{"status":"available","doknr":"OLD312582","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.5U69.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 U 69/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 16.07. 1985 in der Universitäts-\nFrauenklinik K., deren Träger die Beklagte zu 1) ist, geboren. Der\nBeklagte zu 2) war Direktor der Frauenklinik. Während der\nSchwangerschaft war die privatversicherte Mutter der Klägerin bei\nihm ab Juni 1985 in ambulanter Behandlung gewesen. Am Abend des\n16.07. 1985 wurde sie als seine Wahlleistungspatientin in\nstationäre Behandlung aufgenommen.\n\n3\n\nDie im Jahre 1959 geborene Mutter der Klägerin war im November\n1984 zum zweiten Male schwanger geworden. Ihr erstes Kind war 1982\ngeboren worden. Wegen einer schweren Fehlbildung der Nieren und\nsich daraus ergebender Anlagestörungen sowie multipler\nFehlbildungen ( sog. PotterSyndrom) war dieses Kind wenige Stunden\nnach der Geburt gestorben.\n\n4\n\nIn den ersten Monaten ihrer zweiten Schwangerschaft wurde die\nMutter der Klägerin von einem Gynäkologen in Wipperfürth betreut.\nAb Anfang Juni 1985 erfolgten die\nSchwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen durch den Beklagten zu 2).\nWegen eines dabei festgestellten Hydramnions (vermehrte\nFruchtwasserbildung) wurde die Mutter der Klägerin vom 13.06. auf\nden 14.06. 1985 in der Universitäts- Frauenklinik stationär\nbeobachtet und mit der Diagnose einer grenzwertigen\nStoffwechsellage nach Verdacht auf Diabetes mellitus entlassen. Bei\nder ambulanten Untersuchung am 12.07.1985 - der letzten vor der\nGeburt der Klägerin- fand sich der Befund eines normalen, dem\nSchwangerschaftsstadium entsprechenden kindlichen Wachstums bei\nnoch vermehrter Fruchtwassermenge. Als voraussichtlicher\nGeburtstermin war der 10.8.1985 errechnet worden. Es war mit der\nMutter verabredet, eine Schnittentbindung möglichst in Terminnähe\ndurchzuführen.\n\n5\n\nAm 16.07.1985 stellte sich die Mutter der Klägerin in der 37.\nSchwangerschaftswoche gegen 17.30 Uhr in der Universitäts-\nFrauenklinik vor und berichtete, daß sie seit dem Vortage nur noch\nwenig Kindsbewegungen verspüre. Es wurde daraufhin ab 17.49 Uhr im\nKreißsaal ein Cardiotokogramm (CTG) aufgezeichnet. Der\nKurvenverlauf verzeichnete bis 18.27 Uhr keine nennenswerte\nWehentätigkeit. Vereinzelte Kindsbewegungen waren nach den\nAufzeichnungen nicht sicher auszuschließen. Der Herzfrequenzverlauf\ndes Kindes zeigte einen sog. silenten Kurvenverlauf ohne jegliche\nOszillation mit einer Frequenz von 145 bis 150/min. In der Zeit\nzwischen 18.26 und 18.27 verzeichnete der Kurvenverlauf eine\ndeutliche Kontraktion, verbunden mit einem Frequenzabfall der\nHerztöne des Kindes von 145 auf 125. Die Herzfrequenz erholte sich\nbis 18.35 Uhr allmählich auf 140 und erreichte bis 18.45 Uhr wieder\ndie Ausgangsfrequenz, jedoch weiterhin mit einem silenten\nKurvenverlauf. Zwischen 18.50 Uhr und 18.55 Uhr kam es zu einem\nleichten, kurzzeitigen Frequenzabfall mit einer relativ steilen\nWiedererholung, um sich dann in einem silenten Kurvenverlauf mit\neiner Frequenz von etwa 150 fortzusetzen. Das CTG wurde bis ca.\n19.13 Uhr ununterbrochen aufgezeichnet. Gegen 19.00 Uhr traf der\nBeklagte zu 2) im Kreißsaal ein und ordnete strenge Bettruhe sowie\nein Kontroll- CTG ab 22.00 Uhr an. Die Mutter der Klägerin\nverbrachte sodann die nächsten Stunden auf der Station.\n\n6\n\nAb 21.33 Uhr wurde im Kreißsaal erneut ein CTG aufgezeichnet. In\nder Wehenkurve zeigten sich nunmehr deutliche Kontraktionen in\nunregelmäßigen Abständen, der Herzfrequenzverlauf war weiterhin\nsilent mit einer Basalfrequenz von etwa 125/min. Im Zuge der\nKontraktionen fielen die Frequenzen auf 95- 100/min ab. Ein in\ndieser Weise in etwa gleichbleibender Kurvenverlauf wurde bis 22.06\nUhr aufgezeichnet. Um 21.50 Uhr wurde der Beklagte zu 2)\ntelefonisch zu Hause über die Ergebnisse des Kontroll- CTG`s\ninformiert. Der Beklagte zu 2) stellte nunmehr die Indikation zur\nSchnittentbindung und beautragte die diensthabenden Ärzte mit deren\nVorbereitung. In der Zeit zwischen ca. 22.07 und 22.15 Uhr war die\nCTG- Aufzeichnung unterbrochen. Das ab 22.15 Uhr aufgezeichnete CTG\nzeigte eine vollkommen normale kindliche Herzfrequenzkurve mit\ndeutlichen Oszillationen bei einer Basalfrequenz von um 120/min.\nDie neun Minuten zuvor aufgezeichnete Basalfrequenz hatte bei\n130/min gelegen. Die Registrierung einer völlig normalen kindlichen\nHerzfrequenz setzte sich bis 23.19 Uhr fort. Mit Rücksicht auf die\nvermeintliche Erholung des Kindes wurde mit der Schnittentbindung\nzunächst noch abgewartet und die Mutter der Klägerin sodann um\n23.25 Uhr zur Sectio im Operationssaal gelagert. Die Sectio wurde\nvon dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Um 23.43 Uhr wurde die\nKlägerin klinisch tot geboren. Den im Zuge der\nOperationsvorbereitungen angeforderten Ärzten- Anästhesisten und\nPädiatern -gelang es jedoch, die Klägerin mittels Sauerstoffzufuhr,\nintrakardialer Applikation von Alupent und Herzmassage\nwiederzubeleben. Die Apgar- Werte der Klägerin betrugen nach einer\nMinute 0, nach 5 Minuten 2 und nach 10 Minuten 5. Unter der\nBeatmung wurde die Klägerin rosig. Ihr Geburtsgewicht wurde mit ca.\n2.700 g festgestellt. 