{"status":"available","doknr":"OLD312570","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0325.5U148.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-25","aktenzeichen":"5 U 148/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1957 geborene Kläger studierte in Rumänien Zahnmedizin. Er\nkam 1984 als Zahnarzt nach Deutschland und arbeitete zunächst im\nAngestelltenverhältnis. Am 1. Oktober 1987 eröffnete er eine eigene\nZahnarztpraxis. Am 5. Juli 1989 beantragte er bei der Beklagten den\nAbschluß einer Kapitallebensversicherung über 545.000,00 DM\neinschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,\ngerichtet auf Beitragsbefreiung im Falle mindestens 50%iger\nBerufsunfähigkeit. Die Vierteljahresprämie sollte 8.349,30 DM\nbetragen. Im Antragsformular ist die Frage, ob er an Krankheiten,\nStörungen oder Beschwerden z.B. der Haut leide oder gelitten habe,\nverneint. Am 10. August 1989 stellte er sich auf Veranlassung der\nBeklagten zwecks ärztlicher Untersuchung seinem damaligen Hausarzt\nDr. B. vor. Die ihm dabei unter anderem vorgelegte Frage, ob bei\nihm Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Haut bestanden oder\nbestehen, hat er verneint. Mit Versicherungsschein vom 3. Oktober\n1989 nahm die Beklagte den Antrag an. Als Ablaufdatum der\nVersicherung war der 1. September 2004 vorgesehen.\n\n3\n\nAm 1. April 1990 suchte der Kläger um 21.10 Uhr die Ambulanz des\nZentrums der Dermatologie und Venerologie der Universität F. auf.\nDer diensthabende Arzt erhob folgenden Befund:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nHände gerötet und infiltriert, Gesicht:\nSchwellung periorbital.\n\n6\n\nAls Anamnese ist unter anderem vermerkt:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nSeit zwei Stunden Rötung/Schwellung der\nHände und des Gesichts. Ähnliche Probleme seit ca. 4 Jahren.\n\n9\n\nAm 24. April 1990 wurde er erneut in der Universität F.\nuntersucht, diesmal von Dr. F.. Unter \"kurze Hinweise zur\nAllergie-Anamnese\" ist vermerkt:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZahnarzt, seit 4 Jahren Hautprobleme an\nden Händen, wechselnd stark ausgeprägt; Auslöser nicht eindeutig zu\nbenennen (Talkum in Handschuhen?).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSeit 1. April zunehmende Beschwerden;\nEkzem mit Bläschen beider Handrücken und FZR, Streureaktion an ...\n(unleserlich).\n\n14\n\nIm Allergen-Testbogen hat Dr. F. unter der Rubrik \"Anamnese,\nbisherige Therapie\" folgendes niedergelegt:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nErste Hauteffloreszenzen 1985/1986\nkurzzeitig toxisch irritativ (Austrocknung), schuppig, Risse, sehr\ndünn. Seit 1989 ca. Juni/Juli dyshidrosiforme/Effloreszenzen,\nvorwiegend im ZFR, Juckreiz besonders nach chirurgischen Eingriffen\nmit langem Handschuhkontakt. Besserung nach Wechsel auf\nBiogelhandschuhe, vorher Triflex. Ständige Arbeit mit Handschuhen,\nbesonders starker Juckreiz bei Handschuhen mit Stärkepuder.\n\n17\n\nDie folgenden Untersuchungen ergaben eine Allergie unter anderem\ngegen Epoxydharz und Perubalsam.\n\n18\n\nAm 10. Oktober 1990 trat der Kläger seine Ansprüche aus der\nLebensversicherung zur Sicherung von Forderungen der Volksbank M.\ngegen ihn an die Gläubigerin ab. Die Abtretung sollte auch\nAnsprüche auf mit der Lebensversicherung verbundene\nZusatzversicherungen umfassen, einschließlich des Rechts auf\nKündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufwertes. Die\nZessionarin zeigte der Beklagten die Abtretung schriftlich an.