{"status":"available","doknr":"OLD312609","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0306.11U113.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-06","aktenzeichen":"11 U 113/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur\nAbweisung des auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\ngerichteten Klageantrages.\n\n3\n\nDaß der Kläger verstorben sein soll, steht einer Entscheidung\nüber die Berufung der Beklagten nicht entgegen. Durch den Tod ist\nder Rechtsstreit nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden\n(§ 246 Abs. 1 ZPO), und im Fall eines Antrages auf Aussetzung des\nVerfahrens ist das Gericht nicht gehindert, vor einem\nentsprechenden Beschluß noch eine Entscheidung in der Hauptsache zu\nverkünden (vgl. BGHZ 43/135).\n\n4\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger gegen die\nBeklagte ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen\nVersicherung zusteht. Nach §§ 2314, 260 BGB hat die Beklagte als\nErbin des am 8. November 1992 verstorbenen H. A. dem\npflichtteilsberechtigten Kläger auf Verlangen über den Bestand des\nNachlasses Auskunft zu erteilen, indem sie hierüber ein Verzeichnis\nvorlegt, und nach § 260 Abs. 2 BGB hat sie, wenn Grund zu der\nAnnahme besteht, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen\nSorgfalt aufgestellt worden ist, auf Verlangen an Eides Statt zu\nversichern, daß sie den Bestand so vollständig angegeben habe, als\nsie dazu imstande sei.\n\n5\n\nFür derartige Sorgfaltsmängel sind jedoch keine hinreichenden\nAnhaltspunkte vorhanden.\n\n6\n\nEs gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil, daß sie zur\nBegründung für die Höhe ihrer Beschwer und die Zulässigkeit der\nBerufung vorgebracht hat, sie benötige etwa 40 Stunden und\nanwaltliche Hilfe, um ihre Auskünfte zu überprüfen, denn angesichts\nder gleichzeitig wiederholten Behauptungen, ihre Angaben seien\nrichtig, sind die Ausführungen dahin zu verstehen, daß die Beklagte\neine an sich zutreffende und sorgfältig erstellte Auskunft\nvorsichtshalber nochmals überprüfen wollte. Ob das geschehen ist\nund zu neuen Erkenntnissen geführt hat, wird nicht vorgetragen.\n\n7\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten eine zu geringe\nSorgfalt zum Vorwurf zu machen ist, bedarf es der Abgrenzung,\nwelche Angaben sie überhaupt geschuldet und welche Auskünfte sie\nhierzu gegeben hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß\nvom 29. November 1995 darauf hingewiesen, daß bei einer aus\nmehreren Teilen bestehenden Auskunft spätestens bei Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung feststehen muß, auf welche\nErklärungen sie sich erstrecken soll. Das muß aber auch schon\ngeklärt werden, wenn zu überprüfen ist, ob die Verzeichnisse nicht\nmit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind.\n\n8\n\nDie Beklagte ist auf die Aufforderung, eine Zusammenfassung\nvorzunehmen, nicht eingegangen, und der Kläger meint, er dürfe\nabwarten, bis die Beklagte sich geäußert hat, wobei er nicht\nberücksichtigt, daß in erster Linie er den Umfang des\nAuskunftsverlangens zu bestimmen hat.\n\n9\n\nDie Parteien vermengen Ausführungen zum Bestand des Nachlasses\nzum Umfang der Auskunftspflicht, zur inhaltlichen Richtigkeit von\nAngaben, die nach Ansicht der Beklagten gar nicht geschuldet\nwerden, zur Nichtberücksichtigung von Gegenständen bei der\nPflichtteilsberechnung (Voraus), zu Hinzurechnungen (Schenkungen)\nsowie zur Wertermittlung. Insbesondere hat die Beklagte zu mehreren\nVermögenswerten Angaben hauptsächlich zu dem Zweck gemacht, das\nNichtbestehen einer Auskunftspflicht zu begründen.