{"status":"available","doknr":"OLD312537","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0417.5U175.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-17","aktenzeichen":"5 U 175/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nZwar geht der Senat davon aus, daß die Verabreichung des\nLokalanästhetikums Meaverin indiziert war und auch in der richtigen\nDosierung und unter sachgerechter Verabreichung durchgeführt worden\nist. Gleichwohl ergibt sich eine Haftung des Beklagten daraus, daß\ner den Kläger nicht in ausreichendem Maße auf die möglichen Folgen\ndieser Injektion und die damit verbundenen weiteren Gefahren\nhingewiesen hat und es wegen dieses mangelnden Hinweises letztlich\nzum Unfall des Klägers gekommen ist.\n\n4\n\nWie der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr.\nDr. Sch. in seinem Gutachten vom 14.06.1995 ausgeführt hat, ist\nwirksamer Bestandteil des Mittels Meaverin ein Lokalanästhetikum\nMepivacain, welches zu u.a. auch motorischen (bewegungshemmenden)\nBlockaden führt. Wie der Sachverständige weiter dargelegt hat,\nführt u.a. auch dieses Mittel bei einer Konzentration von 0,5 % bis\n1 % zu sensiblen und bei einer Konzentration von 1 % bis 2 % auch\nzu motorischen Ausfällen. An peripheren Nerven und Nervengeflechten\ntritt aber schon bei relativ niedrigen Konzentrationen eine\nweitergehende Blockade auf. Angesichts der vorliegend eingesetzten\nMenge von 15 ml bestehe auch bei streng intramuskulärer Injektion\ndie Möglichkeit, daß das Lokalanästhetikum über Diffusion\nbenachbarter anatomischer Strukturen z.B. auch die intervertebral\naustretenden Spinalnerven blockiere. Es sei bei der vorliegend\neingesetzten Menge durchaus denkbar, daß durch eine unvollständige\nLähmung die Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen\nBewegung bestehe.\n\n5\n\nNach diesen Ausführungen des Sachverständigen war, wie der\nSachverständige auch ausdrücklich bestätigt hat, für den Beklagten\nals behandelnden Orthopäden ersichtlich, daß das eingesetzte\nLokalanästhetikum möglicherweise beim Kläger zu kurzfristigen\nmotorischen Ausfällen führen konnte, woraus zwangsläufig eine\nBeeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers, dies\ninsbesondere in seiner Funktion als Autofahrer, resultieren\nkonnte.\n\n6\n\nIn Anbetracht dieser aus der angewandten Therapie resultierenden\nGefährdung des Klägers war der Beklagte als behandelnder Arzt\ngehalten, den Kläger durch entsprechende Maßnahmen und insbesondere\nauch durch eine entsprechende Sicherheitsaufklärung ausreichend zu\ninformieren und hiergegen abzusichern. Die Sicherheitsaufklärung\ndient der Aufklärung und Information des Patienten hinsichtlich\neines therapiegerechten Verhaltens sowie auch hinsichtlich eines\nSchutzes vor Risiken aus einer konkreten Behandlung (siehe u.a.\nSteffen: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 126).\n\n7\n\nZwar hat der Beklagte behauptet und haben in erster Instanz auch\ndie von ihm benannten Zeuginnen im wesentlichen bekundet, daß der\nBeklagte den Kläger nach Setzen der Injektion aufgefordert hat,\nnoch in der Praxis zu verbleiben, weil er, Beklagter, ihn noch\neinmal untersuchen wolle. Ein solcher Hinweis war jedoch nicht\nausreichend, um den Kläger gegen eventuelle Risiken aus der\ndurchgeführten Behandlung in ausreichender Weise abzusichern.\nVielmehr war vom Beklagten zu verlangen, den Kläger auf die\nkonkreten möglichen Folgewirkungen der stattgehabten Injektion\nhinzuweisen und ihm insbesondere vor Augen zu führen, daß es\nkurzfristig infolge der Injektion zu einer Beeinträchtigung seiner\nVerkehrstüchtigkeit kommen könne. Nur vor dem Hintergrund einer\nsolchen Erläuterung und sachlichen Information wäre dem Kläger\nausreichend nachdrücklich vor Augen geführt worden, daß ihm bei\neiner sofortigen Entfernung aus der Praxis mit nachfolgender\nTeilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren drohen konnten.\nDies gilt auch dann, wenn der Kläger gemäß eigener Außerung im\nSenatstermin sogar einer nicht begründeten Aufforderung, noch in\nder Praxis zu verweilen, Folge geleistet hätte.\n\n8\n\nDaß der Beklagte dem Kläger eine dahingehende Aufklärung hat\nzuteil werden lassen, hat er selbst nicht behauptet und haben auch\ndie von ihm benannten Zeuginnen nicht bekundet. Es liegt deshalb\nein Verstoß gegen die dem Beklagten als behandelndem Arzt\nobliegende Sicherheitsaufklärung vor, wobei ein solches Versäumnis\neinen medizinischen Behandlungsfehler darstellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat auch in ausreichender Weise einen\nKausalzusammenhang zwischen der Injektionswirkung im vorbenannten\nSinn und dem nachfolgend stattgehabten Unfall dargetan.