{"status":"available","doknr":"OLD312580","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0320.11U236.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-20","aktenzeichen":"11 U 236/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung führt teilweise zur Abänderung des\nangegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Anschluß-berufung ist\nohne Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG\ni.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet dem Kläger\n2/3 des aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.1994 entstandenen Schadens\nzu ersetzen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nsteht fest, daß der Verkehrsunfall im wesentlichen durch einen\nVerkehrsverstoß des Beklagten zu 1) herbeigeführt wurde und nur in\ngeringerem Umfang ein Verschulden des Klägers zu dem Geschehen\nbeitrug.\n\n4\n\nAufgrund der vom Sachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten vom\n03.08.1995 festgestellten Fahrbahnmaße und dem Schadensbild der am\nUnfall unmittelbar beteiligten drei Kraftfahrzeuge ergibt sich\neindeutig, daß sich der Unfall weitgehend so zugetragen hat, wie es\nder Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom\n26.06.1995 geschildert hat. Seine Darstellung steht bei näherer\nBetrachtung in großer Übereinstimmung mit der Schilderung des\nBeklagten zu 1) im selben Termin. Sie deckt sich zudem fast\nlückenlos mit der Schilderung der vernommenen Zeugen. Danach steht\nfolgender Unfallverlauf fest:\n\n5\n\nAuf der rechten Fahrspur, auf der der Beklagte zu 1) unterwegs\nwar, kam es zu einem Stocken des Verkehrs. Während der Zeuge K.\nsein Fahrzeug anhalten konnte, mußte der nach ihm fahrende Belgier\nmit seinem Fahrzeug nach rechts ausweichen und kam im Bereich des\nGrünstreifens neben der Fahrbahn zum Stehen. So hat es der Beklagte\nzu 1) geschildert. Dem Beklagten zu 1) gelang es dann, sein\nFahrzeug anzuhalten, wenn auch nach seiner Schilderung links\nversetzt gegenüber dem Fahrzeug des Zeugen K.. Daß der Beklagte\nnach links auswich, lag insbesondere deshalb nahe, weil der vor ihm\nfahrende Belgier nach rechts fuhr. Die Darstellung des Beklagten zu\n1) über das Ausweichmanöver nach links wird zudem bestätigt durch\ndie Bekundungen der Zeugin T., die gleichfalls angegeben hat, nach\ndem Bremsmanöver habe das Fahrzeug ihres Ehemanns links versetzt\ngegenüber dem Volvo des Zeugen K. gestanden. Aus Sicht der Zeugin\nM., die im Fahrzeug des Klägers von hinten herannahte sah dieses\nFahrverhalten in der Tat so aus, \"als schieße\" der Beklagte zu 1)\nnach links. Genauso mußte das Ausweich- und Bremsmanöver des\nBeklagten zu 1) für den auf der linken Fahrbahn von hinten\nherannahenden Kläger, der beim ersten Erkennen des Ausweichmanövers\nnicht abschätzen konnte, wie weit der Beklagte zu 1) nach links\nfahren würde, aussehen.\n\n6\n\nDie Darstellungen der Parteien und der vernommenen Zeugen\nunterscheiden sich nur insofern, als der Beklagte zu 1) und seine\nals Zeugin vernommene Ehefrau angegeben haben, nach dem\nBremsmanöver ganz auf der rechten Fahrspur gestanden zu haben.\nDiese Darstellung ist nach den vom Sachverständigen Dr. H.\nfestgestellten Fahrbahnmaßen in Verbindung mit den Beschädigungen\nder beteiligten Kraftfahrzeuge, die anschaulich aus den zu den\nGerichtsakten gereichten drei Schadensgutachten deutlich werden,\ndenkgesetzlich ausgeschlossen. Es steht vielmehr nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme eindeutig fest, daß der Beklagte zu 1) bei\nseinem Ausweich- und Bremsmanöver, wenn man seine eigene\nDarstellung zum Standort des Fahrzeugs des Zeugen K. zugrundelegt,\nzumindest ca. 60 cm in die linke Fahrbahn hereingefahren ist.\n\n7\n\nDie rechte Fahrspur war nämlich ca. 3,30 m breit. Denn mit dem\ninsofern überzeugenden Sachverständigengutachten des\nSachverständigen Dr. H. ist davon auszugehen, daß 40 cm neben dem\n2,90 m breiten Standstreifen die gelbe behelfsmäßige\nFahrbahnmarkierung angebracht war. Folgt man der Schilderung des\nBeklagten zu 1), so war der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug auf der\nMitte des ehemaligen Standstreifens zum Stehen gekommen. Ausgehend\nvon einer Fahrzeugbreite des Volvo von ca. 1,70 m wäre nach\nDarstellung des Beklagten die linke Seite des Volvos 2,30 m vom\nrechten Fahrbahnrand entfernt gewesen (1,70 m +(2,90-1.70):2 m).