{"status":"available","doknr":"OLD312564","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0327.17W91.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-27","aktenzeichen":"17 W 91/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die von\nihr mit Antrag vom 29. Januar 1996 zur Kostenfestsetzung\nangemeldete Verkehrsanwaltsvergütung ihres S.er Anwalts (10/10\nVerkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach einem Streitwert von 20.800,00\nDM zum Betrage von 820,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale\ngemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM, Fotokopiekosten gemäß § 27 BRAGO von\n7,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von\n130,05 DM, insgesamt 997,05 DM) ist von der Beklagten gemäß § 91\nZPO in vollem Umfang an sie zu erstatten.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist die\nVerkehrsanwaltsvergütung des in S. praktizierenden Anwalts der\nKlägerin nicht deshalb von der Kostenerstattung ausgenommen, weil\nder Klägerin durch das Urteil vom 22. November 1995 die Kosten der\nAnrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Jena auferlegt worden\nsind. Wie sich aus der Begründung dieser Kostenentscheidung ergibt,\nberuht sie auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Demgemäß ist sie dahin\nauszulegen, daß die Klägerin mit den durch die Anrufung des\nunzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten belastet sein soll.\nEs ist darauf abzustellen, welche Kosten entstanden wären, wenn sie\nihre Klage sofort beim Landgericht Köln eingereicht hätte. In\ndiesem Fall hätte ihr S.er Anwalt die 10/10-Gebühr als\nVerkehrsgebühr nach § 52 BRAGO verdient. Diese\nerstattungsrechtliche Handhabung von Mehrkostenentscheidungen nach\n§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nSenats (vgl. beispielsweise den vom Rechtspfleger in der\nangefochtenen Entscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 15.\nOktober 1994 - 17 W 451/84 -, außerdem Beschluß des Senats vom 06.\nJuni 1988 - 17 W 274/88 -). Die weiteren vom Rechtspfleger im\nangefochtenen Beschluß zitierten Entscheidungen des Senats\nbetreffen die gebührenrechtliche (nicht erstattungsrechtliche)\nFrage, ob der Rechtsanwalt in derselben Prozeßangelegenheit mehrere\nBetriebsgebühren, nämlich eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO\nfür seine Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren bzw. eine\nProzeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie eine\nVerkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nebeneinander verdienen kann. Im\nhier zu entscheidenden Fall geht es demgegenüber darum, ob eine\neinzige dem Anwalt erwachsene 10/10-Betriebsgebühr, die als\nProzeßgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des\nRechtsstreits gehört, als Verkehrsgebühr der Kostenerstattung\nunterliegt.\n\n4\n\nBei der Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der von der\nKlägerin geltend gemachten Kosten ihres S.er Anwalts ist darauf\nabzustellen, welche Kosten ihr entstanden wären, hätte sie ihre\nKlage sofort bei dem zuständigen Landgericht Köln anhängig gemacht.\nIn diesem Falle hätte sie nach der in ständiger Rechtsprechung\nvertretenen Auffassung des Senats - wie grundsätzlich jede Partei,\ndie sich anschickt, Klage zu erheben - den Rat eines an ihrem\nWohnort oder in dessen Nähe praktizierenden Anwalts über die\nErfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Rechtsverfolgung\nsowie die einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens\ngegen die Beklagte einholen sowie den Streitstoff mit ihren Kölner\nProzeßbevollmächtigten aus erstattungsrechtlicher Sicht wenigstens\neinmal persönlich besprechen dürfen. Tatsächlich wäre eine weitere\nReise zur Besprechung des am 11. Oktober 1995 mit einem\nWiderrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs notwendig gewesen. Eine\nvergleichende Kostenbetrachtung führt zu dem Ergebnis, daß ohne\nZuziehung des S.er Anwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen\nder Klägerin und ihren Kölner Prozeßbevollmächtigten anderweitige\nnotwendige Kosten entstanden wären, die über der\nVerkehrsanwaltsvergütung gelegen hätten. Die Beauftragung des S.er\nAnwalts als Verkehrsanwalt wäre deshalb im Falle sofortiger\nKlageerhebung beim Landgericht Köln erstattungsrechtlich\nunbedenklich gewesen.\n\n5\n\nOhne Zuziehung eines Verkehrsanwalts wären der Klägerin folgende\nanderweitige notwendige Aufwendungen entstanden:\n\n6\n\n5/10 Ratsgebühr gemäß § 20 BRAGO n.F.\n\n7\n\nunter Berücksichtigung einer 20 %igen\n\n8\n\nKürzung nach dem Einigungsvertrag: 280,00 DM\n\n9\n\nAuslagenpauschale gemäß 26 BRAGO: 40,00 DM\n\n10\n\n15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: _48,00 DM\n\n11\n\n368,00 DM.\n\n12\n\nErstattungsfähiger Aufwand für jede der beiden\nInformationsreisen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 2, 9, 10 ZSEG,\n§ 9 BRKG):\n\n13\n\nEisenbahnfahrt von S. nach K.\n\n14\n\nund zurück in der 2. Wagenklasse entsprechend\n\n15\n\nden unbestrittenen Angaben der Beklagten: 300,00 DM\n\n16\n\nZu- und Abgang: 20,00 DM\n\n17\n\nZusätzlicher Aufwand: 28,00 DM\n\n18\n\nZeitversäumnisentschädigung, mindestens\n\n19\n\n14 Stunden à 4,00 DM: _56,00 DM\n\n20\n\n404,00 DM\n\n21\n\nInformationsreisekosten somit insgesamt: 808,00 DM.\n\n22\n\nEinschließlich von Aufwendungen für ergänzende schriftliche bzw.\nfernmündliche Unterrichtung der Kölner Prozeßbevollmächtigten in\neiner geschätzten Höhe von 30,00 DM wären der Klägerin ohne\nBeauftragung eines Verkehrsanwalts Beratungs- und\nInformationskosten in Höhe von insgesamt 1.206,00 DM erwachsen.\nDieser Betrag liegt aber weit über der Verkehrsanwaltsvergütung\nohne Fotokopiekosten (10/10-Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach\neinem Streitwert von 20.800,00 DM zum Betrage von 820,00 DM\nzuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM und\n15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO von 129,00 DM,\ninsgesamt 989,00 DM). Diese ist daher erstattungsfähig. Dies gilt\nauch bezüglich der Kosten für die Herstellung von 7 Fotokopien zum\nBetrage von 8,05 DM (einschließlich 15 % Mehrwertsteuer; §§ 25 Abs.\n2, 27 BRAGO, § 91 ZPO). Der S.er Anwalt der Klägerin hat mindestens\ndiese Anzahl von Fotokopien von Unterlagen mit der Klageschrift\neingereicht. Würde die Klage sofort beim Landgericht Köln von einem\ndort zugelassenen Anwalt eingereicht worden sein, wären diese\nAblichtungen ebenfalls anzufertigen gewesen. Die betreffenden\nHerstellungsaufwendungen gehören somit nicht zu den durch die\nAnrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts erwachsenen Mehrkosten.\nZinsen auf diesem Betrag sind erstmalig mit der am 16. Februar 1996\nbei Gericht eingegangenen Erinnerungsbegründung geltend gemacht\nworden und können deshalb gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst ab\ndiesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.\n\n23\n\nSind somit die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ihres\nS.er Anwalts in Höhe von 997,05 DM in vollem Umfang\nerstattungsfähig, sind sie unter Abänderung des angefochtenen\nBeschlusses gegen die Beklagte festzusetzen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 997,05\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-27/17-w-91-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-27/17-w-91-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312564","retrieved":"2026-07-09 03:43:33.999374+00:00"}}