{"status":"available","doknr":"OLD312558","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0329.20W10.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-29","aktenzeichen":"20 W 10/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragstellerin (Ast) verfolgt im vorliegenden Verfahren die\nBeweissicherung wegen der Mangelhaftigkeit eines größeren\nHof-Einfahrtstores, zu dessen Herstellung und Einbau die\nAntragsgegnerin (Agg) sich ihr gegenüber verpflichtet hatte. Auf\nden antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluß hin erstattete der\nSachverständige Schumacher am 04.12.1995 ein schriftliches\nGutachten, in dem er sich mit der Ursache der Mängel\nauseinandergesetzt und darlegt hat, daß angesichts des Umfangs der\nMängel deren Beseitigung außer Betracht zu bleiben habe und\nlediglich ein Neubau des Tores in Betracht komme. Zu der ebenfalls\nverlangten Kostenermittlung nahm er nicht konkret Stellung, weil\ndie Erneuerung der vorhandenen Ausführung in absehbarer Zeit\nabermals zu den von ihm vorgefundenen Schäden führen könne und die\nNeuerrichtung von der Wahl der von ihm aufgezeigten\nKonstruktionsalternativen abhängig sei. Die Ast. hat unter anderem\ngebeten, die Ergänzung des schriftlichen Sachverständigengutachtens\ndazu zu veranlassen, welche Kosten bei einer Neuherstellung unter\nBeachtung der vom Sachverständigen aufgezeigten\nKonstruktionsalternativen entstehen. Ferner solle der\nSachverständige klarstellen, ob bei der Herstellung des Tores gegen\ndie anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei. Auch die\nAgg. hat um eine Anhörung des Gutachters gebeten.\n\n3\n\nMit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge\nzurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es, ohne\ninsoweit zwischen den Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu\ndifferenzieren, unter anderem ausgeführt, die angekündigten Fragen\nbeträfen überwiegend nicht mehr den mit der Antragsschrift\nabgegrenzten Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens, sondern\nim wesentlichen Auslegungs- und Rechtsfragen. Zu der weitergehenden\nFrage der Ast. nach den Kosten der Herstellung habe sich der\nSachverständige bereits abschließend erklärt. Der Zustand der\nToranlage, die Ursachen dafür und die nicht mögliche\nInstandsetzbarkeit seien durch das insoweit nicht angegriffene und\nnicht ergänzungsbedürftige Gutachten hinreichend geklärt. Dagegen\nrichtet sich die Beschwerde der Ast., zu deren Begründung sie unter\nanderem geltend macht, sie beabsichtige, den Sachverständigen im\nRahmen der Anhörung unter anderem dazu zu befragen, ob die von der\nAgg. gewählte Konstruktion und die Materialien den anerkannten\nRegeln der Technik für die Herstellung eines mangelfreien Werks\nentsprechen und welche Kosten mit der Neuherstellung unter\nBeachtung der Vorgaben des Sachverständigen verbunden seien. Auch\ndie Agg. hat dagegen ,remonstriert\", daß das Landgericht die\nAnberaumung eines Anhörungstermins abgelehnt hat.\n\n4\n\nMit Beschluß vom 23.02.1996 hat das Landgericht der Beschwerde\nder Ast., ohne dies zu begründen, nicht abgeholfen und die Sache\ndem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde der Ast. (§ 567 ZPO; zur Zulässigkeit\nder Beschwerde vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, OLGZ 3, 93\nm.w.N.), führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.\n\n6\n\nDas Landgericht hat davon abgesehen, seine Entschließung, dem\nRechtsmittel der Ast. nicht abzuhelfen, zu begründen.\n\n7\n\nDie Pflicht zur Begründung ablehnender Entscheidungen ergibt\nsich aus dem Grundsatz des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs\nauf rechtliches Gehör, der verlangt, daß der Richter nicht nur\nGelegenheit zur Äußerung gibt, sondern sich mit dem Inhalt dieser\nÄußerung auch befaßt und den Parteien jedenfalls die tragenden\nGründe seiner Entscheidung mitteilt. Dies gilt nach allgemeiner\nAuffassung auch für Nichtabhilfebeschlüsse. Deren Begründung\nerübrigt sich nur dann, wenn die Beschwerde ihrerseits nicht\nbegründet oder die Begründung lediglich bereits Vorgetragenes\nwiederholt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGZ 1982, 391 f; OLG\nKöln, FamRZ 1986, 487 f.; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ob\ndanach die fehlende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses im\nvorliegenden Falle einen Verfahrensmangel darstellt, bedarf hier\nkeiner eingehenderen Untersuchung, weil der Beschluß jedenfalls aus\nanderen Gründen nicht bei Bestand bleiben kann. Immerhin hat aber\ndie Ast. zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem zum Ausdruck\ngebracht, daß sie keine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens\nverlange, sondern lediglich anläßlich der Anhörung ergänzende\nFragen stellen wolle, wobei der Gutachter die ihm nach dem Inhalt\ndes Beweisbeschlusses ausdrücklich vorgelegte Frage nach den Kosten\nder Mangelbehebung nicht konkret beantwortet habe; dabei wolle sie\nsich insoweit seine Vorschläge zur Herstellung zu eigen machen.