{"status":"available","doknr":"OLD312527","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0422.5U208.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-22","aktenzeichen":"5 U 208/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 28. November 1991 als erstes Kind ihrer\ndamals 29 Jahre alten Mutter im Krankenhaus der Beklagten geboren.\nWährend der Schwangerschaft wurde ihre Mutter hausärztlich betreut.\nAnläßlich einer am 18. Oktober 1991 durchgeführten\nUltraschalluntersuchung des Feten erhob der Hausarzt folgenden\nBefund:\n\n3\n\n\"Herzarrhythmie, desgleichen bei der\nDoppler-Untersu- chung.\"\n\n4\n\nEr veranlaßte daraufhin Kontrolluntersuchungen in der U.-F. B.,\ndie bis zum 11. November 1991 im wesentlichen Normalbefunde\nergaben. Am 11. November 1991 wurden eine ausgesprochene\nOligohydramnie und Plazenta-Verkalkungen festgestellt. Es wurde\ndeshalb ein Oxytocin-Belastungstest (OTB) sowie eine CTG-Kontrolle\njeden 2. Tag angeordnet. Ferner ist im Bericht vom 11. November\n1991 vermerkt:\n\n5\n\n\"Kardiologische Untersuchung des Kindes\npost partum erforderlich, Doppler\".\n\n6\n\nBis zur Geburt der Klägerin wurden sodann in der Klinik der\nBeklagten zwei OTB´s sowie mehrere CTG-Kontrollen durchgeführt,\nletzteres auch durch den Hausarzt der Mutter. Außerdem wurde die\nHerztätigkeit des Feten noch einmal am 18. November 1991 in der\nU.-F. B. überprüft. Sämtliche Untersuchungen ergaben - abgesehen\nvon der Oligohydramnie und der Plazenta-Verkalkung -\nNormalbefunde.\n\n7\n\nDie stationäre Aufnahme der Mutter der Klägerin erfolgte am 28.\nNovember 1991 gegen 3.00 Uhr wegen Blasensprungs mit Abgang von\nklarem Fruchtwasser. Ab 3.59 Uhr setzte nach Infusion von Oxytocin\ndie Wehentätigkeit ein. Um 20.15 Uhr war der Muttermund\nvollständig. Um 21.57 Uhr wurde die Klägerin nach medianer\nEpisiotomie spontan geboren. Im Geburtsprotokoll ist vermerkt:\n\n8\n\n\"Spontanpartus eines lebensfrischen\nMädchens, Apgar 9/10/10, Ph 7,27\".\n\n9\n\nDie Zeugin Dr. W. vermerkte außerdem, daß die Lungen der\nKlägerin beidseits gleich belüftet, ihre Spontanmotorik gut und die\nHerzaktion regelmäßig und ohne Geräusch seien. Schließlich hat sie\nvermerkt, daß das Kind \"sofort durchschreie, sie es kurz abgesaugt\nund dann der Mutter gegeben\" habe.\n\n10\n\nNach Eintragung im Geburtsprotokoll ist die Klägerin um 22.25\nUhr von Schwester G. in Anwesenheit des Vaters gebadet worden. Über\nden Zustand der Klägerin ist vermerkt:\n\n11\n\n\"Kind ist rosig, schreiend, ganz\nunauffällig, kein Munddreieck. Anschließend Vater übergeben\".\n\n12\n\nUm 23.00 Uhr ist vermerkt:\n\n13\n\n\"Uterus fest, N-2, Blutung normal\".\n\n14\n\nUm 23.13 Uhr ist niedergelegt:\n\n15\n\n\"Uteruskontrolle - Hypotones und sehr\nblasses Kind, liegt im Arm der Mutter, mit Mund und Nase an der\nBrust, reagiert nicht auf Berührung, Info. des Dienst- arztes durch\nSchwester G..\"\n\n16\n\nDaran anschließend sind die bis zur Übernahme der Klägerin durch\nden herbeigerufenen Kinderarzt der J.-Kinder-klinik St. A.\ndurchgeführten Maßnahmen zur Reanimation und Verbesserung der\nVitalfunktionen dokumentiert. Das Geburtsprotokoll schließt mit\nfolgenden Eintragungen:\n\n17\n\n\"Gedächtnisprotokoll - H. - Hebamme am\n29.11.1991\n\n18\n\nKind war nach der Geburt lebensfrisch,\natmete und beruhigte sich nach anfänglichem Schreien bei der\nMutter. Auch beim Messen - Wiegen, der Gabe von Konakion und\nCredé-Prophylaxe keine Besonderheiten.\n\n19\n\n23.00 Uhr: Uteruskontrolle, der Vater\nhatte das Kind auf dem Arm, das deutlich schmatzte, Versuch, das\nKind anzulegen. An der Brust schrie es zunächst, nuckelte dann\naber.