{"status":"available","doknr":"OLD312552","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0402.22U166.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-02","aktenzeichen":"22 U 166/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in dem\nerkannten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbe-gründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nI.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klage ist in Höhe eines Betrages\nvon DM 51.447,65 begründet, im übrigen ist sie jedenfalls derzeit\nnicht begründet.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte\naus der Finanzierungs- bzw. Zahlungsbestätigung der Beklag-ten vom\n24.05.1991 (Bl. 16 d.A.) ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in\nHöhe von DM 51.447,65 zu. Der darüberhinaus geltend gemachte\nAnspruch ist je-denfalls derzeit nicht begründet.\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n1.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Erklärung der Beklagten vom\n24.05.1991 ist un-ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dahin\naus-zulegen, daß die Beklagte eine selbstständige Ga-rantiezusage\nfür die Zahlung der Werklohnforderung der Klägerin für das Gewerk\nAußenputz gemäß dem Auftragsschreiben vom 16.04.1991 in Gesamthöhe\nvon DM 148.893,69 abgegeben hat. Es handelte sich nicht um ein vom\nBestehen der Hauptforderung abhängiges Bürgschaftsversprechen. Die\nZahlung sollte nämlich einerseits von der Anforderung durch die\nKlägerin abhängig sein, andererseits von der Bestätigung der\nFälligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Anforderung durch die Firma\nA.. Auf das tatsächliche Bestehen der Forderung kam es nach dem\neindeutigen Wortlaut der Erklärung nicht an. Die Beklagte sollte,\nwenn denn die Firma A. die Fälligkeit und Ordnungsmä-ßigkeit\nbestätigt hatte, nicht berechtigt sein, ihrerseits Einwendungen\ngegen die Klageforderung zu erheben. Weder der Klägerin gegenüber\nnoch der Firma A. gegenüber sollte die Beklagte berechtigt sein,\ndie Zahlung bei Vorliegen der genannten Vor-aussetzungen, nämlich\nder Bestätigung der Firma A., zu verweigern. Sie sollte vielmehr\ndie Klägerin so stellen, als sei die Firma A., wenn im Verhältnis\nzwischen dieser und der Klägerin die Forderung unstreitig war,\nselbst zahlungsfähig; die Beklagte sollte danach schlicht\nfinanzieren und hierdurch die Bonität der Firma A. garantieren.\nGegen eine\n\n18\n\n \n\n19\n\nAuslegung der Erklärung als Bürgschaft\nspricht danach nicht nur der Wortlaut der Erklärung, der die\nZahlungsvoraussetzungen klar und eindeutig be-stimmt, sondern auch\ndie fehlende Bezeichnung der Erklärung als Bürgschaft. Hätte die\ninsoweit ge-schäftserfahrene Beklagte eine Bürgschaft überneh-men\nwollen, hätte sie dies zum Ausdruck gebracht, jedenfalls aber\nangesichts des Wortlauts ihrer Er-klärung zum Ausdruck bringen\nmüssen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Erklärung begründete auch ein\neigenes Forde-rungsrecht der Klägerin. Die Formulierung, die\nZah-lung des Betrages \"kann\" erfolgen, konnte von der Klägerin nur\nals rechtliche Verpflichtung ihr ge-genüber aufgefaßt werden.\nHintergrund der Erklärung war für beide Parteien ersichtlich die\nSicherstel-lung der Bezahlung der Werklohnforderung der\nKlä-gerin.\n\n22\n\n \n\n23\n\n2.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie nach der Garantiezusage der\nBeklagen erforder-liche Bestätigung der Fälligkeit und\nOrdnungsmäßig-keit der Anforderung der Zahlung ist durch die Fir-ma\nA. zwar nicht abgegeben worden. Diese wird aber durch das\nrechtskräftige Versäumnisurteil des Land-gerichts Wuppertal vom\n14.10.1992 - 14 0 80/92 - in dem Umfang ersetzt, in dem die dort\nzugesprochene Forderung von der Garantiezusage der Beklagten\nein-deutig erfaßt wird.