{"status":"available","doknr":"OLD312530","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0419.25U13.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-19","aktenzeichen":"25 U 13/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie M. G. von K. und J. E. Gesellschaft bürgerlichen Rechts -\nnachfolgend: GbR - hatte das in ihrem Eigentum stehende Flugzeug\nTyp King Air B 200 mit dem amtlichen Kennzeichen an die\nVerfügungsbeklagte - nachfolgend: Beklagte - vermietet. Dieses\nMietverhältnis ist beendet. Die Vertragsparteien haben vor dem\nLandgericht Bonn aus dem beendeten Mietverhältnis im Wege der Klage\nund der Widerklage wechselseitig Forderungen gegeneinander geltend\ngemacht. Der erste Rechtszug ist abgeschlossen. Jener Prozeß\nschwebt inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Senat.\n\n3\n\nNach Beendigung des eingangs genannten Vertrages vermietete die\nGbR das Flugzeug an die Verfügungsklägerin - nachfolgend: Klägerin\n-. Zu dem Flugzeug gehören Betriebsaufzeichnungen in Form einer\nsog. Lebenslaufakte - nachfolgend: L-Akte -, die sich auch nach der\nBeendigung des eingangs genannten Mietvertrages im unmittelbaren\nBesitz der Beklagten befanden, und deren Herausgabe sie wegen ihrer\nangeblichen Forderungen aus dem beendeten Mietvertrag gegen die GbR\nverweigert, indem sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht.\nNachdem die GbR die Klägerin zur Geltendmachung ihres\nEigentumsherausgabeanspruchs aus § 985 BGB ermächtigt und ihr ihren\nHerausgabeanspruch aus § 556 I BGB abgetreten hatte, forderte die\nKlägerin die Beklagte wiederholt zur Herausgabe der L-Akte an sie\nauf. In ihrem Schreiben vom 10.08.1995 wies sie die Beklagte darauf\nhin, daß am 30.08.1995 eine Überprüfung durch das Luftfahrt -\nBundesamt - nachfolgend: LBA - anstehe, bei der die LAkte benötigt\nwerde. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14.08.1995, daß sie\ndie L-Akte bis zur restlosen Klärung ihrer Forderungen einbehalten\nwerde. Mit weiterem Schreiben vom 25.08.1995 bekräftigte sie ihr\nZurückbehaltungsrecht und stellte der Klägerin die Beibringung\neiner Bankbürgschaft über einen Betrag von 219.916,21 DM anheim,\nfür welchen Fall sie - gemeinsam mit ihrem späteren anwaltlichen\nVertreter im ersten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens -\nüberlegen werde, ob die LAkte alsdann der Klägerin Zug um Zug\nausgefolgert werden könne. Ebenfalls am 25.08.1995 - Eingang bei\nGericht - hat die Klägerin um den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung nachgesucht, Inhalts\nderer der Beklagten die Herausgabe der L-Akte an sie aufgegeben\nwerden sollte. Bei dieser Akte, so hat sie ausgeführt, handele es\nsich um die gemäß § 15 der Betriebsordnung für Luftfahrgerät\n(LuftBO) vom 04.03.1970 (BGBl 1970, 262) gesetzlich\nvorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen, in denen die gesamte\nGeschichte - Lebenslauf - des Flugzeugs - u.a. Originalunterlagen\nüber jeden Check, jeden Werkstattaufenthalt, jede Veränderung am\nFlugzeug, Motor-, Schalt-, Elektronikpläne pp. - dokumentiert\nwerde. Gemäß § 15 Abs. 1 LuftBO könne die zuständige Behörde\njederzeit, also keineswegs nur aus dem konkreten Anlaß des\nPrüftermins vom 30.08.1995, Einblick in diese Aufzeichnungen\nverlangen. Verstöße gegen die damit korrespondierende Verpflichtung\nzur jederzeitigen Vorlage gegenüber der Behörde würden nach § 57\nNr. 1 e LBO i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz (LVG) als\nbußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet. Ganz abgesehen davon\nsei sie - Klägerin - auch aus Gründen der Flugsicherheit\nunerläßlich auf die jederzeitige Präsenz der L-Akte angewiesen.