{"status":"available","doknr":"OLD312619","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0305.22U142.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-03-05","aktenzeichen":"22 U 142/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht unter Berufung auf eine Vorausabtretung die\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des beklagten Landes in\nMietzinsforderungen eines Kreditnehmers der Klägerin geltend und\nbegehrt die Herausgabe der vereinnahmten Mietzahlungen.\n\n3\n\nAufgrund einer Kreditvereinbarung vom 27.03.1990 räumte die\nKlägerin der in L. ansässigen Firma L. Immobiliere S.A. (im\nfolgenden Firma L.) einen Kreditrahmen bis zu 12,8 Mio. DM durch\nInanspruchnahme von Kontokorrentkrediten bzw. Festkrediten ein. Der\nKredit diente der Finanzierung der Erwerbs- und Investitionskosten\nfür ein Grundstück mit Lagerhalle in F.-K., A. Straße 537 - 539 und\nfür ein Geschäfts- und Wohngebäude in F., H.straße 138 - 140.\n\n4\n\nZur Sicherstellung aller Ansprüche der Klägerin aus dieser\nKreditabsprache sowie aller sonstigen Forderungen aus der\nGeschäftsverbindung sollten der Klägerin nach dem Inhalt ihres\nBewilligungsschreibens vom 27.03.1990 Grundschulden von 5,3 Mio. DM\nbzw. 5,6 Mio. DM an den beiden Objekten eingeräumt, die Ansprüche\naus den bestehenden Mietverträgen abgetreten und eine Bürgschaft\neiner näher bezeichneten schwedischen Firma verschafft werden, die\nsich nach Darstellung der Klägerin auf 2,4 Mio. DM belief.\nEntsprechend diesen Kreditbedingungen trat die Firma L. in einer\nFormularvereinbarung vom 27.03.1990 ihre sämtlichen Ansprüche aus\nden bestehenden Mietverhältnissen des Objektes H.straße in F. an\ndie Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser\nAbtretungsvereinbarung wird auf Bl. 17 - 22 des Anlagenhefters\nverwiesen.\n\n5\n\nNachdem es zu Zahlungsrückständen der Firma L. gekommen war,\nließ die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des\nAmtsgerichts K. vom 10.02.1993 wegen eines Teilbetrags von 2 Mio.\nDM die Mietzinsansprüche der Firma L. gegen die Mieterin des\nObjektes A. Straße 537 - 539 in F.-K. pfänden. Ferner schloß die\nKlägerin unter dem 06./13.12.1993 mit der Firma L. bezüglich der\nMietansprüche aus dem Objekt H.straße 138 - 140 in Frechen eine\nweitere formularmäßige Abtretungsvereinbarung, deren Bedingungen\ngegenüber der Abtretung vom 27.03.1990 teilweise geändert waren.\nWegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13, 14 d.A. Bezug genommen.\n\n6\n\nUnter dem 28.04. bzw. 06.05.1994 pfändete das beklagte Land\nwegen rückständiger Abgabenforderungen gegen die Firma L. in Höhe\nvon 228.359,80 DM und 241.989,80 DM deren Mietansprüche gegen\nverschiedene Mieter im Objekt H.straße 138 - 140 in Frechen. Die\nPfändungs- und Überweisungsverfügungen wurden am 29.04. bzw.\n07.05.1994 zugestellt. Aus Anlaß dieser Pfändungen fand am\n28.07.1994 zwischen Vertretern der Parteien eine Besprechung statt,\nderen Inhalt streitig ist.\n\n7\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, daß die Pfändungen des Finanzamts\nins Leere gegangen seien, da die gepfändeten Mietforderungen\nbereits an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Ihre\nAbtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 mit der Firma L. sei wirksam,\nda die Firma L. ihre notwendige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit\nbehalten habe und bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung bis in\ndas Jahr 1993 hinein ohne weiteres in der Lage gewesen sei, ihren\nZahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch gegen die Wirksamkeit\nder weiteren Abtretung im Dezember 1993 bestünden keine Bedenken.\nHierbei sei die Abtretung lediglich an die geänderten Bedingungen\nin den neueren Formularen der Klägerin angepaßt worden.