\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nZahlungsvoraussetzung war nach der\nErklärung der Beklagten vom 24.05.1991 allein die Bestätigung durch\ndie Firma A., daß die Anforderung der Klä-gerin fällig und\nordnungsgemäß war. Ob dies tat-sächlich zutraf, ob also die\nForderung tatsächlich bestand und fällig war, oblag nicht der\nPrüfung der Beklagten. Dem steht nach Sinn und Zweck der\nVer-einbarung der Parteien die rechtskräftige Verurtei-lung der\nFirma A. zur Bezahlung der Werklohnforde-rung für das Gewerk\nAußenputz gleich. Die Klägerin darauf zu verweisen, gegen die Firma\nA. nicht nur Zahlungsklage, sondern auch Klage auf Abgabe der\nBestätigung gemäß der Erklärung der Beklagten vom 24.05.1991 zu\nerheben, wäre bloße Förmelei, da die Verpflichtung der Firma A. zur\nAbgabe dieser Bestä-tigung von denselben Voraussetzungen abhängig\nist, wie deren Zahlungsverpflichtung. Das Urteil des Landgerichts\nWuppertal entfaltet zwar keine Rechs-kraft zwischen den Parteien\ndieses Rechtsstreits. Ebenso, wie nach der Erklärung der Beklagten\nvom 24.05.1991 die Einigung zwischen der Klägerin und der Firma A.\nüber die Ordnungsgemäßheit der Forde-rung ausreichend war, muß aber\ndie rechtskräftige Feststellung im Verhältnis zwischen der Klägerin\nund der Firma A., daß die Forderung besteht, gleichfalls\nausreichend sein. War die Firma A. zur Zahlung entweder bereit oder\nverpflichtet, hatte auch die Beklagte im Rahmen ihrer Erklärung zu\nzahlen, da sie nur die Bonität der Firma A. garan-tierte.\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n3.\n\n34\n\n \n\n35\n\nSoweit sich danach aus der Verurteilung\nder Firma A. durch das Landgericht Wuppertal das Bestehen der\ngarantierten Forderung ergibt, insbesondere der Hö-he nach begrenzt\nauf die Auftragssumme in Höhe von DM 148.893,69, muß die Beklagte\nZahlung leisten; dies ist in Höhe von DM 51.447,65 der Fall.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Umfang der Rechtskraft des Urteils\nim Verfahren zwischen der Klägerin und der Firma A. ergibt sich, da\nes sich um ein Versäumnisurteil handelt, nur aus dem Zusammenhang\nmit dem schriftsätzlichen Vorbrin-gen der Klägerin. Die Klägerin\nhatte in diesem Ver-fahren vorgetragen, für Außenputzarbeiten aus\ndem Auftrag vom 16.04.1991 ständen ihr insgesamt For-derung in Höhe\nvon DM 215.700,83 gemäß der Schluß-rechnung vom 06.04.1992 zu. Die\nHöhe der Forderung im Verhältnis zur ursprünglichen\nAuftragserteilung hatte die Klägerin damit begründet, der\nAuftragsum-fang sei später erweitert worden. Indem das Landge-richt\nWuppertal durch Versäumnisurteil diese Summe abzüglich der\ninsgesamt geleisteten Akontozahlun-gen, nämlich einen Betrag in\nHöhe von DM 121.655,16 zugesprochen hat, steht rechtskräftig fest,\ndaß die Klägerin von der Firma A. diesen Betrag aus dem Auftrag\nnoch verlangen kann. Daß tatsächlich, wie im vorliegenen Verfahren\nunstreitig ist, in dem Betrag von DM 215.783,-- auch\nInnenputzarbeiten enthalten sind und die Akontozahlungen nach dem\nVorbringen der Klägerin teilweise hierauf geleistet\n\n38\n\n \n\n39\n\nworden sind, kann hieran nichts ändern.\nDies bedeu-tet für die Haftung der Beklagten, daß sie, ausge-hend\nvon der zugrundegelegten Auftragssumme in Höhe von DM 215.783,-- in\nHöhe von DM 148.893,69 haftet, soweit auf diesen Teil nicht bereits\nZahlungen geleistet worden sind. Geleistet worden sind aber auf die\nSchlußrechnungssumme nach dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren\nvor dem Landgericht Wup-pertal, auf das es insoweit ankommt, DM\n94.045,67 (215.700,83 - 121.655,16 DM), und zwar auf\nAu-ßenputzarbeiten. Die Klägerin kann daher nur die Garantiesumme\nabzüglich der insgesamt geleisteten