{"status":"available","doknr":"OLD312573","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0322.20U169.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-22","aktenzeichen":"20 U 169/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGrenzen der Zulässigkeit eines Wettbewerbverbots\n\n2\n\nBGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Das für den Fall des\nAusscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis zu Lasten des\nhinzugetretenen ,Juniorpartners\" vereinbarte ,Rückkehrverbot\", mit\ndem der ,Seniorpartner\" die wirtschaftliche Auslastung der in\nseinem Eigentum stehenden hochwertigen apparativen Ausstattung der\nneurorontgenologischen Praxis sichern möchte, ist unwirksam, wenn\ndem Ausscheidenden für die Dauer von 3 Jahren jegliche Tätigkeit\nals niedergelassener Arzt innerhalb eines großflächigen\nBallungsgebiets (hier: 25 km über die Stadtgrenzen von Köln hinaus)\nuntersagt ist.\n\n3\n\nTatbestand Die Parteien sind Ärzte, die sich auf der Grundlage\ndes zwischen ihnen am 09.10.1988 geschlossenen\nGesellschaftsvertrages ( GV ) beruflich zusammengeschlossen haben.\nSie streiten, nachdem der Vertrag anläßlich wechselseitig\nausgesprochener Kündigungen vorzeitig beendet worden ist, über die\nWirksamkeit des in § 23 GV vereinbarten, den Kläger betreffenden\n\"Rückkehrverbots\". Mit dem angegriffenen Teilurteil, auf das wegen\ndes erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht festgestellt, daß die Regelung unwirksam sei.\nDagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren\nBegründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens u. a. geltend macht, die örtliche\nErstreckung des Konkurrenzverbots auf das Stadtgebiet K. und einen\nüber die Stadtgrenze hinausgehenden Bereich von weiteren 25 km\nbegründe keine Sittenwidrigkeit. Zum einen werde in der\neinschlägigen Literatur eine Grenze von 3O km als durchaus\nangemessen angesehen. Der BGH habe die Frage der Sittenwidrigkeit\nim Falle einer Strecke von 5O km ausdrücklich offen gelassen (BGH\nNJW 1989, 763). Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es sich im\nvorliegenden Falle um eine hochspezialisierte neuro- radiologische\nPraxis handele, die neben der erhöhten Fachkenntnis des Arztes auch\neinen erheblichen technischen Aufwand erfordere. So habe er allein\nin die in Rede stehende Gemeinschaftspraxis der Parteien für das\ntechnische Inventar 15 - 2O Mio. DM investiert. Hinzu komme, daß\ndie Gemeinschaftspraxis sich gerade durch die Verbindung von\nneurologischen und radiologischen Anwendungen auszeichne und in\ndieser Verbindung einzigartig im K. Raum sei. Dies rechtfertige die\nWahrung eines entsprechend großen Einzugsbereichs, dessen\nAusdehnung über die Grenzen der Stadt K. hinaus durchaus angemessen\nund üblich sei. Neuro- radiologische Praxen könnten aus\nwirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nur in Ballungszentren\nangesiedelt werden. Der vereinbarte Ausschluß des Stadtgebietes D.\nvon dem allgemeinen Konkurrenzverbot des § 23 GV sei zudem auf\nausdrücklichen Wunsch des Klägers hin erfolgt, der sich damit die\nMöglichkeit habe vorbehalten wollen, nach Ausscheiden aus der\nGemeinschaftspraxis der Parteien eine eigene Praxis im Gebiet\nDüsseldorf zu gründen. Das Einzugsgebiet der Praxis sei im übrigen\nauch aus den vorgelegten Auflistungen (Anlagen 1 - 3 zur\nBerufungsbegründung) zu entnehmen, wonach von insgesamt mehr als\n2OOO Ärzten auch eine Vielzahl Patienten von außerhalb des\nStadtgebietes K. überwiesen werde. Es sei auch unschädlich, daß die\nKonkurrenzklausel keine konkrete Tätigkeitsbeschränkung zum\nAusdruck bringe. Denn der Kläger sei Facharzt für Neurologie und\ndiese Tätigkeit habe er mit ihm neben anderen in der\nGemeinschaftspraxis ausgeübt. Die Gemeinschaftspraxis sei eine\nsolche für Neurologie und Radiologie. Auch wenn der Kläger\nvortrage, er wolle eine Fachpraxis für Neurologie