{"status":"available","doknr":"OLD312585","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.27U83.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"27 U 83/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind\nEigentümer des Grundstücks L.-R.-Straße 8 in K.. Das Grundstück hat\neine Breite von 6 m und eine Länge von ca. 30 m. An den 4 m langen\nVorgarten schließt sich das Wohngebäude der Kläger mit der dahinter\nbefindlichen Terrasse an. Der Garten der Kläger weist eine Tiefe\nvon etwa 11 m auf und wird durch einen Maschendrahtzaun\nbegrenzt.\n\n3\n\nDie Beklagten bewohnen seit mehr als 20 Jahren das\nNachbargrundstück L.-R.-Straße 6 als Erstbesitzer. Die\nWohnhausbebauung entspricht in etwa der auf dem klägerischen\nGrundstück. Auf beiden Grundstücken befinden sich Bepflanzungen.\nWegen der Einzelheiten wird auf die Skizze GA 14 und die Fotos GA\n17-24 verwiesen.\n\n4\n\nDie Kläger, die vor ca. 11-13 Jahren eingezogen sind, haben\nbehauptet, durch die Bepflanzung des Nachbargrundstücks der\nBeklagten werde der Wohn- und Nutzwert ihres Grundstücks erheblich\nbeeinträchtigt. Dies gelte insbesondere durch den einen Meter von\nder Grundstücksgrenze im äußersten östlichen Teil des\nNachbargrundstücks befindlichen Götterbaum, der eine Höhe von 10 m\nhabe und dessen Wurzeln ihren Garten durchwüchsen. Diese\nDurchwachsung habe dazu geführt, daß die Fundamente des\nMaschendrahtzauns im hinteren Bereich ihres Grundstücks\nunterwachsen worden seien und das Betonfundament angehoben und\nbeschädigt worden sei.\n\n5\n\nAußerdem hingen Zweige und Äste der Bäume auf dem Grundstück der\nBeklagten über die Grundstücksgrenze in ihr Grundstück hinein. Die\nBeklagten seien daher verpflichtet, den Überhang zu beseitigen und\nverschiedene Pflanzen zurückzuschneiden. Außerdem hätten die\nBeklagten im Jahre 1989 im Rahmen baulicher Veränderungen den\nursprünglich am Zaun vorhandenen Spanndraht beseitigt. Sie seien\ndaher verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die ursprünglich\nvorhandene Spannung an ihrem Zaun wieder herzustellen.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\n \n\n8\n\n1.\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß\ndie Wurzeln des auf dem Grundstück der Beklagten im äußerst\nöstlichen Teil gelegenen Götterbaumes das auf dem klägerischen\nGrundstück befindliche Mauerfundament weiter emporheben.\n\n11\n\n \n\n12\n\n2.\n\n13\n\n \n\n14\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche\nSchäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, daß die Wurzeln\ndes im Antrag zu 1. näher bezeichneten Götterbaumes das im Antrag\nzu 1. näher bezeichnete Mauerfundament emporgehoben und zerbrochen\nhaben.\n\n15\n\n \n\n16\n\n3.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Beklagten werden als\nGesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die\nverhindern, daß der am rückseitigen, äußerst östlichen Teil des\nklägerischen Grundstücks angebrachte Zaun nicht mehr in\nhorizontaler Richtung gespannt werden kann.\n\n19\n\n \n\n20\n\n4.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie Beklagten werden als\nGesamtschuldner verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger\nherüberragende Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten\nstehenden Bäume zu beseitigen.\n\n23\n\n \n\n24\n\n5.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDie Beklagte werden als Gesamtschuldner\nverurteilt,\n\n27\n\n \n\n28\n\n- die im westlichen Teil des\nGrundstücks L.- R.-Straße 6 im Vorgarten wachsende Scheinzypresse\nauf eine Höhe von 2 Metern,\n\n29\n\n \n\n30\n\n- die im westlichen Teil des\nGrundstücks L.- R.-Straße 6 im Vorgarten wachsende Zeder auf eine\nHöhe von 4 Metern,\n\n31\n\n \n\n32\n\n- die im östlichen Teil des Grundstücks\nL.- R.