{"status":"available","doknr":"OLD312584","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.6U160.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"6 U 160/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil dem Kläger sämtliche geltendgemachten Ansprüche zustehen.\nSoweit der Urteilstenor durch die vorliegende Entscheidung neu\ngefaßt wird, liegen darin lediglich redaktionelle Änderungen, die\neinen (Teil-)Erfolg der Berufung nicht darstellen.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Unterlassungsansprüche sind aus § 3 UWG begründet, weil die\nangegriffenen Aussagen, und zwar teils als unzutreffende\nAlterswerbung und teils als unzutreffende Alleinstellungswerbung\nirreführend sind.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ändern weder die Abmeldung\nseines Gewerbes, noch der Antrag auf Eröffnung des Konkurses, der\nim Hinblich auf seine Ablehnung durch das Konkursgericht auch nicht\ngem. § 240 ZPO zur Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens\ngeführt hat, etwas am Bestehen des Wettbewerbsverhältnisses\nzwischen den Parteien. Ein solches ist zunächst durch den Umstand\nbegründet worden, daß beide (in Köln) eine Konzertbüro betrieben,\nund besteht deswegen trotz der vorerwähnten Umstände fort, weil\nnicht ausgeschlossen ist, daß der Beklagte - nach Konsolidierung\nseiner finanziellen Verhältnisse - demnächst wieder sein bisheriges\noder ein neu zu gründendes Konzertbüro betreiben wird. Aus\ndemselben Grund besteht mit Blick auf die nachstehend zu\nerörternden Wettbewerbsverstöße auch die Wiederholungsgefahr fort.\nHieran ändert es entgegen der in erster Instanz von dem Beklagten\ngeäußerten Auffassung auch nichts, daß er einige der beanstandeten\nWerbeaussagen später geändert haben will. Denn da der Beklagte eine\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der hier\nangegriffenen ursprünglichen Fassung der Aussagen nicht abgegeben\nhat, besteht weiterhin die Gefahr ihrer Wiederholung.\n\n6\n\nSämtliche angegriffenen Aussagen stellen sich auch als\nirreführend im Sinne des § 3 UWG dar.\n\n7\n\nDie 4 in der obigen Tenorierung unter den Buchstaben a)-d)\naufgeführten Aussagen beruhen sämtlich auf der Grundlage, daß es\nsich bei dem bis zur Abmeldung seines Gewerbes von dem Beklagten\nbetreuten \"Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor\" um denjenigen Chor\nhandelt, der bereits im Jahre 1930 gegründet worden ist. Dies\ntrifft indes nicht zu. Es handelt sich um eine Neugründung eines\nChores zu Beginn der 90-iger Jahre, der zunächst sogar anders,\nnämlich \"Wolga-Don-Kosaken\", hieß. Der frühere Chor ist\ndemgegenüber bereits im Jahre 1967 aufgelöst worden. Allein der\nUmstand, daß der Zeuge O. musikalischer Leiter und Solist des\nfrüheren und des neuen Chores war bzw. ist, bewirkt nicht, daß der\nneue Chor vom Verkehr als der alte Chor angesehen wird. Dies gilt\nauch vor dem Hintergrund, daß ein Chor, der - wie der frühere\n\"Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor\" - über Jahrzehnte besteht, sich\naus Altersgründen nicht mehr aus den Sängern \"der ersten Stunde\"\nzusammensetzen kann und der Verkehr dies auch weiß. Der Verkehr\nerwartet nämlich von einem Chor, der für sich in Anspruch nimmt,\nseit dem Jahre 1930 bis heute zu bestehen, daß zwar regelmäßig\neinzelne Sänger ausgewechselt worden sind, daß dies aber in so\nkleinen Schritten geschehen ist, daß immer der wesentliche Teil der\nMitglieder als Stamm über die Erfahrung und das Können verfügte,\ndie den Ruf des Ganzen ausmachen, und daß auf diese Weise das\nKlangbild des Chores erhalten geblieben ist. Dies vermag der Senat,\ndessen Mitglieder zu den potentiellen Konzertbesuchern bzw. Käufern\nder Tonträger des Chores gehören, ebenso wie die nachfolgend zu\nerörternden Fragen aus eigener Lebenserfahrung selbst zu\nbeurteilen. Daß die vorstehenden Kriterien auch nach dem Vortrag\ndes Beklagten nicht erfüllt sind, ist offenkundig und bedarf daher\nkeiner Begründung.