ausüben, stehe\nauch diese Tätigkeit in Konkurrenz zu dem Wettbewerbsfeld der\nGemeinschaftspraxis. Die überweisenden Ärzte hätten sich gerade\nbesonders an die Gemeinschaftspraxis der Parteien gewandt, soweit\neine neurologische Untersuchung des Patienten im Rahmen der\nBehandlung erforderlich gehalten wurde. Durch ein Verbleiben des\nKlägers im K. Raum wäre nicht auszuschließen, daß Ärzte, die bisher\nan die Gemeinschaftspraxis überwiesen hätten, nunmehr Patienten zu\nneurologischen Untersuchungen an den Kläger weiterleiteten, der\ndann seinerseits zur weiteren radiologischen Untersuchung Patienten\nnicht mehr an die Gemeinschaftspraxis, sondern an rein\nradiologische Praxen in seinem Umfeld überweise. Da der Kläger\nFacharzt für Neurologie sei, sei den Parteien auch klar gewesen,\ndaß im Falle eines Ausscheidens die weitere Tätigkeit nur in diesem\nFachbereich erfolgen werde. Das vereinbarte Tätigkeitsverbot als\nArzt sei mithin unter Berücksichtigung dieses Umstandes auszulegen.\nDies folge im übrigen auch daraus, daß auf ausdrücklichen Wunsch\ndes Klägers das Stadtgebiet Düsseldorf ausgenommen worden sei.\nSchließlich sei auch für den Fall der Unwirksamkeit der\nKonkurrenzschutzklausel von einer geltungserhaltenden Reduktion\nauszugehen, und zwar in Anlehnung an die höchstrichterliche\nRechtsprechung zur Nichtigkeit von Bierlieferungsverträgen, wonach\nangenommen werde, das die Konkurrenzklausel während einer als\nangemessenen anzusehenden Laufzeit aufrechtzuerhalten sei, wenn\ndiese wegen der langen Bindung gegen die guten Sitten verstoße (BGH\nNJW 1991, 699 f., 1979, 16O5 f.). Dies gelte hier jedenfalls auch\nfür die Frage der Entfernungsabstände. Angesichts des Umstandes,\ndaß die Gemeinschaftspraxis die einzige Praxis ihrer Art im\ngesamten K.er Raum sei, sei eine Gesamtnichtigkeit der Klausel\nunter Außerachtlassung der geltungserhaltenden Reduktion\nunangemessen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe zusammen mit\ndem Zeugen Dr. Cammerer, eine Röntgeneinrichtung erworben.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt, das Teilurteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen, soweit über sie durch Teilurteil entschieden worden\nsei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n6\n\nEr verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung das angegriffene\nUrteil und trägt u. a. vor, das Rückkehrverbot sei hier nicht im\nZusammenhang mit einer Praxisveräußerung oder für den Fall des\nAusscheidens eines Assistenten oder Praxisvertreters zu bewerten.\nVielmehr sei es im Rahmen eines Vertrages über die Ausübung einer\nGemeinschaftspraxis vereinbart worden, deren Erfolg er über einen\nZeitraum von mehr 6 Jahren gefördert habe, wobei er in seinem\nBereich Umsätze von rund 2 Mio. DM je Jahr erzielt habe, die\nweitgehend dem Beklagten zugute gekommen seien. Sittenwidrig sei\ndas Rückkehrverbot neben der Unausgewogenheit des Vertrages zu\nLasten des Juniorpartners aber auch deshalb, weil die Schutzzone\nweit über ein vertretbares Maß hinausgehe und über das Stadtgebiet\nvon K. hinaus auch weitere Groß- und Mittelstädte u. a. B., S., B.\nG., L., N., S., F., D., P., K. und E. samt ihrer Einzugsgebiete\nerfasse, in denen er nach dem Wortlaut der Klausel weder als\nFacharzt für Neurologie, noch als praktischer Arzt tätig sein\nkönne.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDie zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründe des\nangegriffenen Urteils keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie Klage ist zulässig. Der Kläger hat sich nach der Beendigung\ndes mit dem Kläger geschlossenen Vertrages als Neurologe in K.\nniedergelassen. Er hat deshalb ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis\nan der Feststellung, ob dies angesichts des im Zusammenhang mit dem\nzwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu § 23 GV vereinbarte\nRückkehrverbots vertragswidrig ist.