlich eine Verhinderung der\nAuslastung des Hauses des Klägers und eine Aushöhlung des\nNutzungsvertrages zwischen den Parteien.\n\n5\n\nAuf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte\nnicht berufen. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß die\nGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unanwendbar\nsind, wenn bereits der Vertrag Regeln über den Wegfall oder die\nVeränderung bestimmter Umstände enthält (BGHZ 81, 135, 143, BGH,\nNJW-RR 1990, 601, 602; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 242,\nRdnr. 116). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien haben\nnämlich für einen etwaigen Rückgang der Asylbewerberzahlen in ihrem\nVertrag Regelungen getroffen und dort ausdrücklich bestimmt, daß\nsich die Beklagte nur \"im Rahmen der ihr zugewiesenen Asylbewerber\"\num eine volle Auslastung des Hauses zu bemühen hat und daß sie bei\ngleichwohl eintretender Unterbelegung von Ausgleichszahlungen\nfreigestellt ist. Hieraus ergibt sich ferner, daß die Parteien bei\nVertragsschluß gerade nicht als sicher davon ausgegangen sind, daß\ndie Zuweisung von Asylbewerbern während der gesamten Vertragszeit\nunverändert stark sein würde, wozu auch kein Anlaß bestand, da\nangesichts des Zustroms von Asylbewerbern bereits im Jahre 1990 die\nFrage einer Verschärfung des Asylrechts auf Bundes- und Länderebene\nerörtert wurde.\n\n6\n\nDie Beklagte muß sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß der\nstarke Rückgang der Auslastung des Hauses des Klägers im Verlauf\ndes Jahres 1994 bis zum Leerstand im Januar 1995 seine Ursache\nletztlich nicht in der verminderten Zuweisung von Asylbewerbern an\ndie Beklagte hat, sondern darin, daß die Beklagte ein nach\nVertragsschluß errichtetes eigenes Heim bezogen und von April bis\nDezember 1994 mit 35 Asylbewerbern belegt hat. Dies hatte zur\nFolge, daß dem Kläger ab April 1994 kein Neuzugang mehr zugewiesen\nwurde und daß sich von November auf Dezember 1994 durch Verlegung\nvon Asylbewerbern aus dem Haus des Klägers die dortige Auslastung\nvon 18,8 auf 2,71 verminderte. Wäre dies nicht geschehen, hätte die\nAuslastung des Hauses des Klägers, die im März 1994 noch bei 26,74\nlag, im weiteren Verlauf des Jahres 1994 nur allmählich und in weit\ngeringerem Umfang abgenommen.\n\n7\n\nDie Vertragsverletzung der Beklagten ist auch schuldhaft\ngeschehen. Umstände, die ein Verschulden ausschließen könnten, sind\nnicht ersichtlich. Wird die öffentliche Hand fiskalisch tätig, so\nkann sie sich bei der Erfüllung eingegangener Verpflichtungen\nebensowenig auf finanzielle Engpässe berufen wie eine Privatperson.\nAuch eine gesetzliche Verpflichtung, eigene Übergangsheime zu\nerrichten und zu unterhalten, ändert nichts daran, daß sich die\nBeklagte gegenüber dem Kläger vertragstreu verhalten mußte.\n\n8\n\nDie Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens errechnet\nsich nach der voraussichtlichen Auslastung des Hauses des Klägers,\nwenn die Beklagte nicht ab April 1994 vorrangig ihr neu errichtetes\nHeim belegt hätte.\n\n9\n\nAuszugehen ist von den nicht bestrittenen Zahlenangaben des\nKlägers über die Auslastung seines Hauses im Jahre 1994 (Anlage zum\nSchriftsatz des Klägers vom 08.06.1995, Bl. 23 d. A.). Ferner ist\nunstreitig, daß die Beklagte 1994 nur 15 Neuzugänge von\nAsylbewerbern hatte, von denen dem Kläger ab April 1994 niemand\nmehr zugewiesen worden ist. Wird mangels abweichender Angaben der\nParteien angenommen, daß sich diese 15 Neuzugänge gleichmäßig auf\ndas Jahre 1994 verteilten, so entfielen auf die Zeit von April bis\nNovember 1994 (8 Monate) 10 Neuzugänge. Hätte die Beklagte ab April\n1994 nicht ihr neues Heim belegt, sondern diese 10 Neuzugänge auf\ndas Haus des Klägers und auf die bereits bei Vertragsschluß\nbestehenden 6 weiteren Heime verteilt, so hätte sich die\nBelegungszahl im Haus des Klägers um 1,43 erhöht und im November\n1994 20,23 statt 18,80 betragen. Allerdings hätte es auch im diesem\nFall wegen der rückläufigen Zuweisung von Asylbewerbern eine\nallmähliche Abnahme der Belegung gegeben, nämlich von 26,74 im März\n1994 auf 20,23 im November 1994, woraus sich im Durchschnitt ein\nmonatlicher Rückgang um 0,81 errechnet. Unter Berücksichtigung\ndieses monatlichen Rückgangs wären für November 1994 10.924,20 DM\n(20,23 x 30 x 18) an den Kläger zu zahlen gewesen, für Dezember\n1994 10.836,36 DM (19,42 x 31 x 18) und für die ersten dreizehn\nTage des Monats Januar 1995 4.354,74 DM (18,61 x 13 x 18),\ninsgesamt daher unter Abzug der tatsächlich geleisteten Zahlungen\n(10.152,00 DM und 1.512,00 DM) ein Betrag von 14.451,30 DM.\n\n10\n\nVon diesem Betrag muß sich der Kläger jedoch die Kosten, die er\ndurch die verminderte Belegung und ab 01.01.1995 durch den\nLeerstand des Hauses erspart hat, abziehen lassen.\n\n11\n\nNach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers betrugen die\njährlichen Kosten des Hauses bei einer durchschnittlichen Belegung\nmit 23 Personen 91.974,00 DM, während sich bei einem Leerstand des\nHauses ein jährlicher Betrag von 52.173,00 DM ergibt. Die durch die\nBelegung verursachten variabelen Kosten betragen danach 39.801,00\nDM jährlich und 3.316,75 DM monatlich.\n\n12\n\nGeht man von diesen Zahlen aus, so ist für November 1994 wegen\nder geringen Differenz zwischen der tatsächlichen Belegung (18,80)\nund der hypothetischen Belegung (20,23) eine Kostenersparnis nicht\nmeßbar und bleibt deshalb außer Ansatz. Für Dezember 1994 (Rückgang\nder Belegung auf 2,71) schätzt der Senat gem. § 287 ZPO, daß der\nKläger von den monatlichen variabelen Kosten von 3.316,75 DM\nmindestens 2.500,00 DM erspart hat. Im Januar 1995 (Leerstand des\nHauses) sind die variabelen Kosten völlig entfallen, so daß für die\nhier maßgebenden dreizehn Tage die Kostenersparnis 1.390,90 DM\n(3.316,75 DM : 31 x 13) ausmacht. Die gesamte Kostenersparnis für\ndie Zeit vom 01.11.1994 bis 13.01.1995 beträgt damit 3.890,90\nDM.\n\n13\n\nDie Schadensersatzklage war daher in Höhe von 10.560,40 DM\n(14.451,30 DM ./. 3.890,90 DM) zuzusprechen.\n\n14\n\nDer Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713\nZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 21.276,00 DM\n\n17\n\nUrteilsbeschwer: jeweils unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-23/22-u-12-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-23/22-u-12-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312521","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.438386+00:00"}}