{"status":"available","doknr":"OLD312566","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0326.1W70.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-26","aktenzeichen":"1 W 70/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den Parteien schwebt ein Schiedsklageverfahren. Mit\neiner Schiedsklage vom 10. Februar 1995 beantragte die\nAntragsgegnerin, die Antragstellerin zur Zahlung von 276.520,00 DM\nzu verurteilen, weil diese ihrer Emballagen-Bezugsverpflichtung für\ndie Jahre 1992 und 1993 nicht nachgekommen sei. Zur Entscheidung\ndieses Schiedsklageverfahrens ist als Einzelschiedsrichter Prof.\nDr. U. H., Universität B., berufen. Die Schiedsabrede zwischen den\nParteien beruht auf einem Schiedsvertrag, den die\nGeneralversammlung der Antragsgegnerin am 5. Oktober 1981\nmehrheitlich beschlossen und dem die Antragstellerin durch\nErklärung vom 22. Dezember 1981 beigetreten ist.\n\n4\n\nNach Nr. II des Schiedsvertrages besteht das Schiedsgericht aus\neiner Person mit der Befähigung zum Richteramt. Sie wird jeweils\nfür drei Jahre vom erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M.\ne.V., B.-B. G., unter gleichzeitiger Festsetzung einer\nPauschalvergütung für jedes Schiedsverfahren gewählt, wobei die\nWiederwahl unbeschränkt zulässig ist.\n\n5\n\nDer in der Schiedsklausel benannte Verband Deutscher M. e.V. ist\nder freiwillige Zusammenschluß Deutscher B., dem die Förderung der\nverbandspolitischen Interessen der Deutschen B. übertragen ist. Die\nMitgliedschaft in diesem Verband ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung\nder Antragsgegnerin Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der\nAntragsgegnerin, der die wirtschaftliche Förderung und Betreuung\nihrer Mitglieder obliegt.\n\n6\n\nDer im Schiedsvertrag zur Auswahl des Schiedsrichters berufene\nerweiterte Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. besteht gemäß §\n11 der Satzung des Verbandes aus sieben Mitgliedern des engeren\nVorstandes, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes für die\nDauer von drei Jahren gewählt werden. Außerdem gehören dem\nerweiterten Vorstand die Vorsitzenden der B.gebiete an, die von den\nB.gebietsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt\nwerden, desweiteren ein Vertreter der Heilwasser abfüllenden Bäder,\ndie fünf Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse des Verbandes sowie\nbis zu sechs weitere Mitglieder, die von dem erweiterten Vorstand\nzur Wahrung allgemeiner Interessen und zur Bearbeitung besonderer\nAufgaben herangezogen werden können. Alle Mitglieder dieses\nVorstandes haben gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung das gleiche\nStimmrecht.\n\n7\n\nProf. Dr. H. ist von dem erweiteren Vorstand des Verbandes\nDeutscher M. e.V. in den Jahren 1981, 1984, 1988, 1990 und 1993 für\njeweils drei Jahre als Einzelschiedsrichter gewählt worden. Als\nSchiedsrichterhonorar hat der erweiterte Vorstand bis 1987 einen\nBetrag von 3.000,00 DM festgelegt, in den Jahren 1988 bis 1990\n3.600,00 DM, von 1991 bis 1993 4.000,00 DM, für 1994 4.500,00 DM\nund für die Jahre 1995 und 1996 8.000,00 DM.\n\n8\n\nSeit dem Jahre 1981 ist Prof. Dr. H. - von dem hier\nzugrundeliegenden Schiedsverfahren zwischen den Parteien abgesehen\n- erst einmal, und zwar im Jahre 1994, als Schiedsrichter tätig\ngeworden. Dabei handelte es sich um ein Schiedsklageverfahren der\nAntragsgegnerin gegen die Mitgliedsfirmen Schloß-Quelle M. E.,\nVertriebs GmbH sowie R. M. GmbH, M., dem im wesentlichen der\ngleiche Sach- und Streitstand wie in dem Schiedsklageverfahren\nzwischen den Parteien zugrundelag.\n\n9\n\nAbgesehen von seiner Stellung als Schiedsrichter ist Prof. Dr.