-Straße 6, ca. 50 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze\nwachsende Kiefer\n\n33\n\n \n\n34\n\nauf eine Höhe von 2 Metern,\n\n35\n\n \n\n36\n\n- den im äußerst östlichen Teil des\nGrundstücks L.-R.-Straße 6 wachsenden Götterbaum auf eine Höhe von\n2 Metern und\n\n37\n\n \n\n38\n\n- den im östlichen Teil des Grundstücks\nL.- R.-Straße 6 in Abstand von 30 cm wachsen- den Wacholder auf\neine Höhe von 2 Metern\n\n39\n\n \n\n40\n\nzurückzuschneiden.\n\n41\n\n \n\n42\n\n6.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDie Beklagten werden als\nGesamtschuldner verurteilt, den im westlichen Teil des Grundstücks\nL.-R.-Straße 6 im Vorgarten direkt an der Grundstücksgrenze\nbefindlichen Holunder zu entfernen.\n\n45\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n46\n\n \n\n47\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n48\n\nSie haben bestritten, daß von der Bepflanzung ihres Grundstücks\nrechtlich relevante Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger\nausgingen. Die Wurzeln des Götterbaumes wüchsen nicht in das\nGrundstück der Kläger hinein und unterwüchsen auch nicht das\nFundament des Maschendrahtzaunes. Die Anhebung des Fundamentes und\ndie hierdurch eingetretene Beschädigung hätten die Kläger vielmehr\nselbst verursacht, in dem der Kläger am 03. und 04.08.1991 das\nFundament mit einem Brecheisen angehoben habe. Eine Entfernung des\nGötterbaumes könne nicht verlangt werden, da das Umweltamt dies\nuntersagt habe.\n\n49\n\nIm übrigen hätten sich die Parteien dahin verständigt, daß die\nKläger überhängende Zweige selbst abschneiden sollten. Die Kläger\nhätten den Zustand der Bäume jahrelang nicht gerügt und erst mit\nder Klageschrift einzelne Maßnahmen gefordert. Die fehlende\nSpannung des Maschendrahtzaunes beruhe nicht auf der Durchtrennung\nder Zaunanlage Mitte der 80iger Jahre, sondern darauf, daß der Zaun\ndurch die Kläger selbst als Matten- und Teppichklopfeinrichtung\ngebraucht würde.\n\n50\n\nDie Parteien haben im Laufe des ersten Rechtszuges\neinverständlich das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt.\nWegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Gartenarchitekten\nW. vom 01.12.1994 (GA 100 ff.) verwiesen.\n\n51\n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, geeignete\nMaßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß die Wurzeln des\nGötterbaumes das Mauerfundament weiter emporheben und festgestellt,\ndaß die Beklagten verpflichtet seien, den Klägern sämtliche\nSchäden, die durch die Wurzeln des Götterbaums am Mauerfundament\nentstanden seien, zu ersetzen. Ferner müßten sie geeignete\nMaßnahmen vornehmen, damit der Zaun wieder in horizontaler Richtung\ngespannt werden könne. Außerdem seien sie verpflichtet,\nherüberragende Zweige auf dem Grundstück der Beklagten zu\nbeseitigen sowie eine Scheinzypresse im Vorgarten, eine Kiefer, den\nGötterbaum und einen Wacholder im Garten zurückzuschneiden.\nSchließlich müßten sie einen Holunder im Vorgarten entfernern.\n\n52\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung unter\nZiffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils wenden. Ziffern 4\nund 6 des Urteils greifen sie nicht an.\n\n53\n\nDie Beklagten tragen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens ergänzend vor:\n\n54\n\nZwar hätten sich Wurzeln des Götterbaums unter dem Fundament\nbefunden. Nicht diese, sondern allenfalls die klägerische Eibe,\nhöben jedoch das Fundament hoch. Im übrigen hätten der klägerische\nEhemann und der Nachbar L. am 03. und 04.08.1991 das Fundament mit\neinem Spaten angehoben, vermutlich um den Verlauf der Wurzeln\nfestzustellen. Nur deshalb habe sich das Fundament gegenüber der\nPflasterung erhöht.\n\n55\n\nDie fehlende Spannungsmöglichkeit am Zaun liege nicht an der\nDurchtrennung des Zaunes. Eine zusätzliche Stütze hätte keine\nWirkung, weil der Zaunpfahl fest in den Boden einbetoniert, also\nstarr sei. Der Zaun sei auch bereits Mitte der 80iger Jahre\ndurchtrennt worden. Wenn die Durchtrennung Ursache der Instabilität\ngewesen sei, dann hätte diese schon früher eintreten müssen.