{"status":"available","doknr":"OLD312603","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0312.SS114.96Z69Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-12","aktenzeichen":"Ss 114/96 (Z) - 69 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt.\nDas Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des\nBetroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In seinem\nZulassungsantrag hat der Betroffene im wesentlichen folgendes\nausgeführt:\n\n3\n\n\"Das angefochtene Verwerfungsurteil ist\nschon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht hinreichend erkennen\nläßt, warum das Gericht von den drei Möglichkeiten des § 74 OWiG\ngerade die Einspruchsverwerfung gewählt hat. Dies muß jedoch - für\ndas Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar - in dem Verwerfungsurteil\ndargelegt werden (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74, Rn. 35-35\nb).\n\n4\n\nDa feststand, daß der Betroffene\nseinerzeit den auf ihn zugelassenen Pkw gesteuert hatte, sprach\nnichts gegen eine Verhandlung ohne den Betroffenen, zumal die\nbeiden von dem Gericht geladenen Zeugen erschienen waren. Auch ohne\nden Betroffenen wäre daher eine vollständige Aufklärung des\nSachverhalts möglich gewesen. Zumindest in einem derartigen Fall\nreicht die nichtssagende Formulierung, es seien \"keine Gründe\nersichtlich ..., die gegen eine Verwerfung sprechen\", nicht\naus.\n\n5\n\nEbenso ist es im Hinblick auf den\n(o.g.) Grund, der für eine Verhandlung in Abwesenheit des\nBetroffenen sprach, ohne Bedeutung, daß nicht ausdrücklich\n\"Einwendungen gegen eine Verwerfung erhoben\" worden sind. Dies wäre\nauch wenig sinnvoll gewesen, da das Gericht - wie in derartigen\nFäl-len üblich - erkennbar zur Verwerfung des Einspruchs\nent-schlossen war.\"\n\n6\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 24.11.1995 - Ss 599/95 (Z) -\n300 Z - den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen. Zur\nBegründung heißt es in dieser Entscheidung:\n\n7\n\n\"Die Verfahrensrüge, das\nVerwerfungsurteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb die\nHauptverhandlung nicht trotz des unerlaubten Ausbleibens des\nBetroffenen gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 OWiG in seiner\nAbwesenheit durchgeführt worden sei, ist schon nicht zulässig\nerhoben, weil besondere Umstände, die es dem Amtsgericht hätten\nnahe legen müssen, von einer Einspruchsverwerfung abzusehen und die\nHauptverhandlung ohne persönliche Anwesenheit des Betroffenen\ndurchzuführen, in der Begründung des Zulassungsantrags entgegen §\n80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\nvorgetragen worden sind (vgl. SenE vom 26. Oktober 1995 - Ss 567/95\n(Z) - m.w.N.).\n\n8\n\nEine Sachrüge ist der Begründung nicht\nzu entnehmen.\"\n\n9\n\nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.01.1996 - am gleichen\nTag bei Gericht eingegangen - hat der Betroffene erneut beantragt,\ndie Rechtsbeschwerde zuzulassen, und beantragt, Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, da die als unzulässig bewertete\nBegründung der Rechtsbeschwerde einem Fristversäumnis\ngleichzustellen und das Verschulden des Verteidigers dem\nBetroffenen nicht zuzurechnen sei.\n\n10\n\nDer Schriftsatz enthält ferner Ausführungen zu der Rüge, das\nAmtsgericht lasse in seinem Urteil nicht erkennen, warum es von den\ndrei Möglichkeiten des § 74 OWiG gerade die Einspruchsverwerfung\ngewählt hat. Zur Sachrüge heißt es in diesem Schriftsatz:\n\n11\n\n\"Erstaunlicherweise wird die Verwerfung\nder Rechtsbeschwerde (nebst Zulassungsantrag) als unzulässig von\ndem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auch\ndamit begründet, daß \"eine Sachrüge ... der Begründung nicht zu\nentnehmen\" ist. Dies erscheint mir nicht unzweifelhaft, soll aber\nhier nicht näher verfolgt werden, da im Rahmen der vorliegenden\nRechtsbeschwerdebegründung nunmehr die\n\n12\n\nS a c h r ü g e\n\n13\n\nerhoben wird. Daß dies im vorliegenden\nFall bisher nicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der\nSenat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung\nvertritt, die Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 II\nOWiG \"nur zur Überprüfung, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen\noder Verfahrenshindernisse bestehen\".