{"status":"available","doknr":"OLD312618","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0305.9U217.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-05","aktenzeichen":"9 U 217/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger\nsteht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch aus der\nfür sein Fahrzeug Porsche 944, amtliches Kennzeichen ..........,\nbestehenden Kaskoversicherung zu. Er hat eine nach § 12 Nr. 1 I b\nAKB versicherte Fahrzeugentwendung nicht bewiesen.\n\n4\n\nWie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt\nhat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen\nwird, kommen einem Versicherungsnehmer in Fällen der vorliegenden\nArt zwar grundsätzlich Beweiserleichterungen insofern zugute, als\ner lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere\nBild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nerschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der\nVersicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr\nvorgefunden hat (vgl. zuletzt BGH VersR 1995, 909 ff. = r + s 1995,\n288 f.). Dieser sogenannte ,Minimalsachverhalt\" ist allerdings ohne\njede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH\nVersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im\nvorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis\nunter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der\nfreien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den\nBehauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO)\ngeglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer\nbedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird\n(BGH, am zuletzt angegebenen Ort und in VersR 1992, 867 f. = r + s\n1992, 221 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Redlichkeit des\nVersicherungsnehmers keinen Zweifeln unterliegt und er\nuneingeschränkt zuverlässig und vertrauenswürdig erscheint. Davon\nkann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn im Vortrag des\nVersicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten\nfestzustellen sind, die seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit\nin Frage stellen (vgl. dazu auch BGH VersR 1991, 917 = r + s 1991,\n221). So liegt der Fall hier.\n\n5\n\nZum Zeitpunkt des letzten Abstellens des Fahrzeugs vor dem\nbehaupteten Diebstahl liegen mehrfach wechselnde Angaben des\nKlägers vor, die er in keiner Weise plausibel erklärt hat. So hatte\ner zunächst bei der Diebstahlsanzeige gegenüber der Polizei am\n08.04.1993 erklärt, er habe den Wagen am 03.04.1993 gegen 15.30 Uhr\nin einer unverschlossenen Halle auf seinem Grundstück in\nWeddingstedt untergestellt und es an diesem Tage zuletzt gesehen\n(Bl. 2 d. Ermittlungsakte). Auch in der ersten FaxSchadensmeldung\ngegenüber der Beklagten vom 08.04.1993 ist als Diebstahlszeitraum\nder 03.04. bis 08.04.1993 genannt (Bl. 51 d.A.). In der\nSchadensanzeige vom 03.05.1993 ist dann aber als Tatzeitraum der\n31.03./01.04. bis 07.04.1993 angegeben (Bl. 60 d.A.); in der\ngleichzeitig abgegebenen Schadensschilderung wird ausgeführt, der\nPkw sei am 01.04.1993 noch einem Kaufinteressenten vorgeführt und\ndanach in die Halle gestellt worden (Bl. 60 R d.A.). Im\nvorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger sodann zunächst in der\nKlageschrift vorgetragen, das Fahrzeug sei vermutlich in der Nacht\nvom 1. auf den 02.04.1993 entwendet worden; am 08.04.1993 habe er\ndas Abhandenkommen des Pkw festgestellt. Im zweitinstanzlichen\nSchriftsatz vom 10.01.1996 heißt es demgegenüber, der\nDiebstahlszeitpunkt liege irgendwann zwischen dem 30./31.03. und\n08.04.1993; der Kläger habe das Fahrzeug zuletzt an dem Tag\ngesehen, an dem er es in der Zeitung inseriert gehabt habe (was am\n30.03.1993 der Fall war).