\nDeshalb sei vielmehr davon auszugehen, daß der Zaun \"ermüdet\" sei,\nwas dadurch begünstigt worden sei, daß die klägerische Ehefrau\nMatten auf dem Zaun ausgeschlagen habe. Im übrigen seien etwaige\nAnsprüche, so meinen die Beklagten, nach der Durchtrennung vor 10\nJahren verwirkt. Schließlich sei der Zaun ursprünglich nur deshalb\ngemeinsam angebracht worden, um Kosten zu sparen, und nicht, um\nsicher zu stellen, daß er die erforderliche Spannung halten\nkönne.\n\n56\n\nDie Verwertung der Stellungnahme des von den Parteien\naußergerichtlich beauftragten Sachverständigen W. sei im übrigen\nunzulässig.\n\n57\n\nDen Klägern stehe auch kein Anspruch auf das Zurückschneiden der\nScheinzypresse, der Kiefer, des Wacholders und des Götterbaums zu.\nEin solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 41 Abs. 2\nNachbarrechtsgesetz NW, weil es sich nicht um Ziersträucher,\nsondern Bäume handele. Beim Zurückschneiden auf 2 m, wie von den\nKlägern begehrt, gingen diese Bäume ein. Alle Bäume stünden schon\nmehr als 20 Jahre, so daß die Entfernung nach § 47\nNachbarrechtsgesetz NW unzulässig sei. Die Klägerin wohnten schon\nseit 12 Jahren auf dem Grundstück. Etwaige Beeinträchtigungen\nseien, so wie jetzt, schon zum Einzug vorhanden gewesen.\nSchließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n58\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nmit Ausnahme der Verurteilung zu Ziff.\n4 und 6 des angefochtenen Urteils das angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.\n\n62\n\nDie Kläger treten der Berufung entgegen und haben ihrerseits\nAnschlußberufung eingelegt, mit der sie die ursprünglichen Anträge\numstellen und erweitern.\n\n63\n\nHinsichtlich des Verlaufs der Wurzeln des Götterbaums berufen\nsie sich auf die Feststellungen des außergerichtlich beauftragten\nSachverständigen W.. Sie begehren nunmehr das Abschneiden und die\nBeseitigung der Wurzeln des Götterbaums auf ihrem Grundstück sowie\nMaßnahmen zur Verhinderung erneuten Eindringens der Wurzeln. Ferner\nverlangen sie die Ausbesserung des um 5 cm emporgedrungenen und\ngebrochenen Betonfundamentes unter dem Zaun, wobei sie behaupten,\ndas Fundament sei von ihnen nicht mit einem Brecheisen hochgehoben\nworden; dies sei gar nicht möglich. Zur Spannung des Maschendrahtes\nräumen sie ein, daß der Zaun bereits 1995 durchtrennt worden sei,\nwas von ihnen aber erst unmittelbar vor Klageerhebung entdeckt\nworden sei. Die erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.\nDer Zaun sei von ihnen auch nicht zum Ausschlagen von Matten\ngebraucht worden.\n\n64\n\nDie Kürzung von Kiefer, Götterbaum und Wacholder könnten sie\nnach § 41 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NW, der zumindest entsprechend\nanwendbar sei, verlangen. Außerdem stehe ihnen ein Anspruch auf\nZurückschneiden eines Eibengewächses neben dem Götterbaum zu. Die\nerst jetzt von ihnen entdeckte Eibe sei 4 m hoch und stehe nur 0,5\nm von der Grenze entfernt. Es handele sich dabei nicht um einen\nBaum, sondern um ein Strauchgewächs.\n\n65\n\nDie Kläger beantragen im Wege der Anschlußberufung:\n\n66\n\n \n\n67\n\n1.\n\n68\n\n \n\n69\n\nanstelle der Verurteilung gemäß Ziffer\n1 des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.8.1995 die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen,\n\n70\n\n \n\n71\n\na)\n\n72\n\n \n\n73\n\ndie Wurzeln des auf dem Grundstück der\nBeklagten im äußerst östlichen Teil gelegenen Götterbaumes\nabzuschneiden und zu beseitigen, soweit sie sich auf dem Grundstück\nder Kläger befinden.\n\n74\n\n \n\n75\n\nb)\n\n76\n\n \n\n77\n\ndurch geeignete Maßnahmen zu\nverhindern, daß wiederum Wurzeln dieses Götterbaumes auf das\nGrundstück der Kläger und in das dortige Erdreich dringen\nkönnen,\n\n78\n\n \n\n79\n\n2.