{"status":"available","doknr":"OLD312610","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0306.19W7.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-06","aktenzeichen":"19 W 7/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Entscheidung des\nProzeßgerichts über die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung gem. §§ 707, 719 ZPO trotz der Vorschrift des §\n707 Abs. 2 S. 2 ZPO, die eine Anfechtung ausschließt, nach h.M.\nausnahmsweise bei \"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" mit der sofortigen\nBeschwerde angefochten kann (vgl. Zöller - Herget , ZPO, 18. Aufl.,\n§ 707 Rn 22 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht\nerfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt\nnicht jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner\nEntscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um eine - im Gesetz\nausdrücklich ausgeschlossene - Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen;\nvielmehr ist erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung dem\nGesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist\n(BGH NJW 1994, 2363 [2364]; BGH NJW 1992, 983). Davon kann hier\nnicht ausgegangen werden. Zwar ist es richtig, daß der Vorsitzende\nnach § 272 Abs. 2 ZPO entweder einen frühen ersten Termin zur\nmündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren\nveranlaßt, beide Verfahrensformen also im Alternativverhältnis\nzueinander stehen. Das ist aber hier nicht übersehen worden. Denn\nder Vorsitzende hat das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO)\nangeordnet und den Parteien zugleich mitgeteilt, daß dieses\n\"abgebrochen und schon jetzt ein früher erster Termin (§ 275 ZPO)\nvor der Kammer bestimmt\" werde, falls die beklagte Partei ihre\nVerteidigungsbereitschaft anzeige. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob ein derartiger Wechsel der Verfahrensart grundsätzlich\nunzulässig ist, wie Zöller-Greger (a.a.O., § 272 Rn 4) meinen;\njedenfalls ist diese Frage, wie der dort zitierte Meinungsstand\nzeigt, nicht unumstritten. Deshalb kann auch nicht gesagt werden,\ndaß die vom Vorsitzenden praktizierte Verfahrensweise der deutschen\nRechtsordnung gänzlich fremd sei (vgl. BGH NJW 1994, 2364). Ob sie\nauch sinnvoll ist, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu\nentscheiden.\n\n3\n\nEine greifbare Gesetzeswidrigkeit läßt sich auch nicht daraus\nherleiten, daß der Vorsitzende zugleich Termin bestimmt hat.\nRichtig ist zwar, daß die Terminsbestimmung bei schriftlichem\nVorverfahren dieses beendet (Zöller, a.a.O., § 216 Rn 13 u. § 276\nRn 18). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Termin\nist unter dem Vorbehalt bestimmt worden, daß das schriftliche\nVorverfahren abgebrochen würde; zu diesem Abbruch ist es aber nicht\ngekommen, weil der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist seine\nVerteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat.\n\n4\n\nDie Entscheidung der Kammer, die Zwangsvollstreckung aus dem\nVersäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen,\nentbehrte deshalb nicht jeder gesetzlichen Grundlage; sie konnte\ndavon ausgehen, daß das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise\nergangen ist (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO).\n\n5\n\nKosten: § 97 Abs. 1 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/19-w-7-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/19-w-7-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312610","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.857571+00:00"}}