\n\n4\n\nDas Landgericht Bonn hat die einstweilige Verfügung mit Beschluß\nvom 28.08.1995 antragsgemäß erlassen. Die Rechtspflegerin des\nLandgerichts Bonn hat der Klägerin mit Beschluß vom 08.09.1995\naufgegeben, innerhalb zweier Wochen Klage zur Hauptsache zu\nerheben. Das ist in der Folge geschehen.\n\n5\n\nNach von der Beklagten eingelegtem Widerspruch hat die Klägerin\nbeantragt,\n\n6\n\ndie einstweilige Verfügung vom 28.08.1995\naufrechtzuerhalten.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndas Gesuch der Klägerin um Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nunter Aufhebung des Beschlusses vom 28.08.1995 zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen, ein Verfügungsgrund bestehe schon deshalb\nnicht, weil die Klägerin im Besitz des Bordbuches sei, was\nausreiche; die Betriebsaufzeichnungen könnten gemäß § 15 Abs. 3\nLuftBO in Form des Bordbuches geführt werden. Abgesehen davon sei\nsie - Beklagte - jederzeit bereit, der Klägerin Aufzeichnungen aus\nder L-Akte zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit sich deren\nPräsenz für die Klägerin als notwendig erweisen werde. Ein\ndurchsetzbarer Verfügungsanspruch, so er denn bestehe, scheitere an\nihrem sachlich gerechtfertigten Zurückbehaltungsrecht. Schließlich\ngehe es nicht an, die Hauptsache, wie es gemäß dem Beschluß vom\n28.08.1995 geschehen sei, vermittels einstweiliger Verfügung\nvorwegzunehmen.\n\n10\n\nDurch am 05.10.1995 verkündetes Urteil, dessen Inhalt hiermit in\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung\nvom 28.08.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs der\nKlägerin mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagten die\nHerausgabe der Betriebsaufzeichnungen an den zuständigen\nGerichtsvollzieher als Sequester aufgegeben worden ist.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die\nBerufung der Klägerin gegen das ihr am 12.10.1995 zugestellte\nUrteil ist am 10.11.1995 bei dem Oberlandesgericht eingelegt und am\n29.11.1995 begründet worden. Die Berufung der Beklagten gegen das\nihr am 16.10.1995 zugestellte Urteil ist am 16.11.1995 bei dem\nOberlandesgericht eingelegt und am 18.01.1996 nach entsprechender,\nam 14.12.1995 bis eben zu diesem Tage gewährter Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist begründet worden. Beide Parteien\nwiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruch der\nBeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn\nvom 28.08.1995 - 12 O 159/95 - zurückzuweisen und die einstweilige\nVerfügung zu bestätigen sowie die Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung\nder einstweiligen Verfügung vom 28.08.1995 den Antrag der Klägerin\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Berufung der\nKlägerin zurückzuweisen.\n\n16\n\nJedenfalls im zweiten Rechtszuge ist unstreitig geworden, daß\ndas Bordbuch zu dem Flugzeug die nach § 15 Abs. 2 LuftBo\nvorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen nicht enthält. Am\n28.08.1995 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin die\nHerausgabevollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch den\nzuständigen Obergerichtsvollzieher K. in M.. Seit dem 05.09.1995\nbefindet sich die Klägerin in unmittelbarem Besitz der L-Akte. Im\nVerfahren 12 O 181/95 hat das LBA auf Veranlassung des Landgerichts\nBonn am 04.01.1996 eine amtliche Auskunft erteilt, die wie folgt\nlautet:\n\n17\n\nGemäß § 15 Abs. 1 LuftBO ist der Halter eines Luftfahrzeuges\nverpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen.\n\n18\n\nSinn dieser Forderung ist, daß der Halter - d.h. derjenige, der\ndas Flugzeug betreibt - für die fortdauernde Lufttüchtigkeit\nverantwortlich ist. Dieser Verantwortung kann er nur nachkommen,\nwenn er u.a. die Betriebszeiten des Luftfahrzeuges mit den maximal\nzulässigen Betriebszeiten vergleichen kann, wofür es notwendig ist,\ndaß er über die Betriebsaufzeichnungen verfügt.\n\n19\n\nEs ist unwahrscheinlich, daß bei einem Flugzeug mit amtlichem\nKennzeichen D-I.. die Betriebsaufzeichnungen in einem Bordbuch\nerschöpfend wiedergegeben werden können. Hier gibt es neben\nFlugzeug, Triebwerken ggf. Propeller noch weitere Ausrüstungs- und\nZubehörteile, deren Laufzeiten zu beachten sind (siehe § 15 Abs. 3\nLuftBO).\n\n20\n\nDie Aufzeichnung über diese Laufzeiten werden in diesen Fällen,\nda sie zu umfangreich für eine Führung im Bordbuch sind, parallel\nzum Bordbuch in der technischen Akte (,Lebenslaufakte\")\ngeführt.\n\n21\n\nDie Pflicht des Halters eines Luftfahrzeuges, den\nLuftfahrtbehörden Einsicht in die so geführten\nBetriebsaufzeichnungen zu gewähren, ergibt sich aus § 15 Abs. 1\nSatz 2 LuftBO.\n\n22\n\nGemäß § 57 Nr. 1 e handelt ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs.\n1 Nr. 10 LuftVG, wer als Halter von Luftfahrtgerät diese\nBetriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nführt bzw. den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder\nnicht aufbewahrt.\n\n23\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich\naller Anlagen, vornehmlich auch der gesamten zum Zwecke der\nGlaubhaftmachung überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige, an\nsich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und\nbegründete Berufung der Klägerin hat auch in sachlicher Hinsicht\nErfolg, während die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung\nder Beklagten unbegründet ist. Auf die Berufung der Klägerin war\nunter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten die\neinstweilige Verfügung gemäß dem Beschluß des Landgerichts Bonn vom\n28.08.1995 zu bestätigen. Das auf den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung mit dem Inhalt dieses Beschlusses gerichtete Gesuch der\nKlägerin ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nVorab ist anzumerken, daß die Klägerin mit ihrem Gesuch nicht\ndas den Verfahren einstweiliger Verfügung generell wesensimmanente\nZiel vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt einstweiliger\nAnspruchssicherung oder Zustandsregelung, sondern mit dem auf\nHerausgabe der L-Akte an sie gerichteten Antrag eine gerichtliche\nEntscheidung verlangt, die letztlich das bewirken soll, worauf\njedenfalls grundsätzlich nur im regulären Klageverfahren im Prozeß\nzur Hauptsache angetragen werden kann. Gleichwohl ist unter\nbestimmten Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz auch in der von\nder Klägerin erstrebten Form möglich, wobei die Terminologie zur\nBezeichnung dieser speziellen Art einstweiliger Verfügung\nuneinheitlich ist: teilweise wird sie als Leistungsverfügung\n(vergl. Jauernig ZZP 79, 223), teilweise als auf Befriedigung\ngerichtete einstweilige Verfügung (vergl. u.a. Baur, Studien zum\neinstweiligen Rechtsschutz, 32) bezeichnet. Ihre diese Art der\neinstweiligen Verfügung kennzeichnende, atypische Besonderheit\nbesteht darin, daß der Antragsteller/Verfügungskläger mittels der\neinstweiligen Verfügung ein Rechtsgut/Vermögensgut erstrebt, das er\nbislang nicht innegehabt hat (so zutreffend Leipold, Grundlagen des\neinstweiligen Rechtsschutzes, 113). Genau so liegt es auch hier:\ndie Klägerin will erreichen, daß sie den unmittelbaren Besitz an\nder und damit die jederzeitige Verfügungsmacht über die L-Akte\nerlangt, Zugriffslagen also, die sie vor dem vorliegenden