{"status":"available","doknr":"OLD312559","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0329.20U185.85.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-29","aktenzeichen":"20 U 185/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\n(§ 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte\nein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises von 30.100,00 DM für das\nmit Vertrag vom 17.02.1993 erworbene Wohnungsnutzungsrecht in der\nim Tenor genannten Ferienanlage abzüglich 3.650,00 DM\nNutzungsentschädigung Zug um Zug gegen die Übertragung des\nWohnungsnutzungsrechts zu.\n\n4\n\nDie Beklagte ist dem Kläger aus Verschulden bei\nVertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig. Der Haftung steht\nnicht entgegen, daß die Beklagte in dem Kaufvertrag über das\nWohnungsnutzungsrecht vom 17.02.1993 als ausschließlich im Namen\nund im Auftrage der Verkäuferin handelnde Verkaufsagentur\naufgeführt ist. Bei einer Agentur, die wie im vorliegenden Fall\neinen ausländischen Time-Sharing-Anbieter vertritt, kommt eine\nEigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen\nVertrauens in Betracht (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 276\nRandziffer 96; AG Köln NJW-RR 1995, 502). Wegen des\nAusnahmecharakters der Eigenhaftung des Vertreters ist allerdings\nbei deren Annahme Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, daß der\nVertreter dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm\npersönlich ausgehende Gewähr für die Seriösität und die Erfüllung\ndes Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der\nErklärungen, die für den Willensentschluß des anderen Teils\nbedeutsam gewesen sind, geboten oder wenn der andere Teil in\nzurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde\npersönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des\nGeschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem\nGeschäftsherren nicht oder nur wenig vertraut oder sein\nVerhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH\nNJW-RR 1992, 605). Die Beklagte hat eine solche Gewähr für die\nSeriösität und die Erfüllung des Geschäfts wie auch für die\nRichtigkeit und Vollständigkeit der für den Kaufentschluß des\nKlägers maßgeblichen Erklärungen geboten.\n\n5\n\nDie Beklagte hat bei dem Kläger den Eindruck erweckt, über die\nbloße Vermittlerrolle hinaus für die Erfüllung des Geschäfts Sorge\nzu tragen. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in der\nTauschorganisation, durch die die Benutzung von Wohnungen in\nanderen Ferienanlagen ermöglicht wird und einen wesentlichen\nKaufanreiz darstellt. Unter Ziffer VI. des Kaufvertrages heißt es\ndazu, daß die Mitgliedschaft im Club C. den Käufer berechtigt, die\nDienstleistungen der R. Deutschland GmbH in Anspruch zu nehmen, daß\nder Mitgliedsbeitrag bei der R. Deutschland in den Jahren 1993 und\n1994 von der Verkaufsagentur bezahlt wird und der Käufer danach\nseinen Mitgliedsbeitrag bei der R. Deutschland GmbH selbst\nentrichten kann. Zur Erfüllung des Kaufvertrages gehört danach, daß\ndie Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers in der genannten\nTauschorganisation herbeiführt und die Mitgliedsbeiträge für die\nJahre 1993 und 1994 entrichtet. Es handelt sich insoweit nicht um\neine Verpflichtung der im Kaufvertrag genannten Verkäuferin,\nsondern der Beklagten selbst, die damit eine persönliche Gewähr für\ndie Erfüllung des Geschäfts übernommen hat. Ferner heißt es unter\nZiffer III. Kaufvertrages, daß im Kaufpreis eine\nRegistrierungsgebühr enthalten ist, die zu Lasten der\nVerkaufsagentur geht. Die Registrierung, das heißt die Eintragung\ndes Kunden im Gemeinschaftsregister, gehört zum Erwerb des\nTime-SharingNutzungsrechts im Treuhandmodell (Hildenbrandt NJW\n1994, 1992, 1993), um das es sich bei der in dem Kaufvertrag\ngewählten Rechtskonstruktion handeln dürfte. Die Beklagte übernimmt\ndemnach persönlich Gewähr für die zur Erfüllung des Vertrages\ngehörende Registrierung. Die Beklagte hat sich auch im übrigen\nnicht auf die Vermittlerrolle beschränkt. Sie hat dem Kläger mit\nSchreiben vom 04.03.1993, als der Kaufpreis noch nicht entrichtet\nwar, bestätigt, \"daß wir Ihnen auf den Kaufvertrag H. 93170203\neinen Preisnachlaß von 300,00 DM gewähren\". Die Beklagte hat\nschließlich laut Schreiben vom 21.04.1993 eine Woche Nutzungsrecht\nunentgeltlich mit der Bezeichnung \"H.Zertifikat\" zur Verfügung\ngestellt, womit sie für den Vertragsschluß geworben hatte. Bei\nalledem hat die Beklagte nicht im Namen der Verkäuferin, sondern im\neigenen Namen gehandelt. Sie hat damit bei dem Kläger den Eindruck\neines Sachwalters der Verkäuferin erweckt.