\n\n19\n\nIm Januar 1991 machte der Kläger gegenüber der Beklagten\nBerufsunfähigkeit geltend und verlangte Beitragsbefreiung. Die\nBeklagte lehnte nach Leistungsprüfung mit der Begründung ab, daß\nder Kläger seine Praxis nach Umstrukturierung weiterführen könne.\nNachdem ihr die Krankendokumentation der Universität F. jedenfalls\nzum Teil zugegangen war, trat sie mit Schreiben vom 13. Dezember\n1991 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag\nzurück, weil der Kläger verschwiegen habe, daß er seit vier Jahren\nunter allergischen Reaktionen an den Händen leide.\n\n20\n\nEnde Januar 1992 veräußerte der Kläger seine Praxis. Im März\n1992 hat er Klage eingereicht mit den Anträgen festzustellen, daß\ndie Beklagte verpflichtet sei, ihn als berufs-unfähig anzuerkennen\nund ihn von der Beitragspflicht zu befreien und daß der\nLebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Er hat behauptet, der\nVermerk des erstuntersuchenden Arztes in der Hautklinik der\nUniversität F. vom 1. April 1990 sei inhaltlich falsch. Er - der\nKläger - habe damals lediglich erklärt, daß er vor vier Jahren\neinmal eine Rötung an den Händen nach Kontakt mit Bastelkleber\ngehabt habe. Dr. F. habe die falschen anamnestischen Angaben dann\nam 24. April 1990 einfach übernommen. Zu den Angaben im\n\"Allergen-Testbogen\" hat sich der Kläger dahin geäußert, daß es\nsich bei den aufgeführten Beschwerden lediglich um gelegentliche\nIrritationen beim Tragen einer bestimmten Kategorie von Handschuhen\ngehandelt habe. Zur Beseitigung dieser Irritationen sei keine\närztliche Behandlung, sondern ein schlichter Austausch der\nHandschuhe nötig gewesen. Man könne diese Irritationen nicht als\nkrankhafte Hautveränderungen oder Beschwerden einstufen. Sie seien\nvor allem, wie der Gutachter klargestellt habe, nicht allergischer\nNatur. Man müsse sich fragen, was die Beklagte gemacht hätte, wenn\ner angegeben hätte, \"gelegentliches Jucken und Bläschen zwischen\nden Fingern bei Handschuhtragen bei längeren Operationen oder\nBehandlungen. Hat sich nach Wechsel des Handschuhs erledigt. Hätte\nsie den Kläger auf allergische Reaktionen gegen Latex testen\nlassen? Wenn ja, wäre dieser Test negativ ausgefallen\" (Bl. 174/175\nd.A.).\n\n21\n\nIm Dezember 1993 übersiedelte der Kläger nach Simbabwe, wo er\nseither als Zahnarzt tätig ist und nach seinen Angaben eine\nsogenannte Einfachmedizin betreibt.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 21. September 1994 kündigte die Zessionarin\nden Lebensversicherungsvertrag und verlangte Auszahlung des\nRückkaufwertes. Die Beklagte nahm die Kündigung an und überwies\n62.908,52 DM an die Zessionarin.\n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet sei, ihn als berufsunfähig anzuerkennen und ihn von\nder Beitragspflicht zu befreien,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n2.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nfestzustellen, daß der\nLebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe.\n\n36\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nSie hat auf ihren Rücktritt und die Kündigung der Volksbank M.\nverwiesen.\n\n41\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens überwiegend abgewiesen.\n\n42\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er\nsein Klageziel unverändert weiterverfolgt. Er hält den Rücktritt\nfür unwirksam, weil es schon an einer Anzeigepflichtverletzung\nfehle. Er betont, daß die allergischen Reaktionen erstmals am 1.