{"status":"available","doknr":"OLD312592","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0319.SS32.96.15.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-19","aktenzeichen":"Ss 32/96 - 15 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Angeklagten wird zur Last gelegt, als Redakteurin durch die\nEinblendung des Zitats \"Zoodirektoren sind Drecksäcke\" in der\nRTL-Fernsehsendung \"Tiere hinter Gittern\" den Zoodirektor Dr. J.\nbeleidigt zu haben.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Das\nLandgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Das\nLandgericht hat unter anderem festgestellt:\n\n4\n\n\"Die Angeklagte war Redakteurin dieser Sendung. Sie war also mit\nden Recherchen zum Thema und zu den Personen der Gäste der\nTalkrunde beauftragt. Innerhalb der Vorgespräche hatte der Talkgast\nS. E., leidenschaftlicher Gegner der Art und Weise der Tierhaltung\nim Zoo, mehrfach Zoodirektoren als \"Drecksäcke\" bezeichnet. Unter\nanderem hatte die Angeklagte dieses Zitat für geeignet befunden, in\nder Sendung ausgestrahlt zu werden. Mit weiteren Zitaten hat sie\ndieses ihrer Vorlage zur Sendung beigefügt... Bei dieser\nReaktionskonferenz wurde das streitige Zitat nicht ausgesondert.\nDie Angeklagte ging allerdings davon aus, daß das Zitat nur dann\n\"über den Sender\" ging, also ausgestrahlt würde, wenn der Talkgast,\nwas sie als selbstverständlich annahm, dieses auch während der\nSendung benutzen würde. Wider Erwarten tat dies S. E. nicht.\nDennoch wurde für die Dauer von 12 Sekunden vor der Brust des in\nGroßformat gezeigten Talkgastes das Zitat \"Zoodirektoren sind\nDrecksäcke\" eingeblendet. Während der Aufzeichnung dieser Sendung\nsaß als Chef vom Dienst die Zeugin R. S. im Regieraum, während sich\ndie Redakteure, so auch die Angeklagte, in einem etwa 1OO Meter\nhiervon entfernten Raum aufhielten. Eine direkte Einflußnahme auf\ndie Entscheidungen des Chefs vom Dienst bezüglich dessen, was an\nZitaten eingeblendet wurde, hatte sie nicht.\n\n5\n\n\"... Während der Beweisaufnahme kam ... zutage, daß die\nRedakteure, so auch im konkreten Fall die Angeklagte, die\nMöglichkeit gehabt hätte, nachträglich dafür zu sorgen, daß das\nstreitige Zitat beim Schneiden herausgenommen würde, dies zumindest\nals theoretische Alternative... In der Tat war die Angeklagte mit\ndem Schneiden beauftragt...\".\n\n6\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Wertung hat\ndas Landgericht unter anderem ausgeführt:\n\n7\n\n\"... kann es der Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie\ndas vom Talkgast mehrfach gebrauchte Zitat ausgewählt und der\nReaktion vorgelegt hat. Sie konnte erwarten, daß der engagierte\nTalkgast S. E. dieses Zitat auch während der Sendung verwenden\nwerde.\n\n8\n\n\"...Zur Verurteilung der Angeklagten wegen einer Beleidigung\ndurch Unterlassen müßte im einzelnen nachgewiesen werden, daß ...\nschon aber der Nachweis, daß sie das Zitat gesehen und auch\nwahrgenommen hat, daß es während der Sendung nicht gebraucht worden\nist, scheitert. Beweismittel für diese subjektive Tatsache stehen\nnicht zur Verfügung...\".\n\n9\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen\nRechts.\n\n10\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nDer Freispruch der Angeklagten ist im Ergebnis aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n12\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die Äußerung \"Zoodirektoren\nsind Drecksäcke\" ein allgemeines Werturteil enthält, das geeignet\nist einzelne Menschen in ihrer Ehre zu kränken oder ob die\nangesprochene Personengruppe als so wenig abgrenzbar und\nüberschaubar anzusehen ist, daß der Äußerung kein hinreichender\nBezug auf individualisierbare Personen beigemessen werden kann\n(vgl. zu dieser Abgrenzung bei - herabsetzend gemeinten -\nWerturteilen gegenüber Personenmehrheiten: BGHSt 36, 83 = NJW 1989,\n1365; Senatsentscheidung vom 15. 