{"status":"available","doknr":"OLD312589","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.5U119.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"5 U 119/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage im\ntenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die hiergegen\nvorgebrachten Einwände der Berufungsbegründung greifen im Ergebnis\nnicht durch.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur\nGeltendmachung der streitbefangenen Forderung als Forderungsinhaber\naktiv-legitimiert. Zwar hat der Kläger seine Honorarforderung - wie\ninzwischen unstreitig sein dürfte - zunächst an die\nAbrechnungsgenossenschaft, die auch mit dem Einzug der Forderung\nbetraut war, abgetreten, wobei die Beklagte in einer keinen\nBedenken unterliegenden Weise dieser Forderungsabtretung am 03.\nMärz 1989, dem ersten Behandlungstag, vor Behandlungsbeginn\nzugestimmt hat.\n\n5\n\nNach weiterem Vortrag des Klägers, den dieser durch Vorlage\nentsprechender Unterlagen der zahnärztlichen\nAbrechnungsgenossenschaft sowie einer Postenliste belegt hat, ist\nihm angesichts der bisherigen Uneinbringlichkeit der Forderung\ngegen die Beklagte der von der Abrechnungsgenossenschaft\nursprünglich gutgeschriebene Rechnungsbetrag im Jahr 1990 bereits\nwieder rückbelastet worden. Dieser Geschehensablauf spricht mangels\ngegenteiliger Anhaltspunkte dafür, daß mit dieser Rückbelastung des\nursprünglich gutgebrachten Honorarbetrages auch eine Rückabtretung\nder Forderung seitens der Abrechnungsgenossenschaft an den Kläger\nals ursprünglichen Forderungsinhaber verbunden war. Es spricht\nnämlich nichts dafür, daß der Kläger seine gesamten\nHonorarforderungen und damit auch die gegen die Beklagte\nabschließend an die zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft\nverkauft hat und uneinbringliche Forderungen deshalb ggf. bei\ndieser verbleiben. Hiergegen spricht die nachgewiesene\nRückbelastung des konkreten Forderungsbetrages, die nur den Schluß\nauf eine damit verbundene Rückabtretung der Honorarforderung\nzuläßt.\n\n6\n\nDer dem Kläger somit zustehende Anspruch ist auch im zuerkannten\nUmfang begründet.\n\n7\n\nWegen der zutreffenden Berechnung des für gerechtfertigt zu\nerachtenden Honorarbetrages kann in vollem Umfang auf die\nlandgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen werden, denen die\nBeklagte mit ihrer Berufungsbegründung im Ergebnis auch nicht mehr\nentgegengetreten ist.\n\n8\n\nSoweit sie sich im Rahmen ihrer Berufung wie auch schon in\nerster Instanz auf angeblich mangelhafte Leistung des Klägers\nbezieht, aus welcher sie glaubt, Schadensersatzansprüche in Höhe\nder Klageforderung herleiten zu können, kann sie mit diesem\nVorbringen schon deshalb nicht gehört werden, weil das Landgericht\nes bereits zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.\n\n9\n\nDies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:\n\n10\n\nDie Beklagte hat über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren in\nkeiner Weise Mängel der Leistung des Klägers beanstandet. Vielmehr\nhat sie in der Klageerwiderung vom 14.01.1991 lediglich gerügt, der\nKläger habe, was den Faktor 4 für 2 GOZ-Ziffern anbetrifft, einen\nüberhöhten Honoraranspruch angesetzt; ferner hat die Beklagte in\nder Berufungserwiderung nur die Berechnung einiger, nach ihrem\nVorbringen tatsächlich nicht durchgeführter, Leistungen gerügt.\nDemgegenüber hat sie dort in keiner Weise eine mangelhafte Leistung\ndes Klägers angesprochen. Auch in dem vorprozessualen Schreiben des\nRechtsanwaltes der Beklagten an den Kläger vom 20.07.1990 sind\nkeine Mängelrügen erhoben worden, ebensowenig im Schreiben vom\n08.08.1990.