45 Minuten nach ihrer Geburt wurde die\nKlägerin in die Kinderklinik verlegt, wo sie zunächst auf der\nIntensivstation beatmet und behandelt wurde. Im Verlauf des ersten\nLebenstages kam es klinisch und im EEG nachweisbar zu\nNeugeborenenkrämpfen. Im folgenden trat zunehmend die Symptomatik\neines noch offenen Ductus arteriosus Botalli auf, weshalb am\n1.8.1985 in der kinderkardiologischen Station eine Duktusligatur\ndurchgeführt wurde. Am 1.8.1985 wurde die Klägerin extubiert, mußte\njedoch noch einmal für zwei Tage beatmet und einer Sepsistherapie\nunterzogen werden, nachdem es am 18.8.1985 zu einem plötzlichen\nErbrechen mit Aspiration gekommen war. Klinisch und im EEG zeigten\nsich weiterhin Krämpfe, welche unter Luminal- Therapie befriedigend\nbeherrscht werden konnten. Insgesamt war die Klägerin auch im\nweiteren Verlauf sehr schwach und zeigte eine deutliche\nRetardierung sowie ein pathologisches Reflexverhalten. Am 1.10.1985\nwurde die Klägerin in die häusliche Betreuung entlassen.\n\n7\n\nDie Klägerin ist schwer geschädigt. Im Alter von sieben Jahren\nkonnte sie weder laufen noch stehen noch frei sitzen. Die\nBewegungen ihrer Gliedmaßen sind unkoordiniert. Die Klägerin kann\nnicht sprechen, es liegt weiterhin eine deutliche Sehstörung sowie\nein medikamentös schwer einstellbares Anfallsleiden vor. Die\nKlägerin bedarf ständiger Betreuung und Beaufsichtigung. Eine\ndurchgreifende Besserung ihres Gesundheitszustandes ist nicht zu\nerwarten.\n\n8\n\nMit ihrer am 1.12.1992 beim Landgericht Köln erhobenen Klage\nnimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner wegen\nfehlerhafter Geburtsleitung in Anspruch.\n\n9\n\nDie Klägerin hat dazu behauptet:\n\n10\n\nIhre Mehrfachbehinderungen beruhten auf einem durch\nFehlbehandlung in den letzten Stunden vor ihrer Geburt verursachten\nSauerstoffmangel, welcher zu einer irreversiblen Hirnschädigung\ngeführt habe. Bei der Geburtsleitung sei gegen elemtare Grundsätze\nder Geburtshilfe verstoßen worden. Die Schnittentbindung sei um\nnahezu sechs Stunden zu spät erfolgt. Das CTG sei von Beginn an\nhochgradig pathologisch gewesen, was auf eine schwere kindliche\nSauerstoffmangelsituation hingewiesen habe. Demgemäß hätte eine\nalsbaldige notfallmäßige Schnittentbindung durchgeführt werden\nmüssen. Stattdessen sei über Stunden untätig zugewartet worden,\noffensichtlich, weil man sie vorzeitig aufgegeben habe. Eine\nBesserung ihres Zustandes habe sich auch nicht nach 22.15 Uhr\nergeben. Bei den von diesem Zeitpunkt an aufgezeichneten\nHerzfrequenzen habe es sich um die versehentlich aufgenommene\nHerztätigkeit ihrer Mutter gehandelt, was sofort hätte auffallen\nmüssen, da nicht habe angenommen werden können, daß sie sich\nzwischenzeitlich erholt habe. Im Falle einer alsbald nach ihrer\nAufnahme vorgenommenen Schnittentbindung wäre sie, so hat die\nKlägerin weiterhin behauptet, ohne Schädigung, jedenfalls aber mit\nganz erheblich geringeren Schädigungen geboren worden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n1. die Beklagte zu 1) zu\nverurteilen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nan sie, die Klägerin, zu Händen ihrer\ngesetzlichen Vertreter, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens\njedoch 300.000,- DM, dessen Höhe im übrigen in das Ermessen des\nGerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit dem 19.02.1992 zu\nzahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet seien, ihr, der Klägerin, allen\nmateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit ihrer\nGeburt in der Vergangenheit bereits entstanden ist , gegenwärtig\nentsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche\nnicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nsind oder noch übergehen.\n\n21\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nSie haben das ärztliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Geburt\nder Klägerin als den Regeln geburtshilflicher Behhandlung\nentsprechend verteidigt. Zwar sei das CTG der Klägerin zutreffend\nals pathologisch eingeschätzt worden. Jedoch habe sich eine frühere\nSchnittentbindung der Klägerin verboten, da die Klägerin in diesem\nFalle mit Sicherheit nach der Geburt verstorben wäre. Es sei eine\nsog. intrauterine Reanimation - durch Beobachtung der Mutter bei\nBettruhe- durchgeführt worden. Mit diesem mit ihnen besprochenen\nVorgehen seien die Eltern der Klägerin einverstanden gewesen.\nTatsächlich habe sich die Situation der Klägerin in den letzten\nanderthalb Stunden vor ihrer Geburt auch normalisiert, wie das ab\n22.15 Uhr aufgezeichnete CTG zeige. Ursache der Behinderungen der\nKlägerin sei eine Sauerstoffmangelversorgung gewesen, die bereits\nvor der Aufnahme der Mutter der Klägerin bestanden und sich in den\nmangelnden Kindsbewegungen während der letzten zwei Tagen vor der\nGeburt der Klägerin gezeigt habe.\n\n29\n\nDie Beklagte zu 1) hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung\nerhoben.\n\n30\n\nDas Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. med. B. eingeholt, welches dieser vor\ndem Landgericht mündlich erläutert hat.\n\n31\n\nDurch Urteil vom 8.03.1995 hat das Landgericht dem\nFeststellungsantrag der Klägerin gegenüber beiden Beklagten vollen\nUmfanges entsprochen und der Klage gegen die Beklagte zu 1)\ninsoweit stattgegeben, als es der Klägerin ein\nSchmerzensgeldkapital von 100.000,- DM sowie eine lebenslange\nmonatliche Rente von 800,- zugesprochen hat. Es hat sich dabei auf\nden Standpunkt gestellt, daß den mit der Geburt der Klägerin\nbefaßten Ärzten unter Einschluß des Beklagten zu 2) elementare\nVerstöße gegen anerkannte Grundsätze der Geburtshilfe vorzuwerfen\nseien. Angesichts des hochgradig pathologischen CTG`s habe die\nSchnittentbindung spätestens um 18.30 Uhr durchgeführt werden\nmüssen. Das stundenlange Zuwarten sei unter keinem medizinischen\nStandpunkt vertretbar oder auch nur verständlich gewesen. Ob die\ninfolgedessen andauernde Sauerstoffmangelsituation die\nMehrfachbehinderungen der Klägerin in vollem Umfang verursachte\noder ob nicht bereits bei der Aufnahme der Mutter eine\nVorschädigung des Gehirns der Klägerin vorlag, sei zwar zweifelhaft\ngeblieben. Jedenfalls aber sei die Fehlbehandlung generell geeignet\ngewesen, den bei der Klägerin eingetretenen Schaden herbeizuführen.