{"status":"available","doknr":"OLD312642","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0226.5U158.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-26","aktenzeichen":"5 U 158/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger erlitt am 24. September 1980 einen\nUnfall, bei dem er sich eine Femurschaftfraktur links vom oberen\nzum mittleren Drittel mit Dislokation der Fraktur um Schaftbreite\nzuzog. Der Bruch wurde am 29. September 1980 vom Beklagten, damals\nChefarzt des städtischen Krankenhauses H., operativ reponiert und\ndurch Einlegen, Anschrauben und Spannen einer 130 Grad\nAO-Winkelplatte fixiert. Am 31. Oktober 1980 wurde er aus\nstationärer Behandlung entlassen. Ab Februar 1981 war er wieder\narbeitsfähig. Am 28. Mai 1981 wurde er erneut stationär\naufgenommen, weil sich der linke Oberschenkel im Bereich des\nfrüheren Operationsgebietes infiziert hatte. Der Abzess wurde am\n19. Juni 1981 operativ angegangen. Nach Entlassung aus stationärer\nBehandlung am 23. Juli 1981 verunfallte der Kläger am 25. Juli 1981\nerneut, wobei er sich eine Oberschenkelrollenbruch links zuzog, der\nin der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D.-B. versorgt\nwurde.\n\n3\n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in\nHöhe von mindestens 30.000,00 DM mit der Behauptung in Anspruch\ngenommen, jener habe im September 1980 den Oberschenkelbruch\nfehlerhaft in Schiefstellung vernagelt. Auf die Schiefstellung sei\ner erstmals im Januar 1993 von seiner Lebensgefährtin aufmerksam\ngemacht worden, nachdem sich ein ständiges Wundsein der rechten\nInnenseite des linken Oberschenkels eingestellt gehabt habe. Sein\nHausarzt habe ihm dann erklärt, der Bruch müsse schief vernagelt\nworden sein.\n\n4\n\nNach erfolglosen Regulierungsverhandlungen hat der Kläger im\nOktober 1993 Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und sich\nauf Verjährung berufen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die\nKlageforderung verjährt sei.\n\n7\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er\nsein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, Verjährung sei nicht\neingetreten, weil er erstmals 1993 von seinem Hausarzt erfahren\nhabe, daß die Schrägstellung seines linken Beines auf einer\nfehlerhaften Operation des Beklagten beruhen könne. Das langjährige\nWundsein der Innenseite des Oberschenkels habe er zunächst nicht\nmit einer Schiefstellung des Beines in Verbindung gebracht.\n\n8\n\nEr behauptet, der Beklagte habe die Knochenfragmente seinerzeit\nnicht ordnungsgemäß reponiert. Sie seien vielmehr im Zuge der\nVerschraubung der Winkelplatte verschoben worden, so daß sich eine\nSchiefstellung des Beines ergeben habe. Hierfür spreche auch, daß\nsich später eine Knochenmarksentzündung eingestellt habe. Es sei\nferner nicht auszuschließen, daß der Unfall vom 25. Juli 1981\ndarauf beruhe, daß er am 23. Juli 1991 zu früh aus stationärer\nBehandlung entlassen worden sei.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 DM, nebst 4 %\nProzeßzinsen zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr bestreitet Behandlungsfehler und behauptet, aus den\nvorliegenden Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1980 und 1981 ergebe\nsich, daß der Bruch anatomisch ordnungsgemäß zusammengefügt worden\nsei. An der Infektionsbehandlung im Jahre 1981 sei er nicht\nbeteiligt gewesen. Im übrigen beruhe der Vorwurf fehlerhafter\nBehandlung auf reiner Spekulation. Er wiederholt die Einrede der\nVerjährung und behauptet, der Hausarzt des Klägers habe jedenfalls\nbereits Mitte der 80iger Jahre als Ursache für das Wundsein des\nOberschenkels eine Schiefstellung des Beines erkannt und dies dem\nKläger mitgeteilt. Desweiteren hält er die Schmerzensgeldforderung\nfür übersetzt.\n\n16\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n19\n\nDem Kläger steht das geltend gemachte Schmerzensgeld nicht zu,\nweil er den ihm obliegenden Beweis, daß dem Beklagten im Zuge der\noperativen Einrichtung des Bruches im September 1980 eine\nschadensursächliche Fehlbehandlung unterlaufen ist, nicht erbracht\nhat. Ob der Anspruch im übrigen (auch) verjährt ist, wie das\nLandgericht gemeint ist, kann offen bleiben.\n\n20\n\nNach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. L. vom 23. August 1995 hat der Beklagte die vom Kläger am\n24.09.1980 erlittene Oberschenkelfraktur operativ anatomigerecht\nreponiert und fachgerecht retiniert. Die Bruchfragmente sind mit\nder Winkelplatte gut und anatomiegerecht gefaßt; eine Verschiebung\nder Bruchfragmente ist auch in der Folgezeit nicht aufgetreten.\n\n21\n\nDanach ist dem Beklagten keine vorwerfbare Fehlbehandlung\nunterlaufen. Zwar liegt beim Kläger eine Schiefstellung des linken\nBeines vor; diese ist aber nicht Folge einer fehlerhaften\nWiedereinrichtung des Schaftbruches vom 24. September 1980, sondern\nder sich bereits im Mai 1981 abzeichnenden Osteomyelitis, die\nletztlich am 25. Juli 1981 zu einer eingestauchten suprakondylären\nFemurfraktur geführt hat. Dadurch hat sich eine Fehlstatik des\nlinken Beines ergeben, die aber nach den überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen, deren Richtigkeit vom Kläger\nauch nicht bezweifelt wird, nicht auf einer fehlerhaften\nWiedereinrichtung des Bruches beruht. Daß es später zu einer\nOsteomyelitis gekommen ist, ist dem Beklagten nicht anzulasten.\nAnderes behauptet der Kläger auch nicht.\n\n22\n\nAuf den weiteren Vorwurf des Klägers, er sei möglicherweise am\n23. Juli 1981 fehlsam zu früh aus stationärer Behandlung entlassen\nworden, weshalb es zum zweiten Unfall gekommen sei, kommt es schon\ndeshalb nicht an, weil nicht dargetan ist, wieso der Beklagte dafür\naus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung einzustehen haben\nsollte. Im übrigen beruht dieser Vorwurf offenbar auf bloßer\nSpekulation. Greifbare Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit des\nVorwurfs sprechen könnten, sind weder dargetan noch aus den\nBehandlungsunterlagen sonst ersichtlich.\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nWert der Beschwer für den Kläger und Streitwert für die\nBerufungsinstanz: 30.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/5-u-158-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/5-u-158-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312642","retrieved":"2026-07-09 03:43:40.599176+00:00"}}