{"status":"available","doknr":"OLD312555","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0329.16W20.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-29","aktenzeichen":"16 W 20/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise\nErfolg.\n\n3\n\nDie Kosten des Rechtsstreits sind unter Berücksichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen\ngegeneinander aufzuheben; denn der Kläger wäre mit dem Hauptantrag\nunterlegen, während der Hilfsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt\nhätte.\n\n4\n\nDer Kläger konnte den beklagten Verein nicht mit Erfolg auf\nEntlastung in Anspruch nehmen. Der Senat teilt die - für das\nGmbH-Gesellschaftsrecht entwickelte - Auffassung des BGH (Z 94,\n324, 326, 328), der unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung\ndes RG (Z 89, 396) im Anschluß an Karsten Schmidt (ZGR 1978, 437,\n440) einen Anspruch auf Entlastung verneint und lediglich eine\nnegative Feststellungsklage nach allgemeinen Grundsätzen für\nzulässig angesehen hat, wenn der Kläger festgestellt haben will,\ndaß Ersatzansprüche gegen ihn nicht bestehen.\n\n5\n\nEin Recht auf Entlastung wäre weder mit deren Zweck vereinbar\nnoch um der an sie geknüpften Rechtsfolgen willen geboten; denn die\nEntlastung ist die Billigung der bisherigen Amtsführung und der\nAusspruch des Vertrauens für die künftige; bei der Beurteilung der\nAmtsführung besteht aber eine breite Spanne des Ermessens, die es\nerlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen\ndas Gesetz zu verstoßen; das Vertrauen der Gesellschafter kann\nselbstverständlich nicht erzwungen werden (vgl. BGH, a.a.O., S.\n326f). Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses etwaiger\nSchadensersatzansprüche gibt es keinen Anspruch auf Entlastung;\ndenn im Falle des Bestehens von Ansprüchen ist nicht ersichtlich,\nweshalb auf sie verzichtet werden sollte, im Falle des\nNichtbestehens gibt es nichts, worauf verzichtet werden könnte\n(vgl. BGH, a.a.O., S. 328). Dies gilt auch für das Vereinsrecht\n(vgl. MünchKomm/Reuter, 3. Aufl. 1993, § 27 Rdnr. 23.). Die in der\nLiteratur vertretene Auffassung, ein Anspruch auf Entlastung könne\naus der Satzung hergeleitet werden, wenn diese für die ordentliche\nMitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt \"Entlastung des\nVorstandes\" vorsehe, darüber hinaus sei ein solcher anzunehmen,\nwenn die Entlastung im Verein einer Observanz\n(Vereinsgewohnheitsrecht) entspreche (Reichert, Handbuch des\nVereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 1542), überzeugt\ndemgegenüber nicht. Auch für das Vereinsrecht gelten die genannten,\nim Hinblick auf Zweck und Rechtsfolgen der Entlastung bestehenden\nBedenken gegen einen klagbaren Anspruch auf Entlastung.\n\n6\n\nDem Feststellungsbegehren des Klägers wäre demgegenüber\nvoraussichtlich Erfolg beschieden gewesen. Der Senat vertritt die\nAuffassung, daß in den Fällen der verweigerten Entlastung ein\nFeststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage\njedenfalls dann vorliegt, wenn nicht auszuschließen ist, daß\nErsatzansprüche geltend gemacht werden. Die Übernahme der strengen\nallgemeinen Grundsätze zur negativen Feststellungsklage, nach denen\nein Feststellungsinteresse erst dann gegeben ist, wenn der Beklagte\nsich konkreter Ersatzansprüche gegen den Kläger berühmt, ist in den\nFällen der verweigerten Entlastung nicht geboten. Der Sinn dieser\nGrundsätze liegt nämlich im Prozeßrisiko dessen, gegen den eine\nnegative Feststellungsklage erhoben wird. Die Abweisung einer\nsolchen Klage setzt voraus, daß das Bestehen von Ansprüchen gegen\nden Kläger festgestellt werden kann; denn die Beweislast trägt bei\nder negativen Feststellungsklage derjenige, der auch bei der\nkorrespondierenden Leistungsklage die Beweislast trüge (vgl.\nZöller/Greger, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 256 Rdnr. 18). Diese\nBeweislast braucht sich nicht jeder potentielle Gläubiger aufbürden\nzu lassen, sondern grundsätzlich nur der, der durch die\nAnspruchsberühmung bereits in die Angriffsposition gegangen ist;\neine solche nimmt der Beklagte, der dem Kläger die Entlastung\nverweigert, aber bereits dann ein, wenn nach seinen Erklärungen\nErsatzansprüche gegen diesen im Raume stehen (vgl. mit gleicher\nArgumentation, aber im Ergebnis noch weitergehend Karsten Schmidt\nZGR 1978, 437, 443f; offengelassen in BGHZ 94, 324, 329f).\n\n7\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den Äußerungen\ndes Beklagten war die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den\nKläger nicht ausgeschlossen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 3.\nJanuar 1995 um \"Aufklärung\" hinsichtlich der Vorwürfe gebeten, er\nhabe eine leere Kasse hinterlassen und an den Beklagten seitens der\nöffentlichen Hand gezahlte Gelder nicht zweckentsprechend\nverwendet. Diese Aufklärung war ihm mit Schreiben vom 5. April 1995\nverweigert worden, weil er darauf infolge seines Austritts kein\nRecht mehr habe. In dem Schreiben war nochmals die zweckwidrige\nVerwendung von Geldern angesprochen und dem Kläger vorgeworfen\nworden, er habe Altschulden hinterlassen. Damit war für ihn ein\nFeststellungsinteresse gegeben.\n\n8\n\nDie negative Feststellungsklage hätte voraussichtlich auch in\nder Sache Erfolg gehabt; denn für konkrete Ersatzansprüche des\nBeklagten gegen den Kläger fehlt es an hinreichend substantiiertem\nVorbringen des Beklagten.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 92 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/16-w-20-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-29/16-w-20-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312555","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.327310+00:00"}}