\n\n10\n\nGemäß § 2314 BGB hat der Erbe auf Verlangen über den Bestand des\nNachlasses durch Vorlegung eines entsprechenden Verzeichnisses\nAuskunft zu geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner\nverlangen, daß er zu der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen\nwird, daß es durch einen Notar aufgenommen wird und daß der Wert\nder Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Darüber hinaus ist die\nAuskunft nach der Rechtsprechung auf den sogenannten fiktiven\nNachlaß zu erstrecken, der dem Bestand hinzuzurechnen ist und zu\neiner Erhöhung der Pflichtteilsansprüche führt, ferner auf\nbesonderes Verlangen auch auf ungeklärte Veräußerungen, bei denen\ndie Annahme naheliegt, es könnte sich um Schenkungen handeln (vgl.\nPalandt-Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2314 Randziffer 5).\n\n11\n\nDer ursprüngliche Klageantrag zu 2) war gerichtet auf Auskunft\nüber den Bestand des Nachlasses am Todestag des Erblassers und\nhierüber soll die Beklagte gemäß Antrag zu 3) die eidesstattliche\nVersicherung abgeben.\n\n12\n\nDas Aufforderungsschreiben des Klägers, das laut Klageschrift\nvom 15. September 1992 stammen soll, liegt nicht vor. Bei dieser\nDatumsangabe dürfte es sich um ein Schreib-versehen handeln, da der\nErbfall erst am 8. November 1992 eingetreten ist. Jedenfalls ist\naber nicht ersichtlich, daß der Kläger mehr verlangt hat, als mit\ndem Klageantrag zu 2).\n\n13\n\nIn der Klagebegründung hat der Kläger demgegenüber auch das\nFehlen von einigen Angaben zu Vorgängen aus der Vergangenheit\nbeanstandet, und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind immer\nmehr Gegenstände, die möglicherweise dem Nachlaß hinzuzurechnen\nsind, in die Erörterung einbezogen worden, ohne daß der Klageantrag\ndem angepaßt worden ist.\n\n14\n\nBestand des Nachlasses am Todestag sind nur die zu diesem\nZeitpunkt bestehenden Rechte und Verpflichtungen, über welche die\nBeklagte mit dem vom Notar aufgestellten Verzeichnis vom 26. März\n1993 und den ergänzenden Angaben im Schreiben vom 26. April 1993\nschon vor der Klageerhebung Auskunft erteilt hatte.\n\n15\n\nBestand des Nachlasses am Todestag sind zwar nur die zu diesem\nZeitpunkt bestehenden Rechte und Verpflichtungen. Unterlassene oder\nunrichtige Angaben zu anderen maßgeblichen Tatsachen sind aber\ngeeignet, den Vorwurf mangelnder Sorgfalt zu begründen.\n\n16\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n17\n\nDaß das Verzeichnis vom 26. März 1993 in Bezug auf die beiden\nWandteppiche/Rollenbilder unvollständig ist, ist unstreitig. Sie\ndurften auch dann nicht ausgeklammert werden, wenn sie als Voraus,\nalso für die Führung eines angemessenen Haushalts der Beklagten (§\n1932 Abs. 1 Satz 2 BGB), benötigt wurden. Die Auskunft hat sich auf\nden gesamten Nachlaß zu erstrecken. Bei der Berechnung des\nPflichtteils ist dann ein etwaiger Streit über die Einbeziehung\neinzelner Gegenstände auszutragen.\n\n18\n\nDiese Unvollständigkeit und Unrichtigkeit reicht aber nicht aus,\num der Beklagten mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Sie trägt unter\nBeweisantritt vor, wie es dazu gekommen ist, daß die Gegenstände\nnicht aufgenommen worden sind. Demgegenüber genügt ein einfaches\nBestreiten es Klägers nicht, um den Anspruch auf Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung darzulegen. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Beklagte die Bilder vor dem Notar verheimlicht oder ihn\nveranlaßt hat, sie trotz Kenntnisnahme von dem Vorhandensein nicht\naufzunehmen, bestehen nicht.\n\n19\n\nBei den Büchern wäre eine Unrichtigkeit festzustellen, wenn die\nBeklagte nachträglich versuchte, mehrere von ihnen - insbesondere\nbei Feststellung eines gewissen Wertes - aus dem Nachlaß\nherauszunehmen. So ist ihr Vorbringen aber nicht zu verstehen. Es\nbesagt, daß sie die Bücher auch dann voll dem Nachlaß zurechnet,\nwenn sich ergeben sollte, daß sie einen Verkaufswert haben.