\n\n11\n\nIm Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das Landgericht mit\nVerfügung vom 17.02.1992 der Beklagten eine Klarstellung ihres\nVortrages aufgegeben bzw. ihr aufgegeben, sich binnen 6 Wochen zu\ndem Vorbringen des Klägers zu der angeblichen Honorarvereinbarung\nzu äußern sowie darüber hinaus zu erklären, ob sich ihre jetzigen\nProzeßbevollmächtigten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des\nfrüheren Prozeßbevollmächtigten vom 14.01.1991, also der\nKlageerwiderung, zu eigen machten bzw. was sie sonst gegen die\nKlageforderung vorzubringen habe. Diese Verfügung implizierte\neindeutig die Auflage, alle Einwände gegen die Klageforderung\numfassend vorzutragen. Dies hat ersichtlich auch die\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten so verstanden\nund unter dem 03.03.1992 erklärt, die materielle Klagebeantwortung\nvom 14.01.1991 bleibe in Geltung; ob und ggf. was darüber hinaus\nvorgetragen werde, werde fristgemäß erklärt, also innerhalb von 6\nWochen. Nachdem die 6-Wochen-Frist gemäß Verfügung vom 17.02.1992\ngeraume Zeit verstrichen war, hat die Prozeßbevollmächtigte der\nBeklagten unter dem 24.06.1992 nochmals mitgeteilt, man mache sich\ndas Vorbringen in der Klageerwiderung vom 14.01.1991 zu eigen.\nBezüglich weiteren Sachvortrages werde umgehend Mitteilung gemacht.\nEine solche Mitteilung ist bis zum Termin vom 28.10.1992\ndemgegenüber nicht erfolgt, und auch in diesem Termin hat die\nBevollmächtigte der Beklagten nur erklärt, daß das klägerische\nVorbringen zur Begründung des Steigerungssatzes 4 bestritten werde.\nEine Mängelrüge ist auch zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben worden.\nVielmehr ist stattdessen zunächst sogar ein Widerrufsvergleich\ngeschlossen worden. Auch die nach dessen Widerruf seitens der\nBeklagten für \"umgehend\" in Aussicht gestellte Stellungnahme\nbeinhaltete nur Ausführungen zur angeblich fehlenden\nAktivlegitimation des Klägers; eine Mängelrüge findet sich\ndemgegenüber auch in diesem Schriftsatz nicht, obwohl hierzu zu\ndiesem Zeitpunkt dringlich Veranlassung bestanden hätte, wenn\nMängelrügen hätten erhoben werden sollen. Immerhin lag zu diesem\nZeitpunkt die streitige Behandlung bereits 3 Jahre zurück. Auch das\ngemäß Beweisbeschluß vom 24.11.1992 eingeholte\nSachverständigengutachten hat nicht nur klargestellt, daß die\nBeklagte nach ihren eigenen Anamneseangaben mit dem Zahnersatz des\nKlägers keine Probleme habe, sondern vielmehr darüber hinaus\neindeutig und unmißverständlich dargelegt, daß die Leistung des\nKlägers nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat nämlich\neingehend und überzeugend festgestellt, die überkronten Zähne seien\nfest, überstehende oder unterstehende Ränder seien an den Kronen\nnicht zu tasten. Die Kronen entsprächen in ihrer Größe, Form und\nFarbe natürlichen Zähnen. Die herausnehmbaren Prothesen ließen sich\ngut eingliedern. Auf den Kieferbasen lägen sie satt auf. Beim\nSchließen der Kiefer würden die Unterkieferfrontzähne von den\nOberkieferzähnen fast vollständig bedeckt. Der Oberkiefer beiße ca.\n5 mm über diese Zähne. Die Zähne fügten sich harmonisch in das\nGesicht der Patientin ein. Bei der Okklusion trete auf beiden\nSeiten ein gleichmäßiger Kontakt auf. Bei der Artikulation sei eine\nstörungsfreie Fronteckzahnführung vorhanden.\n\n12\n\nDiesen Ausführungen ist eine ordnungsgemäße Leistung des Klägers\nzu entnehmen. Auch auf dieses Gutachten vom 12.09.1993 und das\nErgänzungsgutachten vom 10.05.1994 hin sind seitens der Beklagten\nimmer noch keine Beanstandungen hinsichtlich der Qualität der\nLeistungen des Klägers vorgetragen worden, obwohl dazu angesichts\nder positiven Leistungsbeschreibung durch den Sachverständigen\nzwingende Veranlassung bestanden hätte, so seitens der Beklagten\nMängel angenommen worden wären. Erstmals im Schriftsatz vom\n21.07.1994 ist vorgetragen worden, die vom Kläger gefertigten\nProthesen seien anatomisch unkorrekt und säßen schief. Der dortige\nweitere Vortrag, der Kläger habe überaus eilig und unsorgfältig\ngearbeitet, und die gesamte Behandlung sei in denkbar kürzester\nZeit bei ganzen 3 Patientenkontakten abgeschlossen worden,\nerscheint pauschal und insbesondere auch nicht zutreffend\nangesichts der wiederholten gegenteiligen Darlegungen des Klägers,\nwonach nach seiner Patientenkarte in insgesamt 7\nBehandlungsterminen die Behandlung bei der Beklagten durchgeführt\nworden ist, welche Behandlungsdaten der Kläger exakt aufgelistet\nhat. