{"status":"available","doknr":"OLD312625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0229.18U116.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-29","aktenzeichen":"18 U 116/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuch nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen den\nBeklagten keinen Anspruch auf Zahlung von\nAusbildungsvergütungen.\n\n4\n\n1. Der Senat läßt offen, ob das bereits\naus § 7 VbrKrG folgt. Die Grundsätze der Entscheidung des\nBundesgerichtshofes vom 16. November 1995 (NJW 1996, 457) würden\ndem nicht entgegenstehen. Denn anders als in dem dieser\nEntscheidung zugrunde liegenden Fall liegt es hier so, daß die\nStudiendauer 20 Monate betragen sollte, der Beklagte aber 31\nMonatsraten zu zahlen hatte, so daß sich die Annahme eines\nZahlungsaufschubes hier nicht mit der Erwägung ablehnen läßt, die\ngetroffene Zahlungsvereinbarung entspreche dem dispositiven Recht\nbzw. weiche nicht zugunsten des Beklagten davon ab. Der Senat ist\naber der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des\nVerbraucherkreditgesetzes enthoben.\n\n5\n\n2. Denn der Beklagte hat die mit der\nKlägerin geschlossenen Unterrichtsverträge zulässig nach § 621 BGB\ngekündigt.\n\n6\n\na) Die Möglichkeit einer ordentlichen\nKündigung ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nKlägerin ausgeschlossen. Diese Klausel ist aber nach § 11 Nr. 12\nlit. a AGB-Gesetz unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann bei einem\nVertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von\nDienstleistungen zum Gegenstand hat, eine den Vertragspartner des\nKlauselverwenders länger als 2 Jahre bindende Laufzeit des\nVertrages nicht wirksam durch Formularvertrag vereinbart\nwerden.\n\n7\n\nDie zwischen den Parteien geschlossenen\nUnterrichtsverträge sind Dienstverträge (BGH a.a.O.).\n\n8\n\nDie Laufzeit der hier interessierenden\nVerträge, die als Einheit gesehen werden müssen, ist länger als 2\nJahre.\n\n9\n\nDie Laufzeit im vorerwähnten Sinne hat\nam 01. Februar 1994 begonnen, also dem Tag, an dem der Beklagte den\nersten der beiden Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hat. Wie\nder Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.03.1993 (BGHZ 122, 63, 67)\nentschieden hat, beginnt die bindende Laufzeit eines Vertrages\nimmer mit dessen Abschluß. Die Entscheidung betrifft zwar nicht\neinen Unterrichtsvertrag. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes\ngelten aber auch für einen solchen Fall. Dies gilt hier umso mehr,\nals der Beklagte bereits bei Abschluß des ersten Vertrages eine\nEinschreibegebühr zu zahlen hatte.\n\n10\n\nNach den Verträgen sollte der\nUnterricht im Juni bzw. August 1994 beginnen und jeweils 20 Monate\ndauern. Damit ist die 2-Jahres-Frist überschritten, der Ausschluß\nder ordentlichen Kündigung also unwirksam.\n\n11\n\nb) Nach § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz führt die\nUnwirksamkeit der bindenden Laufzeit zur Anwendbarkeit des § 621\nNr. 3 BGB (vgl. auch OLG Köln - 13. Zivilsenat - NJW 1983, 1002).\nDamit ist durch die vom Beklagten erklärte Kündigung das\nDienstverhältnis zwischen den Parteien bereits vor Beginn der\nvorgesehenen Unterrichtszeit beendet worden. Deshalb steht der\nKlägerin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütungen nicht zu.\n\n12\n\nDas Rechtsmittel hat deshalb keinen Erfolg haben können.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:\n19.050,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-29/18-u-116-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-29/18-u-116-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312625","retrieved":"2026-07-09 03:43:39.090517+00:00"}}