{"status":"available","doknr":"OLD312590","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.5U195.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 U 195/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar zulässig; sie hat in der Sache\njedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von\nSchmerzensgeld mit durchweg zutreffender Begründung zu Recht\nabgewiesen.\n\n3\n\nDer Kläger leitet seinen vermeintlichen Schmerzensgeldanspruch\ndaraus her, daß sich ein - in den Krankenunterlagen des\nKrankenhauses P. erstmals unter dem 28. März 1983 verzeichneter -\nDekubitus schon am 22.02.1983 in Form eines schwarzen Flecks an der\nFerse gezeigt habe und dadurch entstanden sei, daß das nach dem\nUnfall zunächst per Extension ruhiggestellte Bein mit der Ferse\npermanent aufgelegen habe, wobei der fortwährende Druck zur\nAusbildung des Dekubitus geführt habe. Der der Beklagten\nvorgeworfene Behandlungsfehler soll demzufolge in der falschen\nLagerung des Beines in der Universitätklinik Köln liegen.\n\n4\n\nSchon diesen angebliche Fehler hat der Kläger nicht\nnachgewiesen. Der Kläger befand sich nach seinem schweren Unfall in\nder neurologischen Abteilung der Uniklinik K. vom 11. bis zum\n22.02.1983. Aus den Aussagen der in I. Instanz schriftlich\nvernommenen Ärzte Prof. Dr. K., Prof. Dr. K. und Privatdozent Dr.\nF. vom 04.09.1990, 27.12.1990 sowie den schriftlichen Aussagen der\nÄrzte des Krankenhauses P. am R. vom 05.02.1991 (Prof. Dr. H. und\nW. He.) sowie Prof. Dr. Fr. vom 14.02.1991 ergibt sich in\nüberzeugender Weise, daß am 11.02.1983 der Unterschenkel des\nKlägers nach Extension auf einer Schiene mit freistehender Ferse\ngelagert wurde und dann am 12.02.1983 eine Ruhigstellung in einer\nGipsschiene mit Abpolsterung der Ferse durch Schaumstoff und Watte\nerfolgte. Dies hat auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof.\nDr. R. unter Auswertung aller vorhandenen Krankenunterlagen so\ngesehen und bestätigt; dabei hat er insbesondere den chirurgischen,\nkonsiliarischen klinischen Untersuchungen eine korrekte Lagerung\ndes Beins und damit auch der Ferse entnommen, wobei er sich\nausdrücklich auf die schriftlichen Unterlagen Bl. 13-16 d.A. der\nNeurochirurgie der Universität K. gestützt hat.\n\n5\n\nInsgesamt ergibt sich aus den Krankenunterlagen der\nNeurochirurgie nichts an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß die\nFerse hart aufgelegen haben könnte. Angesichts der vorgenommenen\nExtension des Beins erscheint dies auch ausgeschlossen, denn es ist\nnicht vorstellbar, wie man ein flach und insbesondere auch mit der\nFerse auf dem Bett aufliegendes Bein überhaupt einer Extension\nsollte aussetzen können.\n\n6\n\nAuch der Umstand, daß schon während des Aufenthaltes des Klägers\nin der neurologischen Abteilung der Universitätklinik ein\nkonsiliarisch hinzugezogener Chirurg das Bein regelmäßig\nkontrolliert hat und insoweit keine Veranlassung zu Beanstandungen\ngesehen hat, spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Lagerung des Beines nach Extension in einer chirurgisch und\nauch orthopädisch nicht zu beanstandenden Weise erfolgt ist.\n\n7\n\nDem für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers grundsätzlich\nbeweispflichtigen Kläger kommen auch keine Beweiserleichterungen\nzugute. An solche könnte nur dann gedacht werden, wenn\nbeispielsweise die Dokumentation hinsichtlich der Behandlung des\nKlägers lückenhaft, fehlerhaft oder unzureichend wäre und im\nHinblick hierauf daran gedacht werden könnte, der Beklagten die\nBeweislast für die richtige Lagerung des Beines des Klägers\naufzuerlegen.