\nH. entsprechend einer Vereinbarung auf der Generalversammlung der\nAntragsgegnerin am 5. Oktober 1981 weder als Berater noch als\nGutachter für den Verband Deutscher M. e.V. oder für die\nAntragsgegnerin tätig.\n\n10\n\nMit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai\n1995 hat die Antragstellerin den Schiedsrichter Prof. Dr. H. in dem\nSchiedsverfahren zwischen den Parteien wegen der Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht,\naufgrund des Schiedsverfahrens aus dem Jahre 1994 sei davon\nauszugehen, daß der Schiedsrichter bereits festgelegt sei und von\nden rechtlichen Erwägungen der damaligen Entscheidung auch in dem\nanstehenden Schiedsverfahren nicht abweichen werde.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 1995 (Bl. 53 ff. d.A.) hat der\nSchiedsrichter Prof. Dr. H. den Parteien mitgeteilt, daß er auch im\nHinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand\nkeine Veranlassung sehe, das Schiedsrichteramt niederzulegen. Für\nden hier vorliegenden Fall eines ständigen Verbandsschiedsgerichts\nsei es typisch, daß über bestimmte Rechtsfragen in einer Vielzahl\nvon gleichgelagerten Verfahren zu entscheiden sei.\n\n12\n\nMit Beschluß vom 3. November 1995, auf den wegen der\nEinzelheiten verwiesen wird (Bl. 113 ff. d.A.), hat das Landgericht\ndas Ablehnungsgesuch der Antragstellerin für nicht gerechtfertigt\nerklärt. Gegen diesen am 15. November 1995 zugestellten Beschluß\nrichtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am\n29. November 1995 bei Gericht eingegangen und mit Schriftsatz vom\n13. Dezember 1995 begründet worden ist.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der\nAntragstellerin ist gemäß § 1045 Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in\nder Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den\nSchiedsrichter Prof. Dr. H. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht\nfür nicht gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung verweist der Senat\nzunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Gründe des\nangefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen der Antragstellerin in\nder Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine andere rechtliche\nBeurteilung zu rechtfertigen.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\nDie Ablehnung des Schiedsrichters ist nicht wegen Besorgnis der\nBefangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 1032 Abs. 1, 42 Abs. 1\nZPO begründet. Der Antragstellerin ist allerdings insoweit recht zu\ngeben, als an die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters im\nZusammenhang mit der Prüfung der Besorgnis seiner Befangenheit ein\nstrengerer Maßstab anzulegen ist, als es bei der Prüfung eines\nentsprechendes Antrages gegen einen staatlichen Richter\nerforderlich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hart- mann/Albers, §\n1032 Rdnr. 1; Henn, BB 1993, Beilage 17, 13, 15;\nSchütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 275,\nSeite 147). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schiedsrichteramt\nvon einem Einzelschiedsrichter wahrgenommen wird und dieser die\neinzige Instanz ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4.\nAufl., Kapitel 14 Rdnr. 7). Dabei ist allerdings auch zu\nberücksichtigen, daß Schiedsrichter häufig - anders als im\nvorliegenden Fall - ad-hoc von einer Partei des Schiedsverfahrens\nallein ernannt werden und sie schon deshalb nicht das für\nstaatliche Richter erwünschte Maß absoluter Objektivität zu\nerfüllen vermögen. Weniger strenge Anforderungen sind nach\nAuffassung des Senats dagegen von vorneherein dann zu stellen, wenn\nder Schiedsrichter nicht von einer Partei allein benannt worden ist\nund aufgrund seiner Persönlichkeit und Stellung grundsätzlich die\nGewähr für die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität\nbietet.