{"status":"available","doknr":"OLD312607","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0308.19U201.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-08","aktenzeichen":"19 U 201/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Verbindlichkeit von\nBörsentermingeschäften, bei denen die Kläger Verluste erlitten\nhaben. Am 19.1.1990 schlossen die Kläger mit einer Fa. B.\nVermögensverwaltung AG einen Vermögensverwaltungsvertrag, wonach\ndie Vermögensanlage für die Kläger nach der Konzeption \"Spekulative\nEinzeldepotverwaltung in Anleihen, Aktien, Optionsscheinen,\nOptionen, Edelmetallen und Devisen inklusive aller Geschäfte an der\nDeutschen Terminbörse\" erfolgen sollte; die Kläger stellten der Fa.\nB. etwas mehr als 100.000,-- DM zur Verfügung. Die Fa. B. hatte vor\nAbschluß dieses Vertrages darauf bestanden, daß das entsprechende\nWertpapierdepot bei der Beklagten angelegt werde, andernfalls der\nAuftrag nicht übernommen werde, und nach dem Einverständnis der\nKläger telefonisch bei der Beklagten die Nummern für die\neinzurichtenden Konten (laufendes Konto u. Wertpapierdepot)\nabgefragt und in das Vertragsformular eingetragen. Am 22.1.1990\nübersandte die Beklagte über die Fa. B. ein an die Kläger\nadressiertes Informationsblatt über die Verlustrisiken bei\nBörsentermingeschäften, das die Kläger am 26.1.1990 unterzeichneten\nund - wiederum über die Fa. B. - an die Beklagte zurückschickten.\nDem beigefügt war eine zugunsten der Fa. B. erteilte Bankvollmacht,\ndie die Kläger ebenfalls am 26.1.1990 unterzeichnet hatten. In\nAus-\n\n3\n\nübung der Vollmacht erwarb die Fa. B. erstmals am 6.2.1990 200\nOptionsscheine der Fa. A., wodurch das Konto der Kläger mit\ninsgesamt 28.777,72 DM belastete wurde; in der Folgezeit folgten\nweitere Käufe. Nachdem die Kläger aus den Optionskäufen große\nVerluste erlitten hatten, kündigten sie am 21.12.1990 der Fa. B.\nund lösten die bei der Beklagten unterhaltenen Konten auf. Die in\nihrem Depot enthaltenen Effekten übertrugen sie auf die ...bank. N.\ne.G. in ..., durch die sie die A.-Optionsscheine am 19.10.1992\nveräußern ließen.\n\n4\n\nDie Kläger haben behauptet, ihnen seien aus diesem Verkauf nur\n11.869,80 DM zugeflossen, so daß sie einen Verlust von 16.907,92 DM\nerlitten hätten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte\nhaften ihnen für diesen Verlust, da sie bei Abschluß des Kaufs\nnicht börsentermingeschäftsfähig gewesen seien.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 16.907,92 DM nebst 4\n% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n9\n\nwiderklagend festzustellen, daß den Klägern gegen sie keine\nSchadensersatz- und / oder sonstige Ansprüche jedweder Art aus und\n/oder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine zustehen,\ndie sie nachfolgend einzeln aufgeführt hat; insoweit wird auf den\nTenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n10\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte ausreichend belehrt\nzu haben. Die Feststellungswiderklage sei deshalb gerechtfertigt,\nweil die Kläger vorprozessual auch wegen weiterer, zwischen dem\n30.3.1990 und dem 7.12.1990 getätigter Optionskäufe, Ansprüche\nangemeldet und diese insgesamt auf 92.798,00 DM beziffert\nhätten.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n13\n\nSie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihnen auch\nwegen der weiteren Geschäfte zur Rückerstattung ihrer Aufwendungen\nverpflichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien\nausreichend aufgeklärt worden; auch stehe § 55 BörsG der Klage\nentgegen, weil die Kläger durch Auflösung der Konten i.S. des § 55\nBörsG erfüllt hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auch\ninsoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen.\n\n16\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihre\nAuffassung, nicht ordnungsgemäß über die Risiken des\nBörsentermingeschäfts unterrichtet worden zu sein. Sie sind der\nAnsicht, die Fa. B. sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen; §\n55 BörsG greife deshalb nicht ein, weil die Kontenausgleichung\nnicht in Bezug auf ein konkretes Börsentermingeschäft erfolgt sei.\nDie Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte hafte auch\ndeshalb, weil sie - zumindest konkludent - mit den Kläger einen\nBeratungsvertrag abgeschlossen, die sich daraus ergebende\nAufklärungspflicht aber nicht wahrgenommen habe.