\n\n6\n\nDie Beklagte hat auch persönliche Gewähr für die Richtigkeit und\nVollständigkeit der Erklärungen über den Kaufgegenstand geboten.\nWie sie selbst einräumt, hat es ausführlicher Informationen\nbedurft, um den Kläger über das angebotene Feriennutzungsrecht zu\ninformieren. Dazu haben die vorhandenen schriftlichen Unterlagen -\nder Kaufvertrag, die Vereinssatzung des Club C. und der\nClub-Prospekt - nicht ausgereicht, sondern es mußten Erläuterungen\ngegeben und Fragen beantwortet werden. Die genannten Unterlagen\nstammen im übrigen von der Beklagten. Der Kläger hat damit alle\nInformationen über die Immobilie selbst, an der er ein\nNutzungsrecht erwerben wollte, wie auch über die rechtliche\nBedeutung und konkrete Ausgestaltung des Nutzungsrechts von der\nBeklagten erhalten. Auf deren Angaben hat er sich verlassen müssen,\ndenn andere Informationsmöglichkeiten haben vor Unterzeichnung des\nVertrages nicht zur Verfügung gestanden. Bereits bei der\nVeranstaltung am 16.02.1993 ein Nutzungsrecht gezeichnet hatte und\nam 17.02.1993 dann den Vertrag über das Wohnungsnutzungsrecht von\nzwei Wochen abgeschlossen hat, ist dabei ohne Belang. Die\nInformationsmöglichkeiten des Klägers waren dadurch nicht\nverbessert. Zudem war der Kläger bereits durch die Zeichnung des\nWohnungsnutzungsrechts am 16.02.1993 vertraglich gebunden. Aus dem\nbei den Verkaufsgesprächen vorgelegten Katalog über die\nFerienanlage hat der Kläger nur einen ersten Eindruck von der\nAnlage gewinnen können. Er hat nicht überprüfen können, ob die\nFerienanlage, wie es in dem Prospekt der Beklagten heißt, \"die\nGastlichkeit und die Annehmlichkeiten eins First-Class-Hotels\"\naufwies. Bereits insoweit hat der Kläger sich, wie von der\nBeklagten gewünscht, auf deren Angaben verlassen. Er hat ihr auch\ndarin Vertrauen müssen, daß er durch den Kaufvertrag das, wie es in\ndem Vertrag heißt, \"zeitlich unbegrenzte, vererbliche und\nveräußerliche Recht\" erwarb, die typmäßig beschriebene Wohneinheit\nnutzen zu können, oder, wie es in dem Prospekt heißt, Ferienbesitz\nfür immer zu erwerben und für sich, seine Kinder und seine Enkel\njedes Jahr garantierten Urlaub zu haben. Inwiefern dies durch die\nVertragskonstruktion gewährleistet war, nach welcher der Käufer die\nMitgliedschaft im \"Club C., M. d. S., C.. de C. km. 206, M.-C., M.,\nSpanien\" erwirbt, hat der Kläger mangels entsprechender\nRechtskenntnisse nicht nachvollziehen können. Die\nRechtskonstruktion ist selbst für den deutschen Juristen nicht ohne\nweiteres zu durchschauen. Nach dem Kaufvertrag soll die\nMitgliedschaft in einem Club erworben werden, bei dem es sich nach\nder vorgelegten Zusammenfassung der Vereinssatzung um einen nicht\nauf Gewinn ausgerichteten Verein handeln soll, dessen Zweck es ist,\nfür seine Mitglieder den Besitz an Wohnungen zu sichern und dessen\nEigentum treuhänderisch von der L. Titel & Trust Limited, L.,\nverwaltet wird. Danach würde es sich um eine Kombination von\nVereins- und Treuhandmodell handeln. Dabei erfolgt die Aufnahme in\nden Verein offenbar nicht durch den Verein selbst, sondern durch\nden Treuhänder, denn es heißt in der \"Ferien-Besitzurkunde\", daß\ndie Gesellschaft gemäß der ihr durch die Statuten des Vereins\nerteilten Befugnis den Kläger als Mitglied aufnimmt und ihm \"das\nexklusive Wohn- und Nutzungsrecht an dem oben bezeichneten\nAppartement und allen anderen Einrichtungen des Vereins\" erteilt.\nDas Appartement ist aber in der genannten Urkunde wie auch im\nKaufvertrag nur typmäßig (2 Schlafzimmer) beschrieben. Welches\nkonkrete Appartement benutzt werden darf, bleibt damit offen.\nEigentum wird bei dem mitgliedschaftsrechtlichen\nTime-Sharing-Vertrag nicht eworben. Dazu bedarf es nach spanischem\nRecht der Übergabe oder einer notariellen Kaufvertragsurkunde\n(Schomerus, NJW 1995, 359). Es handelt sich also um ein\nobligatorisches Recht, das nicht gegen Konkurs oder gutgläubigen\nErwerb durch Dritte gesichert ist. Für den juristisch nicht\nbewanderten Käufer wird dies angesichts der Bezeichnung als\nzeitlich unbegrenztes, vererbliches und veräußerliches Recht aber\nnicht deutlich. Schließlich bleibt unklar, wer überhaupt die\nVeräuferin ist. Im Kaufvertrag ist sie als \"Club C. Ltd.