\n\n10\n\nIn der Sache selbst ist bei der Beurteilung dieser Frage mit dem\nLandgericht im Ausgangspunkt davon auszugehen, daß nach den hierzu\nentwickelten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die\nEinschränkung des Grundrechts auf freie Berufsausübung (Art. 12\nAbs.1 GG) durch ein privatrechtlich vereinbartes Wettbewerbsverbot\nnur dann zulässig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt (§\n138 Abs. 1 BGB), wenn mit ihm keine übermässige, über die\nschützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehende\nBeschränkung verbunden ist. Dabei müssen die\nWettbewerbsbeschränkungen auf das örtlich, zeitlich und\ngegenständlich notwendige Maß beschränkt bleiben und nur zum Ziel\nhaben, den einen Teil davor zu schützen, daß der andere Teil die\nErfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger\nWeise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung\nmißbräuchlich zu Nutze macht (BGH NJW 1991, 699 mit weiteren\nRechtssprechungsnachweisen). In Fällen der vorliegenden Art, wo die\nKonkurrenzschutzklausel die grundgesetzlich geschützte Freiheit der\nBerufsausübung betrifft, ist die verfassungsmäßige\nGrundentscheidung auch im Privatrecht zu beachten und eine\nvertragliche Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nur\ngerechtfertigt, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, den\nVertragspartner vor illoyaler Verwertung des Erfolges seiner Arbeit\nzu bewahren. Über das sich daraus ergebende schützenswerte\nInteresse des Begünstigten darf das Verbot nicht hinausgehen. In\ndem Maße, wie das gleichwohl der Fall ist, ist regelmäßig die\nBewegungsfreiheit des Verpflichteten - weil in diesem Umfang nicht\ngeboten - übermässig eingeschränkt mit der Folge, daß das\nvereinbarte Wettbewerbsverbot aus diesem Grunde sittenwidrig und\ndamit nichtig ist (BH aaO m. w. N.).\n\n11\n\nAn diesen Grundsätzen gemessen ist in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht davon auszugehen, daß § 23 GV wegen Verstoßes gegen §\n138 BGB nichtig ist.\n\n12\n\nZwar bestehen gegen den Zeitraum von 3 Jahren, für den das\nRückkehrverbot vereinbart worden ist, keine durchgreifenden\nBedenken. Anders verhält es sich aber hinsichtlich der mit der\nKlausel verbundenen gegenständlichen und örtlichen Einschränkung\nder der Kläger deren Wortlaut zufolge in seinem Grundrecht auf\nBerufsausübungsfreiheit unterworfen wird. In gegenständlicher\nHinsicht wäre dem Kläger danach jegliche Tätigkeit als\nniedergelassener Arzt für die Dauer von drei Jahren untersagt,\nungeachtet der Frage, ob er bei der dabei ausgeübten\nFacharzttätigkeit überhaupt in wesentlichem Maße mit der\nBerufsausübung des Beklagten in Konkurrenz tritt. Der Beklagte hat\nin diesem Zusammenhang unter anderem vorgetragen, er betreibe eine\nhochspezialisierte neuro- radiologische Praxis, die neben der\nerhöhten Fachkenntnis des Arztes auch einen erheblichen technischen\nAufwand erfordere und die deshalb gewinnbringend nur in einem\nentsprechend großen Einzugsgebiet zu betreiben sei, weil damit\nunter anderem von ihm allein erbrachte Investitionen von 15 - 2O\nMillionen DM verbunden seien, die eine Verbindung von\nneurologischen und radiologischen Anwendungen überhaupt erst\nermöglichten und die im K.er Raum weiterhin einzigartig sei. Über\nden Schutz dieses vom Beklagten so beschriebenen Interesses geht\ndas vereinbarte Rückkehrverbot, mit dem jedwede Berufstätigkeit des\nKlägers als niedergelassener Arzt ausgeschlossen wird, ersichtlich\nhinaus. Es mag den wirtschaftlichen Interessen des Beklagten\nentsprechen, zeitlich und gegenständlich begrenzt die Einrichtung\nvon Praxen zu verhindern, die hinsichtlich des Fachbereichs in\nVerbindung mit der vom Beklagten hervorgehobenen technischen\nAusstattung der zuvorderst von ihm betriebenen Gemeinschaftspraxis\nvergleichbar sind. Dies rechtfertigt es jedoch nicht,\nuneingeschränkt den Betrieb einer Arztpraxis jedweder Fachrichtung\nzu untersagen. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien entgegen\ndem Wortlaut der Klausel deren Regelungsumfang übereinstimmend und\neinschränkend dahin verstanden haben, daß dem Kläger lediglich die\nNiederlassung als Facharzt für Neurologie untersagt sein sollte.\nDer vom Beklagten geltend gemachte Schutzzweck rechtfertigte auch\neine dahingehende Einschränkung des Berufausübungsverbots des\nKlägers nicht. Zwar betrifft, wie der Beklagte geltend macht, auch\neine derartige Tätigkeit bereits einen der von der\nGemeinschaftspraxis ausgeübten Fachbereiche. Deren vom Beklagten\nhervorgehobene Besonderheit, die Verbindung von Neurologie und\nRadiologie, sowie die damit verbundene kostenintensive apparative\nAusstattung, die unter anderem Computer - und Kernspintomographen\numfaßt, ist davon nicht unmittelbar betroffen. Neurologische Praxen\nohne eine derart spezifische apparative Ausstattung sind gerade\nauch in dem durch die Klausel gekennzeichneten Ballungsgebiet des\nGroßraumes K. in großer Anzahl anzutreffen. Die Niederlassung des\nKlägers als Neurologe ohne die besondere Ausstattung der in Rede\nstehenden Gemeinschaftspraxis trifft deren Auslastungsgrad\njedenfalls nicht oder jedenfalls nicht so spürbar, daß dies ein\nNiederlassungsverbot des Klägers als Neurologe rechtfertigen\nkönnte, was angesichts seiner Ausbildung einem allgemeinen\nNiederlassungsverbot nahekommt. Dies zeigt gerade auch der Umstand,\ndaß das Patientenaufkommen der Gemeinschaftspraxis auf eine breit\ngestreute Zuweisung durch mehr als 2000 Ärzte zurückzuführen ist.\nAuch wenn den Überweisungen durch Neurologen, die nicht über die\napparative Ausstattung der Gemeinschaftspraxis verfügen, wie der\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dabei\nein besonderes Gewicht zukommen sollte, ändert dies an der Abwägung\nnichts. Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger durch seine\nlangjährige, zumindest nach außen hin selbständige Tätigkeit in der\nGemeinschaftspraxis eine Anzahl von Patienten an sich gebunden hat.\nDaß diese damit aber zugleich auch für die Amortisierung der\ninvestitionsintensiven apparativen Ausstattung der\nGemeinschaftspraxis verloren sind, soweit sie einer dahingehenden\nBehandlung bedürfen, folgt daraus nicht. Zwar mag es auch\nzutreffen, daß der Kläger davon absieht, seinen Patienten im Falle\neiner notwendigen weitergehenden Untersuchung die\nGemeinschaftspraxis zu empfehlen. Dabei handelt es sich, wenn dies\nzutreffen sollte, aber lediglich um die Folge des Zerwürfnisses der\nParteien, deren Ursachen und Veranlassung nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens sind. Dieser tatsächliche Umstand liegt außerhalb des\nRegelungsbereichs des Rückkehrverbots und hat deshalb für die\nrechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Neben dieser\ngegenständlich übermäßigen Einschränkung der Berufsausübung geht\nder örtliche Wirkungskreis des Rückkehrverbots erheblich über die\nschützenswerten Interessen des Beklagten, sich vor einer illoyalen\nVerwertung des Erfolges seiner Arbeit zu schützen, hinaus. Der\nörtliche Bereich des vom Beklagten geltend gemachten Verbots\nbetrifft nicht nur die gesamte Stadt K., sondern durch die\nEinbeziehung eines weitergehenden Umkreises von 25 km, von jedem\nPunkt der Stadtgrenze aus gemessen, auch die gesamten Wohnbereiche\nder Berufspendler und deren kommunalen Versorgungszentren und\numfaßt damit unter anderem auch die Groß - und Mittelstädte B. (\nbis hin zur Landesgrenze bei B. H.), R., S., H., G., E. und K..\nAusgehend von der zentralen Lage der Praxis des Beklagten innerhalb\ndes Stadtgebietes (Schildergasse) sichert der Beklagte sich somit\neinen Umkreis mit einem Radius von überwiegend mehr als 35 Km.