\n\n8\n\nIm übrigen hat die Klägerin behauptet, daß das beklagte Land bei\nder Besprechung vom 28.07.1994 die Unwirksamkeit der\nPfändungsmaßnahmen des Finanzamts eingeräumt und eine Freigabe der\nMietansprüche sowie eine Auszahlung der vereinnahmten Beträge\nzugesagt habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß das\nbeklagte Land auch aufgrund dieser Zusage zur Freigabe und\nAuszahlung verpflichtet sei.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n1.\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin DM 90.073,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. aus DM\n30.024,36 seit dem 12.07.1994,\n\n12\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.08.1994,\n\n13\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.09.1994,\n\n14\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.10.1994 sowie\n\n15\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.11.1994 zu\n\n16\n\nzahlen;\n\n17\n\n2.\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der\nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und\nEinziehungsverfügungen die Beklagte Mietzinszahlungsansprüche der\nL. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des\nObjektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher\nHöhe an die Beklagte aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen\nerfolgt sind;\n\n19\n\n3.\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin den nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden\nBetrag nebst noch zu bestimmender Zinsen zu zahlen;\n\n21\n\n4.\n\n22\n\ndie von der Beklagten ausgebrachten\nPfändungen der Mietzinsansprüche der Schuldnerin L. Immobiliere\nS.A. aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., durch die\nnach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Pfändungs- und\nEinziehungsbeschlüsse für unzulässig zu erklären.\n\n23\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n25\n\ndarüber hinaus in allen Fällen der\nAnordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO anzuordnen, daß\ndas verklagte Land die Sicherheit nach seiner Wahl auch durch\nBürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen\nKreditinstituts erbringen kann.\n\n26\n\nDas beklagte Land hat vorgetragen, bei der Besprechung vom\n28.07.1994 sei es lediglich um die Frage des zeitlichen Vorrangs\nder Abtretungen an die Klägerin gegangen. Irgendwelche Zusagen\nseien dagegen nicht gemacht worden. Die Klägerin könne gegen die\nPfändungsmaßnahmen keine durchgreifenden Einwände erheben. Die\nAbtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 sei nichtig, da das damals\nverwendete Formular der Klägerin eine Freigabeklausel enthalte, die\nnicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngenüge. Die Abtretung enthalte damit eine unzulässige Übersicherung\nder Klägerin. Auch die Abtretung vom 06./13.12.1993 sei wegen\nSittenwidrigkeit unwirksam und außerdem anfechtbar nach dem\nAnfechtungsgesetz, da die Firma L. zu diesem Zeitpunkt bereits\nüberschuldet gewesen sei und die Klägerin dies gekannt habe.\n\n27\n\nDurch Urteil vom 13.06.1995, auf das wegen aller Einzelheiten\nverwiesen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen\nund zur Begründung ausgeführt, daß der Klägerin kein Recht an den\nvon dem beklagten Land gepfändeten Mietforderungen zustehe. Die\nformularmäßige Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 sei wegen\nunzulässiger Übersicherung der Klägerin sittenwidrig und damit\nunwirksam. Ebensowenig könne sich die Klägerin auf die weitere\nAbtretung vom 06./13.12.1993 berufen, da diese Abtretung nach dem\nAnfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei und\ndeshalb insoweit der Klage die Einrede aus § 3 Nr. 1\nAnfechtungsgesetz entgegenstehe.\n\n28\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 29.06.1995 zugestellte Urteil\nam 31.07.1995 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 16.11.1995\neingegangen Schriftsatz begründet.