\"\n\n14\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist\nunbegründet, wobei die Rechtzeitigkeit des Antrags (§ 45 Abs. 1\nStPO) unterstellt wird.\n\n15\n\nZwar ist nach der Verwerfung einer Revision bzw. einer\nRechtsbeschwerde oder eines Zulassungsantrags wegen Unzulässigkeit\nnach § 349 Abs. 1 StPO grunsätzlich Wiedereinsetzung möglich (RGSt\n53, 287; BGHSt 25, 89, 91; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl.\n§ 349 Rdnr. 25). Dies wird auch für Fälle anerkannt, in denen das\nRechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs.\n2 StPO nicht beachtet ist, da durch eine wegen Formmangels\nunzulässige Revision bzw. Rechtsbeschwerde die Begründungsfrist des\n§ 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird (RGSt 67, 197; OLG Hamburg NJW\n1965, 312; OLG Hamm MDR 1978, 507; OLG Zweibrücken Strafverteidiger\n1991, 550; Lemke in Alternativkommentar zur StPO § 44 Rdnr. 10;\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 44 Rdnr. 9;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 44 Rdnr. 6). Dieser Grundsatz\nkann aber nicht dazu führen, daß unabhängig von den Gründen der\nUnzulässigkeit der Revision bezüglich jeder Art von Rügen\nWiedereinsetzung gewährt werden kann. Ob überhaupt Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt\nwerden kann (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 245 = BGHR StPO § 44\nVerschulden 1), bedarf keiner Entscheidung. Wiedereinsetzung kann\njedenfalls nicht zur Nachbesserung einer bereits erhobenen\nVerfahrensrüge gewährt werden. Dies ist anerkannt für Fälle, in\ndenen eine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die Revision\ndeswegen zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1985, 181; wistra 1992, 28;\nBGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 = NStE StPO § 44 Nr. 10; BGHR StPO\n§ 44 Verfahrensrüge 3 = NStE StPO § 44 Nr. 17). Dies muß aber auch\ngelten, wenn keine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die\nRevision daher unzulässig ist.\n\n16\n\nEs liegt kein triftiger Grund vor, demjenigen Betroffenen,\ndessen Verteidiger keine einzige Rüge ordnungsgemäß erhoben hat,\ndie Möglichkeit zu geben, alle Rügen nachzuschieben und auch den\nVortrag zu den schon unvollständig erhobenen Verfahrensrügen zu\nvervollständigen, während demjenigen, dessen Verteidiger wenigstens\ndie Sachrüge erhoben hat, eine Nachbesserung verwehrt sein soll.\nEine uneingeschränkte Nachbesserung im Wege der Wiedereinsetzung\nnach Verwerfung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit könnte dazu\nverführen, daß der Verteidiger bei der Begründung von\nVerfahrensrügen sich darauf verläßt, daß er immer noch die\nMöglichkeit zu ergänzendem Vortrag hat, wenn ihm das\nRechtsbeschwerdegericht in der Verwerfungsentscheidung nach § 349\nAbs. 1 StPO mitgeteilt hat, warum die erhobene Verfahrensrüge nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die\nRegelung in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO würde im Ergebnis außer Kraft\ngesetzt, wenn der Betroffene nach Hinweis auf die formalen Mängel\nder Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verwerfungsbeschluß\ndes Senats unter Hinweis auf Verteidigerverschulden seine zunächst\nnicht formgerecht angebrachte Verfahrensrüge nachbessern könnte\n(vgl. BGH NStE StPO § 44 Nr. 10; BGH wistra 1992, 28). Das Institut\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist kann nicht dazu dienen, die Form- und\nFristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verfahrensrüge 3).