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.907,92 DM nebst 4\n% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und die Widerklage\nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n21\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n22\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist\ndarauf, daß die Fa. B. bereits am 19.1.1990 von den Kläger\nbevollmächtigt worden sei und daß die den Klägern übersandte\nInformationsschrift, die von den Spitzenverbänden der\nKreditwirtschaft entwickelt worden sei, unstreitig von ihr, der\nBeklagten, übersandt worden sei; damit sei eine ordnungsgemäße\nUnterrichtung erfolgt, eine persönliche Unterrichtung sei nicht\nerforderlich.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nEin Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus §\n812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht, weil die verlustreichen\nBörsentermingeschäfte, die die Fa. B. als Vertreter der Kläger mit\nder Beklagten abgeschlossen hat, wirksam sind; die Kläger waren bei\nAbschluß der Geschäfte kraft vorhergehender Information durch die\nBeklagte termingeschäftsfähig (§§ 52, 53 Abs. 2 BörsG). Zur\nBegründung kann weitgehend auf die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 14.02.1995 - XI ZR 218/93 - VersR 95, 837 =\nWM 1995, 658 ff. verwiesen werden, die einen gleich gelagerten\nSachverhalt betrifft.\n\n27\n\nNach § 53 Abs. 2 BörsG ist ein Börsentermingeschäft, bei dem -\nwie hier - nur einer der beiden Teile Kaufmann ist, verbindlich,\nwenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- und Börsenaufsicht\nuntersteht - was hinsichtlich der Beklagten unstreitig der Fall ist\n- und wenn dieser Kaufmann dem anderen Teil vor Geschäftsabschluß\nschriftlich über die in § 53 Abs. 2 BörsG aufgezählten Risiken des\nGeschäftes informiert. Das ist geschehen. Die von den Klägern am\n26.1.1990 unterzeichnete \"Wichtige Information\" über\n\"Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften\" ist von den\nSpitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt und genügt den\ngesetzlichen Anforderungen zur Herbeiführung der\nTerminsgeschäftsfähigkeit kraft Information (BGH a.a.O.). Die\nInformationsschrift ist den Klägern entgegen ihrer Ansicht auch\nnicht unter Verstoß gegen § 53 Abs. 2 BörsG durch einen nicht\nqualifizierten Informanten unterbreitet worden. Die von den Klägern\nzum Beleg ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs in NJW 1994, 1861 ff. betrifft einen anders\ngelagerten Sachverhalt, daß nämlich ein Dritter sich des\nschriftlichen Informationsmaterials eines der Banken- und\nBörsenaufsicht unterstehenden Kaufmanns bedient. Hier ist die\nInformationsschrift am 22.1.1990 unstreitig\n\n28\n\nvon der Beklagten an die Kläger übersandt worden, allerdings\nüber die Fa. B.. Die Fa. B. war aber aufgrund des mit den Klägern\nbereits am 19.1.1990 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages,\nder auch eine Depotverwaltung beinhaltete, Empfangsbote der Kläger\nund nicht Übermittlungsbote der Beklagten; deshalb sind die Kläger\nnicht durch einen Dritten (die Fa. B.), sondern die beklagte Bank\ninformiert worden. Nicht erforderlich war es dagegen, daß die\nBeklagte mit den Klägern in unmittelbaren Kontakt trat; denn daß\nTerminsgeschäftsfähigkeit kraft Information stets nur durch\nunmittelbaren Kontakt der Bank mit dem Anleger persönlich\nherbeigeführt werden kann, ist § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht zu\nentnehmen (so ausdrücklich BGH WM 1995, 658 [659]).\n\n29\n\nSchadensersatzansprüche der Kläger aus einer Aufklärungs- und\nBeratungspflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang mit den\nBörsentermingeschäften bestehen deshalb nicht, weil die Kläger\nsachkundig vertreten waren; einer zusätzlichen Beratung durch die\nBeklagte bedurfte es daher nicht.\n\n30\n\nDa die Kläger sich nach wie vor gegenüber der Beklagten\nweitergehender Ansprüche aus anderen im Laufe des Jahres 1990\ngetätigten Börsentermingeschäften berühmen, besteht auch das\nFeststellungsinteresse der Beklagten fort.\n\n31\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung haben gem. §§ 97\nAbs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. Vorläufig\nvollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nBeschwer für die Kläger und Berufungsstreitwert: 92.798,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-08/19-u-201-95","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-08/19-u-201-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312607","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.575011+00:00"}}