\n\n8\n\nDie beiden oben unter e) und f) aufgeführen Aussagen stellen\nAlleinstellungsbehauptungen dar, die deswegen ebenfalls als\nirreführend zu untersagen sind, weil sie nicht zutreffen.\n\n9\n\nDer Chor ist zunächst nicht der \"größte Kosaken-Chor in Europa\",\nweil - wie der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - zumindest\nder \"Bolschoi Don-Chosaken Chor\" aus deutlich mehr Mitgliedern\nbesteht. Es kann dahinstehen, ob der \"Original\nSchwarzmeer-Kosaken-Chor\" in seinen Konzerten mit mehr Sängern\nauftritt, als dies die übrigen Chöre tun, was im übrigen der\nBeklagte selbst nicht in einer hinreichend substantiierten Form,\ndie Grundlage für eine Beweisaufnahme sein könnte, behauptet. Denn\nder Verkehr erwartet von einem Chor, der als der \"größte in Europa\"\nbezeichnet wird, zumindest auch, daß er über die meisten Mitglieder\nverfügt. Dies macht nämlich ungeachtet der Frage, wieviele Sänger\nin den einzelnen Konzerten auftreten, die - hier ersichtlich\ngemeinte - quantitative Größe eines Chores aus, zumal der\nmitgliederstärkste Chor im Einzelfall in der Lage ist, mit allen\nMitgliedern aufzutreten und dann auch auf der Bühne mehr Sänger zu\npräsentieren als die übrigen Chöre.\n\n10\n\nDaß der \"Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor\" schließlich der\neinzige bzw. wie es auf den Tonträgerhüllen sprachlich unzutreffend\nheißt der \"einzigste\" Kosaken-Chor in Europa ist, ist schon\nangesichts der Umstandes unzutreffend, daß der Kläger bereits in\nder Klageschrift (auf S.5 unten) unwidersprochen allein 5 existente\nweitere Chöre aufgeführt hat. Der Senat sieht hierzu von weiteren\nAusführungen ab, zumal der Beklagte selbst die Aussage nicht\nverteidigt und bezüglich des im Zusammenhang mit der Größe des\nChores von dem Kläger angeführten \"Bolschoi Don-Chosaken Chor\"\nkeineswegs dessen Existenz bestreitet, sondern lediglich die soeben\nabgehandelte Aussage zur Größe des Chores verteidigt.\n\n11\n\nEntgegen der im Berufungsverfahren wiederholten Auffassung des\nBeklagten schuldet dieser aus den vorstehenden Gründen die\nUnterlassung auch der Aussagen zu b) bis f), die im Zusammenhang\nmit dem Vertrieb der Tonträger gemacht worden sind. Das gilt\nungeachtet des Umstands, daß diese Aussagen teilweise von der\nHerstellerin mcp RECORDS formuliert sein mögen. Denn der Beklagte\nwar nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers schon in der\nKlageschrift (S.5) auch Vertreiber der Cd's und MusikKassetten mit\nAufnahmen des Chores. Bereits diese Tätigkeit auf dem Markt\nbegründet indes seine wettbewerbliche Verantwortlichkeit. Es kommt\nhinzu, daß der Text, der die Aussagen zu b)-d) enthält, sogar die\nNamensunterschrift des Beklagten trägt, was unabhängig davon, wie\ndies zustandegekommen ist, umso mehr Anlaß für ihn sein mußte, die\nwettbewerbswidrigen Aussagen zu unterbinden.\n\n12\n\nSchließlich berechtigte der angebliche Umstand, daß auch der\nKläger früher die streitgegenständlichen Werbetexte verwendet hat,\nden Beklagten nicht, die irreführenden Aussagen zu machen. Denn § 3\nUWG dient dem Schutz nicht des Wettbewerbers, sondern der\nangesprochenen Verkehrskreise vor der durch Irreführungen drohenden\nGefahr, was eine Rechtfertigung durch den Hinweis auf ein eigenes\nwettbewerbswidriges Tun des Klägers (\"unclean hands\") regelmäßig\nausschließt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., §\n3 UWG RZ 442, m.w.N.). Schon aus diesem Grunde bedarf es im Rahmen\ndes Unterlassungsanspruches auch keiner Aufklärung, ob der Kläger\nbei der Auseinandersetzung der Parteien dem Beklagten - wie dieser\nbehauptet - gegen Zahlung eines Betrages von 5.000 DM die Rechte an\ndem Programmheft und an Plakatlithos verkauft hat.