\n\n8\n\nHinsichtlich der Dokumentation der Universitätsklinik, die - was\ndie Behandlung des Klägers anbetrifft - lückenlos und umfassend\nist, spricht jedoch nichts für Dokumentationsmängel, und solche\nsind vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan worden. Es muß\ndeshalb bei der ihm obliegenden Beweispflicht für den behaupteten\nBehandlungsfehler bleiben, welchen Beweis er nicht zu führen\nvermocht hat. Insbesondere kann auch nach Maßgabe der Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht schon aus dem Auftreten\neines Dekubitus zwingend auf eine falsche Lagerung geschlossen\nwerden; ein solcher zwingender Zusammenhang ist nämlich nach den\nAusführungen des Sachverständigen nicht anzunehmen, dies\ninsbesondere auch nicht angesichts der seinerzeitigen\nSchwerstgeschädigung des Klägers nach dem schweren Autounfall.\nInsoweit hat der Sachverständige nämlich nachvollziehbar und\nüberzeugend ausgeführt, ein zusätzlich vorliegendes\nSchädelhirntrauma mit lebensbedrohlicher intracranieller Blutung\nund beatmetem intensivtherapiepflichtigem Patienten komme beim\nKläger erschwerend hinzu. Unter diesen schwierigen\nGesamtbedingungen könne es auch bei sorgfältigster Lagerungstechnik\nund kurzfristigen Kontrolluntersuchungen, wie sie in der\nUniversitätsklinik K. gemäß Aktenlage durchgeführt und dokumentiert\nworden seien, trotzdem zur Ausbildung solcher Geschwüre kommen. Die\nSchlußfolgerung, daß die Entstehung eines solchen\nDekubitalgeschwürs immer eine falsche Lagerungstechnik und eine\nmangelnde Sorgfalt voraussetze, sei nicht zulässig. Er wisse aus\neigener Erfahrung, daß auch bei optimalem, ja maximalem\npflegerischem Aufwand solche Geschwüre nicht immer zu vermeiden\nsein. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nichts hinzuzufügen.\n\n9\n\nGegen eine unsachgemäße Lagerung des Beins und insbesondere auch\ngegen erste Anzeichen eines Dekubitus bereits am 22.02.1983 in Form\neines schwarzen Flecks spricht auch der Umstand, daß sowohl die\nKrankenakte der Neurochirurgie als auch die des anschließend\nbehandelnden Krankenhauses P. sorgfältig geführt sind - jedenfalls\nhat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß die Dokumentation\nlückenhaft sei - und von daher die erstmalige Erwähnung des\nDekubitus am 28. März 1983 in P. dafür spricht, daß dieser auch\nerst zu diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist. Insbesondere\nangesichts der operativen Versorgung der Oberschenkelfraktur am 28.\nFebruar 1983 in P. spricht alles dafür, daß man einen sich schon\nseit dem 22.02. abzeichnenden Dekubitus jedenfalls spätestens bei\nder Operation wahrgenommen und auch entsprechend dokumentiert\nhätte. Dem Kläger kann mithin nicht in seiner Argumentation gefolgt\nwerden, daß - wenn der Dekubitus erst am 28.03.1983 in P.\nfestgestellt und operiert worden sei dies für Dokumentationsmängel\nzu Lasten der Beklagten spreche mit der Folge einer Beweislast der\nBeklagten dafür, daß \"der Dekubitus nicht in ihrem\nVerantwortungsbereich entstanden ist\". Vielmehr spricht, da aus den\nKrankenunterlagen, den Zeugenaussagen und den Ausführungen des\nSachverständigen nichts für eine falsche Lagerung hervorgeht,\naußerdem in der Uniklinik ein konsiliarisch hinzugezogener Chirurg\ndas Bein regelmäßig kontrolliert hat und nichts für eine\nunvollständige Dokumentation spricht, die erstmalige Nennung des\nDekubitus erst am 28. März dafür, daß er vorher - insbesondere in\nder Universitätsklinik Köln - sich noch nicht abzeichnete.