\" mit der\nClub-anschrift in Malaga angegeben. Dahinter steht der Zusatz \"und\nihrer Rechtsnachfolger\". Die Abkürzung \"Ltd\" steht für Limited, das\nheißt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach\nangloamerikanischem Recht. Eine solche Gesellschaft kann ihren Sitz\nnicht in Spanien haben. Die Verkäuferin ist auch nicht in dem\nProspekt unter den Ansprechpartnern aufgeführt. Einen derart\nundurchschaubaren Vertrag hat die Beklagte allein durch\nInanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens dem Kläger\nandienen können.\n\n7\n\nDie Beklagte hat den Kläger bereits nach dem Gesagten durch\npflichtwidrige Einwirkung auf seine Willensbildung zum\nVertragsschluß veranlaßt. Sie hat vorgegeben, daß es sich um eine\nrisikofreies, rechtlich unbedenkliches Geschäft handelte, durch das\nein Wohnungsnutzungsrecht dauerhaft erworben wurde. Die\naufgezeigten Risiken eines Rechtsverlustes sind dem Kläger nicht\nverdeutlicht worden. Der dem Kläger eingeräumte Nutzungsanspruch\nhat auch kein zeitlich unbegrenztes Recht dargestellt. Denn die\nmaximale Dauer eines Time-Sharing-Trust beträgt nach dem\nPerpetuities and Accumulation Act (1964) 80 Jahre (Schomerus NJW\n1995, 359, 362). Schließlich hat der Teil der Ferienanlage, in dem\nder Kläger sein Nutzungsrecht wahrnehmen durfte, nicht die Qualität\neines First-ClassHotels, wie die Anlage in dem Prospekt der\nBeklagten beschrieben worden ist. Aus der von dem Kläger zitierten\nEntscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.10.1994 (NJW-RR 1995, 636)\nergibt sich, daß die Anlage des Clubs C. in M. d. S. unterteilt ist\nin zwei Bereiche, nämlich denjenigen der sogenannten\nGold-Apparte-ments und den übrigen Teil mit dem geringeren Standart\neiner Drei-Sterne-Anlage. Auch hierüber hat die Beklagte den Kläger\npflichtwidrig nicht informiert.\n\n8\n\nDer Kaufvertrag, zu dessen Abschluß die Beklagte den Kläger\nveranlaßt hat und auf dessen Gültigkeit der Kläger aufgrund der\nErklärungen der Beklagten vertraut hat, ist zu alledem unwirksam.\nZweifel an der Wirksamkeit des Vertrages ergeben sich nach dem\nGesagten bereits daraus, daß die Person des Verkäufers im Unklaren\nbleibt. Jedenfalls besteht ein grobes Mißverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung, das die Sittenwidrigkeit und damit die\nNichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB zur Folge hat. Soweit der\nSenat die Sittenwidrigkeit von Kaufverträgen über\nTime-SharingNutzungsrechte an Ferienwohnungen verneint hat, weil\ndie Vorteile jenes Modelles einen höheren Preis rechtfertigten als\nein bloßer Miteigentumsanteil an einer normalen Wohnung, hat es\nsich um dinglich gesicherte Nutzungsrechte gehandelt. Im\nvorligegenden Fall sind solche gesicherten Nutzungsrechte nicht\nübertragen worden, die den Kaufpreis von über 15.000,00 DM pro\nNutzungswoche zu mehr als der Hälfte rechtfertigen würden. Das\nNutzungsrecht ist nicht in dem erstklassigen Teil der Ferienanlage\neingeräumt worden. Zusätzlich zu dem Kaufpreis hat ein\nWirtschaftsgeld von 435,00 DM pro Woche entrichtet werden müssen,\ndas größtenteils für das Management verwendet wird. Das\nWirtschaftsgeld würde bei Anmietung einer vergleichbaren\nFerienwohnung bereits einen großen Teil der Mietkosten abdecken. Da\nnach dem Kaufvertrag kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten\nWohnung besteht, ist das Recht einem bloßen Mietrecht vergleichbar.\nLediglich die Differenz zwischen dem Wirtschaftsgeld und den\nMietkosten für eine entsprechende Wohnung nimmt an der\nPreisentwicklung teil, so daß das Nutzungsrecht auch von daher\nnicht als besonders werthaltig angesehen werden kann. Bei\nAufwendungen von allenfalls 400,00 DM pro Ferienwoche, die\nzusätzlich zu dem Wirtschaftsgeld aufzubringen wären, um eine\nvergleichbare Wohnung anzumieten, kann das dinglich nicht\ngesicherte Nutzungsrecht nicht mit einem Wert von mehr als 7.500,00\nDM veranschlagt werden. Damit ist von einem groben Mißverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen, das den Schluß auf\neine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zuläßt (BGH NJW 1994,\n1344).