{"status":"available","doknr":"OLD312611","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0306.27U101.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-06","aktenzeichen":"27 U 101/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, den noch im Streit befindlichen\nBetrag an die Klägerin zu zahlen, weil die Zahlungen der\nGemeinschuldnerin auf die Darlehen der Stadtsparkasse K., die die\naus dem Beklagten und Frau F.-Q. bestehende Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts aufgenommen hatte, sich rechtlich als Entnahmen\nder Gesellschafter der Gemeinschuldnerin darstellen, für die es an\neiner Berechtigung fehlt. Sie sind zurückzuzahlen. Das ergibt sich\nschon aus dem GmbH-Gesetz. Nach § 31 Abs. 1 GmbHG sind Zahlungen,\nwelche den Vorschriften des § 30 GmbHG zuwider geleistet sind, der\nGesellschaft zu erstatten. Um solche Zahlungen handelt es sich\nhier, da mit den Zahlungen das zur Erhaltung des Stammkapitals\nerforderliche Vermögen angegriffen wurde. Nach der von der Klägerin\nvorgelegten Bilanz per 31.12.1993 betrug der nicht durch\nEigenkapital gedeckte Fehlbetrag 212.524,80 DM. Der\nJahresfehlbetrag belief sich auf 352.296,21 DM, der das Kapital und\ndie Gewinnrücklagen völlig aufgezehrt hat.\n\n4\n\nAber auch nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Entnahmen\nzurückzuzahlen. Unter welchen Voraussetzungen Entnahmen getätigt\nwerden können, bestimmen §§ 13.3, 14 und 15 des\nGesellschaftsvertrages. Die Voraussetzungen des § 13.3 liegen\nersichtlich nicht vor. Nach § 14 sind Abschläge auf den\nvoraussichtlichen Bilanzgewinn zulässig. Doch setzt das zum einen\nden Beschluß der Gesellschafter vorau. Zu einem ausdrücklichen\nBeschluß trägt der Beklagte nichts vor. Auch für die Annahme eines\nstillschweigenden Gesellschafterbeschlusses, der im übrigen § 6.1\nwiderspräche, tragen die Parteien nichts vor. Selbst wenn man aber\naus den Zahlungen der Gemeinschuldnerin, deren alleinige\nGeschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte und Frau F.-Q.\nwaren, auf einen zumindest stillschweigenden Gesellschafterbeschluß\nschließen könnte, fehlte es an einer weiteren Voraussetzung eines\nAbschlages. Nach § 14.2 darf ein Abschlag nur gezahlt werden, wenn\nein vorläufiger Abschluß oder ein Zwischenabschluß einen\nJahresüberschuß ergibt. Weder tragen die Parteien einen Abschluß\nnoch die vorläufige Feststellung eines Gewinns vor. Nach § 14.3 ist\nder Abschlag zurückzuzahlen, soweit er den ausschüttungsfähigen\nBilanzgewinn übersteigt.\n\n5\n\nDem Einwand des Beklagten, es habe sich bei den Zahlungen der\nGemeinschuldnerin an die Stadtsparkasse K. nicht um Entnahmen der\nGesellschafter gehandelt, fehlt die tatsächliche und rechtliche\nGrundlage. Die Gemeinschuldnerin hat auf eine Verbindlichkeit der\nBGB-Gesellschaft gezahlt, ohne daß für die Zahlungen eine\nVerbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber der\nBGB-Gesellschaft oder gegenüber der Stadtsparkasse K. ersichtlich\nwäre. Eine solche trägt der Beklagte auch nicht vor. Er hat durch\nseine Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung\nlediglich vortragen lassen, die Zahlungen seien nicht als Entnahmen\nzu werten, weil es mehrere denkbare Möglichkeiten gebe, aus denen\ndie Gemeinschuldnerin zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Der\nBeklagte nennt aber solche nicht. Da schon das Landgericht die\nZahlungen rechtlich als Entnahmen gewertet hat, hat der Senat keine\nZweifel, daß der Beklagte als ehemaliger Mitgeschäftsführer der\nGmbH die den Zahlungen etwa zugrundeliegende andere Ursache gekannt\nund angegeben hätte, wenn es sie gäbe.\n\n6\n\nDa die Zahlungen als Entnahmen der Gesellschafter zu werten\nsind, handelt es sich nicht um einen Anspruch der Gemeinschuldnerin\ngegen die BGB-Gesellschaft, sondern um einen Anspruch gegen die\nGesellschafter der Gemeinschuldnerin, nämlich um einen Anspruch\ngegen den Beklagten einerseits und die Mitgeschäftsführerin F.