\n\n29\n\nDie Klägerin verfolgt ihre abgewiesenen Klageanträge weiter. Sie\nwiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und trägt\nergänzend vor, daß sich nach § 1123 BGB die ihr bestellten\nGrundschulden auch auf die Mietzinsansprüche der Firma L.\nerstreckten. Sie habe daher mit der Abtretung der Mietzinsansprüche\nkeine zusätzliche Sicherung erhalten. Eine Freigabeklausel sei in\nder Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 schon deshalb entbehrlich\ngewesen, weil es sich um die Abtretung einzelner Ansprüche und\nnicht um eine Globalzession gehandelt habe. Im übrigen könne auch\nim Hinblick auf § 1123 BGB weder von einer Übersicherung noch von\neiner Gläubigerbenachteiligung gesprochen werden.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils des Landgerichts Köln vom 13.06.1995, Az.: 5 O 376/94,\n\n32\n\n1.\n\n33\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin DM 90.073,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8,5 % p.a. aus DM\n30.024,36 seit dem 12.07.1994,\n\n34\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.08.1994,\n\n35\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.09.1994,\n\n36\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.10.1994 sowie\n\n37\n\naus weiteren DM 15.012,18 seit dem\n02.11.1994 zu\n\n38\n\nzahlen;\n\n39\n\n2.\n\n40\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der\nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und\nEinziehungsverfügungen die Beklagte Mietzinszahlungsansprüche der\nL. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des\nObjektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher\nHöhe an die Beklagte aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen\nerfolgt sind;\n\n41\n\n3.\n\n42\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin den nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden\nBetrag nebst noch zu bestimmender Zinsen zu zahlen;\n\n43\n\n4.\n\n44\n\ndie von der Beklagten ausgebrachten\nPfändungen der Mietzinsansprüche der Schuldnerin L. Immobiliere\nS.A. aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., durch die\nnach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Pfändungs- und\nEinziehungsbeschlüsse für unzulässig zu erklären.\n\n45\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n46\n\ndie gegnerische Berufung kostenfällig\nzurückzuweisen und bei Anordnung der Sicherheitsleistung dem\nbeklagten Land zu gestatten, die Sicherheit auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n47\n\nDas beklagte Land wiederholt und ergänzt seinen Vortrag vor dem\nLandgericht und ist der Auffassung, daß sich die Klägerin mit der\nAbtretung eine zusätzliche Sicherheit verschafft habe, die\ninsgesamt zu einer unzulässigen Übersicherung führe. Die Abtretung\nreiche wesentlich weiter als die gesetzliche Grundschuldhaftung.\nInsbesondere könne die Klägerin mit Hilfe der Abtretung auf die\nMieten erheblich schneller, kostengünstiger und effektiver\nzugreifen. Der Sache nach handele es sich bei den\nAbtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma L. um\neine Globalabtretung.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die\ngewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n50\n\nDie fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige\nBerufung ist begründet. Soweit die Klage nach dem derzeitigen Sach-\nund Streitstand entscheidungsreif ist (Anträge zu 1. und 2.), war\nsie zuzusprechen; im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n51\n\n1.\n\n52\n\nDie Klägerin kann gemäß § 816 Abs. 2 BGB von dem beklagten Land\nZahlung von 90.073,08 DM beanspruchen.