\n\n80\n\n \n\n81\n\nanstelle der Verurteilung gemäß Ziff. 2\ndes Urteils des Landgerichts Köln vom 29.8.1995 die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen, das an der östlichen Grenze des\nGrundstücks der Kläger befindliche Betonfundament unter dem Zaun\nauszubessern und in einen unbeschädigten Zustand zu versetzen,\nsoweit es an der Grenze zum Grundstück der Beklagten um etwa 5 cm\nemporgedrungen und an einer Stelle im Abstand von etwa 1,4 m von\nder Grenze zum Grundstück der Beklagten gebrochen ist,\n\n82\n\n \n\n83\n\n3.\n\n84\n\n \n\n85\n\nanstelle der Verurteilung gemäß Ziff. 3\ndes Urteils des Landgerichts Köln vom 29.8.1995 die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen, den Zaun an der östlichen Grenze\ndes Grundstücks der Kläger im Bereich zwischen der Grenze zum\nGrundstück der Beklagten und dem in diesen Zaun befindlichen\nGartentor auf dem Grundstück der Kläger durch geeignete Maßnahmen\nin einen Zustand zu versetzen, daß er wieder ordnungsgemäß in\nhorizontaler Richtung gespannt werden kann,\n\n86\n\n \n\n87\n\n4.\n\n88\n\n \n\n89\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner auch\nnoch zu verurteilen, das Eibengewächs neben dem Götterbaum im\näußerst östlichen Teil des Grundstücks der Beklagten auf eine Höhe\nvon 2 m zurückzuschneiden.\n\n90\n\nBezüglich des ursprünglichen Klageantrages Nr. 5 a (Kürzung\neiner Scheinzypresse) haben die Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vom 6. März 1996 den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitig\nKostenanträge gestellt.\n\n91\n\nIm übrigen beantragen die Beklagten,\n\n92\n\n \n\n93\n\ndie Anschlußberufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n94\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\n95\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n96\n\nDie Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, haben in der Sache\naber nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.\n\n97\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt. Auch die Anschlußberufung der Kläger ist\nals unselbständige Anschlußberufung zulässig. Soweit in den\ngeänderten Anträgen eine Klageänderung zu sehen ist (§ 264 ZPO),\nhat der Senat diese als sachdienlich zugelassen.\n\n98\n\nIn der Sache haben die Rechtsmittel der Parteien aber nur zum\nTeil Erfolg.\n\n99\n\n1.\n\n100\n\na)\n\n101\n\nDie Kläger können von den Beklagten das Abschneiden der auf dem\nGrundstück der Kläger befindlichen Wurzeln des Götterbaumes, nicht\naber deren Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.\n\n102\n\nDas Klagerecht aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht neben dem\nAbschneiderecht des Nachbarn nach § 910 BGB (BGH NJW 1973, 703;\nBGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2648,\n2649). Gemäß § 1004 BGB sind die Beklagten verpflichtet, die auf\ndas Grundstück der Kläger eindringenden Baumwurzeln des Götterbaums\nabzuschneiden. Das Eigentum der Kläger wird durch das Eindringen\nder Baumwurzeln des Götterbaumes beeinträchtigt. Daß die Wurzeln\ndes Götterbaums das Grundstück der Kläger durchwachsen, hat der von\nden Parteien beauftragte Privatgutachter W. nach gemeinsamer\nOrtsbesichtigung festgestellt. Danach durchziehen die Wurzeln das\ngesamte klägerische Grundstück und haben bereits das\nNachbargrundstück erreicht (GA 102). Die Feststellungen des\nSachverständigen werden durch die von ihm gefertigten Lichtbilder 5\n- 8 eindeutig dokomentiert. Die Beklagten halten ihr Bestreiten mit\nNichtwissen (GA 62) in der Berufungsinstanz auch nicht mehr\naufrecht. Jedenfalls ist der Zustand durch das urkundsbeweislich\nverwertbare Sachverständigengutachten festgestellt.\n\n103\n\nDie Beklagten sind auch Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.