{"status":"available","doknr":"OLD312524","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0422.16WX195.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-22","aktenzeichen":"16 WX 195/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige weitere Beschwerde der früheren Betreuerin hat in\nder Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht\nführt.\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben der Vergütung der Betreuerin eines\nvermögenden Betreuten im Ansatz zutreffend deren Zeitaufwand\nzugrundegelegt und eine - antragsgemäße Bemessung der Vergütung\nnach Prozentsätzen zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nLiegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung\nfür den Betreuer nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, 19O8 i. Abs. 1 BGB\nvor, so wird ihre Höhe vorrangig durch die vom Betreuer erbrachten\nLeistungen bestimmt, nicht von dem Wert des dem Betreuten\ngehörenden Vermögens. Eine prozentuale Berechnung der Vergütung aus\ndem Vermögen ist als Maßstab ungeeignet, da sie in der Regel den\nUmfang und die Bedeutung der vom Betreuer vorgenommenen Geschäfte\naußer acht läßt (vgl. BayObLG Rpfl. 1987, 67). Sie konnte\ninsbesondere den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer,\ndessen Aufgabenkreis nicht nur die Vermögenssorge umfaßt, eine\nVergütung erhalten soll, nicht gerecht werden.\n\n5\n\nDie Angemessenheit einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu zahlenden\nVergütung einer selbständigen Berufsbetreuerin, auf die hier\nabzustellen ist, wird durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und den\nStundensatz bestimmt, in den alle maßgebenden Umstände für die\nAbwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen müssen. Dies\nsind die anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten\n(die Schwierigkeit der Sache und der damit verbundene\nVerantwortungsgrad, der Umfang des Vermögens, auf das Zugriff\ngenommen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 19.6.1995 - 16\nWx 74/95 -). Besteht für den Betreuer eine Umsatzsteuerpflicht, so\nist die Mehrwertsteuer ebenfalls zu berücksichtigen.\n\n6\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen halten rechtlicher\nNachprüfung insoweit nicht stand, als sie sich wegen der Höhe des\nStundensatzes an § 1836 Abs. 2 BGB orientiert haben. Die Sätze\ndieser Bestimmung gelten beim vermögenden Betreuten nicht; sie\nkönnen allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die\nVergütung gemäß § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen.\n\n7\n\nDie Entscheidungen des Amts- und Landgerichts lassen daher nicht\nerkennen, weshalb für den vorliegenden Fall für den Zeitraum von\nca. einem Monat ab Beginn der Betreuung ein Stundensatz von 8O,OO\nDM und für den Zeitraum danach ein Stundensatz von 1OO,OO DM\nangemessen ist.\n\n8\n\nDem Senat ist eine Überprüfung dieser Stundensätze und eine\neigene Entscheidung nicht möglich, weil es hierzu weiterer\nErmittlungen bedarf (§ 12 FGG), die dem Rechtsbeschwerdegericht\nverwehrt sind.\n\n9\n\nDie Sache war daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Diesem\nwird die Beschwerdeführerin mit einer plausiblen Aufstellung der\nBürokosten darzulegen haben, mit welcher konkreten Kostenstruktur\nsie arbeitet und welcher Stundensatz sich daraus unter\nBerücksichtigung der übrigen oben genannten Bemessungsgrundlagen\nergibt. Der aufgrund der konkreten Kostenstruktur errechnete\nStundensatz ist mit dem Stundensatz zu vergleichen, der\nüblicherweise von einem selbständigen Berufsbetreuer mit der\nQualifikation der Beschwerdeführerin unter Zugrundlegung der\nKosten, die ein solcher Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro\nmittleren Zuschnitts aufwendet, verlangt werden kann.\n\n10\n\nFür die Festlegung des angemessenen Stundensatzes unter\nBerücksichtigung der konkret enstandenen Kosten sowie der\nüblicherweise entstehenden Kosten steht dem Amtsgericht ein\nSchätzungsermessen zu, da § 287 ZPO entsprechend anzuwenden\nist.\n\n11\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-22/16-wx-195-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-22/16-wx-195-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312524","retrieved":"2026-07-09 03:43:30.698523+00:00"}}