{"status":"available","doknr":"OLD312596","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0315.11U209.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-15","aktenzeichen":"11 U 209/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht den von der\nKlägerin primär geltend gemachten Zahlungsanspruch abgewiesen.\n\n5\n\nDer Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1\nBGB nicht zu, weil die Beklagte die eingetretene Unmöglichkeit der\nHerausgabe des Pkw M. nicht zu vertreten hat.\n\n6\n\nDa dieser vertragliche Schadenersatzanspruch jedenfalls am\nfehlenden Verschulden der Beklagten scheitert, kann letztlich\ndahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien in bezug auf das\nUnterstellen des Pkw ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag im\nSinne der §§ 688, 690 BGB zustande kam oder nur ein rechtlich\nunverbindliches Gefälligkeitsverhältnis bestand. Der Senat hat\nbereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel dahingehend geäußert,\nob die Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln (OLGZ 72, 213) geteilt werden kann, nach der ein\nGefälligkeitsverhältnis vorliegen soll, wenn ein\nKraftfahrzeughändler einem anderen gestattet, auf seinem Grundstück\nein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen. Bei objektiver\nAuslegung des Parteiverhaltens unter Einbeziehung der\nInteressenlage dürfte nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 21, 102 (106); 56, 204 (210)) einiges\ndafür sprechen, daß eine unentgeltliche vertragliche Beziehung\nzwischen den Parteien gewollt war, da die Beklagte ein eigenes\nwirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hatte und für die\nKlägerin erhebliche Werte auf dem Spiel standen.\n\n7\n\nSelbst wenn man mit der Klägerin von einer vertraglichen\nBeziehung der Parteien ausgeht, scheiden Ansprüche aus § 28o Abs. 1\nBGB aus. Der behauptete Diebstahl kann der Beklagten nicht als\nVerschulden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vorgehalten werden, da\nsie keine ihr obliegenden Schutzvorkehrungen unterlassen hat. Der\ndabei anzulegende Verschuldensmaßstab beschränkt sich gemäß § 690\nBGB auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß die Beklagte gegen diesen Sorgfaltsmaßstab\nbei der Verwahrung des PKW M. verstoßen hat. Das Landgericht hat\nzutreffend entschieden, daß eine Vereinbarung zur gesonderten\nUnterbringung des Fahrzeugs der Klägerin in einer Halle nicht\nhinreichend dargetan ist. Die Beklagte hat vielmehr das Fahrzeug\nder Klägerin auf einem Freigelände dort abgestellt, wo sie\nüblicherweise ihre eigenen Fahrzeuge zum Verkauf ausstellt. Diese\nim Gebrauchtwagenhandel übliche Form der Aufbewahrung kann der\nBeklagten aber auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das\nVerhalten der Beklagten vor dem behaupteten Schadensereignis als\nBilligung der Verwahrungsart verstanden werden muß. Der\nGeschäftsführer der Beklagten, dem der Aufstellungsort des\nFahrzeugs bekannt war, hat nämlich unstreitig zu keinem Zeitpunkt\nEinwände dagegen vorgebracht.\n\n8\n\nEin auf Erstattung des Fahrzeugswertes gerichteter\nSchadenersatzanspruch der Klägerin kann sich entgegen dem\nBerufungsvorbringen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\npositiven Forderungsverletzung daraus ergeben, daß die Beklagte im\nZusammenhang mit dem Schadensfall angeblich unzutreffende Angaben\ngegenüber der Streitverkündeten gemacht hat. Zunächst ist nicht\nersichtlich, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin schuldhaft\nMitwirkungspflichten in Zusammenhang mit der\nversicherungsrechtlichen Abwicklung verletzt hat, indem sie sich\ngegenüber der Streitverkündeten auf den Standpunkt stellte,\nzwischen den Parteien liege ein Gefälligkeitsverhältnis vor und der\nDiebstahl sei zweifelhaft. Als Versicherungsnehmerin der\nStreitverkündeten war die Beklagte nämlich verpflichtet, die für\ndie Beurteilung der Einstandspflicht maßgeblichen Tatsachen, die im\nvorliegenden Rechtsstreit dem Anspruch aus § 280 BGB\nentgegengehalten werden, anzuzeigen. Dies entsprach ihren\nObliegenheiten gegenüber der Streitverkündeten aus dem\nVersicherungsvertrag. Der Klägerin Bedenken entgegegen zu halten,\ndie die eigene Schadenersatzverpflichtung der Beklagten berührten,\nwar schon deshalb nicht rechtlich zu beanstanden, weil die\nVerteidigung in einem Zivilrechtsstreit grundsätzlich nicht zu\nSchadenersatzansprüchen gegenüber dem Gegner führt. Das Recht zur\numfassenden Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren schließt\nSchadensersatzfolgen aus, auch wenn sich ein Vortrag im Nachhinein\nals unzutreffend erweist (BVerfG NJW 1987, 1929; OLG Köln MDR 1996,\n258). Im übrigen scheiden Schadenersatz-ansprüche in diesem\nZusammenhang auch deshalb aus, weil die Kausalität der angeblich\nunzutreffenden Angaben der Beklagten für den behaupteten Schaden\nnicht feststeht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß Ansprüche\nder Klägerin gegenüber der Streitverkündeten deswegen endgültig\nverloren gegangen sind.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDie Berufung hat auch nicht mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der\nKlägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 281 Abs. 1\nBGB auf Abtretung der versicherungsvertraglichen Ansprüche gegen\ndie Streitverkündete zu. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß\nder Streitverkündeten aus dem behaupteten Diebstahl überhaupt\nversicherungsvertragliche Leistungs-ansprüche entstanden sind. Nach\ndem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsvertrag\nist dies indessen nicht der Fall. Das Fahrzeug der Klägerin war\nnämlich nach diesem Vertrag teilkaskoversichert. Nach der\nzutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR\n1987, 856) handelt es sich bei der Kaskoversicherung des\nKfz-Händlers für fremde Fahrzeuge um eine \"Versicherung für fremde\nRechnung\" im Sinne der §§ 74 ff VVG. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 VVG\nstehen bei einer derartigen Vertragsgestaltung die Ansprüche aus\ndem Versicherungsvertrag dem Kraftfahrzeugeigentümer unmittelbar\nzu. Der Versicherungsnehmer hat bei der Versicherung für fremde\nRechnung nur ein formelles Verfügungsrecht über die sachlich dem\nVersicherten zustehende Forderung. Für eine Abtretung der der\nversicherten Klägerin materiell-rechtlich ohnehin zustehenden\nversicherungsvertraglichen Ansprüche besteht kein Raum. Die\nBerufung der Beklagten und Streitverkündeten auf das\nAbtretungsverbot gemäß § 3 Nr. 4 AKB ist insofern allerdings\nirreführend.\n\n11\n\nDie Frage, ob die Klägerin bereits jetzt entgegen § 3 Nr. 2 AKB\nklagebefugt ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 856) oder weitere\nMitwirkungshandlungen der Beklagten zur Durchsetzung der\nversicherungsvertraglichen Ansprüche verlangt werden können, ist\nnicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 101, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nKlägerin ( § 19 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 6 S.1ZPO ):\n\n14\n\n59.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-15/11-u-209-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-15/11-u-209-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312596","retrieved":"2026-07-09 03:43:36.728339+00:00"}}