\nDabei kann dahinstehen, ob der Götterbaum durch Flugsamen gewachsen\nist. Denn jedenfalls haben die Beklagten diesen Baum wachsen\nlassen, so daß die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren\nWillen als Eigentümer zurückgeht, was ausreicht (vgl.\nPalandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 6; Düsseldorf NJW-RR 1990, 144).\n\n104\n\nOb im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB auch die Einschränkung des §\n910 Abs. 2 BGB gilt, also eine Beeinträchtigung der Nutzung des\nGrundstücks erforderlich ist, ist streitig (verneinend zum Beispiel\nDehner B § 21 S. 10 m.w.N.; bejahend zum Beispiel Münchener\nKommentar/Gursky, § 1004 Rdnr. 163; OLG Köln NJW-RR 1989, 1177).\nDiese Frage kann hier aber dahinstehen, denn eine solche\nNutzungsbeeinträchtigung ist durch die weite Verzweigung des\nWurzelwerkes, die auch unter das Mauerfundament des Zaunes reicht,\neindeutig gegeben. Bereits das Eindringen der Wurzeln in das\nNachbargrundstück ist eine von dessen Eigentümer grundsätzlich\nabwehrbare Störung des Grundeigentums (BGH NJW 1993, 1855,\n1856).\n\n105\n\nDie Kläger sind auch nicht verpflichtet, weiter das Eindringen\nder Wurzeln in ihr Grundstück gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.\nEine solche Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der\nBaumschutzsatzung der Stadt Köln, die als kommunales\nNaturschutzrecht grundsätzlich eine Duldungspflicht begründen\nkönnte (Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 34; LG Landshut NJW-RR 1989,\n1420; vgl. auch ausführlich OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807 f). Der\nfragliche Götterbaum fällt zwar unter den Schutzbereich der\nSatzung, weil es sich unstreitig um einen Baum mit einem\nStammumfang von sicher 60 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden handelt,\nder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wächst (vgl.\n§ 2 Abs. 2 Baumschutzsatzung - BSchS). Nach der genannten\nBestimmung ist auch der unterirdische Lebensraum (Wurzelbereich)\ngeschützt. Gemäß § 3 BSchS sind alle Handlungen verboten, die\ngeeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören, das heißt zum\nAbsterben führen können, oder geschützte Bäume zu verändern, das\nheißt das weitere Wachstum zu beeinträchtigen. Da der Götterbaum\nunmittelbar an der Grundstücksgrenze steht, über ein\nweitverzweigtes Wurzelwerk verfügt, ist die Möglichkeit, daß bei\nAbschnitt der Wurzeln des Baumes bis zur Grundstücksgrenze der Baum\ninsgesamt abstirbt, nicht ausgeschlossen. Gleichwohl müssen die\nKläger die Beeinträchtigung durch das weitere Wachstum der Wurzeln\nnicht hinnehmen. Nach § 5 Abs. 2 der BSchS ist eine Erlaubnis von\nden Verboten des § 3 zu erteilen, wenn der Eigentümer aufgrund\neines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, die Bäume zu\nentfernen oder zu verändern. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß\ndie Verurteilung zur Entfernung der Wurzeln nicht etwa unter den\nVorbehalt der Erteilung der Erlaubnis durch das Amt für\nUmweltschutz zu stellen ist. Vielmehr hat der Senat bei seiner\nEntscheidung die in der Satzung der Stadt K. niedergelegten\nGesichtspunkte des Naturschutzes mit zu bedenken. Nach § 5 Abs. 3\nder BSchS kann eine Erlaubnis erteilt werden, wenn das Verbot zu\neiner nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende\nöffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine solche Härte ist\nhier zu bejahen. Nach den unstreitigen Feststellungen des\nSachverständigen durchzieht das Wurzelwerk den gesamten Garten. Es\nist bereits unter das Mauerfundament des Zaunes vorgedrungen.