\n\n17\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für\ndie Ablehnung wegen einer Besorgnis der Befangenheit in der Person\nvon Professor Dr. H. im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nDie Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus den\nUmständen im Zusammenhang mit der Bestellung des\nSchiedsrichters.\n\n20\n\nEs ist allerdings richtig, daß ein deutliches Übergewicht einer\nPartei bei der Bestellung des Schiedsrichters eine Ablehnung wegen\nBefangenheit des betreffenden Schiedsrichters rechtfertigen kann\n(vgl. BGH NJW 1989, 1477; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., §\n1032 Rdnr. 17; Schwab/Walter, Kapital 9 Rdnr. 9/10). Ein derartiges\nÜbergewicht bei der Bestellung des Schiedsrichters ist hier jedoch\nnicht festzustellen.\n\n21\n\nDiese erfolgte - entsprechend Nr. II des Schiedsvertrages vom\n27. August 1981 - durch den erweiterten Vorstand des Verbandes\nDeutscher M. e.V. und dementsprechend von einer dritten Stelle. Wie\ndas Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird durch die\nZusammensetzung dieses Gremiums gewährleistet, daß die\nMitgliedsfirmen jedenfalls mittelbar durch die Wahl der\nVorstandsmitglieder Einfluß auf den von dem erweiteren Vorstand zu\nwählenden Einzelschiedsrichter nehmen können. Von einem\nunzulässigen Übergewicht der Antragsgegnerin bei der Bestimmung des\nSchiedsrichters kann deshalb nicht ausgegangen werden. Daran ändert\nauch nichts die von der Antragstellerin hervorgehobene rechtliche\nund tatsächliche Verknüpfung zwischen der Antragsgegnerin und dem\nerweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. Wie das\nLandgericht in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt hat, wird die\nüberwiegende Mehrzahl der Vorstandsmitglieder von den im Verband\nDeutscher M. e.V. zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen\ngewählt. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese\nVorstandsmitglieder nicht einseitig die Interessen der\nAntragsgegnerin vertreten. Ihnen stand es frei, Bedenken gegen die\nPerson des vorgeschlagenen Schiedsrichters zu äußern oder eine\nandere Person als Schiedsrichter vorzuschlagen. Entgegen der\nAuffassung der Antragstellerin kann dementsprechend auch nicht\ndavon die Rede sein, daß die Person des Schiedsrichters schon vor\nder Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 festgestanden habe. Die\nAntragsgegnerin hat insoweit lediglich einen Vorschlag\nunterbreitet, dem der erweiterte Vorstand des Verbandes Deutscher\nM. e.V. nicht hätte zu folgen brauchen. Der Senat hält die damalige\nVorgehensweise der Antragsgegnerin für legitim, zumal es sich bei\nihrem Vorschlag nicht etwa um eine Person gehandelt hat, die ihr in\nirgendeiner Weise verbunden war, sondern um einen angesehenen\nHochschullehrer, gegen dessen Integrität und Unabhängigkeit\nkeinerlei Zweifel bestehen. Diese Unabhängigkeit ist weiter dadurch\ngewährleistet worden, daß Professor Dr. H. entsprechend einer\nVereinbarung auf der Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 weder\nals Berater noch als Gutachter für den Verband Deutscher M. e.V.\noder für die Antragsgegnerin tätig werden darf.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nEine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus den\nModalitäten der Vergütungsregelung für den Schiedsrichter. Daß die\nAntragsgegnerin eine Vergütung als Vorschuß zahlen muß, wenn sie\nein Schiedsklageverfahren einleiten will, ist üblich und nicht\ngeeignet, den Schiedsrichter in unzulässiger Weise zu beeinflussen.\nDies gilt auch für die Höhe der Vergütung, die sich über lange\nJahre an der untersten Grenze dessen bewegt hat, was in\nentsprechenden Schiedsverfahren üblicherweise vereinbart wird.