\nDa das ungerechtfertigte Hinauszögern der Schnittentbindung als\nelementarer Behandlungsfehler zu bewerten sei, kämen der Klägerin\nBeweiserleichterungen zugute mit der Folge, daß die Beklagten den\nGegenbeweis für das Fehlen eines Kausalzusammenhanges führen\nmüßten. Dieser Beweis sei ihnen indes nicht gelungen.\n\n32\n\nDie von der Beklagten zu 1) erhobene Einrede der Verjährung hat\ndas Landgericht für nicht durchgreifend erachtet.\n\n33\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene\nUrteil Bezug genommen.\n\n34\n\nGegen dieses den Beklagten am 22.3.1995 zugestellte Urteil hat\ndie Beklagte zu 1) am 20.4.1995 Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel mit einem am 21.6.1995 beim Oberlandesgericht\neingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur\nBerufungsbegründung auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag bis zum\n22.6.1995 verlängert worden war.\n\n35\n\nDer Beklagte zu 2) hat gegen das landgerichtliche Urteil am\nMontag, den 24.4.1995 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit\neinem ebenfalls am 21.6.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet ,\nnachdem ihm hierfür Fristverlängerung bis zum 26.6.1995 gewährt\nworden war.\n\n36\n\nDie Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 22.3.1995\nzugestellt worden ist, hat hiergegen am 24.4.1995 Berufung\neingelegt und ihr Rechtsmittel am 26.6.1995 nach Fristverlängerung\nbis zu diesem Tag begründet.\n\n37\n\nDie Beklagte zu 1) erhebt erneut die Einrede der Verjährung.\n\n38\n\nIm übrigen wiederholen und ergänzen beide Beklagten ihr\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n39\n\nDie Beklagte zu 1) trägt vertiefend vor, daß der bei der\npathologischen Untersuchung der Plazenta gefundene Thrombus, der\nmindestens zwei bis drei Tage alt gewesen sei, darauf schließen\nlasse, daß schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter der Klägerin\nam 16.7.1985 eine irreversible Hirnschädigung bei der Klägerin\nvorgelegen habe. Bis zur Entbindung sei keine wesentliche\nVerschlechterung mehr eingetreten.\n\n40\n\nDie Berufungsangriffe des Beklagten zu 2) richten sich ferner\ngegen das Gutachten des Sachverständigen B.. Er bestreitet, daß\nsich der Kurvenverlauf des CTG`s in der Zeit bis 22.05 Uhr\nverschlechtert habe, wie der Sachverständige gemeint hat, und\nwiederholt seine Behauptung, daß das nach 22.15 Uhr aufgezeichnete\nCTG von der Klägerin stamme.\n\n41\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\ndie angefochtene Entscheidung\nabzuändern und die Klage abzuweisen,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nsowie die Anschlußberufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n48\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n1. unter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n2. hilfsweise ,\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nihm nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft\neiner Bundesdeutschen Großbank oder Versicherungsgesellschaft\nabzuwenden.\n\n58\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Berufungen der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n62\n\nsowie auf ihre Anschlußberufung\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\ndie Beklagte zu 1) über den bereits\nzuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinaus zu verurteilen, an die\nKlägerin zu Händen ihrer Eltern ein weiteres Schmerzensgeld,\nmindestens jedoch weitere 200.000,- DM, dessen Höhe im übrigen in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem\n16.2.1992 unter Aufhebung der Rentenzahlungsverpflichtung zu\nzahlen,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nvorsorglich,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nder Klägerin zu gestatten,\nSicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts erbringen zu\ndürfen.\n\n72\n\nDie Klägerin tritt den Berufungsangriffen der Beklagten entgegen\nund verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Sie bestreitet,\ndaß mit ihren Eltern über die alternative Möglichkeit gesprochen\nworden sei, eine sofortige Sectio durchzuführen oder zunächst eine\nRuhephase für die Mutter zwecks intrauteriner Erholung des Kindes\nanzuordnen. Den Eltern gegenüber sei stets nur von einem\n\"schlafenden Kind\" die Rede gewesen.\n\n73\n\nMit ihrer Anschlußberufung vertritt die Klägerin den Standpunkt,\ndaß eine Schmerzensgeldrente ihren Interessen nicht gerecht werde.\nSie ziehe es vor, einen der Schwere ihrer Schädigungen\nentsprechenden größeren Geldbetrag zinsgünstig anzulegen, zumal es\nzweifelhaft sei, ob der allgemein übliche Kapitalisierungsfaktor\nangesichts einer möglicherweise eingeschränkten Lebenserwartung der\nKlägerin anwendbar sei.\n\n74\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen\nverwiesen.\n\n75\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n76\n\nDie Berufungen aller Parteien sind zulässig, insbesondere sind\nsie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise\nbegründet worden. Als zeitlich nach der Berufung der Beklagten zu\n1) eingegangenes Rechtsmittel stellt die Berufung der Klägerin\neine- selbständige- Anschlußberufung dar.