\nNach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. kam es zwischen\ndem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Zeugen K. zu einer\nÜberlappung von ca. 10 cm. Dies wird anschaulich bestätigt durch\ndie mit dem Gutachten des TÜV-Rheinland vom 06.12.1994 zu den Akten\ngereichten Lichtbilder, die die Beschädigung des Fahrzeugs des\nZeugen K. an der äußeren linken Heckseite zeigen. Der Ford Sierra\ndes Beklagten zu 1) ist ebenfalls ca. 1,70 m breit. Angesichts\ndieser feststehenden Maße läßt sich errechnen, daß die linke Seite\ndes Ford Sierra des Beklagten zu 1) vor dem Unfall ca. 3,90 m vom\nrechten Fahrbahnrand entfernt war (2,3o m + 1,70 m - 0,10 m ). Da\ndie rechte Fahrspur nur maximal 3,30 m breit war, ragte das\nFahrzeug des Beklagten zu 1) 50 - 60 cm in die Fahrbahn des\nKlägers.\n\n8\n\nDiese Berechnung ist insbesondere deshalb von hoher\nZuverlässigkeit, weil nach den insofern überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen die Fahrzeuge annähernd\ngleichgerichtet kollidierten. Nach der insoweit glaubhaften\nDarstellung der Zeugin T. war zwischen dem Fahrzeug des Beklagten\nzu 1) und dem des Zeugen K. vor dem Unfall zudem nicht viel Platz.\nBei einer geringen Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Beklagten\nzu 1) und dem des Zeugen K. kann es bei dem nach dem\nSachverständigengutachten feststehenden verhältnismäßig moderaten\nAnstoß von hinten nicht zu einem nennenswerten Versatz des\nFahrzeugs des Beklagten zu 1) nach rechts gekommen sein.\n\n9\n\nDer vom Senat als erwiesen angesehene Unfallverlauf steht in\nweitgehender Übereinstimmung mit der Schilderung der Parteien im\nTermin vor dem Landgericht. Er entspricht zu- dem der allgemeinen\nLebenserfahrung, wonach in verengten Baustellenabschnitten nicht 3\nPKWs ohne weiteres in einer Richtung nebeneinander passen. Schon\nvon daher konnte die Behauptung des Beklagten zu 1), ausschließlich\nauf der rechten Fahrspur gestanden zu haben, angesichts des\nunstreitigen Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge nicht\nzutreffen. Eine andere, als die vom Senat vorgenommene tatsächliche\nWertung ist auch deshalb lebensfremd, weil sie dem Kläger\nunterstellen müßte, ohne ersichtlichen Grund auf den ruhenden\nVerkehr der rechten Fahrspur aufgefahren zu sein, obwohl seine Spur\nunstreitig frei war. Nur so ist schließlich verständlich, warum\nsowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1) von den\nhinzugezogenen Polizeibeamten ein Verwarnungsgeld auferlegt\nwurde.\n\n10\n\nDer Senat hat keine Veranlassung, den Sachverständigen Dr. H.,\nder in seinem Gutachten zu dem unrichtigen Ergebnis kam, der\nUnfallverlauf sei nicht ganz aufzuklären, ergänzend anzuhören. Die\ngetroffenen Feststellungen ergeben sich nämlich aus einer einfachen\nAddition und Subtraktion feststehender Maße. Insofern bedarf es\nkeiner besonderen Sachkunde.\n\n11\n\nNach dem vom Senat getroffenen Feststellungen war für keine der\nParteien der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7\nAbs. 2 StVG. Der Kläger hätte den Unfall unter Zugrundelegung\nseiner eigenen Darstellung vor dem Landgericht vermeiden können.\nDanach ragte das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur ca. o,8o m in\nseine Fahrbahn herein, wenn es je zur Hälfte auf der rechten und\nlinken Fahrspur zum Stehen kam. Der linke Fahrstreifen war mehr als\n3 m breit. Ausgehend von einer Breite des Mercedes Pkw von ca. 1,80\nm hätte der Kläger in jedem Fall kollisionslos passieren können.\nDies schließt für ihn die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses\naus. Für den Beklagten zu 1) war der Unfall ebenso nicht\nunabwendbar. Er durfte nämlich einen Fahrbahnwechsel erst dann\neinleiten, wenn gemäß § 7 Abs. 4 StVO eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Gegen diese Verpflichtung\nhat der Beklagte zu 1) verstoßen, als er die Fahrspur des Klägers\nfür sein Brems- und Ausweichmanöver teilweise in Anspruch nahm.