\nAngesichts der Höhe der im Streit befindlichen Zahlungsansprüche\neinerseits und des vom Schiedsrichter zu erbringenden Aufwandes\nandererseits - wie dies etwa im Schiedsspruch vom 8. August 1994 im\nVerfahren der Antragsgegnerin gegen die Schloß-Quelle M. und der R.\nM. GmbH zum Ausdruck kommt - bestehen auch gegen eine Erhöhung der\nPauschalgebühr auf 8.000,00 DM keine Bedenken, zumal diese\nVergütung noch deutlich unter dem Honorar der beteiligten Anwälte\nliegen dürfte. In Ansehung der Person des Schiedsrichters zweifelt\nder Senat nicht daran, daß es Professor Dr. H. im Hinblick auf eine\nangeblich angestrebte Wiederernennung als Schiedsrichter bei dem\nvorliegenden oder künftigen Schiedsverfahren an der gebotenen\nNeutralität und Unparteilichkeit fehlen lassen wird. Seine Stellung\nals Lehrstuhlinhaber und das Ansehen seiner Person bieten - auch\naus der insoweit maßgeblichen Sicht der Antragstellerin - dafür die\nsichere Gewähr.\n\n24\n\n4.\n\n25\n\nBedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin\ndas vorliegende Schiedsverfahren zunächst nicht weiterbetrieben\nhat, sondern den Schiedsspruch im Schiedsgerichtsverfahren zwischen\nihr sowie der Schloß-Quelle M. E. Vertriebs GmbH und der R.-M. GmbH\nabgewartet hat. Der Senat hält es schon aus Kostengründen für\nsachlich gerechtfertigt, den Ausgang des damaligen\nSchiedsverfahrens als eine Art Musterprozeß abzuwarten und darauf\nzu hoffen, daß sich andere B.betriebe freiwillig am Ergebnis des\nSchiedsspruchs orientieren. Im übrigen ist nicht erkennbar, daß die\nAntragstellerin aus diesem Grunde ernstlich an der Unparteilichkeit\ndes Schiedsrichters zweifeln könnte.\n\n26\n\n5.\n\n27\n\nDie Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht\ndeshalb gerechtfertigt, weil der zur Entscheidung des jetzigen\nSchiedsverfahrens berufene Schiedsrichter im früheren Verfahren aus\ndem Jahre 1994 mit im wesentlichen gleichem Streitgegenstand\nbereits eine für die Antragsgegnerin günstige und für die\nAntragstellerin nachteilige Rechtsauffassung vertreten hat. Es wird\nzwar im Schrifttum zum Teil (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1032\nRdnr. 27) die Meinung vertreten, ein Schiedsrichter könne wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich in einem\nfrüheren Verfahren in dezidierter Weise auf eine bestimmte\nRechtsmeinung festgelegt habe, die im Schiedsverfahren eine\nwesentliche Rolle spiele (für den Fall, daß der Schiedsrichter in\neiner gleichliegenden Sache bereits gegen eine Partei des\nSchiedsverfahrens entschieden hat, auch\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann/Al-bers, § 1032 Rdnr. 4;\nSchwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kapitel 14, Rdnr. 7;\nSchütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 274,\nSeite 146). Ob dieser Auffassung generell gefolgt werden kann\n(ablehnend für den Fall, daß der Schiedsrichter eine bestimmte\nRechtsansicht in einem früheren Verfahren mit anderen Parteien\nvertreten hat, Schwab/Walter a.a.O., Kapitel 14, Rdnr. 8), braucht\nfür den vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Es\nbesteht hier nämlich die Besonderheit, daß es sich um ein ständiges\nSchiedsgericht handelt, das von vorneherein für eine bestimmte\nDauer und für eine unbestimmte Zahl von Schiedsverfahren\neingerichtet worden ist. Für derartige Schiedsgerichte liegt es in\nder Natur der Sache, daß sie über bestimmte Rechtsfragen in einer\nVielzahl von gleichgelagerten Fällen zu entscheiden haben. Insoweit\nstehen sie weitgehend staatlichen Gerichten gleich. Für derartige\nständige Schiedsgerichte muß nach Auffassung des Senats deshalb\nauch der Grundsatz gelten, daß eine Ablehnung des Schiedsrichters\nwegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel sein kann\nund darf, um sich auf diese Weise gegen unrichtige oder für\nunrichtig gehaltene