{"status":"available","doknr":"OLD312598","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0315.25UF209.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-15","aktenzeichen":"25 UF 209/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht\neingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519\nZPO) hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg. Die mit ihr\nweiterverfolgte Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte zu\n2.) - nachfolgend: Beklagter - ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG\ni.V.m. §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrages in\nHöhe von 4.905,17 DM an die Klägerin verpflichtet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat dem Sohn M.des Beklagten innerhalb des\nZeitraumes vom 14.6.1994 - einschließlich 22.4.1995 Sozialhilfe in\neiner den vorgenannten Betrag bei weitem übersteigender Höhe\ngewährt. Der Beklagte wiederum war seinem Sohn M.innerhalb des\nvorgenannten Zeitraumes gemäß den angeführten bürgerlichrechtlichen\nBestimmungen, demnach kraft Gesetzes unterhaltspflichtig. Diese\ngesetzlichen Unterhaltsansprüche sind in der eingeklagten Höhe\nvermöge der von der Klägerin erbrachten Sozialhilfeleistungen kraft\nGesetzes auf sie übergegangen, so daß sie zu deren Geltendmachung\ngegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert ist.\n\n4\n\nIm einzelnen:\n\n5\n\nM.W. - ehelicher Sohn des Beklagten - ist psychisch krank. Er\nist erwerbsunfähig, kann sich deshalb nicht selbst unterhalten.\nDeshalb ist er unbeschadet seiner Volljährigkeit gegenüber dem\nBeklagten, dessen Leistungsfähigkeit im hier auszuurteilenden\nUmfang, wie noch darzulegen sein wird, problemlos gegeben ist,\nkraft Gesetzes unterhaltsberechtigt. Die von der Klägerin innerhalb\ndes Klagezeitraumes für M.aufgewendete Sozialhilfe ergibt sich aus\nden Anlagen zur Klageschrift, auf die verwiesen wird. Ebenso steht\nfest, in welchem Umfang sie den Beklagten aufgrund des gesetzlichen\nAnspruchsüberganges auf Zahlung belangt; insoweit wird auf die\nrechnerisch zutreffende, als solche unstreitige Berechnung gemäß\nSeite 4 der Klageschrift = Bl. 4 GA verwiesen.\n\n6\n\nWerden diese Beträge zu Lasten des Beklagten angesetzt, so\nverblieben ihm seinerzeit monatlich jedenfalls über 3.000,00 DM mit\nder Folge, daß sein angemessener Lebensbedarf und ebenso der\nangemessene Lebensbedarf seiner Ehefrau - vormalige Beklagte zu 1.)\n- dadurch in keiner Weise gefährdet worden ist. Demnach ist die\nerforderliche Leistungsfähigkeit des Beklagten als gesetzlichen\nUnterhaltsschuldners zu bejahen.\n\n7\n\nDreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits ist indessen etwas\nanderes, nämlich die Beantwortung der Frage, ob die Inanspruchnahme\ndes Beklagten durch die Klägerin an § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG\nscheitert. Das ist entgegen der Meinung des Beklagten und des\nErstrichters nach Auffassung des Senats nicht der Fall.\n\n8\n\nEine unbillige Härte i.S. des § 91 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BSHG\nliegt in dieser Inanspruchnahme nicht. Eine solche unbillige Härte\nist gegeben, wenn objektiv mit der Inanspruchnahme soziale Belange\nvernachlässigt werden müßten, was nach den jeweiligen Anschauungen\nder Gesellschaft zu beurteilen ist (BVerwGE 58, 212). Kriterien für\ndas Vorliegen einer Härte sind u.a.: Dauer und Höhe der bisherigen\nUnterhaltsbelastung; Betreuung und Pflege des Hilfeempfängers durch\nden Unterhaltsverpflichteten vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit\nüber das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus; Ausmaß der\nPflegebedürftigkeit - Umfang der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit\nim lebenspraktischen Bereich; teilstationäre Unterbringung; Höhe\ndes Einkommens; Alter des Unterhalts-berechtigten; Rentenbezug des\nUnterhaltspflichtigen; Höhe des Heranziehungsbetrages im Verhältnis\nzu einer zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens\n(vgl. BVerwG FEVS 42, 314; BVerwGE 58,216; OVG Lüneburg FamRZ 1994,\n1431; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 BSHG Rn. 66 f; Empfehlungen\ndes Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in\nder Sozialhilfe, Nr. 12 - 18, in: FamRZ 1995, 1327 f)\n\n9\n\nGemessen daran liegt hier ein Fall unbilliger Härte nicht vor.