\n\n53\n\na)\n\n54\n\nDie Klägerin hatte durch die Abtretungsvereinbarung vom\n27.03.1990 die Mietzinsansprüche der Firma L. gegen die Mieter des\nHausgrundstücks H.straße 138 - 140 in F. erworben. Sie war damit\nberechtigte Forderungsinhaberin im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB\ngeworden. Die Bedenken des beklagten Landes gegen die Wirksamkeit\nder Abtretung sind unbegründet.\n\n55\n\nDie Abtretung vom 27.03.1990 war nicht gemäß § 138 BGB\nunwirksam. Eine sittenwidrige Übersicherung scheidet schon deshalb\naus, weil die Klägerin bereits kraft Gesetzes hinsichtlich der\nMietzinsforderungen gesichert war und die Abtretung dieser\nForderungen lediglich zu einer unwesentlichen Verbesserung dieser\nSicherung geführt hat. Die der Klägerin eingeräumte Grundschuld\nerstreckte sich nämlich gemäß §§ 1123, 1192 BGB auch auf die\nMietzinsforderungen der Grundstückseigentümerin. Die Haftung der\nMietzinsforderungen beginnt bereits mit der Eintragung der\nGrundschuld. Zwar erhält der Grundschuldgläubiger erst durch die\nBeschlagnahme Zugriff auf diese Forderungen, und das Gesetz sieht\nzusätzlich in § 1123 Abs. 2 und § 1124 BGB Enthaftungsregeln vor.\nHierin liegt jedoch keine so weitreichende Einschränkung gegenüber\neiner Abtretung der Mietzinsforderungen, daß eine solche Abtretung\nals zusätzliche Sicherung anzusehen wäre, die zu einer\nÜbersicherung führen könnte.\n\n56\n\nDer zeitliche Vorteil einer Abtretung gegenüber einer\nBeschlagnahme der Mietzinsforderungen ist gering. Die Beschlagnahme\nfindet entweder durch Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 146 ff.\nZVG) oder durch Pfändung der Mietzinsforderungen gemäß §§ 829 ff.\nZPO statt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 1123 Rdnr. 5).\nDa die Grundschuld von 5,6 Mio. DM zu Gunsten der Klägerin in einer\nvollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt worden war und die\nKlägerin nach ihrer Mitteilung in der mündlichen Verhandlung\nbereits eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erhalten\nhatte, war für eine Beschlagnahme der Mietansprüche nur noch die\nZustellung des Vollstreckungstitels und der Erlaß der zu\nbeantragenden Vollstreckungsmaßnahme erforderlich. Hierfür reicht\nregelmäßig ein Zeitraum von wenigen Wochen aus. Der zeitliche\nVorteil einer Abtretung fällt demnach nicht ins Gewicht, zumal die\nAbtretung nach der Kreditzusage der Klägerin vom 27.03.1990\nzunächst verdeckt bleiben sollte und die Offenlegung der Abtretung\ngegenüber den Mietern ebenfalls mit einem gewissen Zeitaufwand\nverbunden gewesen wäre.\n\n57\n\nDer von dem beklagten Land erwähnte Kostenvorteil einer\nAbtretung gegenüber einem Zugriff auf die Mietzinsforderungen durch\nZwangsvollstreckung ist für die Frage einer Übersicherung der\nKlägerin ohne Bedeutung, da dieser Vorteil letztlich dem Schuldner\nzugute kommt, der andernfalls die Vollstreckungskosten nach § 788\nZPO tragen müßte.\n\n58\n\nDie Abtretung der Mietforderungen bietet auch keine wesentlich\neffektivere Sicherheit als ein Zugriff auf diese Forderungen durch\nBeschlagnahme. Zwar sieht das Gesetz im Fall der Beschlagnahme eine\nEnthaftung von Mietrückständen durch Zeitablauf (§ 1123 Abs. 2 BGB)\nsowie eine zeitlich beschränkte Enthaftung bei Vorausverfügungen\ndes Grundstückseigentümers vor (§ 1124 BGB). Jedoch muß auch bei\neiner Abtretung, wenn diese - wie hier - vorläufig verdeckt bleiben\nsoll, der Kreditgeber bis zur Offenlegung der Abtretung hinnehmen,\ndaß die Mieter an den Grundstückeigentümer mit befreiender Wirkung\nleisten können (§ 407 BGB). Gleiches gilt nach § 408 BGB, wenn der\nGrundstückseigentümer die Mietzinsforderungen zwischenzeitlich\nnochmals an einen Dritten abgetreten hat und die Mieter an den\nDritten leisten.