Verfahren\nnicht besaß. Der Umstand, daß sie inzwischen die L-Akte besitzt,\nändert daran nichts: diese einzig und allein aufgrund der Wegnahme\ndurch den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der\nZwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß § 883\nAbs. 1 ZPO bewirkte Veränderung des tatsächlichen Zustandes vor dem\nrechtskräftigen Abschluß des zugrunde liegenden\nErkenntnisverfahrens ist ebenso keine Erfüllung wie Zahlungen oder\nsonstige Leistungen, die der verurteilte Beklagte zur Abwendung der\nVollstreckung aufgrund vorläufig vollstreckbaren Titels erbringt.\nDas alles beeinflußt ferner weder den Fortbestand der Zulässigkeit\neingelegter Rechtsmittel noch muß der Empfänger derartiger\n,Leistungen\" auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\nantragen. Entscheidend ist allein, ob die Partei, die im ersten\nRechtszuge verurteilt worden ist, weiterhin den Anspruch des\nGegners im Rechtsmittelverfahren leugnet, wie es auch hier der Fall\nist. Alsdann nimmt der Rechtsstreit seinen von derartigen\nVeränderungen unberührten Fortgang (vgl. RGZ 130, 394 ff; BGH WM\n1965, 1022; BGHZ 86, 270; BGH MDR 1976, 1005; Stein-Jonas-Münzberg,\nZPO, 21. Aufl., § 708 Rz 5 b).\n\n27\n\nEs liegt auf der Hand, daß eine derart weitreichende\neinstweilige Verfügung wie die hier einschlägige Leistungsverfügung\noder einstweilige Verfügung mit Befriedigungstendenz nur unter\nbesonders einengende Voraussetzungen ergehen kann. Diese\nVoraussetzungen liegen im Falle des hier einschlägigen Verlangens\nder Herausgabe einer Sache vornehmlich dann vor, wenn der\nAntragsteller (Kläger) aus von ihm darzulegenden und hinreichend\nglaubhaft zu machenden Gründen unabweisbar auf ihre sofortige und\njederzeitige Verfügbarkeit im Sinne tatsächlicher\nZugriffsmöglichkeit angewiesen ist, wie beispielsweise bei\nArbeitspapieren oder Arbeitsgeräten (vergl. Stein-Jonas-Grunsky,\nZPO, 20. Aufl., vor § 935 RZ 45; MK-ZPO-Heinze, § 935 Rz 21 am\nEnde; Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 940 Rz 8 Stichwort\n,Herausgabe und Besitzschutz\"; Peterek DB 1968, 176). Genau so\nliegt es auch hier. Die Klägerin hat substantiiert dargetan und\nhinreichend glaubhaft gemacht, daß sie als derzeitige Mieterin des\nFlugzeugs und damit als dessen Halterin i.S.d. § 15 Abs. 1 LuftBO\nauf jederzeitiges Verlangen der zuständigen Behörden zur jeweiligen\nVorlage der L-Akte verpflichtet ist, was sich unmittelbar aus § 15\nAbs. 1 LuftBO ergibt. Und nur die L-Akte, nicht aber das Bordbuch,\nenthält die gemäß § 15 Abs. 2 LuftBO erforderlichen, in dieser\nVorschrift im einzelnen aufgeführten Aufzeichnungen. Gemäß § 57 Nr.\n1 e LuftBo i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LVG begeht die Klägerin bei\nvorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen § 15 LuftBO\neine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird. Lassen\nschon diese Ausführungen keinen vernünftigen Zweifel daran, daß sie\nunabweisbar auf die jederzeitige Präsenz der L-Akte angewiesen ist,\nwird das durch die am 04.01.1996 vom LBA erteilte amtliche\nAuskunft, deren Inhalt im Tatbestand wiedergegeben worden ist, nur\nbestätigt. Aber nicht nur die erheblichen Nachteile, denen die\nKlägerin nach alledem ohne jederzeitige Verfügbarkeit der L-Akte\nausgesetzt ist, sondern ebenso die von ihr als Halterin des\nFlugzeuges uneingeschränkt zu wahrenden gesamten Belange der\nFlugsicherheit erfordern den Erlaß der von ihr erstrebten\neinstweiligen Verfügung. Nur so kann die unbedingt erforderliche\nschnelle Hilfe vermittels gerichtlichen Rechtsschutzes geschaffen\nwerden. Aus alledem ergibt sich auch das Vorliegen des\nerforderlichen