{"status":"available","doknr":"OLD312591","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0319.9U213.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-19","aktenzeichen":"9 U 213/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger verlangt Entschädigung wegen\nder Ent-wendung seines PKW M., für den er bei der Beklag-ten unter\nanderem eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von\nDM 300,-- abgeschlos-sen hat.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger hat vorgetragen:\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEr habe sein Fahrzeug wegen eines\nAufenthaltes im Krankenhaus K.-M. auf dem dortigen Parkplatz\nab-gestellt. Am 24.09.1993 habe er seinen Zimmernach-barn, den\nZeugen E., kurz nach Hause gefahren, um etwas abzuholen. In dessen\nGegenwart habe er den PKW in einer der Parktaschen wieder\nabgestellt. Am 25.09.1993 habe er das Verschwinden seines\nFahr-zeugs bemerkt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDM 115.955,89 nebst 8 % Zinsen seit\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndem 15.12.1993 zu zahlen;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den\nBetrag\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nin Höhe von DM 117.955,89 nebst 8 %\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nZinsen seit dem 15.12.1993 auf sein\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nGirokonto bei der S. K., Konto-Nr. zu\nzahlen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Beklagte hat\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nKlageabweisung\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nbeantragt.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSie hat vorgetragen:\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Kläger sei nicht aktivlegitimiert,\nweil zug-unsten der S. K. ein Sicherungsschein ausgestellt sei,\nwonach mit schuldbefreiender Wirkung allen-falls an das\nKreditinstitut gezahlt werden könne.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSie sei wegen vorsätzlicher Verletzung\nder Aufklä-rungspflicht leistungsfrei. Der Kläger habe in der\nSchadenanzeige einen erheblichen Vorschaden ver-schwiegen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Versicherungsfall sei im übrigen\nnicht nach-gewiesen. Der von ihr beauftragte Sachverständige W.\nhabe an dem häufig gebrauchten Hauptschlüssel des Fahrzeugs des\nKlägers Duplizierspuren festge-stellt, die nicht von\nGebrauchsspuren überlagert seien. Es lägen überdies\nwidersprüchliche Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs vor. Diese\nund wei-tere Umstände deuteten auf eine Vortäuschung des Diebstahls\nhin.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas Landgericht hat den Kläger angehört\nund nach Vernehmung von Zeugen die Klage durch das ange-fochtene\nUrteil, auf das Bezug genommen wird, ab-gewiesen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nGegen dieses am 18.07.1995 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 18.08.1995 Berufung eingelegt und das\nRechtsmittel nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis\nzum 16.11.1995 an diesem Tage begründet.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nEr wiederholt sein erstinstanzliches\nVorbringen und trägt ergänzend vor:\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDer Mitarbeiter K. der Beklagten habe\nes nach seiner Aussage vor dem Landgericht vergessen ge-habt, den\nihm bekannten Unfallschaden am Fahrzeug des Klägers in die von ihm\nblanko unterschriebene Schadenanzeige einzutragen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nEr habe keinen Nachschlüssel anfertigen\nlassen. Das Parteigutachten W. könne ein gerichtliches Gutachten\nnicht ersetzen. Die angeblichen Fest-stellungen des Gutachters\nwürden bestritten.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nIm übrigen hätten vielfältige\nMöglichkeiten für Dritte bestanden, unbemerkt Nachschlüssel\nanferti-gen zu lassen. Er möchte auch nicht ausschließen, daß ein\neifriger Mitarbeiter aus dem Hause der Be-klagten einen der\nSchlüssel manipuliert habe.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nZum Abstellort gebe es keine\nWidersprüche. Sein Fahrzeug habe in der ersten Reihe des rechten\nParkplatzes, in der siebten oder achten Parktasche von der Straße\naus gesehen, gestanden.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nEr sei trotz der entgegenstehenden\nAussage des Zeugen E. nach wie vor der festen Überzeugung, den\nZeugen nicht am 21.09., sondern am 24.09.1993 nach Hause gefahren\nzu haben. Immerhin habe der Zeuge E. bestätigt, daß er ihn mit\nseinem Fahrzeug nach Hause gefahren habe. Der Zeuge habe lediglich\nein anderes Datum, nämlich den Dienstagabend, in Erin-nerung.