\n\n20\n\n23.05 Uhr: Ich verließ den\nKreißsaal.\"\n\n21\n\nDie Klägerin leidet unter einer schweren Hirnschädigung, für die\nsie die Geburtshelfer verantwortlich macht. Sie hat behauptet, es\nsei notwendig gewesen, sie sofort nach der Geburt in eine\nKinderklinik zu verlegen, um eventuelle kardiale Störungen\nabzuklären. Dies sei den Ärzten der Beklagten bekannt gewesen.\nAußerdem hätte ihre Mutter hierauf nochmals während der\nGeburtseinleitung hingewiesen und dies auch ausdrücklich so\nverlangt. Sie, die Klägerin, habe nach der Geburt nicht geschrien.\nDie anderslautenden Eintragungen im Geburtsprotokoll seien\nunrichtig. Der Dokumentation sei ohnehin kein Glauben zu schenken,\nweil die Eintragungen nicht chronologisch und zudem von\nverschiedenen Personen offenbar unter dem Eindruck des\nSchadensereignisses vorgenommen worden seien. Ihre Überwachung sei\nnicht lückenlos gewesen. Deshalb sei der Atemstillstand zu spät\nerkannt worden. Sie hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nan sie ein angemessenes - in der Höhe\nin das Ermessen des Gerichtes gestelltes - Schmerzensgeld für die\nZeit vom 28. November 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nebst 4 %\nRechtshängigkeitszinsen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nan sie ab 1. Januar 1995 eine\nmonatliche, jeweils zum 1. eines jeden Monats fällige\nSchmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts\ngestellt werde, zu zahlen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen (Betreuungsschaden/Ver-\ndienstausfallschaden, vermehrte Bedürfnisse) und die nach dem 1.\nJanuar 1995 entstehenden immateriellen Schäden, die aus dem\nEreignis vom 28. November 1991 resultieren, zu zahlen, soweit die\nAnsprüche nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen seien oder übergehen.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie ist den Vorwürfen entgegengetreten.\n\n34\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen über den\nGeburtshergang und Einholung eines Sachverständigengutachtens die\nKlage abgewiesen, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler\nnicht festgestellt werden könne.\n\n35\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie\nbehauptet, die Geburtshelfer hätten übersehen, daß sich ihre, der\nKlägerin, Lungen nach der Geburt nicht oder nicht vollständig\nentfaltet gehabt hätten, was zu Atemdepressionen und schließlich\nzum Atemstillstand geführt habe. Dies ergebe sich daraus, daß sie\nnicht geschrieen habe. Der anderslautenden Dokumentation sei kein\nGlauben zu schenken. Auch die dem entgegenstehenden Aussagen der\nHebamme und der ärztlichen Geburtshelferin seien in diesem Punkt\nnicht glaubhaft.\n\n36\n\nEs müsse bestritten werden, daß ihre Atemwege nach der Geburt\nordnungsgemäß und vollständig abgesaugt worden seien. Ferner\nbestreite sie, daß die im Zuge des Dammschnitts verabreichte\nInjektion von Scandicain ordnungsgemäß verabreicht worden sei.\nTatsächlich sei es nach der Injektion zu einer Bradycardie und\nStörungen des zentralen Nervensystems gekommen. Daß Derartiges in\nder Dokumentation nicht verzeichnet sei, beruhe auf deren\nUnzulänglichkeit.\n\n37\n\nAuch die postpartale Überwachung sei unzulänglich gewesen.