-Q.\nandererseits. Auf die Frage, ob der BGB-Gesellschaft gegen die\nGemeinschuldnerin Mietzinsansprüche zustehen, kommt es hier nicht\nan. Dem Beklagten stünde wegen solcher Ansprüche kein\nZurückbehaltungsrecht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wird dem\nGesellschafter einer BGB-Gesellschaft nur zugestanden, wenn er von\neinem Gesellschaftsgläubiger der GbR, hier der GmbH, wegen einer\nGesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommen wird. Der\nBeklagte wird indessen nicht für eine Gesellschaftsschuld der GbR\npersönlich in Anspruch genommen, sondern für eine eigene Schuld\ngegenüber der GmbH. Ein Zurückbehaltungsrecht billigt der\nBundesgerichtshof dem Verpflichteten wegen des allgemeinen\nRechtsgedankens zu, der in § 129 Abs. 3 HGB und § 770 Abs. 2 BGB\nseinen Niederschlag gefunden hat. Danach kann der Gesellschafter\neiner OHG bzw. der Bürge die Befriedigung des\nGesellschaftsgläubigers bzw. des Bürgschaftsgläubigers verweigern,\nsolange dieser sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung\nder Gesellschaft bzw. des Hauptschuldners befriedigen kann. Die\nForderung der Gemeinschuldnerin richtet sich aber nicht gegen die\nBGB-Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter persönlich.\n\n7\n\nUnabhängig hiervon kann die BGB-Gesellschaft gemäß § 32 a GmbHG\nauch keine Mietzinsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin geltend\nmachen. Der Anspruch auf Rückgewähr eines Darlehens kann im Konkurs\nüber das Vermögen der GmbH nicht geltend gemacht werden, wenn ein\nGesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die\nGesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt\nhätten, stattdessen ein Darlehen gewährt hat. Dieselbe Rechtsfolge\ntritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein, wenn\nanstelle eines Darlehens der Gesellschaft von einem Gesellschafter\nkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen gewährt werden und\njedenfalls die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt überschuldet ist\n(BGH NJW 1990, 516 ff). Dieser Stand war ausweislich der Bilanz für\n1993 spätestens ab Januar 1994 erreicht. Zwar ist der Mietvertrag\nzwischen der Gemeinschuldnerin und der BGB-Gesellschaft bereits im\nJahre 1991 abgeschlossen worden. Entscheidend ist indessen, daß die\nBGB-Gesellschaft der Gemeinschuldnerin das Grundstück weiterhin\nbelassen hat, obwohl sie das Mietverhältnis ohne weiteres hätte\nauflösen können. Das folgt aus der Tatsache, daß die Gesellschafter\nder Gemeinschuldnerin und der BGB-Gesellschaft personengleich sind.\nDaß die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sich möglicherweise\nüber eine Beendigung des Mietvertrages nicht verständigen konnten,\nspielt keine Rolle. Diese Frage betrifft das Innenverhältnis der\nGesellschafter. Es kommt allein darauf an, daß die BGB-Gesell-\nschaft zur Auflösung rechtlich imstande war. Das steht aber wegen\nder Personengleichheit außer Zweifel.\n\n8\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagte\nhat die Kosten des Rechtsstreits auch zu tragen, soweit die\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt\nhaben. Denn er haftete gemäß § 43 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GmbHG\nfür die gesamten Entnahmen neben Frau F.-Q. als Gesamtschuldner.\nDie Klägerin als Konkursverwalterin bedurfte zur Geltendmachung\ndieses Anspruchs nicht eines Gesellschafterbeschlusses gemäß §§ 46\nNr. 6, 47 GmbHG (BGH NJW 1960, 1667). Die Klage war daher bis zur\nteilweisen Erledigung in vollem Umfang begründet.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 7.672,00 DM\n\n12\n\nBeschwer für den Beklagten: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/27-u-101-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/27-u-101-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312611","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.936230+00:00"}}