{"status":"available","doknr":"OLD312640","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0226.17W58.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-26","aktenzeichen":"17 W 58/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3).\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung der Beklagten zu 2) und 3), die aufgrund der\nVorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2\nRPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der\nSache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend\nabgelehnt, die Kosten der von der Beklagten zu 3) als\nPrivatgutachter zugezogenen Sachverständigen L. und W. in die\nKostenfestsetzung einzubeziehen. Die mit 1.005,68 DM geltend\ngemachten Aufwendungen für das von der Beklagten zu 3) am 10.\nOktober 1993 in Auftrag gegebene und unter dem 5. November 1993\nerstattete Gutachten des Sachverständigen L. gehören nicht zu den\nKosten des vorangegangenen Prozesses; die Kosten in Höhe von 690,00\nDM, die der Beklagten zu 3) durch die im Oktober 1994 eingeholte\ngutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen W. \"zum Hergang\ndes Verkehrsunfalls vom 16. September 1993\" entstanden sind, waren\nnicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n3\n\nDie Tatsache, daß sich die Beklagte zu 3) zur Beauftragung des\nSachverständigen L. veranlaßt gesehen hat, weil sie von Anfang an\nden Verdacht der Vertäuschung eines Versicherungsfalls hatte und\nbemüht war, Indizien für den nach ihrer Überzeugung von dem Kläger\nim Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) manipulierten Unfall zu\nsammeln und zu sichern, rechtfertigt es nicht, von den dem\nangefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Anforderungen an die\nProzeßbezogenheit eines vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens\nabzuweichen. Anders als die Beschwerde unter Hinweis auf den\nBeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Juni 1994 - 12 W\n112/94 -, VersR 1996, 122, geltend macht, können vorprozessuale\nPrivatgutachterkosten eines Haftpflichtversicherers nicht schon\ndeswegen den zu erstattenden Kosten eines nachfolgenden\nHaftpflichtprozesses zugerechnet werden, weil sie aufgewandt worden\nsind, um den Verdacht eines Versicherungsbetruges zu erhärten. Der\nSenat hat von jeher die Auffassung vertreten (z.B. Beschluß vom 30.\nAugust 1990 - 17 W 20/90 -, ZfS 1990, 373) und hält weiter daran\nfest, daß neben den eigentlichen Kosten der Prozeßführung nur\nsolche Kosten als prozeßzugehörig anerkannt werden können, die\ndurch das im Prozeß verfolgte Rechtsschutzbegehren motiviert\ngewesen sind, dazu in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen\nZusammenhang gestanden haben und dessen Vorbereitung fördern\nsollten, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur\nProzeßführung auf der Grundlage einer abschließenden\nSachverhaltsprüfung bejaht werden kann. Daran aber fehlt es bei\nKosten für Ermittlungen, die einer Versicherung erst als Grundlage\nfür die Prüfung ihrer Einstandspflicht dienen, mögen die\nErmittlungen auch durch den Verdacht einer Unfallmanipulation\nveranlaßt worden sein.\n\n4\n\nIm gegebenen Falle kann weder als dargetan geschweige denn als\nhinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, daß dem\nGutachtenauftrag an den Sachverständigen L. vom 10. Oktober 1993\nein bereits feststehender Entschluß der Beklagten zu 3) zur\nVerteidigung gegen die am 1. Dezember 1993 erhobene Klage zugrunde\ngelegen hat. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon\nausgegangen werden, daß die Beklagte zu 3) sich erst dazu\nentschlossen hat, den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu\nregulieren, als sie sich in der Lage sah, ihren Anfangsverdacht\neines vorgetäuschten Unfalls durch konkrete und aussagekräftige\nTatsachen zu untermauern. Die zu diesem Zweck angestellten\nErmittlungen der Beklagten zu 3) waren jedoch im Zeitpunkt der\nBeauftragung des Sachverständigen L. mit der Überprüfung des vom\nKläger vorgeleten Gutachtens zur Schadenshöhe noch nicht\nabgeschlossen. Ausweislich der Prozeßakte ist die Schadensmeldung\ndes Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2), auf deren\nUnstimmigkeiten die Beklagten zu 2) und 3) ihren\nKlageabweisungsantrag unter anderem gestützt haben, im Schadenbüro\nder Beklagten zu 3) erst am 11. Oktober 1993 eingegangen. Dafür,\ndaß die Beklagte zu 3) bereits vor Abschluß ihrer vorprozessual in\ndie Wege geleiteten Ermittlungen die Absicht hatte, es auf eine\ngerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen,\nsind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Eine vorprozessuale Maßnahme,\ndie, wie hier die Inanspruchnahme des Sachverständigen L., in\nerster Linie ergriffen worden ist, um dem Haftpflichtversicherer\nKlarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition zu\nverschaffen und ihm - weitere - Erkenntnisgrundlagen zu liefern,\nvon denen er seine - abschließende - Entscheidung abhängig zu\nmachen gewillt war, ob er die gegen ihn erhobenen\nSchadensersatzansprüche ganz oder teilweise als gerechtfertigt\nanerkennen oder ob er den Anspruchsteller auf den Klageweg\nverweisen solle, kann nicht schon deswegen einem späteren Prozeß\nzugeordnet werden, weil sie zugleich