\nGerade weil es in 1 % aller Fälle bei Neugeborenen zu einer\nvasovagalen Reaktion mit reflektorischem Atemstillstand komme\n(sogenannter Tauchreflex), habe sie nicht ohne Überwachung gelassen\nwerden dürfen. Ihre Mutter sei nach der Geburt völlig erschöpft\ngewesen. Sie beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n44\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien\nverwiesen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n46\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der\nKlägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus\nunerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831 BGB) noch dem Gesichtspunkt\nder schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 278, 242 BGB) gegen\ndie Beklagte zu. Sie hat nicht den ihr obliegenden Beweis zu\nerbringen vermocht, daß ihre Hirnschädigung auf vorwerfbaren\nBehandlungsfehlern beruht.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der\nSenat anschließt und auf die zur Vermeidung unnötiger\nWiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), dargelegt, daß -\nworauf es allein ankommt - keine medizinisch begründete\nNotwendigkeit bestanden hat, die Klägerin unmittelbar nach der\nGeburt in eine Kinderklinik zu verlegen. Da die Berufung dagegen\nkeine Angriffe führt, sind weitere Ausführungen insoweit nicht\nveranlaßt.\n\n49\n\n2.\n\n50\n\nEs ist nicht bewiesen, daß die Zeugin Dr. W. bei der\nVorbereitung des Dammschnitts vorwerfbar regelwidrig Scandicain\ninjiziert und dadurch die Ursache für den Schadenseintritt gesetzt\nhat. Daß die Lokalanästhesie praktiziert worden ist, ergibt sich\naus der Aussage der Zeugin und der Eintragung in dem\nMedikamentenblatt. Im übrigen entspricht dies auch der Üblichkeit.\nEs spricht aber nichts dafür, daß die Applikation regelwidrig in\nein Gefäß (statt in das Gewebe) erfolgt kein könnte, so daß\noffenbleiben kann, ob die vom Sachverständigen als Folge einer\nregelwidrigen Gabe denkbare Ursachenkette (bradykarde\nHerzrhythmusstörungen - Herzstillstand - Atemstillstand)\ntatsächlich eingetreten ist. Es fehlen die typischen Anzeichen\neiner fehlgeleiteten Infiltration, nämlich Zeichen von Zyanose,\nSchlaffheit und unregelmäßige Atmung des Kindes kurz nach der\nGeburt. Weder den Aussagen der Zeugen H. (Hebamme) und Dr. W.\n(ärztliche Geburtshelferin) noch der Dokumentation lassen sich\nAnhaltspunkte dafür entnehmen. Danach ist die Klägerin im Gegenteil\n\"lebensfrisch\" geboren worden. Die Apgar-Benotung war mit 9/10/10\nstabil, eine Verschlechterung der Vitalfunktion nicht zu\nverzeichnen.\n\n51\n\nDie Klägerin versucht zu Unrecht beweisrechtliche Vorteile\ndaraus zu ziehen, daß die Verabreichung des Lokalanästhetikums im\nKrankenblatt nicht vermerkt ist. Die Nichtdokumentation einer\naufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert (lediglich) ihr\nUnterbleiben (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 179),\neine beweisrechtliche Folge, die hier gerade nicht in Rede\nsteht.\n\n52\n\nDer Senat vermag auch nicht die Auffassung der Klägerin zu\nteilen, die Zeuginnen hätten einen diesbezüglichen bedrohlichen\nZustand der Klägerin kurz nach der Geburt nicht erkannt und ihn\nstattdessen der Wahrheit zuwider als normal (lebensfrisch,\nschreiend, rosig) beschrieben und dokumentiert. Die Zeuginnen haben\ndie Abweichungen von der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen\nund die Nachträge plausibel erklärt. Die Zeugin H. hat eingeräumt,\nin dieser Beziehung \"etwas unordentlich\" zu sein. Dr. W. hat\nbekundet, sie habe die Eintragungen für ergänzungsbedürftig\ngehalten. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Zeugin H. am\nFolgetag auf ärztliche Weisung ein \"Gedächtnis- protokoll\"\ngefertigt hat, um die spätere Aufklärung zu erleichtern. Dies kann\nder Behandlungsseite schlechterdings nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden. Eine Manipulationsabsicht wäre allenfalls anzunehmen, wenn\ndieser Nachtrag nicht als solcher gekennzeichnet worden wäre.