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDer Wiederbeschaffungswert seines\nFahrzeugs, das erst 4 Monate alt gewesen sei, sei identisch mit dem\nseinerzeitigen Nettokaufpreis.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDer Kläger beantragt,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nunter Abänderung des angefochtenen\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nUrteils gemäß seinem Schlußantrag\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n1. Instanz\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDM 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen\nseit\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\ndem 15.12.1993 zu zahlen;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nhilfsweise,\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den\nBetrag\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nvon 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen\nseit\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\ndem 15.12.1993 auf sein Girokonto\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nbei der S. K., Kont-Nr. zu zahlen;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nihm nachzulassen,\nSicherheitsleistung\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nauch durch selbstschuldnerische\nBürg-\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nschaft einer deutschen Großbank\noder\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\ner-\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nbringen.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\ndie Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank,\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nöffentlichen Sparkasse oder Volksbank\nzu\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nleisten.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nAuch die Beklagte wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nEin in sich stimmiges äußeres Bild\neiner versi-cherten Fahrzeugentwendung sei nicht widerspruchs-frei\nund nachvollziehbar vorgetragen und nicht bewiesen. Im Gegenteil\nlägen Umstände vor, welche die Vortäuschung eines Diebstahls mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nDas Duplizieren des vom Kläger\nbenutzten Haupt-schlüssels könne nicht ohne Wissen und Wollen des\nKlägers geschehen sein. Ins Bild passe, daß der Kläger das\nerheblich vorgeschädigte Fahrzeug als neuwertig bezeichnet habe.\nAuch das Verschwinden des Kraftfahrzeugscheins stütze das Bild\neines vorgetäuschten Diebstahls.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDer Senat hat den Kläger angehört. Auf\ndie Sit-zungsniederschrift vom 13.02.1996 und wegen der weiteren\nEinzelheiten des Parteivorbringens auf den gesamten vorgetragenen\nAkteninhalt wird Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 32 U Js 52/94\nStA Köln lagen vor.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDas Landgericht hat die Klage im\nErgebnis zu Recht abgewiesen.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDem Kläger stehen aus der für sein\nFahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des am 25.09.1993\ngemeldeten Schadenfalles Ansprüche ge-gen die Beklagte nicht zu.\nDer Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis für den Eintritt des\nVersi-cherungsfalles gemäß § 12 Nr. 1 I b AKB, nämlich die\nEntwendung seines PKW, nicht erbracht.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n1.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nBei der Wiedergabe der dem\nVersicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der\nRechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen konnte das\nLandge-richt die neuere Entscheidung des Bundesgerichts-hofs (r+s\n95, 288 = VersR 95, 909) noch nicht be-rücksichtigen. Danach gehört\nes nicht zum äußeren Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls, daß der\nVersi-cherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorle-gen oder das\nFehlen eines Schlüssels plausibel er-klären kann.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n2.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nDas äußere Bild einer\nKraftfahrzeugentwendung ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn\nder Versi-cherungsnehmer das Kraftfahrzeug zu einer bestimm-ten\nZeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später\nnicht mehr vorfindet. Für die-sen Mindestsachverhalt hat der\nVersicherungsnehmer keine Beweiserleichterung, sondern muß hierfür\nden Vollbeweis erbringen (BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 571).