{"status":"available","doknr":"OLD312540","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0412.1W38.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-12","aktenzeichen":"1 W 38/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO\nzulässig und hat auch in der Sache im aus dem Tenor dieses\nBeschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei der Senat von der\nBefugnis des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des\nRückgewähranspruchs aus § 7 Abs. 1 AnfG ist zulässig.\n\n5\n\nDie Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz begründet ein\nunmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen\nGläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar\nerworbenen Vermögens. Sie gewährt dem Gläubiger einen\nschuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner\nin seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lassen muß, als\ngehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des\nVollstreckungsschuldners. Der Erwerber eines dinglichen Rechts muß\ndeshalb die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers so\ndulden, als stünde es noch dem Vollstreckungsschuldner zu (vgl. BGH\nNJW-RR 1992, 612, 613). Dies stellt keine Geld-, sondern eine der\nSicherung durch einstweilige Verfügung gemäß § 935 ZPO zugängliche\nIndividualleistung dar (RGZ 67, 39, 42; BGH NJW-RR 1992, 612, 613;\nOLG Frankfurt OLGZ 1979, 75; OLG Köln NJW 1955, 717; OLG Koblenz\nNJW-RR 1993, 1344 = ZIP 1992, 1754; Kilger/Huber,\nAnfechtungsgesetz, 8. Aufl., § 2 VII; a.A. (Sicherung durch\nArrest): Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 916 Rdnr. 5). Dagegen\nkommt ein Arrest zur Sicherung des Anfechtungsrechts nur in\nBetracht, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand nicht mehr\nzurückgewährt werden kann und an die Stelle des Rückgewähranspruchs\neine Forderung auf Wertersatz in Geld getreten ist (OLG Koblenz\na.a.O.; Kilger/Huber, § 2 VII). Im vorliegenden Fall geht es jedoch\num den ursprünglichen Individualanspruch auf Duldung der\nZwangsvollstreckung.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nEntgegen der im angefochtenen Beschluß zum Ausdruck gekommenen\nAuffassung des Landgerichts ist es zum Erlaß der einstweiligen\nVerfügung nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des\nRückgewähranspruchs glaubhaft gemacht wird (OLG Koblenz a.a.O.; OLG\nKöln NJW 1955, 717, 718; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 75; Kilger/Huber,\n§ 2 VII; Zöller/Vollkommer, § 936 Rdnr. 12). Dies folgt aus einer\nentsprechenden Anwendung der in den §§ 885 Abs. 1 Satz 2 und 899\nAbs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken. Danach setzt der\nErlaß einer einstweiligen Verfügung, die auf Eintragung einer\nVormerkung oder eines Widerspruchs gerichtet ist, nicht voraus, daß\ndie Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.\nDer Grund für diese Regelung besteht darin, daß der\nEintragungsgrundsatz eine Gefährdung für jeden mit sich bringt,\ndessen Recht durch eine Verfügung über das Grundstück berührt\nwerden kann (vgl. OLG Köln NJW 1955, 717, 718). Der Schuldner ist\ndeshalb ohne weiteres in der Lage, die Verwirklichung des Anspruchs\ndurch Veräußerung des Grundstücks oder des Rechtes auszuschließen.\nDaraus folgt, daß dem Gläubiger der Nachweis einer weiteren\nbesonderen Gefahr nicht zugemutet werden kann. Das Anfechtungsrecht\nist zwar nicht eintragungsfähig und kann daher weder durch\nVormerkung noch durch einen Widerspruch geschützt werden (RGZ 67,\n39, 40; OLG Koblenz a.a.O.; Kilger/Huber, § 2 VII). Doch ist die\nRückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG ebenso gefährdet wie ein\nvormerkungsfähiger Anspruch. Verfügt der Anfechtungsgegner über das\nanfechtbar erworbene Recht, ist die ursprüngliche dingliche\nRechtslage regelmäßig nicht mehr herzustellen. Der Gläubiger kann\ndann nur noch vom Anfechtungsgegner Wertersatz verlangen, und,\nfalls dieser nicht freiwillig zahlt, die Zwangsvollstreckung in\ndessen sonstiges Vermögen betreiben. Es erscheint deshalb\ngerechtfertigt, das durch einstweilige Verfügung anzuordnende\nVerfügungsverbot (§ 938 Abs. 2 ZPO) entsprechend § 885 Abs. 1 Satz\n2 und § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht davon abhängig zu machen, daß\ndie Gefährdung des Rückgewähranspruchs glaubhaft gemacht wird.\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, daß die\nAntragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 AnfG die Zwangsvollstreckung in die\nGrundstücke dulden muß.\n\n10\n\nDie Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) der Antragstellerin ist\nohne weiteres gegeben. Sie hat wegen ihrer fälligen\nVergütungsansprüche einen vollstreckbaren Titel gegen den Ehemann\nder Antragsgegnerin erlangt. Die Zwangsvollstreckung in das\nVermögen des Ehemannes der Antragsgegnerin blieb - wie sich aus der\nBescheinigung der Gerichtsvollzieherin Muckel vom 26.01.1996 ergibt\n- fruchtlos.\n\n11\n\nDie Anfechtungsgegnerin hat das Eigentum an den hier in Rede\nstehenden Grundstücken durch eine anfechtbare Handlung erworben.\nAnfechtbar sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG alle Rechtshandlungen,\nwelche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht,\nseine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Der Senat sieht\ndiese Voraussetzungen nach dem Vortrag der Antragstellerin als\nerfüllt an. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, daß die\nÜbertragung des Hälfteanteiles auf die Antragsgegnerin nur deshalb\nerfolgt ist, um die Verwirklichung der Ansprüche der Gläubiger des\nEhemannes der Antragsgegnerin zu verhindern. Es kann ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin als Ehefrau des\nSchuldners von diesen Umständen Kenntnis hatte. Es liegen\nschließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die\nbetreffenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Veräußerung an die\nAntragsgegnerin bereits wertausschöpfend belastet waren, die\nZwangsvollstreckung für die anfechtende Antragstellerin also\nohnehin zu keinem Erfolg geführt hätte (vgl. dazu Kilger/Huber, § 7\nIII 3 a, Seite 109).\n\n12\n\n4.\n\n13\n\nDa der Senat davon ausgeht, daß die Antragsgegnerin\nzwischenzeitlich bereits als Eigentümerin der betreffenden\nGrundstücke im Grundbuch eingetragen ist, hat er sofort ein\nVerfügungsverbot erlassen. Er hat dabei davon abgesehen, das\nzuständige Grundbuchamt um die Eintragung des Verfügungsverbotes zu\nersuchen (§ 941 ZPO). Dem Senat erschien es sachgerecht, dies der\nAntragstellerin zu überlassen, die ohnehin die einstweilige\nVerfügung zu vollziehen hat. Für die von der Antragstellerin\nbegehrte Androhung von Ordnungsgeld und -haft fehlt das\nRechtsschutzbedürfnis. Die Verfügungsbeschränkung tritt bereits mit\ndem Erlaß des gerichtlichen Verfügungsverbotes ein (§§ 136, 135\nBGB).\n\n14\n\n5.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die Höhe des Beschwerdegegenstandes auf den §§ 20 Abs. 1 GKG,\n3 ZPO, wobei der Senat ein Drittel des Hauptsachestreitwertes\nzugrunde gelegt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-12/1-w-38-96","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 941","ref_norm":"941","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-12/1-w-38-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312540","retrieved":"2026-07-09 03:43:32.094199+00:00"}}