\n\n10\n\nSelbst wenn er am 28. März 1983 im Stadium 3 oder 4 gewesen sein\nsollte, bedeutet dies nicht zwingend, daß er schon spätestens am\n22.02.1983 vorhanden gewesen sein muß. Vielmehr hat der\nSachverständige Prof. Dr. R. sowohl in seinem ersten Gutachten vom\n31.08.1992 als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.04.1993\nwiederholt festgestellt, eine falsche Behandlung der\nOberschenkelfraktur des Klägers in der Universitätsklinik K. sei\nbei Auswertung der gesamten Krankenunterlagen nicht festzustellen.\nVielmehr liege der Verdacht nahe, daß die Fersennekrose erst nach\ndem 22.02.1983, dem Tag der Verlegung des Klägers aus der\nUniversitätsklinik K. in das Krankenhaus P. entstanden sei.\n\n11\n\nDie Aussagen der Eltern des Klägers sind nicht geeignet, einen\nBehandlungsfehler durch falsche Lagerung darzutun und beweisen auch\nnicht, daß sich bereits am Tag der Verlegung des Klägers aus der\nUniversitätsklinik, dem 22.02.1983, ein schwarzer Fleck als erstes\nAnzeichen eines Fersenulkus gezeigt hat und festgestellt worden\nist. Zu Frage der konkreten Lagerung des Beins in der\nIntensivstation der neurochirurgischen Uniklinik hat die Mutter des\nKlägers keine Bekundungen machen können, der Vater ebenfalls nicht.\nBeide wollen lediglich nach Verlegung des Klägers nach P. am\n22.02.1983 im Krankenhaus P. eine 2- bis 5 Mark große schwarze\nStelle an der Ferse gesehen haben. Diese Aussagen erscheinen jedoch\nangesichts der vorstehenden Darlegungen nicht überzeugend, dies\ninsbesondere auch deshalb nicht, weil sie schon in sich nicht\nübereinstimmen. Die Mutter des Klägers hat ausgesagt, als die\nSchwester das Bein in P. habe umlagern wollen und dabei die Ferse\nleicht verdreht habe, habe sie die schwarze Stelle festgestellt.\nDer Vater des Klägers hat hingegen bekundet, als die Schwester den\nVerband vom rechten Fuß gelöst habe, sei ihr die schwarze Stelle\naufgefallen. Schon diese Schilderung ist nicht einheitlich. Zwar\nmögen die Eltern des Klägers nicht etwa bewußt eine falsche Aussage\ngemacht haben, es erscheint jedoch naheliegend bzw. sogar\nwahrscheinlich, daß die Eltern des Klägers sich schlichtweg in dem\nDatum geirrt haben, zu welchem nach ihrer Erinnerung die schwarze\nStelle erstmals in P. festgestellt worden ist. Insoweit ist zu\nberücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der Aussage der Eltern des\nKlägers im Juli 1991 der fragliche Vorfall immerhin bereits 8 1/2\nJahre zurücklag. Von daher erscheint es ohne weiteres einleuchtend,\ndaß die Eltern des Klägers nicht mehr präzise zu differenzieren\nvermochten, ob die schwarze Stelle in P. bereits am 22. Februar\noder aber erst Ende März festgestellt worden ist, zu welchem\nZeitpunkt sie auch erstmals in der Dokumentation des Krankenhauses\nP. erwähnt wird.\n\n12\n\nIm Ergebnis fehlt es deshalb sowohl an einem der Beklagten\nanzulastenden Behandlungsfehler als auch an einer erkennbaren\nKausalität für die Ausprägung des Dekubitus. Der Sachverständige\nhat vielmehr, wie erwähnt, das Auftreten von Dekubitalgeschwüren\nbei schwerstverletzten Patienten wie dem Kläger auch bei optimaler\nmedizinischer Versorgung für nicht ausschließbar erachtet.\n\n13\n\nInsgesamt war deshalb die Berufung des Klägers mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:\n\n16\n\n15.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-195-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-195-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312590","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.223855+00:00"}}