{"status":"available","doknr":"OLD312581","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.16WX67.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"16 Wx 67/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 69 f Abs. 1, 69 g Abs. 2 FGG\nzulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).\n\n3\n\nDas Landgericht hat die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts\nvom 7. 12. 1995 zu Recht aufgehoben, weil die Voraussetzungen für\ndie Bestellung eines vorläufigen Betreuers gemäß § 69 f Abs. 1 FGG\nnicht vorliegen. Nach dem Akteninhalt bestehen keine dringenden\nGründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen für die Bestellung\neines Betreuers mit dem Aufgabenkreis \"Vermögenssorge\neinschließlich evtl. Widerrufs einer Vollmacht\" und für die\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind.\n\n4\n\nEs mag dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1) an einer psychischen\nKrankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung in Form eines\nhirnorganischen Psychosyndroms als Ausdruck eines\nHirnabbauprozesses leidet, wie es von dem Arzt für Neurologie und\nPsychiatrie v. d. gentschen Felde vom 3O. 11. 1995 attestiert\nworden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der von § 1896 Abs. 1, 2\nBGB vorausgesetzten Notwendigkeit der Betreuung mit dem\nAufgabenkreis Vermögenssorge.\n\n5\n\nDas Vermögen der Beteiligten zu 1) wurde und wird von der\nBeteiligten zu 2) aufgrund ihr am 16. 2. 1993 erteilter\nGeneralvollmacht verwaltet. Der Umstand allein, daß die Beteiligte\nzu 1) dem ihr bekannten Herrn G. Vollmacht über ein Sparkonto über\n1O.OOO DM eingeräumt und auf seine Veranlassung ein Stichwort hat\neintragen lassen, begründet selbst dann nicht die Notwendigkeit\neiner Betreuung, wenn diese Maßnahmen zur Vorbereitung einer\nentsprechenden Schenkung an Herrn G. dienen sollten - wie die\nBeteiligte zu 2) zu befürchten scheint.\n\n6\n\nErforderlichkeit und Umfang einer Betreuung bestimmen sich nach\ndem Wohl des Betroffenen und seinen Wünschen, soweit dies seinem\nWohl nicht zuwider läuft (vgl. z. B. § 19O1 Abs. 1 und 2 BGB).\nVermögensverfügungen des Betroffenen, die seinen berechtigten\nInteressen nicht widersprechen, sind daher nicht geeignet, die\nNotwendigkeit einer Betreuung zu begründen. So liegt der Fall hier.\nSelbst wenn die Beteiligte zu 1) beabsichtigen sollte, Herrn G. die\ngesamten 1O.OOO DM von dem von der Beteiligten zu 2) für sie\neingerichteten Sparkonto zukommen zu lassen - wofür allerdings die\nVollmachterteilung und die Eintragung eines Stichwortes allein noch\nkeine hinreichenden Indizien sind -, gibt eine solche Verfügung zu\nGunsten des Mannes, den die Beteiligte zu 1) als ihren\n\"Lebensgefährten\" bezeichnet, im Hinblick auf ihr Gesamtvermögen\nvon ca. 8OO.OOO,OO DM und ihre monatlichen Einkünfte von 7.OOO,OO\nDM keinen Anlaß, das Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1)\nin bezug auf die Verfügung über ihr Vermögen zu beschränken. Eine\nsolche Maßnahme stellt ebensowenig die Gefährdung ihrer\nVermögensinteressen dar oder läßt eine solche für die nahe Zukunft\nbefürchten wie die letztwillige Verfügung, die die Beteiligte zu 1)\nim notariellem Erbvertrag vom 6. 9. 1993 - also zu einem Zeitpunkt,\nzu dem sie sich bereits seit über 2 1/2 Jahren in Behandlung\ndesselben Arztes für Neurologie und Psychiatrie befand - zu Gunsten\nder Beteiligten zu 2), die auf ihren Wunsch hin im Jahre 1993 von\nder Beteiligten zu 1) adoptiert worden war, und deren Ehemann sowie\nderen Verwandten getroffen hat. Die Beteiligte zu 1) ist nicht\ngehalten, ihre Vermögensverfügungen zu Gunsten des späteren\nNachlasses einzuschränken.\n\n7\n\nEbensowenig wird die Erforderlichkeit einer Betreuung dadurch\nbegründet, daß die Beteiligte zu 1) sich in ihren\nVermögensangelegenheiten und gegenüber dem Gericht des Beistandes\nDritter und insbesondere eines Anwalts bedient, zumal sie\njedenfalls aus ihrer Sicht eine empfindliche Störung des\nVertrauensverhältnisses zur Beteiligten zu 2) darin sieht, daß\ndiese ihr keine befriedigende Auskunft über ihr Vermögen erteilt\nhabe. Auch insoweit besteht kein rechtfertigender Grund zur\nBeschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1).\nEine ihrem Wohl widersprechende Beeinflussung durch Dritte läßt\nsich selbst nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) nicht\nfeststellen.\n\n8\n\nDa die Beteiligte zu 1) somit durchaus in der Lage ist, sich in\nVermögensangelegenheiten der Hilfe eines Dritten zu bedienen\n\n9\n\n- was die Notwendigkeit einer Betreuung ausschließt -, kann eine\nvorläufige Betreuerbestellung nicht auf die Feststellung im\närztlichen Attest vom 3O. 11. 1995 gestützt werden, die Beteiligte\nzu 1) sei aufgrund ihrer Gedächtnislücken nicht mehr in der Lage,\nihre finanziellen Angelegenheiten adäquat zu regeln.\n\n10\n\nSollten dem Gericht dennoch Umstände bekannt werden, die gemäß §\n12 FGG zur Aufklärung der Frage Veranlassung geben, ob eine\nBetreuerbestellung erforderlich ist, so wird für den Fall einer\nsolchen Anordnung bei der Auswahl des Betreuers zu bedenken sein,\ndaß nicht nur die Vorschläge der Beteiligten zu 1) im Rahmen des §\n1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen sind, sondern auch gemäß § 1897\nAbs. 5 BGB auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu\nnehmen ist. Im Hinblick auf den mit der Beteiligten zu 2)\ngeschlossenen Erbvertrag vom 6. 9. 1993 hat der Senat Bedenken\ngegen eine Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Betreuerin.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 Satz\n2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/16-wx-67-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/16-wx-67-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312581","retrieved":"2026-07-09 03:43:35.515067+00:00"}}