\n\n77\n\nIn der Sache sind weder die Berufungen der Beklagten noch die\nAnschlußberufung der Klägerin gerechtfertigt.\n\n78\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung\neine Haftung der Beklagten für die mit Mehrfachbehinderungen\nverbundene Hirnschädigung der Klägerin wegen fehlerhafter\nGeburtsleitung bejaht und dabei auch die Aufteilung des von der\nBeklagten zu 1) zu leistenden Schmerzensgeldes in Kapital und Rente\nin angemessener Weise vorgenommen. Dabei ist das Landgericht\nzutreffend davon ausgegangen, daß auch das ungeborene Kind sowohl\nvor als auch in der Geburt deliktischen wie auch vertraglichen\nSchutz seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität\ngenießt.\n\n79\n\nI.) Zu den Berufungen der Beklagten:\n\n80\n\n1) Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin aus §§ 831, 847 BGB\nbzw. §§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres\n- noch nicht abschließend bezifferbaren- materiellen Schadens. Die\nBeklagte zu 1) hat für den Hirnschaden der Klägerin und die dadurch\nbedingten Folgen einzustehen, weil ihre mit der Geburt der Klägerin\nbefaßten Ärzte, namentlich auch der Beklagte zu 2), bei der\nGeburtsleitung in elementarer Weise gegen anerkannte Grundsätze der\nGeburtshilfe verstoßen haben.\n\n81\n\nAufgrund des erstinzlich erstatteten Gutachtens des\nSachverständigen Prof. B., dessen hohe fachliche Kompetenz dem\nSenat bereits aus früheren Prozessen bekannt ist, ist auch der\nSenat davon überzeugt, daß die mit der Geburtsleitung am 16.7.1985\nbefaßten Ärzte, darunter der Beklagte zu 2), gegen anerkannte\ngeburtshilfliche Grundsätze verstießen, indem sie die\nSchnittentbindung der Klägerin zu lange hinauszögerten. Aus dem\nunmittelbar nach der Aufnahme der Mutter der Klägerin ab 17.49 Uhr\naufgezeichneten CTG ließ sich zweifelsfrei entnehmen, daß sich die\nKlägerin, wie es der Sachverständige in seinem schriftlichen\nGutachten vom 25.5.1994 formuliert hat, in allerhöchster Gefahr\nbefand. Das CTG war hochgradig pathologisch, indem es einen sog.\nsilenten Kurvenverlauf ohne jede Oszillation verzeichnete. Durch\ndie Kontraktion in der Zeit zwischen 18.26 und 18.27 fiel die bis\ndahin gemessene kindliche Herzfrequenz zudem von bis dahin\ndurchgängig 145 bis 150 /min. auf 125 ab und erholte sich nur\nlangsam. Erst um 18.45 Uhr war die Ausgangsfrequenz wieder\nerreicht, wobei es jedoch bei dem silenten Kurvenverlauf blieb. In\nAnbetracht der Tatsache, daß von der Mutter der Klägerin berichtet\nworden war, seit dem Vortage nur noch geringe Kindsbewegungen zu\nverspüren, war, wie Prof. B. einleuchtend dargelegt hat, keine Zeit\nmehr zu verlieren. Es hätte deshalb um 18.30 Uhr, nachdem der\nKurvenverlauf über eine halbe Stunde gleichbleibend schlecht\ngewesen war, zur Sectio geschritten werden müssen. Für das von dem\nBeklagten zu 2) angeordnete Abwarten bestand keinerlei Indikation.\nEine spontane Besserung im Wege intrauteriner Reanimation, wie sie\nnach der Darstellung der Beklagten Ziel der von ihm verordneten\nBettruhe auf der Station gewesen sein soll, war unter den gegebenen\nUmständen nicht zu erwarten. Wie Prof. B. plausibel erklärt hat,\nwird eine solche Behandlungsmethode ausschließlich in Fällen\ndrohender Frühgeburt angewandt. Durch die Gabe wehenhemmender\nMittel wird bei vorzeitiger Wehentätigkeit versucht, die Frucht zu\nhalten, um ihr auf diese Weise eine Chance zu weiterer\nintrauteriner Entwicklung und Reifung zu geben. Die in der 37.\nSchwangerschaftswoche befindliche Klägerin indes war reif; ihr\ndrohte keine Gefahr durch vorzeitige Wehen- anfangs war eine\nWehentätigkeit ohnehin nur sehr schwach vorhanden-, sondern sie\nbefand sich in einer Sauerstoffmangelsituation, die nur noch mit\nHilfe einer alsbaldigen Schnittentbindung behoben werden konnte.\nDer Einwand des Beklagten zu 2), eine zu dem von dem\nSachverständigen vorgeschlagenen Zeitpunkt erfolgte\nSchnittentbindung wäre für die Klägerin zu gefährlich gewesen und\nhätte deren Tod bedeutet, läßt sich nicht nachvollziehen. Aus den\nmündlich zum Teil noch näher erläuterten Ausführungen von Prof . B.\nergibt sich, daß es der Klägerin um 23.43 Uhr, als sie schließlich\ngeboren wurde, keineswegs besser, sondern nachweisbar schlechter\nging, nachdem sie mehr als weitere fünf Stunden in Sauerstoffnot\nverbracht hatte. Zu dem weiterhin silenten Kurvenverlauf waren nun\nweitere Kontraktionen hinzugekommen, die in der Zeit nach 21.36 Uhr\nzu Frequenzabfällen von 95 bis 100 / min. geführt hatten. Hierdurch\nwurde der pathologische Zustand eindeutig verstärkt. Gleichwohl hat\ndie Klägerin die Sectio überstanden, wenn auch nur mit Hilfe\nintensivster Wiederbelebungsversuche. Daß diese bei einem besseren\nZustand der Klägerin ca. fünf Stunden zuvor erst recht erfolgreich\ngewesen wären, ist äußerst wahrscheinlich. Wie wenig stimmig die\nArgumentation der Beklagten ist, zeigt sich daran, daß der Beklagte\nzu 2) dem Geburtsprotokoll zufolge um ca. 21.50 Uhr die Anordnung\nzur Sectio getroffen hatte, zu einem Zeitpunkt also, zu dem das CTG\nunverändert schlecht war bzw. sich noch weiterhin verschlechtert\nhatte.