\n\n9\n\nWegen des Verstoßes der Beklagten gegen ihre vorvertraglichen\nAufklärungspflichten kann der Kläger gemäß § 249 verlangen, so\ngestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten der\nBeklagten gestanden hätte (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 276\nRdnr. 99). Mangels gegenteiligen Vortrags und Beweiserbietens der\ninsoweit beweisbelasteten Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs § 282\nBGB Randziffer 15) ist davon auszugehen, daß der Kläger bei\nrichtiger Aufklärung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und den\nKaufpreis nicht entrichtet hätte. Die Beklagte schuldet ihm deshalb\ndie Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der\nerworbenen Nutzungsrechte.\n\n10\n\nAufgrund der Sachwalterhaftung der Beklagten kann der Kläger\nschließlich auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 3 des\nGesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\nGeschäften vom 16.01.1986 (BGBl I S. 122) verlangen. Denn der\nKläger ist über sein Recht zum Widerruf gemäß § 2 HausTWG nicht\nbelehrt worden, und er hat mit Anwaltsschreiben vom 31.05.1994\nseine Vertragserklärung widerrufen. Ein Widerrufsrecht besteht nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG, wenn der Kunde anläßlich einer von der\nanderen Vertragspartei durchgeführten Freizeitveranstaltung zur\nAbgabe seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Das Gesetz\nsoll den Verbraucher davor schützen, bei der Anbahnung und dem\nAbschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner\nrechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst\nauf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt\nzu werden. Von einer Freizeitveranstaltung ist auszugehen, wenn der\nKunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung\nin eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich\ndem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer\nentziehen kann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der\nzeitliche Ablauf der Veranstaltung es ihm nicht ohne weiteres\nermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daß\nGruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot beim\nVerbraucher das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen in\nirgendeiner Weise verpflichtet zu sein (BGH NJW 1992, 1889). Diese\nVoraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Denn der\nKläger ist zur Teilnahme an der Veranstaltung der Beklagten durch\ndas Versprechen bestimmt worden, einen Gutschein für eine Woche\nAufenthalt in einer Ferienanlage zu erhalten. Er ist sodann durch\ndie Vorführung von Ferienvideos in eine Urlaubsstimmung versetzt\nworden. Dies hat ihn zunächst über den Hauptzweck der Veranstaltung\nhinwegsehen lassen. Durch die Zusage einer kostenlosen Ferienwoche\nist er der Beklagten auch zur Dankbarkeit verpflichtet worden. Daß\ner Beklagte am Tag nach der Veranstaltung einen neuen Vertrag über\nein Wohnungsnutzungsrecht von zwei Wochen abgeschlossen hat, steht\nder Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG nicht entgegen. Denn\nder Beklagte hatte sich bereits bei der Veranstaltung am 16.02.1993\nvertraglich gebunden. Das dabei erworbene einwöchige\nWohnungsnutzungsrecht konnte er angesichts der mit der Nutzung\nverbundenen Reisekosten nicht als wirtschaftlich sinnvoll ansehen.\nDer Kläger ist deshalb auch zu dem zweiten Vertrag durch die als\nFreizeitveranstaltung zu qualifizierende Werbemaßnahme der\nBeklagten bestimmt worden. Nach § 2 HausTWG erlischt das\nWiderrufsrecht des Kunden einen Monat nach beiderseits\nvollständiger Erbringung der Leistung. Damit ist die Erfüllung im\nSinne von § 362 BGB gemeint (Palandt/Putzo, HausTWG § 2 Randziffer\n4). Wird eine unvollständige oder mangelhafte Leistung erbracht,\ntritt aber keine Erfüllung ein (Palandt/Heinrichs § 362 BGB\nRandziffer 2). Nach dem oben Gesagten ist der Vertrag nicht erfüllt\nworden. Der Kläger hat kein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht in\neiner erstklassigen Ferienanlage erhalten. Das Widerrufsrecht ist\ndeshalb nicht erloschen.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 26.450,00\nDM.\n\n13\n\n9 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/20-u-185-85","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/20-u-185-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312559","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.567436+00:00"}}