Verfügungsgrundes. Soweit die Beklagte darauf\nverweist, sie habe dem in den Diensten der Klägerin stehenden\nPiloten Marx zugesagt, sie werde die L-Akte für behördliche\nÜberprüfungen oder bei sonstigen gebotenen Anlässen zur Verfügung\nstellen, ist das aus mehreren Gründen unbeachtlich. Darauf muß die\nKlägerin sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil das weder\nbei plötzlichen, unangemeldeten behördlichen Kontrollen, die nie\nauszuschließen sind, noch in Notfällen, wo es um augenblickliche\nAuffindung und Behebung des Störfaktors geht, wobei die in der\nL-Akte vorhandenen Aufzeichnungen von unverzichtbarer Bedeutung\nsind, eine praktikable Lösung sein könnte. Ferner ist keineswegs\nauszuschließen, daß die Beklagte bei entsprechenden Anforderungen\nder L-Akte deren Herausgabe mit der Begründung verweigern würde,\nihres Erachtens bestehe dazu keine hinreichend dargelegte und\nglaubhaft gemachte Notwendigkeit. Gegen den Verfügungsgrund läßt\nsich ferner nicht ins Feld führen, wie die Beklagte dies tut, daß\nder Prüfungstermin nicht am 30.08.1995 stattgefunden habe. Zunächst\neinmal hat die Klägerin durch Vorlage eines entsprechenden\nSchreibens vom 25.07.1995 hinreichend glaubhaft gemacht, daß die\nBehörde ihr den Prüfungstermin 30.08.1995 angekündigt hatte. Damit\nergab sich für sie die Notwendigkeit, alle das Flugzeug\nbetreffenden Unterlagen, vornehmlich die L-Akte, bereitzuhalten.\nDesweiteren hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung des\nHerrn Scheithauer hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Termin vom\n30.08.1995 tatsächlich stattgefunden hat und der Prüfer sich\nlediglich damit einverstanden erklärt hat, daß die LAkte bei einem\nspäteren Prüftermin vorgelegt werde - ein behördliches\nEntgegenkommen, mit dem gewiß nicht von vornherein gerechnet werden\nkonnte und dessen Wiederholung alles andere als wahrscheinlich ist.\nDie Klägerin muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, die\nL-Akte im Bedarfsfalle jeweils vom Gerichtsvollzieher als Sequester\nanzufordern. Ausweislich der Auskunft des LBA vom 04.01.1996 muß\ndie Klägerin alle erforderlichen Betriebsaufzeichnungen in der\nL-Akte vornehmen, was ohne deren ständige Präsenz nicht\nfunktionieren kann. Abgesehen davon ist dieser vom Landgericht\ngewählte Lösungsweg auch deshalb nicht praktikabel, weil der\nzuständige Gerichtsvollzieher wöchentlich nur zwei Stunden\nSprechstunde hat, womit die Gefahr, ihn im Bedarfsfalle nicht\nsogleich anzutreffen, gleichsam vorprogrammiert ist.\n\n28\n\nDer erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich zum einen aus §\n985 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache\nderen Herausgabe vom unmittelbaren Besitzer verlangen, sofern\ndieser nicht gemäß § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist. Nun ist die\nKlägerin zwar nicht Eigentümerin der herausverlangten L-Akte. Und\nder Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann nach nahezu einhelliger,\nvom Senat geteilter Meinung nicht ohne die Übertragung des\nEigentums an der herausverlangten Sache, also nicht isoliert\nabgetreten werden (vergl. PlanckBrodmann, BGB, 4. Aufl., § 985 Anm.