\n\n82\n\nDer in der Zeit nach 22.15 Uhr aufgezeichnete Kurvenverlauf, der\nscheinbar völlig normale kindliche Herzfrequenzen verzeichnete,\nstützt die Überlegungen der Beklagten in keiner Weise. Denn hierbei\nhandelte es sich mit Sicherheit nicht um die Herzfrequenzkurve der\nKlägerin, wie Prof. B. zweifelsfrei dargelegt hat. Eine derart\ndurchgreifende Erholung innerhalb weniger Minuten ist nach der\nEinschätzung wie auch nach den Erfahrungen des Sachverständigen\nnicht möglich. Dagegen spricht auch eindringlich der schlechte\nZustand der Klägerin bei der Geburt. Es kommt, wie der\nSachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch das\nLandgericht erläutert hat, hinzu, daß, nach dem CTG- Streifen zu\nurteilen, die synchron aufgezeichnete Wehentätigkeit in der Zeit\nnach 22.15 Uhr keine Auswirkungen auf die kindlichen Herzfrequenzen\ngehabt hätte, was zumindest auffällig ist, zumal alle bis dahin\nverzeichneten Kontraktionen jeweils von einem - zum Teil\nnachhaltigen -Frequenzabfall begleitet gewesen waren.\n\n83\n\nUm wessen Herzfrequenzen es sich bei der ab 22.15 Uhr\naufgezeichneten Kurve handelte, bedarf keiner abschließenden\nKlärung. Zwei Möglichkeiten erscheinen hierfür denkbar: Es könnte\nsich um die Herzfrequenz eines anderen Kindes handeln. Dies würde\nindes, da das CTG entgegen früheren Vermutungen der Eltern der\nKlägerin auf einem fortlaufenden Originalstreifen mit\nunbeschädigter Perforierung aufgezeichnet ist, wohl einen\nzwischenzeitlichen Austausch des Aufnahmegerätes voraussetzen, für\nden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Wahrscheinlich ist, wie Prof.\nB. bei seiner mündlichen Anhörung plausibel dargelegt hat, daß\nversehentlich über der Bauchaorta die Herzfrequenz der Mutter der\nKlägerin aufgezeichnet wurde, was infolge einer Verschiebung des\nauf dem Bauch angebrachten Rezeptors geschehen sein kann. Solche\nVersehen sind von dem Sachverständigen in der Praxis auch bereits\nbeobachtet worden. Liegt bei der Gebärenden keine Herzkrankheit\nvor, werden ihre Herzfrequenzen- anders als die des Feten- durch\ndie Wehentätigkeit normalerweise auch nicht beeinflußt. Da\nschließlich bei der Mutter der Klägerin ausweislich des\nNarkoseprotokolls die Herzfrequenz bei über 14o /min. lag, kann\nihr, worauf Prof. B. schon in seinem schriftlichen Gutachten\nhingewiesen hat, die nach 22.15 Uhr aufgezeichnete\nHerzfrequenzkurve mit Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden. Wie\nhoch der Wahrscheinlichkeitsgrad ist, kann dahinstehen;\nentscheidend ist, daß nach den überzeugenden Darlegungen des\nSachverständigen, die durch die Berufungsangriffe insbesondere auch\ndes Beklagten zu 2) nicht erschüttert worden sind, die\nAufzeichnungen jedenfalls mit Sicherheit nicht die Herzfrequenzen\nder Klägerin betreffen.\n\n84\n\nDie Hinauszögerung der Schnittententbindung um mehr als fünf\nStunden hat das Landgericht zutreffend als groben Behandlungsfehler\ngewertet. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH NJW 1992,\n754) liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn gegen elementare\nBehandlungsregeln bzw. gegen elementare Erkenntnisse der Medizin\nverstoßen wird und das Fehlverhalten auf diese Weise aus objektiver\närztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Diese Beurteilung\ntrifft vorliegend zu. Mit dem Hinauszögern der Sectio waren für die\nKlägerin keinerlei Besserungsaussichten verbunden; ihr anhaltend\nbedrohlicher Zustand konnte sich durch das Abwarten nur weiter\nverschlechtern, wie es sich im CTG auch angedeutet hat. Der\nBeklagte zu 2) hat den hochpathologischen Zustand tatsächlich auch\nerkannt. Dies belegt seine erstinstanzliche Darstellung, es habe\nsich bei dem ab 17.30 Uhr abgeleiteten CTG um das einer Sterbenden\ngehandelt. Unverständlich ist, wie gleichwohl in dieser Situation\nohne Hilfe von außen Besserung erwartet werden konnte, zumal sich\naus den bereits ausgeführten Gründen die Überlegung einer möglichen\nintrauterinen Reanimation ernsthaft nicht stellten konnte. Nicht\nnachvollziehbar ist unter der Prämisse einer erhofften Besserung\ninsbesondere auch, daß die Mutter der Klägerin für gut zwei Stunden\nohne jegliche CTG- Kontrolle in ihrem Zimmer verblieb.\n\n85\n\nOb auch die krasse Fehleinschätzung der nach 22.15 Uhr\naufgezeichneten Herzfrequenzen einen groben Pflichtverstoß\nbeinhaltete, mag allein deshalb zweifelhaft sein, weil diese Frage\nin den Bereich der Diagnostik hineinspielt und Irrtümer auf diesem\nGebiet, auch wenn sie schwerwiegend sind, nicht ohne weiteres mit\ngroben Behandlungsfehlern gleichzusetzen sind. Immerhin kannte der\nSachverständige, der mit Sicherheit nicht über eine längere\nBerufserfahrung verfügt als der Beklagte zu 2), solche Versehen aus\nder Praxis, so daß es von daher nahe liegt, daß sich der Gedanke an\nein falsches Ansetzen des Aufnahmegerätes unter den gegebenen\nUmständen hätte aufdrängen müssen.\n\n86\n\nDas hier praktizierte geburtshilfliche Management wäre lediglich\ndann anders zu beurteilen, wenn die Mutter der Klägerin ihre\nZustimmung zur Schnittentbindung in Kenntnis der für die Klägerin\nlebensbedrohlichen Gefahr verweigert hätte. Dies wird von den\nBeklagten indes nicht behauptet, so daß es nicht auf die\nwiderstreitenden Darstellungen der Parteien zu den angeblichen\nErklärungen des Beklagten zu 2) ankommt. Die von dem Beklagten zu\n2) bereits erstinstanzlich vorgetragene Darstellung, die Eltern der\nKlägerin seien mit dem Vorgehen einverstanden gewesen, genügt\nnicht, um das Hinauszögern der Schnittentbindung zu rechtfertigen.\nDaß nämlich den Eltern der Klägerin klargemacht worden war, daß zur\nRettung des Kindes in seinem gegenwärtigen, womöglich schon schwer\ngeschädigten Zustand ausschließlich eine sofortige\nSchnittentbindung indiziert war, während von einem Abwarten nur\neine weitere Verschlechterung und - wie der Sachverständige\nausgeführt hat- nach wenigen weiteren Stunden der Tod erwartet\nwerden konnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2)\nnicht. Nur dann wäre aber die Verantwortung für den weiteren\nVerlauf von allen Beteiligten gemeinsam übernommen worden.