zur Prüfung der\nErfolgsaussichten in dem bei endgültiger Ablehnung einer\nSchadensregulierung zu erwartenden Rechtsstreit bestimmt und für\ndie Verteidigung gegen die in der Folge erhobene Klage von\nBedeutung war. Der mit den Begriffen \"Kosten des Rechtsstreits\" (§\n91 Abs. 1 ZPO) und \"Prozeßkosten\" (§ 103 Abs. 1 ZPO) abgegrenzte\nRahmen festsetzbarer Kosten kann nur in eng begrenzten\nAusnahmefällen auf die Kosten solcher Vorbereitungsmaßnahmen\nerweitert werden, denen nicht notwendig bereits ein unbedingter\nEntschluß zur Prozeßführung zugrunde liegt. Dazu zählen die Kosten\nfür das vorprozessual erstattete Privatgutachten des\nSachverständigen L. jedoch nicht. Die Kosten der Bearbeitung eines\nals Haftpflichtschaden geltend gemachten Schadens sind vielmehr in\nder Regel auch dann dem allgemeinen Betriebsaufwand des\nVersicherers zuzurechnen, wenn der begründete Verdacht bestand, es\nkönne sich um einen fingierten Schadensfall handeln. Dabei bleibt\nes erstattungsrechtlich gleich, ob das Versicherungsunternehmen\nselbst die für die Klärung des Verdachts eines\nVersicherungsbetruges notwendigen technischen Abteilungen unterhält\noder ob es sich hierzu eines fachkundigen Dritten bedient, weil die\nSchadenbearbeitungskosten auch insoweit, als sie durch die\nZuziehung eines freiberuflichen Sachverständigen verursacht worden\nsind, eigene Geschäftsunkosten des Versicherers bleiben und als\nsolche nicht auf den jeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden\nkönnen (Senat, a.a.O.). Eine andere Frage ist, ob der Kläger der\nBeklagten zu 3) aus materiellem Recht zum Ersatz der in Rede\nstehenden Privatgutachterkosten verpflichtet ist. Darüber kann im\nvorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Ein auf die\nVorschriften des materiellen Rechts gestützter\nKostenerstattungsanspruch kann nur im Prozeßwege geltend gemacht\nund durchgesetzt werden.\n\n5\n\nDie Kosten des Sachverständigen W. sind zwar prozeßbezogen,\njedoch ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil sie unter den\ngegebenen Umständen nicht als zur zweckentsprechenden\nRechtsverteidigung der Beklagten zu 2) und 3) notwendig im Sinne\ndes § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können. Die Klärung einer\nzwischen den Parteien streitigen Tatsache ist Aufgabe des\nProzeßgerichts; ihm obliegt es, die dazu erforderlichen\nFeststellungen zu treffen. Die Kosten eines im Laufe des Prozesses\neingeholten Privatgutachtens können deshalb nach der in ständiger\nRechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nur dann als\nnotwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nerstattungsfähig sein, wenn die Partei nur unter Inanspruchnahme\neines Sachverständigen in der Lage war, ihrer Darlegungslast zu\ngenügen oder sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Prozeßgegners\noder dem Ergebnis eines im Auftrag des Prozeßgerichts erstatteten\nSachverständigengutachtens auseinander zu setzen, oder wenn sie das\nGericht nur mit sachverständiger Hilfe zu einer sonst nicht zu\nerwartenden - weiteren - Beweisaufnahme zu veranlassen vermag.\nNichts davon ist hier der Fall.\n\n6\n\nWie die Klageerwiderungsschrift deutlich macht, ist es den\nBeklagten zu 2) und 3) auch ohne vorherige sachverständige Beratung\nmöglich gewesen, zum Grund des Klageanspruchs substantiiert\nStellung zu nehmen und ihren Verdacht eines vorgetäuschten\nUnfallgeschehens mit eingehenden tatsächlichen Darlegungen zu\nbegründen und unter Beweis zu stellen. Das Landgericht ist denn\nauch in eine Beweisaufnahme darüber eingetreten, ob \"die vom Kläger\nmit der Klage geltend gemachten Beschädigungen des Pkw F. S. ...\naus dem von ihm behaupteten Geschehen vom 16.09.1993\" ... \"stammen\"\noder ob \"dies technisch ausgeschlossen\" ist, und hat dazu ein\nSachverständigengutachten eingeholt. Daß das Landgericht nur durch\ndie Feststellungen des von der Beklagten zu 3) eingeschalteten\nSachverständigen W. hat veranlaßt werden können, über die\nSchadensursache Beweis zu erheben, kann nicht angenommen werden,\ndies um so weniger, als das Landgericht dazu im Zeitpunkt der\nBeauftragung des Sachverständigen W. durch die Beklagte zu 3)\nbereits eine Beweisanordnung getroffen hatte. Die Beklagten zu 2)\nund 3) tragen im übrigen selbst vor, daß das Gutachten eingeholt\nworden sei, um \"die Rechtsverteidigung untermauern\" zu können. Das\nverständliche Bestreben einer Partei, die Grundlagen ihrer\nbeabsichtigten Rechtsverteidigung sachverständig abzusichern,\nreicht jedoch nicht aus, die erstattungsrechtliche Notwendigkeit\neiner solchen Maßnahme zu Lasten des Prozeßgegners zu begründen.\nDie Kosten des von einer Partei mit dem Ziel einer Überprüfung der\nRichtigkeit ihres eigenen Prozeßvortrags und damit letztlich zu\nprivaten Beweiszwecken eingeholten Gutachtens sind daher nicht\nerstattbar (vgl. den Senatsbeschluß vom 6. Juni 1990 - 17 W 178/90\n-).\n\n7\n\nEs muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:\n\n10\n\n(1.005,68 DM + 690,00 DM =) 1.695,68 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/17-w-58-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-26/17-w-58-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312640","retrieved":"2026-07-09 03:43:40.425776+00:00"}}