{"status":"available","doknr":"OLD312567","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0326.22U232.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-26","aktenzeichen":"22 U 232/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte transportierte im Auftrag der Firma K. in Köln\neinen ca. 25 to wiegenden sogenannten Laufrollenblock von deren\nWerksgelände zum Hafen in K.-M.. Der Laufrollenblock war auf einen\nSchwanenhalstiefladeauflieger gesetzt worden. Um ein Verrutschen\nder Ladung zu vermeiden, waren Gummimatten untergelegt worden.\nWeitere Befestigungsmaßnahmen gab es nicht. Während der Fahrt\nrutschte der Laufrollenblock in einer Kurve über den Rand des\nLadefahrzeugs hinaus und kippte auf die Straße. Die Klägerin hat\nals Transportversicherung des Auftraggebers die Beklagte aus\nabgetretenem Recht auf Schadensersatz von 12.305,25 DM in Anspruch\ngenommen. Das Landgericht hatte die Klagesumme unter\nBerücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % zur Hälfte\nzugesprochen und im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung begehrt\ndie Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n4\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht die\nHälfte des entstandenen Transportschadens ersetzt verlangen (§§ 29,\n6 KVO, 254, 398 BGB).\n\n6\n\nDie Haftung der Beklagten aus § 29 KVO entfällt nicht bereits\ngemäß § 34 c KVO, weil der Transportschaden durch ein Verschulden\ndes Absenders (Auftraggebers) entstanden ist. Allerdings hat der\nAbsender im vorliegenden Fall seine Pflicht zur\nbeförderungssicheren Verladung verletzt. Diese Verpflichtung ergibt\nsich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO und aus den in der Preisliste der\nBeklagten enthaltenen Bestimmungen, die unstreitig Inhalt des\nTransportvertrags zwischen dem Absender und der Beklagten geworden\nsind. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß es nach dem\nInhalt des Vertrags Sache der Beklagten gewesen sei, das\nTransportgut mit Spanngurten zu befestigen. Denn in der\nvorgenannten Preisliste war ausdrücklich bestimmt, daß die Beklagte\ndas erforderliche Spannmaterial lediglich vorzuhalten hatte. Die\nBenutzung des Spannmaterials und die Befestigung des Ladeguts\ngehörte dagegen zu den Aufgaben des Absenders, der für die Beladung\ndes Fahrzeugs zuständig war. Das pauschale Vorbringen der Klägerin\nin ihrem Schriftsatz vom 16.10.1995, daß das Anbringen von\nSpanngurten vereinbarungsgemäß im Laufe der gesamten Zusammenarbeit\nder Vertragsparteien von den Fahrern der Beklagten habe\ndurchgeführt werden sollen und auch durchgeführt worden sei, ist\nunsubstantiiert und damit unschlüssig, da sich hieraus nicht\nentnehmen läßt, wann und auf welche Weise eine solche ergänzende\nVereinbarung zu den schriftlichen Vertragsbedingungen getroffen\nworden sein soll. Eine bloße Mithilfe des Fahrers bei der Beladung\nstellt angesichts der gesetzlichen und vertraglichen Ladepflicht\ndes Absenders eine bloße Gefälligkeit dar und läßt nicht den Schluß\nzu, daß der Fahrer die Beladung verantwortlich übernehmen sollte\nund insoweit als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers\nauftrat (Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 KVO Rdnr. 12\nm.w.N.).\n\n7\n\nDie demnach hier allein für den Absender bestehende\nVerpflichtung zur beförderungsicheren Verladung (Obliegenheit) ist\nvon diesem schuldhaft verletzt worden, indem er das Transportgut\nohne jede Befestigung lediglich auf dem Tieflader der Beklagten\nabsetzte, obgleich ohne weiteres erkennbar war, daß das\nTransportgut durch die Erschütterungen des Transports, durch\nBremsverzögerungen oder durch die Einwirkung von Fliehkräften\nverrutschen und von dem Tieflader kippen konnte.\n\n8\n\nGleichwohl greift aber im vorliegenden Fall der\nHaftungsausschluß nach § 34 c KVO nicht ein, weil auf Seiten der\nBeklagten ein eigenes Verschulden zu bejahen ist und deshalb eine\nBerufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß nicht in Betracht\nkommt (BGHZ 32, 194, 199). Die Klägerin weist zutreffend darauf\nhin, daß die Beklagte ihrer Verantwortung für die\nBetriebssicherheit der Verladung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KVO) nicht\ngerecht geworden ist. Nach der Regelung des § 17 Abs. 1 KVO ist der\nAbsender für die beförderungssichere und der Transportunternehmer\nfür die betriebssichere Verladung verantwortlich. Zur\nBetriebssicherheit gehört, daß das Fahrzeug mit seiner Ladung jeder\nVerkehrslage gewachsen sein muß, mit der auf dem Transportweg zu\nrechnen ist (BGH, VersR 1970, 459, 460). Soweit die jeweilige Lage\ndes zu befördernden Gutes und der ihm auf dem Transportmittel\nverschaffte Halt auf die Stabilität des Fahrzeugs einwirken und\ndadurch dessen Betriebssicherheit in Frage stellen können, ist auch\nder Transportunternehmer für die Befestigung der Ladung\nverantwortlich. Dies gilt z.B. dann, wenn ein nicht ausreichend\nbefestigtes Transportgut in einer Kurve verrutscht und vom Fahrzeug\nkippt (BGH, a.a.O.).\n\n9\n\nDementsprechend war hier die Stabilität des Transportfahrzeugs\nspätestens in dem Augenblick berührt, als der 25 to schwere\nLaufrollenblock so weit nach außen verrutscht war, daß er vom\nFahrzeug kippte. Aber auch ohne ein Abkippen der Ladung war das\nFahrzeug nicht mehr betriebssicher, da die Gefahr bestand, daß die\nLadung so weit verrutschte und über die seitlichen Abmessungen des\nFahrzeugs hinausragte, daß das Fahrzeug nicht mehr jeder\nVerkehrslage gewachsen war und andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden\nkamen. Die Beklagte war daher verpflichtet, die Ladung jedenfalls\ninsoweit zu überprüfen, als durch mangelhafte Befestigung die\nBetriebssicherheit des Transportfahrzeugs beeinträchtigt werden\nkonnte. Diese Überprüfung hat der Fahrer der Beklagten nicht mit\nder erforderlichen Sorgfalt vorgenommen, wofür die Beklagte gemäß §\n6 KVO einstehen muß.\n\n10\n\nIst demnach auf beiden Seiten ein Verschulden zu bejahen, so hat\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anstelle des\nHaftungsausschlusses nach § 34 c KVO eine Abwägung der\nbeiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB\nstattzufinden (BGHZ 32, 194, 199; BGH, VersR 1970, 459, 460\nm.w.N.). Das Landgericht hat im vorliegenden Fall die\nbeiderseitigen Verursachungsanteile mit zutreffenden Erwägungen\ngleich bemessen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Hälfte\ndes entstandenen Schadens zu ersetzen.\n\n11\n\nDer Zinsanspruch ist nach §§ 352, 353 HGB begründet.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 6.152,63 DM.\n\n14\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-26/22-u-232-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-26/22-u-232-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312567","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.277378+00:00"}}