\n\n87\n\nBei der Klägerin liegt ein schweres cerebrales\nRestschadenssyndrom vor, welches durch schwere Bewegungsstörungen,\ndurch eine schwere Sprachentwicklungsstörung, eine partielle\nSehstörung und durch Epilepsie gekennzeichnet ist. Dies hat der\npädiatrische Sachverständige Prof. Sch. in seinem von den Eltern\nder Klägerin eingeholten Privatgutachten vom 24.2.1992 aufgrund\neigener Untersuchung der Klägerin am 18.2.1992 festgestellt. Von\nden Beklagten werden diese Befunde nicht mit erheblichem Vorbringen\nbestritten.\n\n88\n\nWie sich aus dem vorgenannten Gutachten- an dessen hoher\nQualifikation und Neutralität der Senat, der Prof. Sch. für derlei\nBeweisfragen selbst häufig beauftragt, keinerlei Zweifel hat-\nergibt, sprechen alle Befunde und Verlaufsbeschreibungen dafür, daß\nes sich bei der Schädigung der Klägerin um eine peripartuale\nHirnschädigung infolge von Sauerstoffmangel handelt. Dabei hat\nProf. Sch. auch berücksichtigt, daß das erste Kind der Eltern der\nKlägerin eine schwere Fehlbildung in Form der Potter- Sequenz hatte\nund bei der Klägerin ein Hydramnion einerseits sowie ein postnatal\noffen gebliebener Ductus Botalli andererseits vorlag. Aufgrund sehr\nsorgfältiger Analyse ist Prof. Sch. indes zu dem überzeugenden\nSchluß gelangt, daß die bildgebenden Untersuchungen, das auf seine\nVeranlassung abgeleitete EEG mit seiner fokalen cerebralen\nKrampfaktivität wie schließlich auch der typische Verlauf mit einem\nschwerwiegenden Durchgangssyndrom sich mit einer Fehlbildung nicht\nerklären ließen, sondern nach wissenschaftlicher Erkenntnis auf\neine perinatale Asphyxie bei einem nahezu reifen Kind\nzurückzuführen seien. Auch insoweit ist von den Beklagten nichts\nGegenteiliges von Gewicht geltend gemacht worden.\n\n89\n\nIst demnach davon auszugehen, daß die schwere Hirnschädigung in\nengem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin\nentstanden ist, so läßt sich indes nicht sicher beurteilen, ob bei\nder Klägerin nicht bereits eine Hirnschädigung vorlag, als die\nMutter am 16.7.1985 gegen 17.30 Uhr die Universitäts -Frauenklinik\naufsuchte. Der von ihr als beunruhigend empfundene Rückgang der\nKindsbewegungen und das ab 17.49 Uhr aufgenommene hochpathologische\nCTG lassen eine solche Deutung zu, sind andererseits freilich kein\nabsoluter Beweis für eine bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene\nirreversible Hirnschädigung, wie Prof. B. bei seiner Anhörung durch\ndas Landgericht dargelegt hat. Der Sachverständige hat bei dieser\nGelegenheit auch darauf hingewiesen, daß ein Gefäßverschluß im\nBereich der Plazenta Ursache für den Sauerstoffmangel gewesen sein\nkann, wofür der bei der pathologischen Untersuchung der Plazenta\ngefundene Thrombus möglicherweise - aber nicht zweifelsfrei - in\nBetracht komme. Sicher ist demgegenüber, daß die\nSchädigungsursache, der Sauerstoffmangel, bis zur Entbindung noch\nrund sechs Stunden fortwirkte, wovon der Zeitraum ab 18.30 Uhr aus\nden oben ausgeführten Gründen in die Verantwortung der Beklagten\nfällt. Festgestellt ist in diesem Zeitraum außerdem eine\nVerschlechterung der im CTG aufgezeichneten vitalen Daten der\nKlägerin, wobei dies allerdings nicht notwendig Anzeichen einer\nVergrößerung der Hirnschädigung sein muß.\n\n90\n\nWie der Senat aus seiner Vorbefassung mit zahlreichen\nGeburtsschadensfällen weiß, läßt sich auch mit Hilfe von\nSachverständigen eine sichere Abgrenzung im Nachhinein nicht\nerzielen. Es verbleibt immer ein gewichtiger Rest von Ungewißheit\ndarüber, ab welchem Zeitpunkt eines länger dauernden\nSauerstoffmangelzustandes eine irreversible Schädigung des Gehirns\neingetreten ist bzw. welcher Umfang einer solchen Schädigung\nwelchen Zeiträumen zuzuordnen ist. Zu der Einholung eines\nneuropädiatrischen Sachverständigengutachtens hat sich der Senat\naus diesem Grunde nicht veranlaßt gesehen, worauf die Parteien in\nder Berufungsverhandlung auch bereits hingewiesen worden sind.\n\n91\n\nDie nach allem verbleibenden Zweifel an der Kausalität gehen zu\nLasten der Beklagten. Denn das Feststehen von groben\nBehandlungsfehlern führt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aus\njüngster Zeit BGH NJW 1995,778), der sich der Senat angeschlossen\nhat, dann zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, wenn\ndie Schädigung ihrer Art nach mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\nfür eine kausale Verknüpfung mit dem Behandlungsfehler spricht.\nIhre Rechtfertigung findet die so begründete Beweislastumkehr\ndarin, daß wegen der besonderen Schadensneigung des\nBehandlungsfehlers das Spektrum der für den Schaden in Betracht\nkommenden Ursachen erweitert oder verschoben wird (BGH NJW 1983,\n333; NJW 1994, 801).\n\n92\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor:\n\n93\n\nAls Folge des grob behandlungsfehlerhaften Zuwartens mit der\nSchnittentbindung über einen Zeitraum von mehr als fünf Stunden hat\nsich einerseits der Sauerstoffmangelschaden der Klägerin mit\nWahrscheinlichkeit zumindest vergrößert, andererseits ist es gerade\ndie Hinauszögerung der zu einem früheren Zeitpunkt gebotenen\nSectio, die eine Feststellung unmöglich macht, ob zu dem\nhandlungspflichten Zeitpunkt bereits eine Schädigung vorlag oder\nnicht. Damit liegt die typische Situation einer durch den groben\nBehandlungsfehler bedingten Beweisnot vor, so daß - gleichsam\ninsoweit als Restitution- die Nichterweislichkeit für das von ihnen\nbehauptete Fehlen eines Kausalzusammenhanges zwischen der\nfehlerhaften Geburtsleitung und dem Schaden der Klägerin zu Lasten\nder Beklagten geht.