\n\n6\n\nAbgesehen davon, daß für die wechselnden Angaben im Prozeß\nkeinerlei erläuternde Erklärungen gegeben werden, kann auch die vom\nKläger für die Divergenz zwischen der ursprünglichen Angabe\nbezüglich des 03.04.1993 und den späteren Angaben bezüglich des\n31.03. bzw. 01.04.1993 gegebene Erläuterung nicht überzeugen.\nDanach will der Kläger die falsche Angabe des 03.04.1993 für das\nletztmalige Abstellen des Fahrzeugs darauf zurückführen, daß er\nirrtümlich davon ausgegangen war, das Inserat in der Zeitung sei\nsowohl am 30.03. als auch am 01.04.1993 erschienen und zwei Tage\nnach dem letzten Erscheinungsdatum habe er das Fahrzeug in der\nHalle abgestellt. Erst später habe er dann erkannt, daß das Inserat\nlediglich einmal am 30.03.1993 erschienen sei. Diese Erklärung für\ndas falsche Datum des 03.04.1993 erscheint allerdings wenig\nüberzeugend. Sehr viel näher liegt als Grund für den Wechsel in den\nZeitangaben der Umstand, daß dem Kläger anläßlich eines Besuchs auf\nder mit den Diebstahlsermittlungen befaßten Kriminalpolizeistelle\nam 21.04.1993 eröffnet worden war, daß sein Fahrzeug bereits am\n02.04.1993 gegen 11.30 Uhr am Grenzübergang B. R.Autobahn von zwei\nbulgarischen Staatsangehörigen über die Grenze verbracht worden\nwar, die im Besitz des Fahrzeugscheins waren und daher von der\nGrenzpolizei nicht festgehalten werden konnten. Mit diesen\nErmittlungen konfrontiert, konnte der vom Kläger mit dem 03.04.1993\nangegebene Zeitpunkt des letztmaligen Abstellens des Pkw nicht mehr\naufrechterhalten werden und mußte dieser als Irrtum dargestellt\nwerden.\n\n7\n\nUnabhängig davon, ob man nun dem Kläger die Erklärung für seinen\nIrrtum über den Zeitpunkt des letztmaligen Abstellens des Wagens\nabnimmt oder nicht; fest steht jedenfalls, daß ihm angesichts der\nwechselnden Darstellungen nicht uneingeschränkt geglaubt werden\nkann und demgemäß auch eine Beweisführung zum äußeren Bild eines\nbedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahls allein aufgrund seiner Angaben\nnicht in Betracht kommt.\n\n8\n\nZweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sind\ndarüber hinaus auch noch aus einem weiteren Grunde angebracht. Da\ndie beiden Bulgaren, die am 02.04.1993 mit dem Fahrzeug des Klägers\ndie Grenze bei B. R. passierten, den Fahrzeugschein vorweisen\nkonnten, bedurfte es einer plausiblen Erklärung des Klägers dazu,\nauf welche Weise sie in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein\nkonnten. Dazu hat der Kläger nun zunächst vorgetragen, in seinem\nHause in W. seien unmittelbar vor dem Fahrzeugdiebstahl von einem\nHerrn M. handwerkliche Arbeiten durchgeführt worden, der sich\ndamals der Hilfe eines Bulgaren namens S. als ,Handlanger\" bedient\nhabe. Dieser - das ist unstreitig - habe einen der beiden\nbulgarischen Fahrzeuginsassen, die am 02.04.1993 die Grenze\npassierten, gekannt. Es sei daher naheliegend, daß S. den\nFahrzeugschein entwendet und den Dieben ausgehändigt habe. Eine\npolizeiliche Vernehmung von Mommens und S. ergab dann allerdings,\ndaß die betreffenden Arbeiten im Hause des Klägers in W. bereits\nAnfang Januar 1993 beendet waren. Daß der Kläger schon seit dieser\nZeit seinen Fahrzeugschein vermißte, behauptet er selbst aber\nnicht; er hat im Gegenteil in der Schadensanzeige vom 03.05.1993\nangegeben, die Fahrzeugpapiere hätten sich zum Diebstahlszeitpunkt\nim Hause befunden. Im zweiten Rechtszug läßt er sodann auch eine\nandere Version vortragen, wonach nunmehr die Arbeiten im Haus in W.