\nDer Sohn M.ist seit 1985, also seit 10 Jahren stark behindert. Von\nJanuar 1992 bis Mai 1994 befand er sich in der Rheinischen\nLandesklinik in L.. Eine Betreuung weit über das Maß der\nUnterhaltspflicht des Beklagten hinaus ist nicht erkennbar. Bisher\nist der Beklagte auch nicht zu Ersatzleistungen herangezogen\nworden. Eine störende Auswirkung auf die familiären Beziehungen\ndurch die Inanspruchnahme ist nicht ersichtlich. Das dem Beklagten\nund seiner Ehefrau nach Abzug des Heranziehungsbeitrags\nverbleibende Nettoeinkommen ist mit mindestens 3.000,- DM nicht so,\ndaß sein und seiner Ehefrau angemessener Lebensbedarf dadurch\ngefährdet wäre. Der Monatsbetrag der Inanspruchnahme von 558,- DM\nbeträgt ca. 13 % seines Nettoeinkommens und erreicht auch mit den\nvom Beklagten angeführten Zahlungen für seinen Sohn (GA Bl. 150 ff)\nnicht den Unterhaltssatz nach der Düsseldorfer Tabelle (950,- DM).\nDaher genügt allein die Tatsache, daß der Sohn älter als 27 Jahre\nist, nicht für die Bejahung eines Härtefalles, zumal die Vollendung\ndes 27. Lebensjahres keine absolute Altersgrenze darstellt (BVerwG\nNJW 1994, 67 = FamRZ 1994, 33; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431).\n\n10\n\nDer Regelfall einer unbilligen Härte i.S des § 91 Abs. 2 S. 2\nHalbsatz 2 BSHG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine\nunbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern zu\nbejahen, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21.\nLebensjahres Eingliederungshilfe gewährt wird. Richtig ist\nallerdings, daß Markus, der am 30.9.1984 sein 21. Lebensjahr\nvollendet hatte, unstreitig innerhalb des Klagezeitraums Hilfe in\nbesonderen Lebenslagen in der Form der Eingliederungshilfe bezogen\nhat, was die Klägerin im übrigen auch auf Seite 1 ihres\nSchriftsatzes vom 5.7.1995 (GA Bl. 79) selbst vorgetragen hat. Das\nRegelbeispiel wird aber nur dann und in dem Umfang erfüllt, \"soweit\neinem Behinderten ... Eingliederungshilfe gewährt wird\". Aus dem\n\"soweit\" ergibt sich, daß dieses Regelbeispiel sich nur auf die\ngewährte Eingliederungshilfe bezieht, nicht aber auf die - wie hier\nzusätzlich gewährte - Hilfe zum Lebensunterhalt (BVerwG FEVS 42,\n310 = GA Bl. 134; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 Rn. 82).\nEingliederungshilfe, die der Landschaftsverband Rheinland für den\nSohn M.in Form eines Zuschusses an den Träger des betreuten\nWohnens, den Sozialpsychiatrischea Zentrum Le. e.V., für die\nAufrechterhaltung dieser Institution in personeller und sachlicher\nHinsicht zahlt, wird von der Klägerin nicht erstattet verlangt.\nGegenstand der Klage ist vielmehr allein die von der Klägerin als\nörtlicher Träger der Sozialhilfe gewährte \"normale\" Sozialhilfe,\nnämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 ff BSHG, wie sich\nu.a. auch aus dem auszugsweise der Klageschrift als Anlage\nbeigefügten, dem Sohn M.erteilten Sozialhilfebescheid ergibt. Diese\nim streitgegenständlichen Zeitraum i.H.v. monatlich 1.427, 75 DM\ngewährte Sozialhilfe setzt sich aus drei Positionen zusammen:\nRegelbedarf incl. Mehrbedarf für Erwerbstätige, Wohnkosten sowie\nKosten der Krankenversicherung. Vom Beklagten verlangt die Klägerin\nhingegen ausschließlich Ersatz der Kosten der Krankenversicherung\n(für die Zeit 1.8.1994-27.10.1994 und 15.11.1994-22.4.1995) und\neinen weiteren anteiligen Betrag von 414, 25 DM, der noch nicht\neinmal den Betrag des Regelsatzes der Sozialhilfe von hier 480,- DM\n(520,- DM abzüglich 40,- DM Stromkosten) erreicht. Die gesamten\nWohnkosten werden gegenüber dem Beklagten nicht geltend\ngemacht.