\nDamit erfaßt er ein ganz wesentliches Ballungsgebiet innerhalb\nNordrhein Westfalens. Der Beklagte hat kein schützenswertes\nInteresse daran, dem Kläger in einem der bedeutensten\nBallungsgebiete des Landes ohne - von der Ausnahme des Gebietes der\nStadt D. abgesehen - regionale Differenzierung jegliche\nBerufsausübung als niedergelassener Arzt, insbesondere den Betrieb\neiner neurologischen Praxis, ohne eine der Gemeinschaftspraxis\nvergleichbare apparative Ausstattung, zu untersagen. Dies\nrechtfertigt auch der Umstand nicht, daß von außerhalb des\nStadtgebietes K.s in geringerem Umfang Patienten überwiesen werden.\nSo ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger der Betrieb\neiner neurologischen Praxis im Gebiet der Stadt B. untersagt sein\nsoll, obwohl den hierzu vom Beklagten vorgelegten Statistiken (\nAnl. 1-3 zur Berufungsbegründung ), die nach der Darstellung des\nBeklagten die Überweisung von mehr als 2000 Ärzten repräsentieren,\nlediglich eine Überweisung durch einen in B. ansässigen Arzt zu\nentnehmen ist. Danach beschränkt das Rückkehrverbot die\nBerufsausübungsfreiheit des Klägers zur Durchsetzung der\nwirtschaftlichen Interessen des Beklagten in einem so weitgehenden\nMaße, daß sie als sittenwidrig anzusehen ist ( § 138 BGB ). Die\nKlausel verliert ihr sittenwidriges Gepräge auch nicht deshalb,\nweil der Beklagte sich nach seiner Darstellung bereit gefunden hat,\nauf Wunsch des Klägers das Gebiet der Stadt D. auszunehmen.\nAngesichts der aus der vorgenannten Statistik zu entnehmenden zwei\nFällen von Überweisungen aus diesem Gebiet, ändert dies an der\nEinseitigkeit der Interessenwahrnehmung durch den Beklagten\nnichts.\n\n13\n\nDer Senat hat auch erwogen, ob eine anderweitige Wertung in\nBetracht zu ziehen wäre, wenn hinreichender Anlaß zu der Annahme\nbestünde, die Parteien hätten den Inhalt des § 23 GV nicht im\nWortsinne, sondern dessen ungeachtet dahin verstanden, daß die\ngegenständliche Berufsausübungsbeschränkung nur den Betrieb einer\nPraxis ausschließen sollte, die insbesondere auch hinsichtlich\nihrer apparativen Ausstattung der von dem Beklagten geführten\nGemeinschaftspraxis vergleichbar ist. Angesichts des klaren\nWortlauts des vereinbarten Rückkehrverbots wäre eine dahingehende\neinschränkende Auslegung nur in Betracht zu ziehen, wenn beide\nParteien den Regelungsghehalt übereinstimmend dahin verstanden\nhätten. Gegen eine solche Annahme spricht aber bereits, daß der\nBeklagte mit der Vereinbarung gerade auch die Niederlassung des\nKlägers als Neurologe überhaupt, ungeachtet der apparativen\nAusstattung der Praxis verhindern wollte.\n\n14\n\nDer Unwirksamkeit des Rückehrverbots läßt sich entgegen der\nAuffassung des Beklagten auch nicht durch eine Zurückführung der\nEinschränkung auf ein gegenständlich und örtlich zulässiges Ausmaß\nbegegnen. Eine dahingehende sogenannte \"geltungserhaltende\nReduktion\" im Wege der Umdeutung (§ 14O BGB) scheidet in Fällen der\nvorliegenden Art generell aus (BGH NJW 1986, 2944 f. m. w. N.;\nTaupitz, Medizinrecht 1993, 367 ff., 376 m. w. N.). Eine Umdeutung\nsetzte unter anderem voraus, daß nicht der von den Parteien\nerstrebte Erfolg, sondern nur das von ihnen gewählte rechtliche\nMittel von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Der Sinn und Zweck\nder Umdeutung besteht darin, den von den Parteien erstrebten\nwirtschaftlichen Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn zwar das\nhierfür gewählte Mittel unzulässig ist, jedoch ein anderer\nrechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht, der zu einem annähernd\ngleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt (BGH NJW 1977, 1233 m. w.