\n\n94\n\nDie auf deliktischer Grundlage beruhenden Ansprüche der\nKlägerin- der Schmerzensgeldanspruch und die mit der gemäß § 256\nZPO zulässigen Fetstellungsklage geltend gemachten, derzeit noch\nnicht bezifferbaren materiellen Schadensersatzansprüche- sind auch\nnicht verjährt.\n\n95\n\nDie gemäß § 852 BGB für den Beginn der dreijährigen\nVerjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Geschädigten bzw. seines\ngesetzlichen Vertreters vom Schaden und von der Person des\nSchädigers liegt bei Arzthaftungsansprüchen erst dann vor, wenn dem\nGeschädigten oder den für ihn handelnden Personen die wesentlichen\nUmstände des Behandlungsverlaufs, ein vom Standard abweichendes\närztliches Vorgehen, der Eintritt von Komplikationen wie auch die\nzu deren Beherrschung angewandten Maßnahmen bekannt sind; ein\nbloßer Verdacht reicht nicht aus (BGH NJW 1994, 661). Solche\nKenntnis von der Verwirklichung des Behandlungsrisikos hatten die\nEltern der Klägerin nicht vor September 1990, so daß die am 1.12.\n1992 zugestellte Klage die Verjährungsfrist rechtzeitig\nunterbrochen hat. Unstreitig lagen den Eltern der Klägerin erst zu\ndiesem Zeitpunkt die Krankenakten der Kinderklinik vor, aus denen\nsie nähere Anhaltspunkte dafür gewinnen konnten, daß bei der Geburt\nder Klägerin Behandlungsfehler unterlaufen waren. Insbesondere\nergaben sich erst aus diesen Akten Gesichtspunkte dafür, daß mit\nder Schnittentbindung zu lange gezögert worden war, wie vor allem\ndurch den Vermerk, daß das CTG in der letzten Phase vermutlich\nAufzeichnungen über die Herzfrequenzen der Mutter anstelle des\nKindes vorgenommen hatte. Auch wenn sich dies nunmehr als\nuntergeordnete Schadensursache darstellt, haben jedenfalls\nersichtlich die hieraus gewonnenen Erkenntnisse bewirkt, daß den\nEltern der Klägerin bewußt wurde, daß die Schädigung der Klägerin\nauf Fehler bei der Geburtsleitung zurückzuführen sein könne. Diese\nErkenntnis wurde durch die Krankenakten der Frauenklinik nicht\nvermittelt; so enthält insbesondere der Operationsbericht des\nBeklagten zu 2) keinen deutlichen Hinweis darauf, daß das CTG schon\nvon Beginn an hochpathologisch war und damit Anlaß zu erheblich\nfrüherer Schnittentbindung gegeben hätte. Nach den in dem\nOperationsbericht ferner enthaltenen Beschreibungen des ärztlichen\nVorgehens - einschließlich der Erwähnung des vermeintlich\nvollständig normalisierten CTG`s - mußte der Eindruck einer\nkorrekten, den jeweiligen Befunden angepaßten Geburtsleitung\nentstehen. Auf einen in dieser Situation als unbegründet\nerscheinenden Verdacht brauchten die Eltern der Klägerin keine\nKlage zu stützen, so daß es unschädlich ist, daß ihnen die Akten\nder Universitäts- Frauenklinik von dem Beklagten zu 2) bereits mit\nSchreiben vom 5.9.1988 zur Verfügung gestellt worden waren.\n\n96\n\n2) Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, daß der gegen den\nBeklagten zu 2) gerichtete Feststellungsantrag ebenfalls begründet\nist. Als beamteter Direktor der Beklagten zu 1) haftet der Beklagte\nzu 2) zwar nicht auf deliktischer Grundlage, da er sich insoweit\nauf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen kann.\nSeine Einstandspflicht gründet sich jedoch auf sog. positive\nForderungsverletzung des mit der Mutter der Klägerin geschlossenen\nBehandlungsvertrages. Diese Haftung, welche die mit der\nFeststellungsklage geltend gemachten materiellen Schäden umfaßt,\ntritt gesamtschuldnerisch, § 840 BGB, neben die Einstandspflicht\nder Beklagten zu 1) für die materiellen Schäden der Klägerin.\n\n97\n\nII.) Zur Anschlußberufung der Klägerin:\n\n98\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist ihrerseits unbegründet.\nDie vom Landgericht vorgenommene Bemessung und Aufteilung des\nSchmerzensgeldes in ein Schmerzensgeldkapital von 100.000,- DM und\neine lebenslange Rente von 800,- DM monatlich ist nicht zu\nbeanstanden. Unter Berücksichtigung des aus der allgemeinen\nSterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1970/9172 ( abgedr.\nbei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl. , Anhang\nI ) entnommenen Kapitalisierungsfaktors von 19,4297- bezogen auf\nden Stichtag 1.6.1995- ergibt sich ein rechnerisch annähernd den\nVorstellungen der Klägerin entsprechender Schmerzensgeldbetrag von\ninsgesamt 286.525,12 DM. Der Senat hält diesen Betrag ebenso wie\ndessen Aufteilung in Kapital und Rente unter den hier obwaltenden\nUmständen für angemessen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß etwa\nwegen einer geringem Lebenserwartung der Klägerin dieser\nrechnerische Betrag- der bei individuell höherer Lebenserwartung\ntatsächlich weitaus höher liegen kann- unrealistisch ist, hat die\nKlägerin nicht geltend gemacht.\n\n99\n\nDie Höhe des Schmerzensgeldes ist nach dem Geldbetrag zu\nbemessen, der erforderlich erscheint, um dem Geschädigten einen\nAusgleich für die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen und\nSchmerzen sowie die infolge seiner Schädigung entgangene\nLebensfreude zu bieten. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld\nin die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und\nAnnehmlichkeiten zu verschaffen, die ihm helfen, seine Schädigung\nbesser zu ertragen.