\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nDen erforderlichen Nachweis für das\näußere Bild einer Fahrzeugentwendung hat der Kläger hingegen nicht\nerbracht. Unabdingbar für den Nachweis des äußeren Bildes ist das\nletzte Abstellen des Fahr-zeugs vor seinem Verschwinden. Dazu\ngehört auch, daß der Versicherungsnehmer nach dem von einem Zeugen\nbekundeten Abstellen des Fahrzeugs in der Zeit bis zu dessen\nVerschwinden nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren ist. Es reicht\nnicht aus, wenn ein Zeuge zum Beispiel das Fahrzeug irgend- wann\neinmal abgestellt gesehen hat. Das für den erleichterten\nDiebstahlsnachweis erforderliche äu-ßere Bild erschließt sich erst\ndann, wenn der Ver-sicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug an\nseinem - letzten - Abstellort nicht mehr vorgefunden zu haben.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\n3.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nZum Zeitpunkt des letzten Abstellens\nseines Fahr-zeugs vor dem behaupteten Diebstahlsereignis lie-gen\nwechselnde Angaben des Klägers vor. Insbeson-dere nach seinen\npersönlich abgegebenen Erklärun-gen im Termin vom 13.02.1996 muß\njetzt als völlig offen angesehen werden, ob er am Montag (20.09.),\nDienstag (21.09.), Mittwoch (22.09.) oder am Freitag (24.09.1993)\nzuletzt mit seinem Fahrzeug gefahren ist und es auf dem Parkplatz\ndes Kranken-hauses K.-M. zuletzt abgestellt hat.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nIm einzelnen:\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nNach seiner Erklärung im Termin vom\n13.02.1996 ist der Kläger am Montag (20.09.) ins Krankenhaus\nge-kommen und am Dienstag operiert worden. Am Montag sei er nochmal\nnach Hause gefahren, und es könne sein, daß er dabei den Zeugen E.\nmitgenommen und ihn nach Hause gefahren habe und daß ihm die Fahrt\nam Freitag aufgrund eines Irrtums im Sinn liege.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nSchon die Richtigkeit dieser Angaben\ndes Klägers im Termin vom 13.02.1996 unterliegt begründeten\nZweifeln. Seine Angaben stehen nämlich in Wi-derspruch zu seiner\nAussage vor der Polizei am 28.10.1993. Danach ist der Kläger am\nDienstag (21.09.) ins Krankenhaus M. gegangen und dort am\nDonnerstag (23.09.) operiert worden.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nAuch zu der Aussage des Zeugen E.\nstehen die Anga-ben des Klägers im Termin vom 13.02.1996 in einem\nunlösbaren Widerspruch, worauf bereits das Landge-richt hingewiesen\nhat. Nach dessen glaubhaften An-gaben hat der Kläger ihn am\nDienstagabend (21.09.) nach Hause gefahren.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nZudem hat der Kläger bei seiner Aussage\nvor der Polizei angegeben, während der Zeit im Klinikum M. sei er\nnoch mehrfach mit seinem Fahrzeug gefahren. Er habe den Wagen am\nMittwochmorgen (im Protokoll steht dazu das Datum 23.09.1993) auf\ndem Besucher-parkplatz des Klinikums abgestellt. Am Freitag\n(24.09.) gegen 18.00 Uhr sei er noch am Fahrzeug gewesen, um etwas\nKleingeld daraus zu holen.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nWieder anders ist das Vorbringen des\nKlägers im Anschluß an seine Anhörung vor dem Landgericht im\nSchriftsatz vom 11.05.1994. Danach ist er noch am Freitag (24.09.)\nvor dem Diebstahl mit dem Fahr-zeug gefahren, und zwar entgegen\ndessen Aussage mit dem Zeugen E.. Dies wird weiter damit\nbegrün-det, daß die Ehefrau des Zeugen E. zum damaligen Zeitpunkt\nnicht erreichbar gewesen sei und dieser den Kläger gebeten habe,\nmit ihm kurz zu seiner Wohnung zu fahren. Die Aussage des Zeugen E.\nsei deshalb zu korrigieren.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nAuch in der Berufungsbegründung (S. 13)\nwird vor-getragen, der Kläger sei nach wie vor der festen\nÜberzeugung, den Zeugen E. nicht am 21.09., son-dern am 24.09.1993\n(Freitag) nach Hause gefahren zu haben.\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n4.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nAufgrund dieser widersprüchlichen und\nwechselnden Angaben des Klägers vermag der Senat nicht\nfestzu-stellen, wann der Kläger zuletzt mit seinem Fahr-zeug\ngefahren ist und wann er es zuletzt an der Stelle abgestellt hat,\nvon der es nach seinen An-gaben am Samstag (25.09.) verschwunden\nwar. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen\nGrundlage, aus der sich das notwendige äußere Bild für eine\nFahrzeugentwendung erschließen kann.