\nApril 1990 aufgetreten seien. Bei den 1989 infolge\nHandschuhkontakts aufgetretenen Hautreizungen habe es sich um\nvorübergehende Bagatellen gehandelt, die nicht anzeigepflichtig\nseien. Ihm habe auch das Bewußtsein gefehlt, daß es sich um\nanzeigepflichtige Umstände handele, so daß es ihm jedenfalls am\nVerschulden fehle. Im übrigen seien diese Veränderungen erstmals im\nSpätsommer 1989 aufgetreten. Eine Nachmeldepflicht habe nicht\nbestanden. Ferner bestreitet er die Relevanz einer etwaigen\nPflichtverletzung. Eine Mitteilung der Hautirritationen nach\nBenutzen von Latexhandschuhen hätte allenfalls zu einem\nLeistungsausschluß insoweit geführt.\n\n43\n\nDie Kündigung der Volksbank M. hält er für unwirksam, weil sie\nsich nicht auch auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung\nerstreckt habe. Der Zessionarin sei auch offenbar gar nicht bewußt\ngewesen, daß neben der Lebensversicherung noch eine solche\nVersicherung existiert habe. Da die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht kündbar sei, gehe die\ngesamte Kündigung ins Leere. Schließlich dürfe sich die Beklagte\nauf die Kündigung auch nicht berufen, weil diese adäquate Folge des\nunberechtigten Rücktritts gewesen sei.\n\n44\n\nEr beantragt,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils in vollem Umfang gemäß seinen\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n48\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n53\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die\nim Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und\ndie zu Protokoll gegebenen Erkärungen verwiesen.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n55\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht\ngerechtfertigt. Das erstinstanzliche Erkenntnis trifft zu.\n\n56\n\n1.\n\n57\n\nDie Lebensversicherung ist durch die Kündigung der Volksbank M.\nmit Wirkung zum 1. Dezember 1994 beendet worden.\n\n58\n\nDie Sicherungszession vom 10. Oktober 1990 ist wirksam (§§ 398\nBGB, 13 Abs. 3 AVB). Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen\nsind, abgesehen von der hier nicht vorliegenden Einschränkung des §\n850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, frei abtretbar. Die Abtretung ist\nformgerecht erfolgt und auch der Beklagten angezeigt worden.\n\n59\n\nDie Abtretung ist nicht etwa nach § 139 BGB deshalb unwirksam,\nweil sie auch Ansprüche aus mit der Lebensversicherung verbundenen\nZusatzversicherungen, hier der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung, umfassen sollte, ein daraus\nerwachsener Anspruch (Beitragsbefreiung) aber gemäß § 399 BGB nicht\nGegenstand einer Abtretung sein kann. Zum einen ist die Abtretung\ngemäß Ziff. 2 der Vereinbarung vom 10. Oktober 1990 von vornherein\ndahin auszulegen, daß nur \"abtretbare Ansprüche von der Abtretung\nerfaßt sein sollten\". Zum anderen sind im Streitfall die\nVoraussetzungen des § 139 BGB auch deshalb nicht gegeben, weil die\nAbtretung des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nicht Teil eines\neinheitlichen Rechtsgeschäftes war, denn insoweit fehlte es am\nsogenannten Einheitlichkeitswillen, weil nichts dafür spricht, daß\nbeide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten (vgl. dazu\nPalandt-Heinrichs, 54. Aufl., § 139 Rdn. 5). Schließlich ist\nanzunehmen, daß die Abtretung der Ansprüche aus der\nLebensversicherung auch unabhängig von der Zusatzversicherung\nvorgenommen worden wäre, weil diese als Kreditsicherheit dienen\nsollte (vgl. insoweit auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227).\n\n60\n\nDie Zessionarin war auch befugt, die Kündigung auszusprechen.\nZwar geht das Kündigungsrecht nicht bereits kraft Gesetzes anlaog §\n404 BGB über; es kann indessen auf den Zessionar mitübertragen\nwerden (vgl. BGH NJW 1995, 2642). Das ist im Streitfall geschehen\n(vgl. Abtretungsurkunde Bl. 42 des Anlagenheftes).