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß an den vom\nKläger aufgeführten Tagen Behandlungen erfolgt sind.\n\n13\n\nObwohl der Kläger das gesamte Vorbringen der Beklagten zu den\nangeblichen Mängeln bestritten hat, ist im Termin vom 09.11.1994\nseitens der Beklagten keine Spezifizierung ihrer Einwände erfolgt.\nVielmehr hat diese im Hinblick auf den Verkündungstermin vom\n30.11.1994 zunächst um Aufhebung des Verkündungstermins wegen\naußergerichtlicher Vergleichsversuche gebeten, unter dem 01.02.1995\nsogar ein mögliches Teilanerkenntnis in Aussicht gestellt, ohne daß\ninsoweit weitere Äußerungen erfolgt wären. Trotz telefonischer\nRückfragen seitens des Landgerichts ist seitens der Beklagten\nlediglich mitgeteilt worden, daß seitens des Klägers vor einigen\nTagen ein bis zum 01.03.1995 befristetes Vergleichsangebot gemacht\nworden sei, wozu man sich noch äußern werde. Eine dahingehende\nÄußerung ist ebenfalls nicht erfolgt, ebensowenig, wie bereits\nerwähnt, eine Spezifizierung der angeblichen Mängelrügen.\n\n14\n\nAngesichts der vorstehend eingehend geschilderten Chronologie\nhat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zu den behaupteten\nMängeln der Leistung des Klägers zu Recht als verspätet\nzurückgewiesen. Da die Verspätungszurückweisung rechtlich\nzutreffend erfolgt ist, muß es hierbei auch für die zweite Instanz\nverbleiben, § 528 Abs. 3 ZPO.\n\n15\n\nIm Hinblick hierauf sei nur ergänzend und klarstellend darauf\nhingewiesen, daß die Mängelrüge vor dem obengenannten Hintergrund\nauch gänzlich unsubstantiiert erscheint, dies auch nach Maßgabe des\nVorbringens der Beklagten in der Berufungsbegründung. Eine\nordnungsgemäße Arbeit des Klägers ergibt sich nämlich zur\nÜberzeugung des Senats daraus, daß die Leistung des Klägers zum\neinen über einen Zeitraum von 5 Jahren anstandslos hingenommen\nworden ist, zum anderen aus der eigenen Erklärung der Beklagten\ngegenüber dem erstinstanzlichen Sachverständigen, daß der\nZahnersatz gut sitze und sie damit keine Probleme habe sowie\ninsbesondere auch aus den bereits zitierten gutachterlichen\nAusführungen des Sachverständigen, aus denen eine unzweifelhaft\nordnungsgemäße Arbeit des Klägers hervorgeht.\n\n16\n\nDafür, daß die Mängelrüge lediglich \"in's Blaue hinein\"\naufgestellt ist, spricht auch der Umstand, daß sie nur auf die\nBegutachtung und Stellungnahme eines ausdrücklich anonym gehaltenen\nZahnarztes gestützt wird. Die Beklagte und ihr Ehemann können nicht\nglaubhaft behaupten, daß ihnen die angebliche anatomische\nVeränderung des Gesichts der Beklagten infolge des angeblichen\nSchiefstandes des Zahnersatzes erst 5 Jahre nach der Behandlung\nbeim Kläger aufgefallen ist und der Ehemann erst dann Veranlassung\ngesehen hat, seine Ehefrau \"einem anderen Zahnarzt vorzustellen und\neine Untersuchung zu veranlassen\".\n\n17\n\nIm Ergebnis muß deshalb die Berufung der Beklagten ohne Erfolg\nbleiben, weshalb sie gemäß § 97 ZPO deren Kosten zu tragen hat.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:\n9.081,23 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-119-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/5-u-119-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312589","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.140368+00:00"}}