\n\n10\n\nWie bereits erwähnt, hat der erstinstanzliche Sachverständige\nausdrücklich dargelegt, daß bei Injektionen der fraglichen Art die\nintervertebral austretenden Spinalnerven blockiert werden können\nund es durchaus denkbar ist, daß durch eine unvollständige Lähmung\ndie Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen\nBewegung besteht. Auch die zeitliche Verzögerung d.h. den\nzeitlichen Zwischenraum zwischen der Injektion und dem Bemerken der\nLähmung hat er als erklärlich und nachvollziehbar gewertet und mit\nder Verzögerung durch Diffusion und der geringen eingesetzten\nKonzentration erklärt. Vor diesem Hintergrund hat er die vom\nLandgericht gestellte Frage, ob die stattgehabte Injektion von\nMeaverin in einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zu einer\nkurzfristigen Lähmung des rechten Beins beim Kläger geführt haben\nkann, vorbehaltlos bejaht.\n\n11\n\nZwar ist nicht zu verkennen, daß der vom Kläger verursachte\nAuffahrunfall theoretisch auch auf anderen Gründen beruhen kann;\nvor dem Hintergrund der vorbenannten Ausführungen des\nSachverständigen und dem Umstand, daß der Kläger sofort nach dem\nUnfall, wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.1993 in\nder Akte 83 Js 125/94 StA Bonn ergibt, eine Lähmungserscheinung im\nBein erwähnt hat, die ihm ein Bewegen des Beines unmöglich gemacht\nhabe, spricht jedoch alles dafür, daß vorliegend der Auffahrunfall\ndes Klägers in der Tat auf einer plötzlich eintretenden\nBewegungsblockade beruhte, die nur auf die Injektion zurückzuführen\ngewesen sein kann. In Anbetracht dessen und angesichts des\neindeutig vorliegenden Verstoßes gegen die bereits erwähnte Pflicht\nzur Sicherungsaufklärung, die als Behandlungsfehler zu werten ist,\nhätte es dem Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür\nvorzutragen, daß gleichwohl vorliegend die sofortigen Angaben des\nKlägers zu der plötzlichen Lähmungserscheinung unzutreffend waren\nund tatsächlich der Auffahrunfall aus anderen Gründen erfolgt ist.\nEin dahingehender Vortrag seitens des Beklagten ist jedoch nicht\nerfolgt. Vielmehr hat der Beklagte lediglich Beweis durch weiteres\nSachverständigengutachten angetreten. Hierzu besteht jedoch keine\nVeranlassung, da keine plausiblen Einwände gegen die Richtigkeit\nder Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vorgetragen\nworden sind und im übrigen ein nunmehr tätiger Sachverständiger\nkeine weitergehenden Erkenntnisse über den damaligen Zustand des\nKlägers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles treffen könnte. Den ihm\nobliegenden Kausalitätsgegenbeweis vermag deshalb der Beklagte\nnicht zu führen.\n\n12\n\nDer Beklagte haftet demzufolge für die anläßlich des Unfalles\nvom 14.12.1993 verursachten Schäden. Diese belaufen sich\nausweislich des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens des\nSachverständigen K. N. auf den zuerkannten Betrag.\n\n13\n\nInsoweit erachtet der Senat es nicht für angängig, zwischen den\nSchäden, die aufgrund des ersten Aufpralles und denen, die aufgrund\ndes unmittelbar nachfolgenden zweiten Aufpralles verursacht worden\nsind, zu differenzieren. Zwar mag der zweite Aufprall durch eine\nfalsche Schreckreaktion des Klägers nach dem ersten Aufprall\nverursacht worden sein; auch diese Fehlreaktion beruhte jedoch nach\nÜberzeugung des erkennenden Gerichts noch in adäquat kausaler Weise\nauf den vorbenannten Injektionsfolgen. Angesichts des Alters des\nKlägers und der Brisanz der Situation war es nämlich durchaus\nnaheliegend, daß eine kurzfristige Lähmungserscheinung im rechten\nBein mit hierauf beruhendem Auffahrunfall geeignet war, den hiervon\ngänzlich überraschten und geschockten Kläger so in Panik zu\nversetzen, daß er nicht mehr in der Lage war, vernünftig und\nbesonnen zu reagieren. Die Kausalität der Injektionsfolgen für\ndiese Fehlreaktion ist deshalb noch zu bejahen.\n\n14\n\nAuch die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens zu\nLasten des Klägers erscheint angesichts der konkreten Situation\nnicht angängig. Eine unkontrollierte Panikreaktion angesichts einer\ngänzlich unerwarteten plötzlichen Lähmungserscheinung in einer\nExtremität ist nämlich jedenfalls nicht so fernliegend und\nunvernünftig und im übrigen auch, insbesondere bei einem Patienten\nvom Alter des Klägers, so wenig steuerbar, daß sie diesem nicht als\nMitverschulden anzulasten ist.\n\n15\n\nNach allem ist der Beklagte zum Ersatz des vollen Schadens\nverpflichtet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:\n11.147,17 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-17/5-u-175-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-17/5-u-175-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312537","retrieved":"2026-07-09 03:43:31.834268+00:00"}}