\nSchließlich ist darauf zu verweisen, daß die Darstellung der\nZeuginnen nach den Feststellungen des Sachverständigen medizinisch\ndurchaus mit dem Schadensereignis in Einklang zu bringen ist. Denn\nnach seiner Auffassung beruht der Atemstillstand \"am ehesten\" auf\neiner vasovagalen Reaktion. Andere Möglichkeiten (Bradykardie\ninfolge Scandicaingabe, unreifes Atemzentrum, mangelnde\nLugenentfaltung, unzureichendes Absaugen der Atemwege) hat er zwar\nerwogen, letztlich aber den Umständen nach als weniger\nwahrscheinlich bezeichnet.\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß die Zeugin Dr. W. die Klägerin\nnach der Geburt vorwerfbar unzureichend abgesaugt hat\n(unzureichende Befreiung der Atemwege von Fruchtwasser o.a.) oder\ndaß eine mangelnde Lungenentfaltung übersehen worden ist. Dagegen\nspricht der klinisch gute Zustand der Klägerin und der von den\nZeuginnen bekundete und dokumentierte Umstand, daß die Klägerin\ngeschrien habe, ohne dabei \"zu gurgeln\". Nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen sind livide Hautfarbe, Stöhnen\nund angestrengter Atem des Kindes sowie schlechte Apgar-Werte\nAnzeichen, die schlechterdings nicht zu übersehen sind. Der\nBehauptung der Klägerin, sie habe entgegen der anderslautenden\nDokumentation und entgegen der Angaben der Zeuginnen nicht\ngeschrien, ist mangels geeigneter Beweismittel nicht weiter\nnachzugehen. Als Beweismittel ist insoweit lediglich\nParteivernehmung ihrer Eltern angeboten. Die Voraussetzungen für\neine Vernehmung nach §§ 447, 448 ZPO liegen aber offensichtlich\nnicht vor.\n\n55\n\n4.\n\n56\n\nEs ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß die\nGeburtshelfer die Klägerin über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten\nmit ihrer Mutter allein gelassen haben. Eine ständige Überwachung\nwar nicht erforderlich. Das haben sowohl der Sachverständige Prof.\nR. als auch Prof. G. übereinstimmend festgestellt. Ein gesundes,\nlebensfrisches Kind braucht nicht ständig überwacht zu werden. Es\ngenügt, wenn es in Zeiträumen von 10 bis 15 Minuten überprüft wird.\nDer höchst unwahrscheinliche Fall, daß es nach Anlegen an die Brust\nder Mutter zu einem \"Tauchreflex\" kommt, der vom Kind ausnahmsweise\nnicht überwunden und der auch von der Mutter nicht festgestellt\nwird, nötigt nicht zu einer ständigen Überwachung, gar mittels\neines Monitors. Derartiges wird nach den Angaben des\nSachverständigen in der Geburtshilfe im Normalfall, von dem hier\nauszugehen ist, nicht praktiziert. Da sich die Behandler im\nStreitfall somit dem medizinischen Standard entsprechend verhalten\nhaben, kann sie nicht der Vorwurf einer Fehlbehandlung treffen.\n\n57\n\n5.\n\n58\n\nSchließlich ist auch die notfallmäßige Behandlung der Klägerin\nnach Entdecken des Atemstillstandes nicht zu beanstanden. Der\nSachverständige Prof. R. und der von der Gutachterkommission für\närztliche Behandlungsfehler hinzugezogene Sachverständige Prof. G.\nhaben die Maßnahmen überprüft und keine Fehler festgestellt. Da die\nBerufung insoweit auch nichts erinnert, kann sich der Senat eine\nweitere Begründung ersparen.\n\n59\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.\n\n61\n\nStreitwert des Berufungsrechtzugs: unverändert wie in erster\nInstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-22/5-u-208-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-22/5-u-208-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312527","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.953820+00:00"}}