Zahlungen verlangen. Im\nVerfahren gegen die Beklag-te ist die Klägerin nicht berechtigt,\nabweichend von ihrem Vorbringen vor dem Landgericht Wuppertal nun\ngeltend zu machen, die Forderung habe sich nicht allein auf\nAußenputzarbeiten bezogen und die Zahlungen seien nur teilweise auf\ndie Außenputzar-beiten geleistet worden. Dies ist vielmehr nach dem\nInhalt der Garantieerklärung der Beklagten im Ver-hältnis zur Firma\nA. zu klären, da dieses Verhält-nis für die Beklagte maßgeblich\nist. Solange die Klägerin nicht im Verhältnis zur Firma A. eine\nKlä-rung herbeigeführt hat, in welcher Höhe die Zahlun-gen auf\nAußen- oder Innenputzarbeiten zu verrechnen waren, und zwar\nentweder durch eine entsprechende Bestätigung durch die Firma A.\noder aber durch eine entsprechende Verurteilung der Firma A., fehlt\nes an der nach der Erklärung vom 24.05.1991 notwendi-gen\nBestätigung der Firma A. bzw. einem diese Be-stätigung ersetzenden\nUrteil.\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\nDementsprechend kann auch die Beklagte\nnicht ein-wenden, Außenputzarbeiten in diesem Umfang seien nicht\nerbracht worden.\n\n44\n\n \n\n45\n\nAuch soweit die Beklagte einwendet, der\nAuftrag sei von der Firma A. gekündigt worden, sind ihr diese\nEinwendungen bereits aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils\ngegen die Firma A. verwehrt. Im übrigen führt die Kündigung weder\nzum nachträgli-chen Wegfall des Werkvertrages noch zum Erlöschen\nder Werklohnforderung.\n\n46\n\n \n\n47\n\nAuch der Widerruf der Erklärung vom\n24.05.1991 durch Schreiben der Beklagten vom 30.01.1992 im Hinblick\nauf die Vertragskündigung durch die Firma A. ist schon im Hinblick\nauf die rechtskräftige Verurteilung der Firma A. zur Zahlung der\nWerklohn-forderung unbeachtlich. Davon abgesehen war die Be-klagte\naber auch zum Widerruf ihrer Erklärung nicht berechtigt, sie\nhaftete vielmehr für die Werklohn-forderung, soweit diese trotz\nKündigung fortbe-stand, weiter. Daß die Erklärung jedenfalls nicht\nohne weiteres widerruflich war, ergibt sich bereits aus deren Sinn\nund Zweck, nämlich der Sicherstel-lung der Forderung der\nKlägerin.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie danach berechtigte Klageforderung\nberechnet sich wie folgt:\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\nAuszugehen ist von der durch die\nBeklagte garan-tierten Auftragssumme in Höhe von DM 148.893,69, von\nder die Klägerin nur einen Betrag in Höhe von DM 145.493,32 im\nvorliegenden Verfahren gel-tend macht. Hiervon abzusetzen sind die\ngesamten Zahlungen der Firma A. in Höhe von DM 94.045,67, sodaß\nsich der zugesprochene Betrag in Höhe von DM 51.447,65 ergibt.\n\n54\n\n \n\n55\n\nII.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch folgt\naus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB.\n\n58\n\n \n\n59\n\nIII.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\n \n\n63\n\nIV.\n\n64\n\n \n\n65\n\nFür eine Zulassung der Revision, § 546\nI ZPO, sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Sache hat über\ndie Rechtsanwendung im konkreten Fall hinaus keine grundsätzliche\nBedeutung und weicht von Ent-scheidungen der höchstrichterlichen\nRechtsprechung nicht ab.\n\n66\n\n \n\n67\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n68\n\n \n\n69\n\nDM 103.305,25\n\n70\n\n \n\n71\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\n\n72\n\n \n\n73\n\nDM 51.857,60;\n\n74\n\n \n\n75\n\nfür die Beklagte:\n\n76\n\n \n\n77\n\nDM 51.447,65.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-02/22-u-166-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-02/22-u-166-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312552","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.080995+00:00"}}