\nN.). Der auch hier vorliegende Vorwurf der Sittenwirdigkeit richtet\nsich demgegenüber gegen den Gesamtgehalt der Klausel. Wollte man im\nRahmen der Umdeutung den wirtschaftlichen Gehalt des sittenwidrigen\nRückkehrverbots selbst rechtsgestaltend verändern, damit der\nEinklang mit der Rechtsordnung hergestellt wird, stünde dies im\nWiderspruch zur Sanktion des § 138 BGB. Könnte derjenige, der\nseinen Vertragspartner in sittenwidriger Weise übervorteilt, damit\nrechnen, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu\nbekommen, was gerade noch vertretbar und damit sittengemäß ist,\nverlöre das sittenwidrige Rechtsgeschäft für ihn das Risiko, mit\ndem es durch die vom Gesetz angedrohte Nichtigkeitsfolgen behaftet\nsein soll. Sittenwidrige Geschäfte können daher grundsätzlich nicht\nnach § 14O BGB umgedeutet werden (BGH aaO). Eine Ausnahme hiervon\nmag dann anzunehmen sein, wenn das Berufsverbot nur wegen seiner\nvereinbarten Dauer gegen die guten Sitten verstieße. Nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich derartige\nlangfristige Vereinbarungen in Zeitabschnitte derart zerlegen, daß\ndiese sich als Teil eines ganzen Vertrages im Sinne des § 139 BGB\ndarstellen, mit der Folge, daß sie bei einem entsprechend\nbestehenden oder zu vermutenden Parteiwillen mit einer kürzeren\nnicht zu beanstandeten Laufzeit aufrechterhalten bleiben können\n(BGH NJW 1991, 699 f. m. w. N.). Diese Grundsätze sind hier jedoch\nschon deshalb nicht anwendbar, weil das Berufsverbot, wie\ndargestellt, nicht wegen der unangemessenen Laufzeit gegen die\nguten Sitten verstößt. Der Beklagte kann im vorliegenden\nZusammenhang gegenteiliges auch nicht aus der vom ihm zitierten\nEntscheidung des OLG K. ( vom 26.02.1996 - 16 U 43/95- ) herleiten.\nDie dort im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossene\nRegelungslücke war wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG entstanden,\nwährend die hier vorliegende Unwirksamkeit auf der Sittenwidrigkeit\nder Regelung beruht, die aus den genannten Gründen einer\nkorrigierenden Anpassung regelmäßig entzogen ist. Angesichts der\nUnwirksamkeit der Klausel ist die Behauptung des Beklagten, der\nKläger habe zusammen mit dem Zeugen Dr. Cammerer eine\nRöntgeneinrichtung erworben, rechtlich nicht erheblich. Im übrigen\nbesteht insoweit auch kein Anlaß, die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen.\n\n15\n\nNach allem ist die Feststellungsklage begründet.\n\n16\n\nEs bedarf deshalb auch keiner weitergehenden Untersuchung dazu,\nob durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag überhaupt\neine gesellschaftrechtliche Bindung begründet worden ist oder ob\ndie unausgewogenen, weitestgehend zu Lasten des Klägers getroffenen\nRegelungen ( u. a. : §§ 3, 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13, 16, 17 , 18,) es\neher nahelegen, daß der Beklagte die Bindung des \"Juniorpartners\"\nals weisungsabhängiger Angestellter erstrebte.\n\n17\n\nDer Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, kann\nmangels Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür\n( § 546 Abs. 1 ZPO ) nicht entsprochen werden. Die Rechtssache hat\nkeine über diesen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche\nBedeutung. Die Entscheidung weicht auch nicht von den von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu der zentralen Rechtsfrage\nentwickelten Grundsätzen ab, sie beruht vielmehr auf diesen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBrufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten:\n\n20\n\n50.000.-DM.\n\n21\n\nAngesichts des wirtschaftlichen Hintergrundes und des Umstandes,\ndaß der Kläger zwischenzeitlich eine neurologische Praxis betreibt,\nerscheint, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde,\ndas vom Kläger in der Klageschrift mit 10.000.- DM bezifferte\nInteresse zu gering bemessen. Andereseits ist aber auch zu\nberücksichtigen, daß das Interesse des Klägers, dem Inhalt des\nRückkehrverbots entsprechend, örtlich und zeitlich beschränkt\nist.\n\n22\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-22/20-u-169-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-22/20-u-169-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312573","retrieved":"2026-07-09 03:43:34.825543+00:00"}}