\nAngesichts der schmalen Gärten von nur 6 m Breite ist ein\nderartiges Wurzelwerk, das sich immer weiter ausdehnt, für den\nNachbarn nicht hinnehmbar. Die Wurzeln sind vielmehr entlang der\nGrundstücksgrenze abzuschneiden, um ein weiteres Wachstum vom\nGrundstück der Beklagten aus zu verhindern. Aus diesem Grunde muß\nder Gedanke des Naturschutzes vor den Rechten der Kläger als\nGrundstücksnachbarn zurücktreten.\n\n106\n\nDer Senat sieht angesichts der Tatsache, daß die Stadt Köln\nselbst in der Satzung die rechtskräftige Verurteilung als\nErlaubnistatbestand vorgesehen hat, keinen Grund, die Abwägung der\nnaturschutzrechtlichen Gesichtspunkte gegenüber den Rechten des\nGrundstücksnachbarn dem Amt für Umweltschutz zu überlassen und die\nZwangsvollstreckung bzw. die Erfüllung der Verpflichtung durch die\nBeklagten von der Erteilung der Befreiung vom Verbot durch das Amt\nfür Umweltschutz abhängig zu machen (vgl. dazu LG Landshut NJW-RR\n1989, 1420; vgl. auch Schäfer, Vorbemerkung 2 vor §§ 40 - 48\nNachbarrechtsgesetz NW; andere Auffassung Dehner B § 22 S. 10). Da\ndie Satzung der Stadt K. rechtskräftige Urteile als\nErlaubnistatbestand ausdrücklich vorsieht, wird der Beklagte für\ndie Erteilung einer solchen Erlaubnis Sorge tragen müssen. Ein\nGrund, die Zwangsvollstreckung hiervon ausdrücklich abhängig zu\nmachen, ist nicht gegeben.\n\n107\n\nDer Anspruch der Kläger auf Abschneiden der Wurzeln ist nicht\ndurch § 47 Nachbarrechtsgesetz NW ausgeschlossen. Diese Vorschrift\nbetrifft nur den Anspruch auf Beseitigung des in zu geringem\nGrenzabstand gepflanzten Baumes sechs Jahre nach dem Anpflanzen.\nHier geht es indes nicht um die Beeinträchtigung durch das\nUnterschreiten des vorgeschriebenen Grenzabstandes selbst, sondern\num darüberhinausgehende Beeinträchtigungen nach § 1004 Abs. 1 Satz\n1 BGB, deren Geltendmachung nicht von den landesrechtlichen\nRegelungen eingeschränkt wird (vgl. Art. 124 EGBGB; vgl. OLG\nDüsseldorf NJW 1986, 2649).\n\n108\n\nAuch durch Vereinbarung oder Verzicht ist der Anspruch nicht\nausgeschlossen, weil die von den Beklagten behaupteten\nVerabredungen zwischen den Parteien nicht den Wurzelbereich,\nsondern nur überhängende Äste betrafen. Eine Verwirkung des\nAnspruchs auf Zurückschneiden der Wurzeln kommt nicht in Betracht.\nNeben dem bloßen Zeitmoment müssen sonstige Umstände hinzukommen,\ndie die Geltendmachung des Anspruches als treuwidrig erscheinen\nlassen. Derartige Umstände haben die Beklagten nicht vorgetragen.\nDie erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung\ngreift ebenfalls nicht durch. Der Anspruch aus § 1004 BGB\nunterliegt der 30jährigen Verjährung.\n\n109\n\nDie Kläger können allerdings nicht die Beseitigung des\nWurzelwerkes auf ihrem Grundstück verlangen. Der\nBeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB dient der Abwehr einer\ngegenwärtigen Beeinträchtigung und ist auf die Abstellung der\nEinwirkung für die Zukunft, nicht auf die Herstellung des früheren\nZustandes durch Beseitigung der Folgen der Einwirkung gerichtet. Es\nkann dahinstehen, ob das Wurzelwerk, nachdem es an der\nGrundstücksgrenze vom Baum abgeschnitten ist, die Nutzung des\nGrundstücks der Kläger überhaupt noch beeinträchtigen würde. Selbst\nwenn man eine fortdauernde Beeinträchtigung annimmt, scheitert der\nauf Beseitigung des gesamten Wurzelwerkes gerichtete Anspruch an\nder langjährigen Duldung durch die Kläger (Verwirkung). Bis zur\nAnschlußberufung haben die Kläger eine Beseitigung der Wurzeln im\nErdreich nicht verlangt, sondern lediglich den Bereich des\nZaunfundamentes zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Nachdem\nsie über 12 Jahre selbst Eigentümer des Grundstücks sind, konnten\ndie Beklagten davon ausgehen, daß sie zu einer Entfernung des\nkompletten Wurzelwerkes des Götterbaums nicht herangezogen werden\nwürden. Denn die damit von den Beklagten begehrte Maßnahme hätte\neinen enormen Umfang und würde praktisch zum Umgraben des gesamten\nGartens der Kläger führen. Mit einer solchen Maßnahme brauchten die\nBeklagten nicht mehr zu rechnen, nachdem über viele Jahre das\nWurzelwerk von den Klägern nicht beanstandet worden war.