\n\n20\n\nAuf Wertangaben erstreckt sich die eidesstattliche Versicherung\nauch sonst nicht. Insoweit bestände ein gesonderter\nWertermittlungsanspruch. Auch hier gilt allerdings, daß vollkommen\nfalsche Angaben die Schlußfolgerung begründen könnten, daß\nVermögenswerte verheimlicht werden sollen. Für eine nicht mehr\nvertretbare Bewertung ist jedoch keine hinreichende Grundlage\nvorhanden. Daß \"gebrauchte\" Bücher im allgemeinen keinen ins\nGewicht fallenden Verkehrswert haben, erscheint nicht als\nzweifelhaft. Es bleibt dem Kläger unbenommen, bei der Bezifferung\nseines Pflichtteilsanspruchs einen anderen Verkaufswert\nzugrundezulegen.\n\n21\n\nBezüglich des Siegelrings und der R.-Uhr sind die maßgeblichen\nGesichtspunkte vorgetragen worden. Ein Anhaltspunkt für den\nVerdacht, möglicherweise unrichtige Wertangaben rechtfertigten die\nAnnahme, die Beklagte habe Nachlaßgegenstände gänzlich\nverschwiegen, ist nicht vorhanden. Dasselbe gilt für die Behauptung\ndes Klägers, die Beklagte versuche, an die Stelle der zum Nachlaß\ngehörende Armbanduhr eine wertlose zu setzen.\n\n22\n\nDer Notar hat Wertangaben ohnehin nur unter Vorbehalt gemacht,\nund es wird nicht dargetan, daß der Kläger sie damals überhaupt\ngefordert hatte.\n\n23\n\nBei den Bankkonten ist es nicht als bedenklich anzusehen, daß\nsie teils in dem Nachlaßverzeichnis vom 26. März 1993 und teils in\ndem Schreiben vom 26. April 1993 enthalten sind. Da das notarielle\nVerzeichnis erst mit diesem Schreiben übersandt worden ist, stellen\nentgegen der Ansicht des Klägers beide Erklärungen zusammen die\neinheitliche Auskunft dar. Aus welchen Gründen es zu der\nZweiteilung gekommen ist, ist dann ohne Bedeutung. Jedenfalls\nerstreckt sich eine etwaige Verpflichtung zur Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung nicht auf die Wertangaben.\n\n24\n\nProblematisch sind die möglicherweise nach § 2325 dem Nachlaß\nhinzuzurechnenden Zuwendungen. Die durch einen Notar und einen\nAnwalt beratene Beklagte war sich dieser gesetzlichen Bestimmung\nbewußt. Angegeben ist die Schenkung eines Grundstücks durch Vertrag\nvom 20. August 1981. Daß der Notar Argumente gegen die Annahme\neiner Schenkung vorgebracht hat, ändert nichts daran, daß die\nmaßgeblichen Tatsachen mitgeteilt worden sind.\n\n25\n\nDarüber hinaus geht es um den seit dem 5. Juni 1994 auf die\nBeklagte zugelassenen Pkw Marke P., das von der Beklagten am 2.\nDezember 1975 gekaufte Grundstück K. . und das ihr am 28. November\n1970 geschenkte Grundstück B. ...\n\n26\n\nÜber diese Vermögenswerte mußte die Beklagte auf Verlangen\nAuskunft erteilen. Das ist jedoch während des Rechtsstreits\ngeschehen.\n\n27\n\nÜber den Pkw mußte sie auch dann Angaben machen, wenn es sich\nbei dem Erwerb um eine \"ehebedingte Zuwendung\" gehandelt haben\nsollte. Dieses Rechtsinstitut wird im Pflichtteilsrecht nicht\nanerkannt (BGHZ 116/167; Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2325 Randziffer\n10).\n\n28\n\nAuch Angaben über das von ihr persönlich erworbene Grundstück K.\n. und das ihr von dem Erblasser vor der Ehe und mehr als 10 Jahre\nvor dem Erbfall geschenkte Grundstück B. .. brauchte die Beklagte\nnur auf Verlangen zu machen.\n\n29\n\nVerzögerungen können der Beklagten nicht angelastet werden, weil\nder Kläger sein Auskunftsverlangen erst nach und nach präzesiert\nhat.\n\n30\n\nZusammenfassend bleibt es dabei, daß \"der Bestand des Nachlasses\nzum Todestag des Erblassers\" nicht in einer Weise fehlerhaft\nangegeben war, die auf mangelnde Sorgfalt schließen läßt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens (Interesse der Beklagten an\nder Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung) und Beschwer des\nKlägers (Interesse an der Erlangung der eidesstattlichen\nVersicherung): jeweils 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/11-u-113-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1932","ref_norm":"1932","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-06/11-u-113-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312609","retrieved":"2026-07-09 03:43:37.772591+00:00"}}