\n\n13\n\nDie aus den vorstehenden Gründen bestehenden\nUnterlassungsansprüche sind in der Fassung des obigen Tenors\nbegründet. Soweit der Kläger auf Anraten des Senats im Termin zur\nmündlichen Verhandlung deren Wortlaut neu gefaßt hat, liegt hierin\nlediglich eine engere Anpassung des erstrebten Verbotes an die\nForm, in der der Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen hat, und nicht\netwa eine teilweise Rücknahme der Klage. So sind die Äußerungen\nnunmehr in wörtlicher, direkter Rede wiedergegeben und jeweils in\nden konkreten Kontext ihrer Wiedergabe gestellt worden. Soweit in\nder Aussage zu d) abweichend die Vergangenheitsform gewählt worden\nist, beruht dies allein auf dem Umstand, daß das Jahr 1995\ninzwischen abgelaufen ist und aus diesem Grunde eine Begehung nur\nnoch in der Vergangenheitsform in Betracht kommt. Soweit\nschließlich einleitend lediglich die Tonträger und/oder\nTonträgerhüllen sowie das Programmheft aufgeführt sind, beruht dies\ndarauf, daß gerade auf diesen Medien die Äußerungen gemacht worden\nsind.\n\n14\n\nB\n\n15\n\nAuch der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch sind in der\noben tenorierten Fassung begründet.\n\n16\n\nDas ergibt sich zunächst für den Schadensersatzanspruch aus § 13\nAbs.6 Ziff.1 i.V.m. § 3 UWG. Den Beklagten trifft das hierfür\nerforderliche Verschulden, weil er die Umstände kannte, die die\nWettbewerbswidrigkeit begründen. Die soeben erwähnte angebliche\nAuseinandersetzungsvereinbarung berührt (auch) den\nSchadensersatzanspruch des Klägers nicht. Sie betrifft zunächst\nohnehin nur den durch die Aussage zu a) möglicherweise\neingetretenen Schaden, weil nur diese Aussage in dem Programmheft\nund damit einem Bestandteil der angeblichen\nAuseinandersetzungsvereinbarung gemacht worden ist. Aber auch\ninsofern steht dem Kläger der Schadensersatzanspruch\nuneingeschränkt zu. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger die\nWettbewerbswidrigkeit der Formulierung bewußt war und er dem\nBeklagten das Recht einräumen wollte, auch dann das Programmheft\nunverändert zu verwenden, wenn sich darin - zu seinen Lasten -\nwettbewerbswidrige Äußerungen befinden. Aus dem Vortrag des\nBeklagten ergibt sich schon nicht, daß der Kläger den vorgesehenen\nInhalt des Programmheftes damals wörtlich gekannt hätte. Überdies\nkonnte der Beklagte jedenfalls nicht erwarten, daß der Kläger -\nnachdem er zu einem seiner unmittelbaren Wettbewerber geworden war\n- es hinnehmen würde, daß er mit dem Programmheft in\nwettbewerbswidriger Weise für den \"Original\nSchwarzmeer-Kosaken-Chor\" warb.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist aus §§ 3, 13 Abs.6 Ziff.1 UWG, 242\nBGB auch der geltendgemachte Auskunftsanspruch ohne weiteres\nbegründet. Dies bedarf keiner näheren Begründung, zumal der\nBeklagte seine Verurteilung zur Auskunftserteilung als solche nicht\nangreift.\n\n18\n\nDer landgerichtliche Urteilstenor zum Auskunftsanspruch ist um\ndie - offensichtlich durch ein Schreibversehen nicht aufgeführten -\neinleitende Worte: \"2.) dem Kläger Auskunft zu erteilen,\" zu\nergänzen. Schließlich wird durch die oben vorgenommene Ergänzung\ndes Urteilsausspruches zur Verpflichtung des Beklagten zum\nSchadensersatz verdeutlicht, daß der Beklagte nur zum Ersatz des\nSchadens verpflichtet ist, der auf ihm zurechenbaren Handlungen\nberuht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten\nentspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n22\n\nDer Streitwert wird im Einverständnis der Parteien für das\nBerufungsverfahren unter nachfolgender Differenzierung endgültig\nentsprechend der urspünglichen Angabe des Klägers auf 50.000 DM\nfestgesetzt:\n\n23\n\nAntrag auf Unterlassung (6 X 6.000 DM =) 36.000 DM Antrag auf\nAuskunft 4.000 DM Antrag auf Schadensersatzfeststellung 10.000 DM\nGesamtstreitwert 50.000 DM\n\n24\n\n- 6 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/6-u-160-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/6-u-160-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312584","retrieved":"2026-07-09 03:43:35.786098+00:00"}}