\n\n59\n\nDa nach allem die abgetretenen Mietzinsforderungen bereits kraft\nGesetzes zum Haftungsverband der Grundschuld der Klägerin gehören\nund diese Sicherung durch die Abtretung nicht wesentlich erweitert\nworden ist, bestand bereits aus diesem Grund kein Anlaß, die\nAbtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 um eine Freigabeklausel zu\nerweitern. Im übrigen gilt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs das Erfordernis einer qualifizierten\nFreigabeklausel auch nur bei Globalzessionen und\nSicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand,\nnicht aber für sogenannte Singularsicherheiten (BGH, NJW 1995,\n2219, 2220 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um\neine Singularzession, da sich die Abtretungsvereinbarung auf ein\nkonkretes Mietobjekt bezog und in der Anlage zu dieser Vereinbarung\ndie von der Abtretung betroffenen Mietverhältnisse im einzelnen\naufgeführt waren.\n\n60\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes liegt auch unter\nBerücksichtigung der weiteren von der Firma L. zur Verfügung\ngestellten Sicherheiten, nämlich der beiden Grundschulden und der\nHöchstbetragsbürgschaft, keine unzulässige Übersicherung vor. Die\nbeiden Grundschulden über zusammen 10,9 Mio. DM deckten das\nKreditrisiko der Klägerin höchstens zu 85 % ab. Auch insoweit\nbedurfte es keiner Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter\nDeckungsgrenze, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nder sich der Senat anschließt, die formularmäßige Bestellung von\nSicherungsgrundschulden ohne eine solche Freigabeklausel wirksam\nist, und zwar auch dann, wenn der Sicherungsgeber zugleich weitere\nGegenstände zur Sicherung übertragen hat (BGH, NJW 1994, 1796,\n1797). Die von der Firma L. gestellte Höchstbetragsbürgschaft über\n- nach Angaben der Klägerin - 2,4 Mio. DM machte ebenfalls keine\nFreigabeklausel erforderlich, da bei einer Bürgschaft schon wegen\nihrer Akzessorietät (§ 761 Abs. 1 BGB) die Gefahren nicht\nauftreten, vor denen Freigabeklauseln den Sicherungsgeber schützen\nsollen (BGH, NJW 1994, 1796, 1798). Bei dieser Sachlage könnte sich\neine sittenwidrige Übersicherung allenfalls aus der Kumulation der\neinzelnen Sicherheiten ergeben (BGH, a.a.O.). Die entsprechenden\nVoraussetzungen sind hier jedoch schon deshalb zu verneinen, weil\ndie Grundpfandrechte die Kreditsumme höchstens zu 85 % abdeckten,\nund mit der Abtretung der Mietforderungen sowie mit der Bürgschaft\nletztlich nur die bestehende Lücke in der dinglichen Sicherung\ngeschlossen werden sollte.\n\n61\n\nb)\n\n62\n\nWar demnach die Klägerin durch die Abtretung vom 27.03.1990\nInhaberin der Mietzinsforderungen geworden, so gingen die später\ngetroffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des beklagten\nLandes, mit denen diese Mietzinsforderungen erfaßt werden sollten,\nins Leere. Da nicht vorgetragen ist, daß die Klägerin die Abtretung\ngegenüber den Mietern bereits offengelegt hatte, muß allerdings\ndavon ausgegangen werden, daß die Mieter in Unkenntnis der\nAbtretung die Pfändungsverfügungen für wirksam gehalten und den\nMietzins an das beklagte Land als Pfändungsgläubiger gezahlt haben.\nDie Mieter sind daher in analoger Anwendung der §§ 407, 408 BGB in\nVerbindung mit § 836 Abs. 2 ZPO von ihrer Zahlungspflicht gegenüber\nder Klägerin als der wahren Inhaberin der Mietzinsansprüche frei\ngeworden. Jedenfalls konnte aber die Klägerin eine ihr gegenüber\nzunächst unwirksame Mietzahlung an das beklagte Land gemäß § 185\nAbs. 2 BGB genehmigen, wobei in der vorliegenden Klage gegen das\nbeklagte Land eine schlüssige Erklärung dieser Genehmigung zu sehen\nist (BGH, NJW 1988, 495). Damit sind die Mietzahlungen an das\nbeklagte Land gegenüber der Klägerin wirksam geworden.\n\n63\n\nc)\n\n64\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB sind nach\nallem erfüllt. Dem Vorbringen der Klägerin zum Umfang der\nBereicherung ist das beklagte Land nicht entgegengetreten, so daß\ndem Zahlungsantrag zu 1. in voller Höhe stattzugeben war.\n\n65\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB aus\nVerzug begründet. Die Höhe des Zinsschadens hat das beklagte Land\nnicht bestritten.