\n\n110\n\nb)\n\n111\n\nAllerdings können die Kläger verlangen, daß die Beklagten\nMaßnahmen ergreifen, damit nicht weitere Wurzeln auf das Grundstück\nder Kläger eindringen. Insoweit greift der Gesichtspunkt der\nVerwirkung ebensowenig durch wie beim Anspruch der Kläger auf\nAbschneiden der Wurzeln entlang der Grundstücksgrenze.\n\n112\n\n2.\n\n113\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf\nAusbesserung des Zaunfundamentes aus § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar ist\ndie Ursache für die eingetretene Beschädigung des Zaunfundamentes\nzwischen den Parteien nach wie vor streitig. Der von den Parteien\naußergerichtlich beauftragte Sachverständige W. hat die Ursachen\nfür die Hebung und den Bruch des Fundamentes untersucht und dabei\neindeutig festgestellt, daß es sich nicht um Wurzeln einer auf dem\nGrundstück der Kläger befindlichen Eibe handelt, sondern daß das\nFundament durch die Wurzeln des Götterbaums mit Seitenwurzeln\nhochgehoben wird. Er hat diese Feststellungen durch die Lichtbilder\nNr. 9 - 12 seines Gutachtens belegt. Auch insofern hat der Senat\nkeine Bedenken, das Gutachten im Wege des Urkundenbeweises zu\nverwerten. Die hier fraglichen Schäden sind nach der klaren\nDarstellung des Privatgutachters sicher nicht durch einen Spaten,\nden der Kläger mit einem Nachbarn benutzt haben soll, sondern durch\nBaumwurzeln verursacht worden, und zwar durch die Wurzeln des\nGötterbaumes der Beklagten. Es handelt sich bei dem Gutachten des\nSachverständigen W. zwar nur um ein Privatgutachten. Dieses ist\naber auch ohne Einverständnis des Gegners urkundenbeweislich\nbenutzbar und im Rahmen des § 286 ZPO frei zu würdigen. Die\nFeststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und\nüberzeugend. Der Senat hat keine Zweifel, daß die Wurzeln des\nGötterbaumes die Ursache für das Hochheben und den Bruch des\nFundamentes gewesen sind. Die Beklagten sind also verpflichtet,\ndiese Schäden zu beseitigen.\n\n114\n\n3.\n\n115\n\nDie Beklagten sind ferner verpflichtet, für eine ordnungsgemäße\nSpannung des Zaunes Sorge zu tragen. Der Anspruch ergibt sich aus §\n1004 Abs. 1 BGB, aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten, die\nunstreitig den gemeinsamen Zaun vor vielen Jahren durchtrennt\nhaben, sind verpflichtet, die durch die Trennung herbeigeführte\nStörung zu beseitigen, die eine fortwirkende Beeinträchtigung -\nfehlende Spannung - hervorgerufen hat. Da sie mit der Trennung des\nZaunes den Verlust der Spannung herbeigeführt haben, haben sie auch\ndas Eigentum der Kläger gemäß § 823 BGB verletzt, so daß sie zum\nSchadensersatz verpflichtet sind.\n\n116\n\nDie Beklagten bestreiten zwar, daß durch das unstreitige\nDurchtrennen des Zaunes die vorhandene Spannung genommen worden\nist. Auch zu dieser Frage bedarf es indes nicht der Einholung eines\ngerichtlichen Sachverständigengutachtens. Das als Urkunde\nvorgelegte Sachverständigengutachten W. ergibt eindeutig, daß durch\ndas Durchtrennen dem Zaun die notwendige Spannung genommen worden\nist. Anhaltspunkte, daß die Wertung des Sachverständigen\nunzutreffend sein sollte, sind nicht erkennbar. Der Senat hat auch\nin dieser Frage keine Bedenken, gemäß § 286 ZPO die Feststellungen\ndes Gutachters frei zu würdigen.\n\n117\n\nEine Verwirkung des Anspruches ist nicht gegeben. Zwar liegt die\nDurchtrennung des Zaunes durch die Beklagten bereits mehr als 10\nJahre zurück. Indes reicht das reine Zeitmoment nicht aus. Zum\nsogenannten Umstandsmoment fehlt geeigneter Vortrag der Beklagten.\nGleiches gilt für die erhobene Einrede der Verjährung auch\ngegenüber dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da die Kläger\nunwiderlegt vorgetragen haben, daß ihnen der Sachverhalt erst kurz\nvor Klageerhebung bekannt geworden ist (vgl. § 852 BGB).