\n\n61\n\nEs bestehen auch gegen die Wirksamkeit der Kündigungserklärung\nselbst keine Bedenken. Die Zessionarin wollte die\nLebensversicherung kündigen und hat dies auch getan. Daß damit\nwegen der Abhängigkeit zur Hauptversicherung (vgl. § 9 (1) AVB-BUZ)\nzugleich die Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung erlosch, ist\nunerheblich. Das ist die notwendige Folge der Ausübung des\nGestaltungsrechts. § 139 BGB ist ersichtlich weder direkt noch\nanalog anwendbar. Diskutabel könnte allenfalls sein, ob die\nZessionarin zur Irrtumsanfechtung berechtigt wäre, wenn sie diese\nRechtsfolge nicht gewollt hätte. Dem braucht indessen nicht weiter\nnachgegangen zu werden, weil eine solche Anfechtung nicht in Rede\nsteht und nunmehr auch verfristet wäre. Nur am Rande sei erwähnt,\ndaß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entgegen der Ansicht\ndes Klägers sehr wohl selbständig kündbar gewesen wäre (vgl. § 9\n(2) AVB-BUZ).\n\n62\n\nDie Rechtsfolgen der Kündigung treten unabhängig davon ein, ob\ndie Beklagte mit Recht zurückgetreten ist. Selbst wenn dem Kläger\nwegen unberechtigten Rücktritts ein Anspruch auf Schadensersatz\nerwachsen wäre, würde dieser nicht dazu führen können, daß es der\nZessionarin verwehrt wäre, ihre Rechte aus der Abtretung\n(Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung) geltend zu machen.\nDer Lebensversicherungsvertrag, dessen Fortbestehen der Kläger\nfestgestellt haben will, ist beendet. Damit ist auch die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 1. Dezember 1994\nerloschen.\n\n63\n\n2.\n\n64\n\nDer Kläger hat für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1994\nkeinen Anspruch auf Beitragsbefreiung aus der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte ist von der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam zurückgetreten (§§ 16,\n17, 20 VVG).\n\n65\n\nDer Kläger hat gegen die ihm obliegende vorvertragliche\nAnzeigepflichtverletzung verstoßen. Er hat jedenfalls die ihm in\nJuni/Juli 1989 bekannt gewesenen \"Störungen und Beschwerden der\nHaut\" verschwiegen.\n\n66\n\nNach seinen eigenen Angaben war seine Haut an den Händen\n1985/1986 schuppig, rissig, sehr dünn, seit Juni/Juli 1989 traten\ndyshidrosiforme (Bläschen) Effloreszenzen vorwiegen im\nZwischenfingerraum, Juckreiz beidseits nach chirurgischen\nEingriffen mit langem Handschuhkontakt auf. Eine Besserung ergab\nsich nach Wechsel auf Biogelhandschuhe. Bei ständiger Arbeit mit\nHandschuhen trat besonders starker Juckreiz auf, wenn die\nHandschuhe mit Stärkepuder ausgestattet waren. Eine Besserung ergab\nsich bei arbeitsfreiem Intervall mit prompter Verschlechterung bei\nArbeitsaufnahme.\n\n67\n\nDanach kann von nicht anzeigepflichtigen Bagatellen keine Rede\nsein. Effloreszenzen sind sogenannte Hautblüten, Formen krankhafter\nHautveränderungen. Unter Dyshidrosis ist dermatologisch die akute\nBildung juckender praller Bläschen an den Handflächen zu verstehen,\nderen Herkommen unklar ist, häufig aber als allergisches\nKonkaktekzem auftritt (vgl. Pschyrembel, Stichwort Dyshidrosis).\nDer erstinstanzlich zugezogene Sachverständige hat denn auch keinen\nZweifel daran gelassen, daß es sich hierbei um\nKrankheitserscheinungen handelt (Bl. 140 d.A.). Solche\nVeränderungen mit Krankheitswert sind anzugeben, da sie nicht\noffenkundig belanglos sind und nicht alsbald vergehen (vgl. dazu\nBGH VersR 1994, 711, 1457).