{"status":"available","doknr":"OLD312541","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0412.20U166.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-12","aktenzeichen":"20 U 166/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht\nhat das Landgericht angenommen, daß das Mietverhältnis der Parteien\ndurch die von den Klägern mit Schreiben vom 16.05.1994\nausgesprochene Kündigung nicht zum 31.12.1994 beendet worden ist,\nweil sie zur Kündigung nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nicht befugt\nwaren.\n\n3\n\nDie von den Klägern ausgesprochene Kündigung wäre nach § 549\nAbs. 1 S. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte ihre\nZustimmung zu der von den Klägern angestrebte Untervermietung\nverweigerte, obwohl hierfür in der Person des Untermieters kein\nwichtiger Grund vorlag, der die Weigerung der Erlaubnis zur\nGebrauchsüberlassung an diesen als berechtigt erscheinen ließe.\n\n4\n\nHierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der Mieter\nnur kündigen darf, wenn ein triftiger, nach den Umständen des\nEinzelfalles die Verweigerung rechtfertigender Grund in den\npersönlichen Verhältnissen des Untermieters nicht vorliegt; wobei\nbei der Beurteilung dieser Frage dem richterlichen Ermessen ein\nweiter Spielraum einzuräumen ist (Staudinger/Emmerich, 12. Aufl., §\n549, Rn. 35 unter Hinweis auf die Protokolle der II. Kommission,\n185).\n\n5\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang gestützt auf die von\nihm zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur (OLGE Hamburg\n13, 364; OLG Nürnberg, WuM 1967, 202; OLG Koblenz, NJW-RR\n1986,1343; RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 549, Rn. 27; Soergel/Kummer,\n11. Aufl, § 549, Rn 14) im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, daß\ndem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht,\nwenn mit der Absicht der Untervermietung eine nicht unwesentliche\nÄnderung des Vertragszwecks, insbesondere eine einseitige Änderung\nder vertraglich vereinbarten Nutzungsart verbunden ist. Hierbei\nhandelt es sich allerdings um eher objektive, von der konkreten\nPerson des in Aussicht gestellten Untermieters losgelöste Umstände.\nEs erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Regelung des § 549 Abs. 1\nNr. 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die erstrebte Untervermietung zu\neiner über die Grenzen des § 157 BGB hinausgehenden Änderung des\nvertraglich vereinbarten Gegenstands der Gebrauchsüberlassung\nführt, während wichtige Gründe in der Person des Untermieters\nselbst nicht in Rede stehen. Das OLG Hamburg (OLGE 13, 364) weist\nin diesem Zusammenhang darauf hin, daß mit dem vereinbarten\nVermietungszweck der dem Mieter überlassene Gebrauch der Räume\neingeschränkt werde und diese Einschränkung auch für den Fall der\nUntervermietung maßgeblich bleibe. § 549 Abs. 1 S. 2 BGB beschränke\ndas Belieben des Vermieters aber nur dahin, daß ein Untermieter,\ngegen dessen Person nichts Begründetes vorliege, nicht\nzurückgewiesen werden dürfe. Aus einer solchen Beschränkung folge\njedoch nicht, daß der Vermieter auch jeden Gewerbebetrieb eines\nseiner Person nach nicht zu beanstandenden Untermieters zu dulden\nhabe. Danach wäre ein außerordentliches Kündigungsrecht in Fällen\nder Ablehnung der zu einer Änderung der vertraglichen Nutzung\nführenden Untervermietung ungeachtet der Frage ausgeschlossen, ob\ndafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ob dieser Auffassung der Vorzug\nzu geben ist, bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme.\n\n6\n\nAuch wenn man die mit einer Untervermietung etwa verbundene\nÄnderung der vertraglichen Nutzung zu den persönlichen\nVerhältnissen des Dritten im Sinne des § 549 Abs. Satz 2 BGB zählt,\nkann der Änderung des Vertragszecks bei der Prüfung der Frage, ob\ndie Untervermietung aus wichtigem Grund verweigert wird, nach\nallgemeiner Auffassung (OLG Nürnberg aaO; OLG Koblenz aaO,,\nRGRK/Gelhaar, aaO, 12. Aufl., § 549, Rn. 27; Soergel/Kummer, 11.\nAufl, § 549, Rn 14) jedenfalls entscheidende Bedeutung zukommen (so\nauch Staudinger/Emmerich aaO, Rn. 36 unter Hinweis auf OLG Hamburg\naaO).\n\n7\n\nSo liegt es hier. Die Verweigerung der Untervermietung an den\nvon den Klägern benannten Tierarzt, den Zeugen Dr. F.L. erfolgte\naus wichtigem Grund, weil mit der Untervermietung eine wesentliche\nÄnderung des Hauptmietvertrags verbunden gewesen wäre. Nach § 1 des\nMietvertrages wurden die Mieträume \"zum Betriebe einer\nZahnarztpraxis mit Labor\" vermietet. Änderungen dieses\nNutzungszwecks bedurften nach § 9 Nr. 1 des Vertrages der\nschriftlichen Zustimmung des Vermieters. Daß der von dem\nangekündigten Untermieter beabsichtigte Betrieb einer\nTierarztpraxis für Kleintiere eine wesentliche Änderung des\nvertraglich vereinbarten Vertragsgegenstands darstellt, hat das\nLandgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Dabei hat es\nentgegen der Auffassung der Kläger auch nicht etwa erforderliche\nUmbaumaßnahmen als ausschlaggebend herangezogen, sondern zutreffend\nauf die erhebliche Änderung der vertraglich vereinbarten Art der\nNutzung abgestellt.\n\n8\n\nDie Kläger können sich auch nicht darauf berufen, der Beklagten\nsei es verwehrt, die Änderung der vertraglich vereinbarten Art der\nNutzung geltend zu machen, weil sie es versäumt habe, dies zur\nBegründung ihrer Weigerung mitzuteilen. Richtig ist zwar, daß der\nVermieter ihm zum Zeitpunkt der Kündigung bekannte Gründe nicht\nmehr nachschieben darf, wenn er die Verweigerung zuvor, sei es auf\nNachfrage des Mieters oder ungefragt in anderer Weise begründet hat\n(RGZ 74, 176, 178; 92, 118, 120; KG OLGE 22, 249; RGRK-Gelhaar aaO\nRdnr. 9; Soergel/ Kummer aaO RN 16; Staudinger/Emmerich aaO Rn 32;\nMünchener Kommentar-Voelskow, 2. Aufl., § 549 Rdnr. 19).\nTatsächlich hat aber die Beklagte vor der Kündigung der Kläger die\nVerweigerung ihrer Zustimmung nicht begründet. Die von der\nBeklagten etwa im Schreiben vom 06.05.1994 verlangte Demontage der\nvon den Kläger installierten Rohrleitungen war lediglich eine\nVoraussetzung für ihr Angebot, mit dem Zeugen Dr. L. als Nachmieter\neinen neuen Mietvertrag abschließen zu wollen.\n\n9\n\nDemgegenüber blieb die im vorangehende Absatz des Schreibens\nausgesprochene Ablehnung einer Untervermietung unbegründet.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte von sich aus\nauch nicht verpflichtet, die Gründen zu nennen, die sie zu dieser\nAblehnung bewogen (RGZ aaO; KG aaO; RGRK-Gelhaar aaO; Soergel/\nKummer aaO; Staudinger/Emmerich aaO; Münchener Kommentar-Voelskow\naaO).\n\n11\n\nNach allem war der Berufung der Erfolg zu versagen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nBrufungsstreitwert und Beschwer der Kläger:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n24.334,44 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-12/20-u-166-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-12/20-u-166-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312541","retrieved":"2026-07-09 03:43:32.177898+00:00"}}