\n\n118\n\n4.\n\n119\n\nDie Kläger können ferner verlangen, daß die Beklagten das\nEibengewächs neben dem Götterbaum, das unstreitig einen Abstand von\nnicht mehr als 0,5 m zur Grundstücksgrenze hat, auf eine Höhe von 2\nm zurückschneiden. Da die Eibe nicht den in § 41\nNachbarrechtsgesetz NW vorgesehenen Grenzabstand hat, können die\nKläger gemäß § 1004 BGB Beseitigung verlangen. Das Zurückschneiden\ndes Baumes stellt lediglich ein Weniger dar. Dafür, daß der\nAnspruch auf Beseitigung des Baumes nach § 47 Abs. 1\nNachbarrechtsgesetz NW wegen Zeitablaufs ausgeschlossen wäre, ist\nnichts vorgetragen.\n\n120\n\n5.\n\n121\n\na)\n\n122\n\nHinsichtlich der Scheinzypresse haben die Parteien den\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so daß nur über\ndie insoweit entstandenen Kosten zu entscheiden ist. Diese waren\nden Klägern aufzuerlegen. Sie hatten nämlich keinen Anspruch auf\nZurückschneiden der Scheinzypresse. Da es sich bei der Zypresse um\neinen Baum und nicht um einen Zierstrauch im Sinne des § 41 Abs. 2\nNachbarrechtsgesetz NW handelte, konnten die Kläger die\nNichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstandes nur sechs Jahre\nnach der Anpflanzung geltend machen. Dies ist unstreitig nicht\ngeschehen. Daneben besteht ein Anspruch auf Zurückschneiden von\nBäumen gemäß § 41 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NW, der auch nicht\nanalog angewendet werden kann, nicht.\n\n123\n\nb) und c):\n\n124\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zurückschneiden der\nKiefer und des Götterbaumes. Auch hierbei handelt es sich um Bäume,\ndie länger als sechs Jahre stehen, so daß ein Beseitigungsanspruch\noder ein Anspruch auf Rückschnitt gemäß § 47 Nachbarrechtsgesetz NW\nausgeschlossen ist.\n\n125\n\nd):\n\n126\n\nAnders verhält es sich bei dem Wacholder, bei dem es sich um\neinen Strauch und nicht um einen Baum handelt. Hier ergibt sich der\nAnspruch aus § 41 Abs. 2 Nr. 2 a Nachbarrechtsgesetz NW. Da es sich\num einen stark wachsenden Zierstrauch im Sinne dieser Bestimmung\nhandelt, hätte ein Grenzabstand von 1 m eingehalten werden müssen.\nDer Wacholder steht aber nur in einem Abstand von 30 cm. Wird der\ngesetzlich vorgeschriebene Abstand bei Sträuchern unterschritten,\nso ist bei der Berechnung der zulässigen Höhe vom tatsächlichen\nAbstand auszugehen (Schäfer, § 41 Nachbarrechtsgesetz Anm. 8). Das\nbedeutet, daß die Kläger einen Zurückschnitt auf jedenfalls 2 m,\nwie beantragt, verlangen können.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, §\n281 Abs. 3 ZPO.\n\n128\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n129\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n130\n\n16.500,00 DM, ab dem 6. März 1996: 15.500,00 DM:\n\n131\n\n- Antrag 1) a)\n\n132\n\naa) (Abschneiden der Wurzel des Götterbaums): 2.000,00 DM\n\n133\n\nbb) (Entfernen der Wurzeln des Götterbaums): 4.000,00 DM.\n\n134\n\nDer Streitwert war insofern nicht nach den Kosten der\nBeseitigung zu bemessen, sondern nur nach dem Interesse, das die\nKläger an der Entfernung haben; dieses erscheint mit einem Betrag\nvon 4.000,00 DM ausreichend bemessen.\n\n135\n\nb) (geeignete Maßnahmen gegen erneutes Eindringen der Wurzeln\ndes Götterbaums): 1.000,00 DM\n\n136\n\n- Antrag 2) (Zaunfundament): 4.000,00 DM\n\n137\n\n- Antrag 3) (Spannung Zaun): 1.000,00 DM\n\n138\n\n- Antrag 4) (Eibengewächs): 500,00 DM\n\n139\n\n- Antrag 5) (Rückschnitt Scheinzypresse,\n\n140\n\nKiefer, Götterbaum,\n\n141\n\nWacholder): 4.000,00 DM,\n\n142\n\n(davon 500,00 DM Wacholder).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/27-u-83-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/27-u-83-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312585","retrieved":"2026-07-09 03:43:35.878422+00:00"}}