\n\n68\n\nDem Kläger waren diese Umstände auch vor Vertragsschluß bekannt,\nso daß er sie hätte anzeigen müssen (§ 16 Abs. 1 VVG). Dabei kann\noffen bleiben, ob ihm die Veränderungen bereits bei Aufnahme des\nAntrags bekannt waren. Jedenfalls hätte er sie bei der ärztlichen\nUntersuchung am 10. August 1989 angeben müssen. Falsche Angaben in\neinem ärztlichen Gesundheitszeugnis stehen einer falschen\nBeantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag selbst gleich, wenn\ndas ärztliche Zeugnis im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag\nerstellt worden ist (vgl. Senat Recht und Schaden 1987, 56). Macht\nder Antragsteller gegenüber dem mit seiner Untersuchung\nbeauftragten Arzt falsche Angaben, so ist dies ebenso zu behandeln,\nwie wenn er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im\nVersicherungsantrag selbst gemacht hätte (vgl. BGH VersR 1990, 762,\n763).\n\n69\n\nSoweit der Kläger im Berufungsverfahren das Auftreten der\nvorgenannten Umstände erstmals in den \"Spätsommer 1989\" verlegt\nhat, ist dem nicht weiter nachzugehen. Zum einen ist nicht klar,\nwelcher Zeitpunkt damit genau gemeint ist; zum anderen hat er damit\ndie Richtigkeit seiner damaligen anamnestischen Angaben nicht\nausdrücklich in Frage gestellt. Überdies hat er erstinstanzlich die\nRichtigkeit dieser Angaben auch in bezug auf den Zeitpunkt nicht in\nFrage gestellt (Bl. 174/175 d.A.). Dies ist als Geständnis zu\nwerten, an dem er festzuhalten ist. Jedenfalls hat er nicht\nerklärt, warum nunmehr der bisher unstreitig gewesene Zeitpunkt\n\"ca. Juni/Juli 1989\" keine Geltung mehr beanspruchen können\nsoll.\n\n70\n\nDer Kläger hat auch nicht dargetan, daß die Anzeige ohne sein\nVerschulden unterblieben ist, was zu seinen Lasten geht, denn er\nist für mangelndes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig. Ihm\nals Arzt mußte sich die Gefahrerheblichkeit der Umstände geradezu\naufdrängen. Als Zahnarzt war er gezwungen, wenn nicht ständig, so\ndoch häufig mit Handschuhen zu arbeiten. Es mußte ihm klar sein,\ndaß sich hier möglicherweise eine Entwicklung anbahnte, die\nletztlich dazu führen konnte, daß er in Zukunft überhaupt keine\nHandschuhe mehr würde anziehen können, ohne daß es wieder zu den\nHautreaktionen kommen würde. Dies konnte im Extremfall dazu führen,\ndaß er seinen Beruf nicht mehr würde ausüben können, was sich dann\nspäter nach seiner Behauptung tatsächlich auch so eingestellt hat.\nDer Kläger hat jedenfalls fahrlässig die Augen davor verschlossen,\ndaß sich hier erhebliche Veränderungen anbahnten, zumal ihm seine\nHautempfindlichkeit aus dem zugestandenen Kontakt zu einem\nKlebstoff bekannt war.\n\n71\n\nDie Beklagte ist auch nicht nach § 21 VVG zur Leistung\nverpflichtet geblieben. Das hat das Landgericht mit überzeugender\nBegründung dargelegt. Der Senat macht sich die Begründung zu eigen\nund nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§\n543 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung das angefochtene Urteil insoweit\nauch nicht substantiiert angreift, sind weitere Ausführungen nicht\nveranlaßt.\n\n72\n\nAuf den ergänzenden Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers im Senatstermin vom 06.03.1996 kommt es nicht an. Durch\ndieses Vorbringen wird weder die Gefahrerheblichkeit in Frage\ngestellt noch ist dadurch dargetan, daß § 21 VVG zugunsten des\nKlägers Anwendung finden könnte.\n\n73\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-25/5-u-148-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-25/5-u-148-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312570","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.531447+00:00"}}