{"status":"available","doknr":"OLD312602","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0313.27WF17.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-13","aktenzeichen":"27 WF 17/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer seit 1991 verheiratete Antragsteller begehrt\nProzeßkostenhilfe, um vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung\nvon seiner getrennt lebenden Ehefrau durchzuführen, die\ngleichgeschlechtliche Beziehungen unterhält und mit der anderen\nFrau nach Auszug des Antragstellers in der ehelichen Wohnung wohnt.\nDas Amtsgericht hat die Prozeßkostenhilfe mangels einer\nunzumutbaren Härte verweigert. Hiergegen richtet sich die\nBeschwerde des Antragstellers.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen der\nunzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB verneint. An die\nFeststellung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu\nstellen (Henrich/Johannsen/Jaeger, Eherecht, 2. Aufl., § 1565 Rdn.\n65 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1565 Rdn. 15).\nEs muß sich um eine Ausnahmesituation gegenüber der bloß\ngescheiterten Ehe handeln. Entscheidendes Kriterium für die\nZumutbarkeitsprüfung ist, ob dem Antragsteller in seiner konkreten\nLage angesonnen werden kann, nach dem Zweckgedanken des § 1565 Abs.\n1 BGB den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Die Zuwendung zu\neinem anderen Partner und das Zusammenleben mit diesem läßt zwar in\nder Regel den Schluß zu, daß die Ehe der Ehepartner gescheitert und\neine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr\nzu erwarten ist. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen\nPartner kann demnach Zerrüttungsgrund sein. Sie ist aber als solche\nnicht zugleich Ausnahmetatbestand mit der Folge der Unzumutbarkeit\nfür den anderen Ehegatten. Der Senat schließt sich der Auffassung\ndes 14. Senats des Oberlandesgerichts Köln an (FamRZ 1992, 319),\nnach der es auch nicht ausreicht, wenn der aus der Ehe ausbrechende\nTeil mit dem anderen Partner zusammenlebt, da auch dies für die\nGestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses eher die Regel\nals ungewöhnlich ist (vgl. auch Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1565\nRdn. 69). Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die\nAntragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers Beziehungen zu\neiner anderen Frau unterhält und mit dieser zusammenlebt. Dieser\nUmstand allein rechtfertigt aber keine andere Beurteilung.\nGleichgeschlechtliche Beziehungen unterliegen aus den vom\nAmtsgericht genannten Gründen - größere Akzeptanz in der\nBevölkerung infolge der Liberalisierung der Sitten- und\nMoralvorstellungen seit Ende der 60-er Jahre auch auf dem Gebiet\nsexueller Beziehungen - grundsätzlich den gleichen Regeln wie\nheterosexuelle Beziehungen. Dem Argument, in der Aufnahme\nhomosexueller Beziehungen sei zusätzlich auch die Mißachtung des\nanderen Ehepartners als Geschlechtspartner zu sehen\n(Soergel/Heintzmann, 12. Aufl., § 1565 Rdn. 67), fehlt es an\nÜberzeugungskraft. Selbst wenn das Argument zuträfe, wäre die\nVoraussetzung der unzumutbaren Härte dadurch i.U. nicht erfüllt.\nWeitere besondere Umstände, die es ihm unzumutbar machten, das\nTrennungsjahr abzuwarten, trägt der Antragsteller nicht vor. Da der\nAntragsteller nunmehr in H.-R. wohnt, die Antragsgegnerin aber in\nG. wohnen geblieben ist, hat er auch das Gerede von Nachbarn nicht\nzu fürchten.\n\n5\n\nEs ist davon auszugehen, daß die Parteien erst seit August 1995\ngetrennt leben. Nach dem Vortrag des Antragstellers haben sie sich\nnach einer Trennung im September 1994 nur wenig später wieder\nversöhnt. Da die Parteien seitdem etwa neun Monate wieder\nzusammengelebt haben, liegen die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 2\nBGB nicht vor.\n\n6\n\nGebühr: 50,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-13/27-wf-17-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-13/27-wf-17-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312602","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.143485+00:00"}}