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nAbgesehen davon spricht vieles dafür,\ndaß der Kläger sein Fahrzeug - auch - noch am Freitag (24.09.)\nbewegt hat, jedoch aufgrund dessen glaub-hafter Aussage nicht in\nBegleitung des Zeugen E., sondern allein. Für dieses letzte\nAbstellen vor dem Verschwinden seines Fahrzeuges gibt es\naller-dings keinen Zeugen, wie der Kläger bei seiner Vernehmung vor\nder Polizei am 28.10.1993 ausdrück-lich bekundet hat. Soweit der\nKläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, beim\nAbstellen sei der Zeuge E. auch dabei gewesen, ist dies durch die\nglaubhafte Aussage des Zeugen wi-derlegt.\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nMit den Aussagen der vom Landgericht\nvernommenen Zeugen R. und A. sowie A. G. läßt sich der Nach-weis\ndes letzten Abstellens vor dem Verschwinden des Fahrzeugs nicht\nführen. Diese Zeugen haben das Fahrzeug des Klägers nach ihren\nAngaben zuletzt am Donnerstag (23.09.) auf dem Parkplatz stehen\nsehen, die Zeugin R. hat nach ihrer Aussage sogar etwas daraus\nentnommen. Es bleibt aber der vom Kläger selbst vorgetragene\nUmstand, wonach er noch am Freitag mit dem Fahrzeug gefahren ist,\nwozu die Zeugen nichts aussagen können.\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nNachdem dem Kläger dies in der\nmündlichen Verhand-lung vorgehalten worden war, hat er nach\nRückspra-che mit seinem Anwalt erklären lassen, er sei sich jetzt\nziemlich sicher, daß er den Zeugen E. vor der Operation nach Hause\ngefahren habe. Es hätten bestimmte Unterlagen abgeholt werden\nmüssen, wozu am Freitag vor der Entlassung kein Anlaß mehr\nbe-standen habe.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nDiese Erklärung wirkte nicht\nüberzeugend, sondern zeigt deutlich, daß der Kläger seinen\nProzeßvor-trag lediglich angepaßt hat und räumt insbesondere nicht\naus, daß er, wie vorgetragen, noch am Frei-tag, jedoch entgegen\nseinen Bekundungen allein mit dem Fahrzeug gefahren ist, wofür\nseine Aussage vor der Polizei spricht, daß beim Abstellen des\nFahr-zeugs keine weitere Person zugegen gewesen ist.\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\n5.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nStehen dem Versicherungsnehmer keine\nsonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann er den Nachweis des\nVersicherungsfalles unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben\n(§ 141 ZPO) führen, wenn den Angaben des Versicherungsnehmers denn\ngeglaubt werden kann (BGH r+s 91, 221 = VersR 91, 217; r+s 92, 221\n= VersR 92, 867).\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nDas setzt jedoch voraus, daß der\nVersicherungsneh-mer uneingeschränkt zuverlässig und glaubwürdig\nerscheint. Davon kann nicht mehr ausgegangen wer-den, wenn im\nVortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen\nUngereimtheiten festzustellen sind, die seine Zuverlässigkeit und\nGlaubwürdig-keit in Frage stellen.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nSo liegt der Fall hier. Auf die Angaben\ndes Klä-gers ist kein Verlaß, wie dies bereits ausgeführt worden\nist.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nAbgesehen davon hat der Senat auch aus\nder Anhö-rung des Klägers im Termin vom 13.02.1996 keinen konkreten\nSachverhalt für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung entnehmen\nkönnen. Von seiner Sachverhaltsschilderung in der Anhörung vor dem\nLandgericht (Fahrt mit dem Zeugen E. am Freitag) ist der Kläger -\nbedingt - abgerückt. Daß diese Fahrt nach seiner Erinnerung am\nMontag gewesen sein soll, steht wiederum in Widerspruch zu seinen\nanderen Angaben, wie ebenfalls bereits ausgeführt ist.\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nUnter diesen Umständen läßt sich der\nNachweis des Versicherungsfalles allein mit den Angaben des Klägers\nim Streitfall nicht führen.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDie im übrigen vorgebrachten\nEinwendungen der Beklagten gegen ihre Leistungspflicht bedürfen\nnach Sachlage keiner weiteren Erörterung und Ent-scheidung.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des\nKlägers vom 14.03.1996 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröff-nung der\nmündlichen Verhandlung.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\n6.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n182\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: DM 117.955,89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-19/9-u-213-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-19/9-u-213-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312591","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.311294+00:00"}}