{"status":"available","doknr":"OLD312574","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0322.26W2.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-22","aktenzeichen":"26 W 2/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Streitwert\nbestimmt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht nach dem zusammengerechneten Wert der mit Klage\nund Widerklage verfolgten Ansprüche, sondern nach dem werthöheren\nder beiden Ansprüche, weil Klage und Widerklage denselben\nGegenstand betreffen, § 19 Abs.1 Satz 3 GKG.\n\n3\n\nDerselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn\nsich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit\nder Folge, daß die Zuerkennung des eine Anspruchs notwendigerweise\ndie Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (herrschende\nMeinung, vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983,\nRdn.6 zu § 19; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage 1995, Rdn. 10\nzu § 19; Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 10.\nAuflage 1992, Rdn. 2625, 2630, jeweils mit zahlreichen Nachweisen\naus der Rspr.). Dabei kommt es auf das materielle Rechtsverhältnis\n(Markl, a.a.O.) an, also darauf, ob aufgrund materiellrechtlicher\nVerknüpfung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche die\nZuerkennung der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage zur\nFolge hat oder umgekehrt (vgl. Nieder, Anm. zu OLG Karlsruhe, NJW\n1976, 901 f. 901).\n\n4\n\nSo liegt der Fall hier. Die wechselseitig erhobenen Ansprüche\nbetrafen ein- und denselben Kaufvertrag über eine Küche, wobei die\nParteien nur darum gestritten haben, welchen Farbton\n(\"manhattangrau\" oder \"zinkgrau-metallic\") die zu liefernde Küche\nnach dem Vertrag haben sollte. Klar war aber, daß nur eine Küche zu\nliefern war, entweder in der einen oder in der anderen Farbe.\nDeswegen hätte die Zuerkennung eines der beiden Klageanträge\nzwangsläufig zur Abweisung des anderen Klageantrags führen müssen.\nDiese materiellrechtliche Verknüpfung hat das Landgericht nicht\nbeachtet, indem es auf die rein tatsächliche Möglichkeit abgestellt\nhat, daß der Kläger Küchen in beiden Farbtönen hätte liefern\nkönnen.\n\n5\n\nAuch der Hinweis des Landgerichts, daß es auf das Vorliegen\neines einheitlichen wirtschaftlichen Interesses nicht ankomme, ist\nnicht geeignet, die angefochtene Streitwertfestsetzung zu stützen.\nIm Gegenteil: Das Merkmal des \"einheitlichen wirtschaftlichen\nInteresses\" wird von einem Teil der Rechtsprechung und der\nLiteratur als zusätzliche Voraussetzung für die Annahme desselben\nGegenstandes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG gefordert (so auch\nvon Hartmann, a.a.O.; ablehnend hingegen Schneider an der vom\nLandgericht zitierten Stelle und Nieder, a.a.O.). Wenn also, wie\ndas Landgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Falle Klage und\nWiderklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen, so ist\ndies allenfalls ein zusätzliches Argument für, nicht aber gegen die\nNämlichkeit des Streitgegenstandes.\n\n6\n\nMaßgebend für den Streitwert ist nach alledem der werthöhere der\nwechselseitig erhobenen Ansprüche. Das ist hier der mit der\nWiderklage verfolgte Anspruch. Insoweit kann dahinstehen, ob als\nWert der Küche der von dem Beklagten angesetzte Betrag von\n14.938,-- DM oder 15.125,--DM gemäß der geänderten Rechnung vom\n13.1.1995 (Bl. 10) zugrunde zu legen sind. Denn zwischen beiden\nBeträgen besteht in den Gebührentabellen des GKG und der BRAGO kein\nGebührensprung.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-22/26-w-2-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-22/26-w-2-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312574","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.914301+00:00"}}