12. 1993 - Ss 5O1/93; Lackner,\nStGB, 21. Auflage, vor § 185 Rnr. 3 mit Beispielen und\nNachweisen).\n\n13\n\nJedenfalls könnte die Angeklagte als Täterin einer Beleidigung\nnur angesprochen werden, wenn sie sich dieser Äußerung zu eigen\ngemacht hätte, wenn sie die eigene Nichtachtung oder Mißachtung der\nangegriffenen Personen zum Ausdruck gebracht hätte (vgl.\nSenatsentscheidung vom 28. 1. 1992 - Ss 567-569/91\n(\"Lindenstraßen-Entscheidung\") = NJW 1993, 1486 AfP 1992, 293; OLG\nKöln, 3. Strafsenat, NJW 1979, 1562 - zu § 9O a StGB; Herdegen in\nLeipziger Kommentar, StGB 1O. Auflage, § 185 Rnr. 43; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB, 24. Auflage, § 185 Rnr. 17; Lackner aaO, §\n185 Rnr. 3). Daß Täter einer Beleidigung nur ist, wer eine eigene\nMißachtung zum Ausdruck bringt, gilt auch für Fernsehsendungen\n(vgl. BGHZ 66, 183 = NJW 1976 1198 - \"Panorama-Entscheidung\";\nSenatsentscheidung vom 28. 1. 1992, aaO).\n\n14\n\nOb eine eigene Mißachtung kundgetan wurde, ist eine \"vom\nTatrichter durch Auslegung der inkriminierten Äußerung zu\nbeantwortende - Tatfrage des Einzelfalls (OLG Köln, 3. Strafsenat,\naaO).\n\n15\n\nDas Berufungsurteil enthält zu dieser Frage zwar keine\nausdrücklichen Ausführungen. Aufgrund der getroffenen\nFeststellungen kann aber ausgeschlossen werden, daß eine derartige\nAuslegung des Verhaltens der Angeklagten möglich ist.\n\n16\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte aus den Vorgesprächen\nmit dem Talkgast S. E. dessen mehrfach gemachte Äußerung\n\"Zoodirektoren sind Drecksäcke\" als Zitat ausgesucht, daß während\nder Sendung vor der Brust des Talkgastes eingeblendet werden\nsollte. Mit der Einblendung des Zitats sollte offenkundig die\nMeinung des Talkgastes kundgetan werden. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Angeklagte damit ihre eigene Meinung kundtun wollte, sind nicht\nersichtlich.\n\n17\n\nDadurch, daß die Angeklagte nicht verhindert hat, daß das Zitat\ngesendet wurde, kann sie nicht zum Täter einer Beleidigung (durch\nUnterlassen) geworden sein, weil Täter nur derjenige sein kann, der\nSubjekt der ehrenrührigen Äußerung ist (Herdegen in Leipziger\nKommentar aaO, § 185 Rnr. 25 mit Nachweisen; vgl. Roxin,\nTäterschaft und Tatherrschaft, 6. Auflage, Seite 481 in Verbindung\nmit Seite 39O).\n\n18\n\nAuch einer Beihilfe zu einer eventuell von dem Talkgast E.\ngeäußerten Beleidigung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\nAls das Zitat ausgewählt und gesendet wurde, war die bei den\nVorgesprächen geäußerte Beleidigung der Zoodirektoren - wenn es\ndenn eine war - nicht nur vollendet, sondern auch beendet, so daß\neine Beihilfe nicht mehr möglich war.\n\n19\n\nWährend der Einblendung des Zitats äußerte sich E. nicht in\ndiesem Sinne, so daß von seiner Seite während der Sendung der\nTatbestand der Beleidigung nicht verwirklicht und folglich auch\nkeine Beihilfe möglich wurde. Aus diesen Gründen hat sich die\nAngeklagte durch ihr Mitwirken an der Verbreitung des Zitats des\nTalkgastes E. nicht strafbar gemacht.\n\n20\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz\n1, Abs. 2 Satz 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-19/ss-32-96-15","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-19/ss-32-96-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312592","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.398832+00:00"}}