\n\n66\n\n2.\n\n67\n\nDer mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Auskunftsanspruch ist\nebenfalls begründet.\n\n68\n\nSoweit die Klägerin Auskunft begehrt, wann und in welcher Höhe\nan das beklagte Land aufgrund seiner Pfändungsmaßnahmen Zahlungen\nerfolgt sind, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 260 BGB.\nDiese Vorschrift ist auch auf Herausgabeansprüche aus\nungerechtfertigter Bereicherung anwendbar (vgl. BGH, NJW-RR 1986,\n874, 876; Palandt-Heinrichs, a.a.O., §§ 259 - 261 Rdnr. 7; Keller\nin Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 29). Ihre\nVoraussetzungen sind hier erfüllt, da das beklagte Land der\nKlägerin einen Inbegriff von Gegenständen (Mietzahlungen)\nherauszugeben hat.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin Auskunft verlangt, durch welche Pfändungs-\nund Einziehungsverfügungen Mietzinsansprüche der Firma L. gepfändet\nworden sind, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus Treu und\nGlauben. Danach besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen\nden Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß\nder Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den\nUmfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur\nBeseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer\nerteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., §§ 259 - 261, Rdnr. 8). Die verlangte\nAuskunft dient der Durchsetzung der Drittwiderspruchsklage der\nKlägerin, die gemäß §§ 262 AO, 771 ZPO dem Grunde nach\ngerechtfertigt ist, weil der Klägerin als Inhaberin der gepfändeten\nMietzinsansprüche ein Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO\nzusteht. Die Klägerin ist über den Umfang ihres Interventionsrechts\nim Ungewissen und vermag sich die nötigen Informationen auch nicht\naus ihr zugänglichen Unterlagen zu verschaffen, während das\nbeklagte Land diese Auskunft unschwer erteilen kann und deshalb\nantragsgemäß zu verurteilen war.\n\n70\n\n3.\n\n71\n\nSoweit das Landgericht die Klageanträge zu 3. und 4. abgewiesen\nhat, war das angefochtene Urteil in analoger Anwendung des § 538\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur weiteren\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\n72\n\nDas im Wege der Stufenklage verfolgte weitere Zahlungsbegehren\nhängt von der zu erteilenden Auskunft des beklagten Landes ab und\nist daher derzeit noch nicht entscheidungsreif. Gleiches gilt für\nden Klageantrag zu 4., mit dem die Klägerin ebenfalls im Wege der\nStufenklage ihr Interventionsrecht aus §§ 262 AO, 771 ZPO geltend\nmacht.\n\n73\n\nHat das Landgericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, so\nkann das Berufungsgericht, das den Auskunftsanspruch zuerkennt,\nnach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 538 Abs.\n1 Nr. 3 ZPO zugleich die Klageabweisung im übrigen aufheben und die\nSache zurückverweisen (BGH, NJW 1979, 925, 926; BGH, NJW 1985, 862;\nOLG Hamm, OLGZ 1988, 468). Von dieser Möglichkeit war im\nvorliegenden Fall Gebrauch zu machen. Eine eigene Entscheidung des\nSenats nach § 540 ZPO erscheint nicht sachdienlich, da eine\nsachliche Prüfung des noch nicht entscheidungsreifen Teils der\nKlage in beiden Instanzen gewährleistet sein soll.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war\nebenfalls dem Landgericht zu übertragen, weil diese Entscheidung\nvom weiteren Ausgang des Rechtsstreits abhängt.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 280.219,16 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-05/22-u-142-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 761","ref_norm":"761","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-03-05/22-u-142-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312619","retrieved":"2026-07-09 03:43:38.654605+00:00"}}