\nzum Diebstahlszeitpunkt tatsächlich bereits beendet waren; danach\nhätten M. und S. aber noch Arbeiten in einem anderen Haus des\nKlägers in W. durchgeführt; deshalb hätten beide noch mehrfach im\nHause in W. verkehrt; S. sei darüber hinaus noch mehrfach bei dem\nKläger vorstellig gewesen, um sich bezüglich weiterer Arbeiten für\ndas Jahr 1993 vormerken zu lassen. Auch dieser Wechsel im Vortrag\ndes Klägers deutet darauf hin, daß er sich dem jeweiligen\nProzeßstand anpaßt. Unter diesen Umständen kann dann aber letztlich\nnicht mehr sicher beurteilt werden, welchen Angaben des Klägers man\nnun glauben kann und welchen nicht.\n\n9\n\nDen fälligen Beweis eines versicherten Fahrzeugdiebstahls kann\nder Kläger auch nicht damit führen, daß er im Schriftsatz vom\n10.01.1996 einen der beiden bulgarischen Fahrzeuginsassen, die\nseinerzeit mit dem Fahrzeug an der Grenzstation B. R. angetroffen\nwurden, als Zeugen dafür benannt hat, daß er, der Kläger, mit dem\nDiebstahl nichts zu tun habe. Da eine Anschrift des Zeugen, unter\nder er noch zum Verhandlungstermin am 06.02.1996 hätte geladen\nwerden können, nicht angegeben war, ist der Kläger mit diesem\nBeweismittel schon wegen Verspätung nach §§ 527, 528 Abs. 2 ZPO\nausgeschlossen. Auch eine Fristsetzung zur Beibringung einer\nladungsfähigen Anschrift nach § 356 ZPO war vorliegend nicht\ngeboten, da der Kläger nicht vorgetragen hat und auch sonst nichts\ndafür ersichtlich ist, daß er für diesen Zeugen, dessen Aufenthalt\nauch die Polizei nicht ermitteln konnte, noch eine ladungsfähige\nAnschrift in angemessener Zeit beibringen werde (vgl. dazu auch\nZöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 4 zu § 356).\n\n10\n\nDem Kläger könnten schließlich, ohne daß es darauf noch\nentscheidend ankäme, im Ergebnis auch keine Beweiserleichterungen\nim oben genannten Sinne zugebilligt werden. Diese entfallen, wenn\nder Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine\nVortäuschung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. zuletzt BGH\nVersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 f.). Das ist hier der Fall.\nDie Tatsache, daß schon am Vormittag des 02.04.1993 das Fahrzeug\nüber die Grenze bei B. R. gefahren wurde und der Fahrer über den\nOriginal-Fahrzeugschein verfügte, sowie die weitere Tatsache, daß\nsich am Fahrzeugschlüssel des Klägers Duplizierspuren befinden,\nsowie der Umstand, daß der Kläger, wie ausgeführt, ständig\nwechselnde Angaben zum letztmaligen Abstellen des Fahrzeugs gemacht\nhat, legen eine Vortäuschung des Diebstahls durch ihn mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahe. Daran ändert es nichts, daß\nzwei Bulgaren das Fahrzeug über die Grenze gefahren haben und ein\ndritter Bulgare, der einen der beiden Fahrzeuginsassen kennt,\neinmal im Haus des Klägers gearbeitet hat. Dies kann durchaus auch\nso gedeutet werden, daß der Kläger über den Zeugen S. Kontakt zu\nbulgarischen Autoschiebern bekommen und mit diesen dann gemeinsame\nSache gemacht hat. Der Kläger trägt auch immer noch nicht\nsubstantiiert vor, wo genau er den Fahrzeugschein im Hause\naufbewahrt hatte und auf welche Weise sich der Zeuge S. dieses\nScheins ohne sein Wissen hatte bemächtigen können.\n\n11\n\nDer Beweis einer entschädigungpflichtigen Fahrzeugentwendung ist\nnach alledem nicht geführt.\n\n12\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 56.500,00 DM.\n\n14\n\n8 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-05/9-u-217-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-05/9-u-217-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312618","retrieved":"2026-07-09 03:43:38.565451+00:00"}}