\n\n11\n\nDas Vorliegen des Regelbeispiels kann auch nicht mit dem\nArgument bejaht werden, die Klägerin habe statt der gewährten Hilfe\nzum Lebensunterhalt gem. § 11 ff BSHG eigentlich Hilfe in\nbesonderen Lebenslagen gem § 27 ff BSHG gewähren müssen, so daß\nsich die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als eine\nunzulässige Leistungswahl und damit als ein Verstoß gegen Treu und\nGlauben darstellen würde. Zwar darf sich der Träger der Sozialhilfe\nnicht durch die Wahl der Art der Sozialhilfe weitergehende\nErstattungs-möglichkeiten eröffnen, indem durch die gewährte Art\n(hier: Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 BSHG statt Leistungen\nzum Lebensunterhalt im Rahmen der Eingliederungshilfe, § 27 Abs. 3\nBSHG) die Erfüllung des Regelbeispiels des § 91 Abs. 2 S. 2\nHalbsatz 2 BSHG vermieden wird. Von einer derartigen unzulässigen\nRechtsausübung, für die dem Beklagten die Darlegungs- und\nBeweislast obliegt, kann vorliegend aber nicht ausgegangen\nwerden.\n\n12\n\n§ 27 Abs. 3 BSHG kommt nur zum tragen, wenn es sich bei dem\nSozialpsychiatrischen Zentrum Le. e.V. um eine Einrichtung der in §\n27 Abs. 3 BSHG genannten Art handelt. Der Begriff \"betreutes\nWohnen\" ist hierfür wenig aussagekräftig, weil er die\nverschiedensten Wohnformen umfaßt, die jedoch nicht alle die\nVoraussetzungen einer Einrichtung erfüllen (vgl. Knopp/Fichtner,\nBSHG, 7. Aufl., § 103 BSHG Rn. 29). Welche Anforderungen an eine\nsolche Einrichtung zu stellen sind ergibt sich jedoch aus dem\nUrteil des BVerwG 24.2.1994 - 5 C 42.91 - (DVBl 1994, 1298 = GA Bl.\n68 ff ) zu dem inhaltsgleichen § 100 BSHG.\n\n13\n\nDanach ist neben einer persönlichen, sachlichen und räumlichen\nBezogenheit im Hinblick auf den notwendigen (teil)stationären\nCharakter der Einrichtung erforderlich, daß der Einrichtungsträger\nvon der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach\nMaßgabe des angewandten Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung\nfür die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Auch\nwenn aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem\nerreichten Grad an Selbständigkeit des Hilfeempfängers zurücktreten\nund andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund\nrücken, muß eine begleitende Kontrolle und Beobachtung des\nHilfeempfängers erfolgen. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.\nIm vorliegenden Fall kann von der Erfüllung dieser Voraussetzungen\nunbeschadet der anderen Voraussetzungen aber schon deshalb nicht\nausgegangen werden, weil eine begleitende Kontrolle und Beobachtung\ndes Sohnes M.im Rahmen eines konkreten Therapiekonzeptes nicht\ndargelegt worden ist. Konkrete Ausführungen hierzu liegen nicht\nvor. Dafür genügt weder der Vortrag, die genannten Voraussetzungen\nseien erfüllt, noch die begleitende Kontrolle geschehe \"u.a.\" durch\nZuteilung finanzieller Mittel für das tägliche Leben (Seiten 8/9\ndes Schriftsatzes vom 12.6.1995, GA Bl. 62/63). Dies umsomehr, als\nnach dem von dem Beklagten selbst vorgelegten Schreiben des\nLandschaftsverbandes Rheinland vom 17.1.1995 (GA Bl. 149) die\ntherapeutische Behandlung des Sohnes M.durch die Institutsambulanz\nder Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie in L. und damit einer\nanderen Institution als dem sozialpsychiatrischen Zentrum\nstattfindet.\n\n14\n\nDer Berufung mußte daher aus den genannten Gründen stattgegeben\nwerden.\n\n15\n\nDie zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92\nAbs. 1, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-15/25-uf-209-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-15/25-uf-209-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312598","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.896217+00:00"}}