\n\n17\n\nDem Betroffenen kann daher wegen der Rüge, das Amtsgericht habe\nseine Wahlmöglichkeit nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hinreichend\nbegründet, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese\nVerfahrensrüge (vgl. hierzu BayObLG VRS 83, 56;\nSenatsentscheidungen VRS 70, 458 und 72, 442; Göhler, OWiG, 11.\nAufl., § 74 Rdnr. 48 b) hat der Betroffene schon mit dem ersten\nZulassungsantrag erhoben, ohne allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO Tatsachen in einem Umfang vorzutragen, daß der Senat schon\naufgrund dieses Vortrags - ohne Einblick in die Akten - hätte\nprüfen können, ob eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen\nnahegelegen und daher die gleichwohl vorgenommene\nEinspruchsverwerfung näherer Begründung bedurft hätte (vgl. BayObLG\nVRS 66, 288; OLG Hamm VRS 74, 446; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65,\n287). Nachdem der Senat die Verfahrensrüge deshalb im\nVerwerfungsbeschluß vom 24.11.1995 als unzulässig angesehen hat,\nkann der Betroffene zur Ergänzung dieser schon erhobenen und\nbeschiedenen Verfahrensrüge keine Wiedereinsetzung erhalten.\n\n18\n\nAuch zur nachträglichen Erhebung der Sachrüge kann im\nvorliegenden Fall keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Im\nWiedereinsetzungsantrag, mit dem nun die Sachrüge ausdrücklich\nerhoben wird, heißt es:\n\n19\n\n\"Daß dies im vorliegenden Fall bisher\nnicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der Senat für\nBußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung vertritt,\ndie Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG\nnur zur Überprüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen\noder Verfahrenshindernisse bestehen.\"\n\n20\n\nDaraus ergibt sich, daß der Verteidiger bewußt auf die Erhebung\nder Sachrüge verzichtet hat, weil sie zur Überprüfung des\nVerwerfungsurteils nicht geeignet sei. Eine solche Handlungsweise\nwar durchaus sinnvoll, da die Sachrüge nur zur Überprüfung der\nProzeßvoraussetzungen und eventueller Verfahrenshindernisse geführt\nhätte, aber mangels materiell-rechtlichen Gehalts des angefochtenen\nUrteils nicht geeignet war, zu einer Prüfung der Frage zu führen,\nob das Amtsgericht den Einspruch rechtsfehlerfrei verworfen hat\n(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 72, 442). Wenn aber\nein Betroffener - sei es auch durch Erklärung seines\nbevollmächtigten Verteidigers - bewußt auf die Erhebung einer Rüge\nverzichtet, kann ihm insoweit keine Wiedereinsetzung gewährt\nwerden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nur dazu,\nRechtsnachteile zu beseitigen, die dadurch entstanden sind, daß\njemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten; die\nMöglichkeit der Wiedereinsetzung besteht aber nicht in Fällen, in\ndenen bewußt von einem Rechtsmittel (vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 44 Rdnr. 5;\nSenatsentscheidungen vom 05.09.1995 - Ss 456/95 - und vom\n22.09.1995 - Ss 479/95) oder einer speziellen Revisions- bzw.\nRechtsbeschwerderüge kein Gebrauch gemacht wird, auch nicht, wenn\nder Verteidiger - wie im vorliegenden Fall - nicht bedacht hat, daß\ndas Fehlen einer Sachrüge zur Verwerfung wegen Unzulässigkeit\nführen kann, falls die Verfahrensrüge nicht den Formvorschriften\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Eine derartige\nFehleinschätzung des Verteidigers stellt kein Hindernis im Sinne\ndes § 44 StPO dar (vgl. BayObLGSt 1970, 148; BayObLG bei Rüth DAR\n1974, 181; OLG Düsseldorf NStE StPO § 44 Rdnr. 30; Pentz NJW 1962,\n1236, 1237).\n\n21\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist daher unbegründet. Der erneute\nAntrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu\nverwerfen, da die nun vorgelegte Rechtsmittelbegründung nach Ablauf\nder Begründungsfrist eingegangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-12/ss-114-96-z-69-z","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-12/ss-114-96-z-69-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312603","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.228398+00:00"}}