\n\n12\n\nBei der danach vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge\ngemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO war dem Beklagten zu 1) die\nüberwiegende Verantwortung für den Unfall anzulasten. Gerade bei\nregennasser, durch die Baustellenmarkierungen verengter Fahrbahn\nund Dunkelheit war das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gefährlich\nund dazu angetan, Fehler anderer zu provozieren. Er hat schuldhaft\ngegen die Verpflichtung des § 7 Abs. 4 StVO verstoßen, nachdem er\naufgrund zu geringen Abstands zu seinem Vordermann zu einem\ngefährlichen Bremsmanöver gezwungen wurde. Demgegenüber kann dem\nKläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts vorgehalten\nwerden, zu schnell und mit zu geringem Abstand unterwegs gewesen zu\nsein und dadurch zu dem Unfall beigetragen zu haben. Der Kläger\ndurfte auf die Beachtung des § 7 Abs. 4 StVO vertrauen. Er mußte\nnicht damit rechnen, daß Fahrzeuge von der rechten Fahrspur\nplötzlich auf die linke Fahrspur wechseln. Für die Annahme eines\nAnscheinsbeweises zu Lasten des auffahrenden Klägers ist entgegen\nder Auffassung des Landgerichts kein Raum . Nach ständiger\nzutreffender Rechtsprechung sind die Voraussetzungen eines\nAnscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden regelmäßig\nnicht erfüllt, wenn es zu dem Unfall infolge eines vorangegangenen\nFahrbahnwechsels gekommen ist (vgl. unter anderem OLG Oldenburg DAR\n1991, 382 f; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1991, 1071). In\ndiesen Fällen ist der Fahrbahnwechsel unter Mißachtung der Vorfahrt\ngemäß § 7 Abs. 4 StVO unfallursächlich. Bei der gegebenen Sachlage\nhat der Kläger nur insofern zu dem Unfall beigetragen, als er durch\nein Brems- statt ein Ausweichmanöver reagiert hat und dadurch mit\nblockierenden Reifen (mangels ABS) unlenkbar auf das ohne weiteres\numfahrbare Hindernis aufgerutscht ist. Auch einem geübten\nKraftfahrer kann ein derartiges Fehlverhalten in einer plötzlichen\nGefahrensituation unterlaufen. Zudem ist zugunsten des Klägers zu\nberücksichtigen, daß beim ersten Erkennen der Gefahrensituation ein\nBremsmanöver zunächst angezeigt war, weil nicht abzuschätzen war,\nwie weit der Beklagte zu 1) die linke Fahrspur in Anspruch\nnahm.\n\n13\n\nFür die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Sinne der §§ 8, 17\nAbs. 1, 18 Abs. 1 StVO kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu\n1) mit seinem Fahrzeug entsprechend seiner Darstellung vor dem\nLandgericht ca. 50 - 60 cm in die Fahrbahn des Klägers hereinragte\noder aber die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht zutrifft, wonach der Beklagte zu 1) mit der\nHälfte seines Fahrzeugs ( ca. o,8o m ) die linke Fahrspur in\nAnspruch nahm. Diesen marginalen Unterschieden in der Darstellung\nder Parteien zum Hereinragen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) in\ndie linke Fahrbahn kommt keine im Rahmen der Abwägung der\nVerursachungsbeiträge wesentliche Bedeutung zu.\n\n14\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteil den dem Kläger entstandenen\nSachschaden zutreffend auf 12.934,99 DM festgesetzt. Insofern kann\nauf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen\ndes landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Unter\nBerücksichtigung der vom Senat ermittelten Haftungsquote steht dem\nKläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.623,33 DM zu.\n\n15\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 286, 288 BGB.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 13.390,99 DM.\n\n18\n\nBeschwer für den Kläger: 4.767,66 DM\n\n19\n\nBeschwer für die Beklagten: 8.623,33 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/11-u-236-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-20/11-u-236-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312580","retrieved":"2026-07-09 03:43:35.429401+00:00"}}