\n\n100\n\nWie dies geschehen kann, ist im Einzelfall unter\nBerücksichtigung der konkreten Bedürfnisse des jeweiligen Kindes zu\nentscheiden. Den Eltern des Kindes fällt alsdann die Verantwortung\nzu, die Mittel ausschließlich im Interesse des Kindes zu verwenden.\nHervorzuheben ist, daß das Schmerzensgeld z.B. nicht dafür gedacht\nist, Heilmethoden, die noch keine medizinsche Anerkennung gefunden\nhaben, für das Kind zu finanzieren. Wissenschaftlich anerkannte\nHeilmaßnahmen werden durch den von dem Schädiger zu leistenden\nmateriellen Schadensersatz abgedeckt. Für Maßnahmen, die nicht\nerstattungsfähig sind, weil sie sich als zwecklos oder unangemessen\ndarstellen, dient nicht etwa das Schmerzensgeld als\nAuffangtatbestand. Sein bestimmungsgemäßer Zweck ist es allein, dem\ngeschädigten Kind durch besondere Zuwendungen einen- wenn auch\nzwangsläufig unvollkommenen- Ausgleich dafür zu verschaffen, daß es\ndurch seine geburtsbedingten Schädigungen an all dem, was einem\ngesunden Menschen Lebensfreude und Antrieb vermittelt, nicht oder\nnur in sehr beschränktem Maße teilhaben kann.\n\n101\n\nIn Anbetracht der schweren Hirnschädigung der Klägerin, die es\nihr niemals erlauben wird, ein normales Leben zu führen, ist zur\nEntschädigung einerseits ein hoher Betrag erforderlich.\nAndererseits entspricht es in Fällen der vorliegenden Art der\nRechtsprechung des Senats, das Schmerzensgeld nicht in einem\neinmaligen Kapitalbetrag zuzusprechen, sondern daneben auf eine\nlebenslange Rente zu erkennen. Dabei läßt sich der Senat von der\nErwägung leiten, daß eine Schmerzensgeldrente dann angebracht ist,\nwenn sich bei dem Geschädigten eine lebenslange Beeinträchtigung\nimmer wieder erneuert und immer wieder schmerzlich empfunden wird.\nSo verhält es sich auch bei der Klägerin: Aus dem bereits erwähnten\nGutachten des Sachverständigen Prof. Sch. geht hervor, daß die\nKlägerin ihre Umwelt trotz ihrer schweren geistigen Behinderung und\nihrer Sehstörung durchaus wahrnimmt und schmerzliche wie\nandererseits auch freudige Empfindungen erlebt. Bei\nschwerstgeschädigten Kindern wie hier kommt nach den Einschätzungen\nund Erfahrungen des Senats noch hinzu, daß eine fortlaufend zu\nzahlende Rente besser als ein einmalig zu zahlendes Kapital die\nGewähr dafür bietet, daß das Schmerzensgeld ausschließlich im\nInteresse des Kindes eingesetzt wird. Welche Bedürfnisse das\ngeschädigte Kindes im Laufe seines Lebens entwickeln wird und wie\nsich insbesondere auch seine äußeren Daseinsbedingungen gestalten\nwerden, ist zu dem verhältnismäßig am Anfang seines Lebens\nstehenden Zeitpunkt, in welchem über die Zuteilung eines\nSchmerzensgeldes zu entscheiden ist und alsdann über seine\nVerwendung bestimmt wird, im allgemeinen noch gar nicht abzusehen.\nSicher ist allein, daß das Kind lebenslang Hilfe und Unterstützung\ndurch andere benötigt. Ein einmaliger großer Geldbetrag mag nicht\nselten dazu verleiten, ihn für anfangs sinnvoll erscheinende\nkostspielige Investitionen zugunsten des Kindes einzusetzen, die\nsich im Nachhinein als unzweckmäßig oder durch die weitere\nEntwicklung überholt erweisen. Häufig werden es indes gerade\nkleinere Dinge sein, mit denen einem solch schwerbehinderten\nMenschen Freude und Ablenkung von seinem zumeist eintönigen Alltag\nbereitet werden kann. Wie die Ausführungen Prof. Sch.s zu der\nErlebnis- und Empfindungsfähigkeit der Klägerin verdeutlichen,\nkommt insbesondere der menschlichen Zuwendung eine herausragende\nRolle für das Wohlbefinden und die Entfaltungsmöglichkeiten des\ngeschädigten Kindes zu. Solche Leistungen sind außer durch den\nengsten Familienkreis heutzutage im allgemeinen nur gegen Entgelt\nzu haben, so daß auch von daher ein Bedarf an fortlaufenden\nGeldmitteln besteht, die mehr als die notwendige Pflege abdecken.\nIn Anbetracht aller dieser Umstände hält der Senat in\nSchadensfällen der vorliegenden Art die folgende Aufteilung für\ngeboten: Etwa ein Drittel des insgesamt zugedachten\nSchmerzensgeldbetrages ist als einmaliges Kapital auszuzahlen.\nHiermit mag zum Beispiel etwa ein vom materiellen Schadensersatz\nnicht erfaßter besonderer Anschaffungsbedarf abgedeckt werden. Die\nübrigen Zweidrittel- kapitalisiert nach den oben erwähnten, an der\nSterbetafel orientierten Richtlinien- bleiben einer Rente\nvorbehalten, so daß dem Kind zeit seines Lebens die Mittel\nzufließen, mit dem seine laufenden kleineren Bedürfnisse und seine\nbesonderen Wünsche befriedigt werden können.\n\n102\n\nDer ausdrücklich entgegenstehende Antrag der Klägerin hindert\ndiese Aufteilung nicht. Da der Text von § 847 BGB in keiner\nRichtung Einschränkungen ausspricht, kann das Gericht unter\nAbwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch\nüber die Form der Entschädigung- Kapital oder Rente oder beides\nnebeneinander- entscheiden (vgl.dazu BGH VersR 1970, 281).\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs 1, 97 Abs. 1 ZPO,\ndie Entscheidungen bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\nWert des Berufungsverfahrens: 450.000,- DM\n\n105\n\n(davon entfallend auf die Berufung der Beklagten zu 1)\n436.525,12 DM, auf die Berufung des Beklagten zu 2) DM 150.000,- DM\nund auf die Anschlußberufung der Klägerin 13.474,88 DM)\n\n106\n\nBeschwer der Beklagten zu 1) : 436.525,12 DM\n\n107\n\nBeschwer des Beklagten zu 2) : 150.000,-DM\n\n108\n\nBeschwer der Klägerin: 13.474,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-69-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-69-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312582","retrieved":"2026-07-09 03:43:35.602385+00:00"}}