{"status":"available","doknr":"OLD312556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-29","aktenzeichen":"19 U 163/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte\nist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt\nbereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten\nBetrages an die Klägerin einwilligen (§ 812 I 1 BGB;\nPalandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend\nist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem\nBegehren der Klägerin entspricht.\n\n3\n\nDie verstorbene Stiefmutter der Klägerin (Mutter der Beklagten),\ndie Vereinigte Volksbank C. und die Klägerin haben 1987/88 einen\nVertrag zugunsten der Klägerin geschlossen, wonach diese mit dem\nTod der Stiefmutter alle Rechte aus deren Konten, darunter dem\nSparkonto Nr. 3760 3754 10, erwerben sollte, ohne daß sie in den\nNachlaß fielen (§ 331 BGB). Das ist unstreitig, so daß es nicht\ndarauf ankommt, daß in dem verwendeten Formular (Bl. 17 d.A.) die\nzutreffende Alternative nicht angekreuzt worden ist. Am 17.8.1990\nhat die Stiefmutter bei der Bank einen Sparbrief zum Ausgabepreis\nvon 30.000 DM gezeichnet, der eine Laufzeit bis zum 20.8.1991\nhatte. Der Gegenwert sollte dem o.g. Sparkonto belastet, die\nanfallenden Zinsen und das Kapital bei Fälligkeit unstreitig auf\ndieses Konto überwiesen werden. Insoweit handelt es sich deshalb um\neinen Schreibfehler, wenn in der Zeichnungsurkunde (Bl. 14 d.A.)\ndas begünstigte Konto die Nr. 3760 1754 10 statt 3760 3754 10\nträgt. In dem Schreiben der Bank an die Klägerin vom 5.9.1991 (Bl.\n15 d.A.) ist dementsprechend auch die richtige Konto-Nr. 3760 3754\n10 angegeben. Eine Sparbriefurkunde wurde vereinbarungsgemäß nicht\nausgestellt, wie aus dem Zeichnungsschein hervorgeht. Vor Eintritt\nder Fälligkeit des Sparbriefs ist die Stiefmutter verstorben. Weil\ndie vier Erben sich nicht geeinigt haben, hat die Bank die 30.000\nDM beim AG Cochem hinterlegt.\n\n4\n\nWenn das LG ausführt, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des\nSparbriefs geworden; dieser sei vielmehr in den Nachlaß gefallen,\ndann geht es offenbar davon aus, es habe eine Sparbriefurkunde\nexistiert. Das war aber nicht der Fall, sondern die Erblasserin\nhinterließ einen nicht verbrieften Anspruch auf Auszahlung des\nSparbriefkapitals nebst Zinsen bei Fälligkeit. Abgesehen davon\nsteht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der\nverbrieften Forderung zu. Diese ist mit dem Tode der Erblasserin\nunmittelbar auf die Klägerin übergegangen, ohne in den Nachlaß zu\nfallen.\n\n5\n\nDie Vereinbarung der Erblasserin mit der Bank über die Zeichnung\ndes Sparbriefs ist auf dem Hintergrund des vorangegangenen\nVertrages zugunsten der Klägerin zu sehen, an dem die Erblasserin\nund die Bank ebenfalls beteiligt waren, der also beiden bekannt\nwar. Daher wußten beide, daß das Konto Nr. 3760 3754 10 mit dem Tod\nder Erblasserin der Klägerin zustand. Die Regelung in dem\nSparbrief-Zeichnungsschein bedeutet unter diesen Umständen, daß\nVersprechender (Bank) und Versprechensempfänger (Erblasserin) des\nvorangegangenen Vertrags diesen zugunsten der Klägerin als Dritter\ndergestalt ergänzten, daß ihr für den Fall, daß die Erblasserin vor\nFälligkeit des Sparbriefs starb, als bekannter neuer Inhaberin des\nKontos Nr. 3760 3754 10 die Forderung auf Übertragung des Kapitals\nzustehen sollte. Die Klägerin erwarb damit die Forderung der\nErblasserin so, wie diese sie im Zeitpunkt ihres Todes innehatte,\nalso noch nicht fällig, sondern betagt. Ob die Erblasserin der\nKlägerin vor ihrem Tod das Sparbuch übergeben hat, ist unerheblich.\nIn den Nachlaß fiel die Forderung damit nicht. Hätte die\nErblasserin die Fälligkeit erlebt, dann hätte mit ihrem Tode die\nKlägerin das Kapital (soweit noch vorhanden) als Teil des\nKontoguthabens erworben.\n\n6\n\nDiese Auslegung scheint auch sachgerecht, weil nichts dafür\nersichtlich ist, daß die Erblasserin mit dem Erwerb des Sparbriefs\nzum Nachteil der Klägerin handeln wollte. Offenbar war es\ntatsächlich so, daß die Erblasserin nur eine bessere Verzinsung\nerreichen, im übrigen aber alles beim alten, nämlich bei der\nRegelung des vorangegangenen Vertrages, lassen wollte. Anscheinend\nhat die Bank das im Grunde ähnlich gesehen; darauf deutet\njedenfalls das Schreiben an die Klägerin vom 5.9.1991 im zweiten\nAbsatz hin.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n8\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 7.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/19-u-163-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/19-u-163-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312556","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.409465+00:00"}}