\n\n8\n\nIn sachlicher Hinsicht bestand kein Anlaß, die Anberaumung eines\nAnhörungstermins zu versagen, in dem die Ast. ihren Anspruch auf\nrechtliches Gehör hätte wahrnehmen können. Im selbständigen\nBeweissicherungsverfahren ist, wovon auch das Landgericht im\nAusgangspunkt ausgeht, gemäß §§ 492 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §\n411 ZPO dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen\nzum Inhalt des von ihm erstatteten schriftlichen\nSachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu entsprechen,\nwenn das Gericht selbst nach Ausübung seines beweisrechtlichen\nErmessens (§ 411 Abs. 3 ZPO) die Erläuterung des schriftlichen\nGutachtens nicht für geboten hält (BGH NJW 1983, 340 f.; OLG\nSaarbrücken NJWRR 1994, 784 ff. m.w.N.). Das den\nVerfahrensbeteiligten als Konkretisierung ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör im Rahmen des Beweisverfahrens zustehende\ngenerelle Fragerecht (§ 397, 402 ZPO) darf ausnahmsweise nur dann\nübergangen werden, wenn das Gericht nach der Ankündigung von\nBeweisfragen (§ 411 Abs. 4 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, dessen\nAusübung sei rechtsmißbräuchlich, diene der Prozeßverschleppung\noder die angekündigten Fragen seien sachlich abwegig oder\nbeweisrechtlich insgesamt unerheblich. Ebenso ist Gegenanträgen auf\nErgänzung und Erweiterung des Beweisbeschlusses über den\nBeweisgegenstand hinaus nicht zu folgen, weil das Gesetz eine\ndahingehende Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens nicht\nvorsieht (OLG München, BauR 1993, 365 f.; LG Köln, BauR 1994, 407\nf.). Auch wenn danach ausnahmsweise unter Beachtung der\nvorgenannten Grundsätze und nach der Ausübung des beweisrechtlichen\nErmessens des Gerichts die Anberaumung eines Anhörungstermins nicht\ngeboten sein sollte, ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter dem\nkonkret entgegentritt, weiterhin zu beachten, daß die Ausübung des\nFragerechts nicht auf die etwa angekündigten Beweisfragen\nbeschränkt ist. Die Partei hat vielmehr auch das Recht, von der\nStellung ihrer angekündigten Fragen ganz oder teilweise abzusehen\nund statt dessen anderweitige, auch durch den Verlauf der Anhörung\nselbst veranlaßte Fragen zu stellen, soweit diese dem durch den\nBeweisantrag konkretisierten Ziel des Beweissicherungsverfahrens\ndienen, den Zustand einer Person oder Sache, deren Wert, die\nSchadens- oder Mangelursache festzustellen (Thomas/Putzo, 18.\nAufl., Vorbemerkung zu § 485, Rdnr. 2; OLG Saarbrücken, NJW-RR\n1994, 787 ff.). Schon unter Beachtung dieser Grundsätze kann der\nAst. die Ausübung ihres Fragerechts in einem vom Landgericht\nanzuberaumenden Anhörungstermin nicht versagt werden. Dies gilt\njedenfalls unter Berücksichtigung der von der Ast konkret\nangekündigten Fragen. Der Sachverständige hat nämlich die ihm gemäß\nZiffer II. und IV. des landgerichtlichen Beweisbeschlusses\nvorgelegten Fragen dazu, ob ein Verstoß gegen die anerkannten\nRegeln der Baukunst vorliege (I, 2) und welche Kosten für eine\nfachgerechte Mangelbeseitigung erforderlich sind (I, 4) nicht\nkonkret beantwortet. Die Ausübung ihres Fragerechts zu I, 2 des\nBeweisbeschlusses kann der Ast. auch nicht deshalb versagt werden,\nweil es sich bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die\nanerkannten Regeln der Baukunst vorliegt, nicht allein um eine\nRechts- sondern auch um eine Tatsachenfrage handelt. Daß der\nSachverständige zur Beantwortung dieser Frage den technischen\nZustand des von ihm zu begutachtenden Gewerks nach den bei dessen\nHerstellung zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik zu\nbeurteilen und etwaige Verstöße festzustellen hat, ändert daran\nnichts. Ebensowenig kann der Ast. die Beantwortung der vom\nLandgericht in den Beweisbeschluß aufgenommenen Frage nach den\nKosten der Mangelbeseitigung deshalb versagt werden, weil die\nMangelbeseitigung über den Umfang einer teilweisen Reparatur\nhinausgeht und nach der gutachtlichen Stellungnahme des\nSachverständigen nur im Rahmen einer Neuherstellung erfolgen kann.\nSollte dabei die Anhörung ergebenen, daß die Konstruktion und\ngegebenenfalls auch die Materialauswahl nicht den Regeln der\nTechnik entspricht, so hat der Sachverständige von den Kosten eines\nden Regeln der Technik jedenfalls entsprechenden Tores auszugehen,\ndas erforderlichenfalls mit einer Galerie ausgestattet ist.\n\n9\n\nFalls das Landgericht im Rahmen des im zustehenden\nbeweisrechtlichen Ermessens von einer schriftlichen Ergänzung des\nGutachtens absehen und unmittelbar Termin zur Anhörung des\nSachverständigen anberaumen sollte, wird in diesem Termin auch die\nAgg. Gelegenheit haben, ihr Fragerecht auszuüben, soweit ihre\nFragen zur tatsächlichen Aufklärung des Beweisgegenstandes\nbeitragen.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 15.000,00 DM.\n\n11\n\n- 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/20-w-10-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/20-w-10-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312558","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.487566+00:00"}}