Rechtsauffassungen, die der Schiedsrichter in\neinem früheren Verfahren vertreten hat, zu wehren (für staatliche\nGerichte vgl. BAG NJW 1993, 879 = MDR 1993, 383; Thomas/Putzo, ZPO,\n§ 42 Rdnr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rdnr. 15 m.w.N.). Es\nist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, daß die Annahme einer\nBefangenheit bei gleichgelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen in\nverschiedenen schiedsrichterlichen Verfahren dazu führen würde, daß\neine kontinuierliche Rechtsprechung durch ein ständiges\nSchiedsgericht nicht mehr möglich wäre. Dementsprechend kann der\nUmstand, daß ein ständiges Schiedsgericht zu einer bestimmten\nRechtsfrage nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage einen\nbestimmten Standpunkt eingenommen hat, nicht dazu führen, daß das\nSchiedsgericht in einem späteren Verfahren wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann,\nwenn die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung\ngerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf\nWillkür beruht (vgl. BAG NJW 1993, 879). Dafür liegen hier jedoch\nkeine Anhaltspunkte vor. Ebensowenig ist es ersichtlich, daß\nProfessor Dr. H. nicht die Souveränität und Bereitschaft hätte, die\nvon ihm im früheren Verfahren vertretene Auffassung kritisch zu\nüberprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die bloße Befürchtung der\nAntragstellerin, Professor Dr. H. könne im vorliegenden\nSchiedsverfahren den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich ebenso\nwürdigen wie im früheren Verfahren, kann - schon aus den\ndargelegten Gründen - jedenfalls für sich allein keinen\nBefangenheitsgrund darstellen.\n\n28\n\n6.\n\n29\n\nSchließlich kann es auch nicht als Befangenheitsgrund angesehen\nwerden, daß Prof. Dr. H. bislang nicht auf den Gesichtspunkt der\nNichtigkeit des Schiedsvertrages nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB\nhingewiesen hat. Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, daß in\ndem vorliegenden Schiedsverfahren noch keine mündliche Verhandlung\nstattgefunden hat, in deren Rahmen ein entsprechender Hinweis hätte\nerteilt werden können. Auf eine unsachliche Einstellung des\nSchiedsrichters läßt jedenfalls die bislang nicht erfolgte\nErörterung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht schließen. Das\nAblehnungsverfahren ist nicht dazu bestimmt und geeignet, über die\nNichtigkeit des Schiedsvertrages nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB zu\nentscheiden. Es wird vielmehr - zunächst - Sache des\nSchiedsgerichts sein, diesen Gesichtspunkt zu prüfen und eine\neventuelle Nichtigkeit des Schiedsvertrages festzustellen (vgl.\nBGHZ 68, 356, 365 = NJW 1977, 1397; OLG Düsseldorf NJW 1996, 400).\nDer Senat sieht deshalb auch keinen Anlaß, das Verfahren\nauszusetzen und eine Stellungnahme der 2. Beschlußabteilung des\nBundeskartellamtes abzuwarten.\n\n30\n\n7.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung\ndes § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\n8.\n\n33\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 276.520,00 DM.\n\n34\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die einer\nverbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht\n(vgl. BGH NJW 1968, 796; OLG Hamm MDR 1978, 582; Thomas/Putzo, § 46\nRdnr. 2, § 1045 Rdnr. 9; Zöller/Herget, § 3 Rdnr. 16 Stichwort:\nAblehnung eines Richters), ist der Streitwert des\nAblehnungsverfahrens regelmäßig mit dem vollen Wert des geltend\ngemachten Anspruchs gleichzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-26/1-w-70-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-26/1-w-70-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312566","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.190587+00:00"}}