\n3; Staudinger-Gursky, BGB, 12. Aufl., § 985 Rz 3; BGB-RGKR-Pikart,\nBGB, 12. Aufl., § 985 Rz 4; Soergel-Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rz\n2; Enneccerus-Wolf, Sachenrecht, 10. Aufl., § 84 VI 3; Westermann,\nSachenrecht, Bd. I. 6. Aufl., § 30 I 3; BaurStürner, Sachenrecht,\n16. Aufl., § 11 C I 3 a; Müller, Sachenrecht, Rz 426; wohl auch\nSchwab, Sachenrecht, 21. Aufl., § 44 IV). Wohl aber kann der\nEigentümer einen Dritten zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs\naus § 985 BGB in eigenem Namen ermächtigen (vergl. BGH WM 1964,\n427; BGH NJW-RR 1986, 158; Staudinger-Gursky a.a.O., § 985 Rz 23;\nSoergel-Mühl a.a.O., § 985 Rz 2). Das ist geschehen, indem die GbR\nals Eigentümerin der L-Akte die Klägerin entsprechend ermächtigt\nhat. Insoweit macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren ein\nfremdes Recht in eigenem Namen geltend, was als gewillkürte\nProzeßstandschaft eine verfahrensrechtlich zulässige\nRechtsverfolgung ist, weil die beiden dafür erforderlichen\nVoraussetzungen, die Ermächtigung zur Prozeßführung durch den\nTräger des materiellen Rechts und das eigene schützwürdige\nInteresse des Prozeßstandschafters an der Prozeßführung (vergl. zu\ndiesen Voraussetzungen BGHZ 84, 4 = NJW 1980, 2461; NJW 1985, 1826;\nRosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 46 III 1)\nerfüllt sind. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der\nProzeßführung ergibt sich daraus, daß niemand anders als sie, wie\nvorstehend ausgeführt wurde, die Pflichten aus § 15 LuftBO erfüllen\nund die Sicherheit des Flugbetriebes, wozu auch die jederzeitige\nPräsenz der L-Akte gehört, verantworten muß. Die Beklagte ist\nunmittelbare Besitzerin der herausverlangten Sache. Ein Besitzrecht\naus § 986 BGB steht ihr an der L-Akte nicht zu, nachdem der\nMietvertrag zwischen ihr und der GbR beendet ist. Zum anderen\nergibt sich der Herausgabeanspruch und damit der Verfügungsanspruch\nder Klägerin gegenüber der Beklagten aus den §§ 556 Abs. 1, 398\nBGB.\n\n29\n\nDie von der Beklagten im vorliegenden Verfahren unter Berufung\nauf ihre materiellrechtlichen Wirkungen erhobene Einrede des\nZurückbehaltungsrechtes greift nicht durch. Für das nach Lage des\nFalles allein in Betracht kommende Zurückbehaltungsrecht aus § 273\nAbs. 1 BGB ist kein Raum, wenn es dem Wesen und dem Zweck der\nVerpflichtung zuwiderläuft, die der Schuldner zu erfüllen hat\n(vergl. Staudinger-Selb, BGB, 12. Aufl., § 273 Rz 27). So verhält\nes sich beispielsweise, wenn es um Urkunden geht, die für den\nGläubiger von besonderer Bedeutung sind, so bei einem Paß vermöge\nseiner öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung, dem Inhaber sofort\nund stets zur Verfügung zu stehen, wobei das Paßgesetz unter\nbestimmten Voraussetzungen das Nichtbeisichführen dieses Dokumentes\nals eine Ordnungswidrigkeit ahndet (vergl. LG Baden-Baden NJW 1978,\n1750; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 273 Rz 36; ErmanKuckuk, BGB,\n9. Aufl., § 273 Rz 22). So auch bei einem Führerschein, der den\nInhaber dazu befähigen soll, sich jederzeit bei der Teilnahme am\nStraßenverkehr als Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis\nauszuweisen, wobei auch dort das Nichtbeisichführen als\nOrdnungswidrigkeit geahndet wird (vergl. LG Limburg NJW-RR 1990,\n1080; PalandtHeinrichs, BGB, 55. Aufl., § 273 Rz 15). Genau so\nverhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin muß die\nL-Akte jederzeit verfügbar haben und läuft Gefahr, mit Bußgeld\nbelegt zu werden, wenn sie diese Verpflichtung, deren jederzeitige\nErfüllung aber auch aus Gründen der Flugsicherheit unverzichtbar\nist, mißachtet.\n\n30\n\nNach alledem war der Berufung der Klägerin stattzugeben, während\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden mußte.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.\n\n32\n\n- 8 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-19/25-u-13-95","cited_norms":[{"jurabk":"LuftBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-19/25-u-13-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312530","retrieved":"2026-07-09 03:43:31.212985+00:00"}}