{"status":"available","doknr":"OLD312569","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0325.5U206.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-25","aktenzeichen":"5 U 206/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nI.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf\nSchadenersatz in Anspruch genommen. Gegen das ihm ungünstige\nerstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und\nzugleich darauf hingewiesen, daß noch nicht feststehe, ob die\nBerufung durchgeführt werde. Er bitte daher die Gegenseite, noch\nkeinen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu\nbestellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat er um\nFristverlängerung gebeten, die ihm auch gewährt worden ist. Danach\nhat sich für die Klägerin ein bei dem Oberlandesgericht\nzugelassener Rechtsanwalt bestellt, um Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung gebeten und\nden Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Beschluß\nvom 7. Februar 1996 hat der Senat die Berufung mangels\nrechtzeitiger Begründung kostenpflichtig verworfen (§§ 519, 519 b\nZPO). Die Klägerin hält an ihrem Antrag fest.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nII.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer Klägerin kann die erbetene\nProzeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mit\nBeschluß vom 30. September 1981 (vgl. FamRZ 1982, 58 ff.)\nentschieden, daß dem Rechtsmittelbeklagten im allgemeinen\nProzeßkostenhilfe erst zu gewähren ist, wenn das Rechtsmittel\nbegründet worden ist. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit\nProzeßkostenhilfe in Anspruch nehme, müsse zugemutet werden,\nzulässige Kosten verursachende Maßnahmen erst dann vorzunehmen,\nwenn dies im Einzelfall wirklich notwendig sei. Daraus folge, daß\nsie zur Rechtsverteidigung in zweiter Instanz einen Anwalt erst\ndann bestellen dürfe, wenn das Rechtsmittel begründet worden\nsei.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Senat schließt sich dem an. Im\nVerfahrensstadium bis zur Einreichung der Berufungsbegründung\nbedurfte die Klägerin keines anwaltlichen Beistandes. § 519 b ZPO\ngewährleistete ihr hinreichenden Rechtsschutz. Danach hatte der\nSenat die Zulässigkeit des Rechtsmittels in bezug auf §§ 516, 518,\n519 ZPO von Amts wegen zu prüfen und die Berufung\nerforderlichenfalls zu verwerfen, wie es auch hier geschehen\nist.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Klägerin meint zu Unrecht, sie habe\nsich durch Bestellung eines Rechtsanwalts auf die\nRechtsver-teidigung vorbereiten dürfen, nachdem der Beklagte um\nVerlängerung der Begründungsfrist gebeten habe.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nSie dürfe insoweit nicht schlechter\ngestellt sein als eine Partei, die sich auf eigene Kosten\nverteidige.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nEs mag sein, daß eine zahlungsfähige\nPartei in dieser Lage bereits einen Rechtsanwalt mit der\nInteressenwahrnehmung beauftragt hätte und auch mit Erfolg die\ndadurch entstandenen Kosten gegen den unterlegenen Berufungskläger\nhätte festsetzen lassen können. Der Zweck der Prozeßkostenhilfe,\ndie Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer\nGleichstellung wirtschaftlich starker und schwacher im\nRechtsschutzbereich (vgl. BGH JurBüro 1980, 1441, 1444), gebietet\nkeine vollständige Chancengleichheit. Es genügt, wenn für die\nwirtschaftlich schwächere Partei die Möglichkeit einer effektiven\nRechtsverfolgung (-Verteidigung) gewährleistet ist, und zwar bei\nweitgehender Angleichung der prozes-sualen Stellung in bezug auf\ndie bemittelte Partei (vgl. BVGE 35, 348, 355; BVGE 22, 83, 86).\nDas ist im Streitfall gewährleistet. Ein Rechtsnachteil könnte der\nunbemittelten Partei allenfalls dadurch erwachsen, daß ihr zur\nanwaltlichen Vorbereitung der Rechtsverteidigung im Vergleich zur\nbemittelten Partei möglicherweise nur ein kürzerer Zeitraum zur\nVerfügung steht. Dem kann aber durch Antrag auf Fristverlängerung,\ndem gerade unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit\nstattzugeben wäre, unschwer begegnet werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-25/5-u-206-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-25/5-u-206-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312569","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.446215+00:00"}}