{"status":"available","doknr":"OLD312650","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0223.26UF186.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-23","aktenzeichen":"26 UF 186/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind\ngegeneinander aufzuheben, nachdem der Antragsgegner seine\nBeschwerde gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts Eschweiler\nvom 07.07.1995 getroffene Sorgerechtsregelung betreffend das Kind\nF. zurückgenommen hat. Dies begründet sich wie folgt:\n\n4\n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wonach sich die\nKostenentscheidung richtet, wenn eine isolierte Beschwerde gegen\neine im Verbund erlassene Entscheidung über eine FGG-Folgesache\nzurückgenommen wird.\n\n5\n\nNach einer Meinung ist § 515 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden mit\nder Folge, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu tragen hat (so BGH FamRZ 1983, 154 - ohne\nBegründung; OLG München, FamRZ 1979, 734; OLG Düsseldorf, FamRZ\n1980, 1052; OLG Karlsruhe, MDR 1984, 59; OLG Frankfurt, FamRZ 1991,\n586; Johannsen-Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl., § 93 a\nRz. 14; Keidel-Zimmermann, FG, 13. Aufl., § 13 a Rz. 42 c;\nKeidel-Kuntze, a.a.O., § 64 Rz. 131). Nach anderer Meinung richtet\nsich die Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG\nHamburg, FamRZ 1979, 326; OLG Oldenburg, FamRZ 1980, 1135; OLG\nSaarbrücken, JB 1982, 1092; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 939; OLG\nHamm, JB 1982, 1744; Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 629 a Rz.\n13), oder nach § 93 a Abs. 1 ZPO analog (so OLG Frankfurt, FamRZ\n1982, 1093).\n\n6\n\nDie Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO wird damit begründet, die\nkostenrechtliche Behandlung von Folgesachen einer Scheidungssache\nrichte sich nach der ZPO, wie sich aus §§ 97 Abs. 3, 93 a, 626 Abs.\n1 i.V.m. 269 Abs. 3 ZPO ergebe. Danach sei die kostenrechtliche\nBehandlung solcher Scheidungsfolgesachen eindeutig zivilprozessual\nausgerichtet ohne Unterscheidung, ob es sich um eine Folgesache\nnach der ZPO oder nach dem FGG handele (OLG München a.a.O.). Die\nZPO regele insoweit den Kostenpunkt erschöpfend (OLG Karlsruhe\na.a.O.). Es sei auch wenig sinnvoll, für den Fall der\nBeschwerderücknahme zwischen ZPO- und FG-Folgesachen aufzuspalten\n(Keidel-Zimmermann a.a.O.).\n\n7\n\nDem wird von der Gegenmeinung - nach Auffassung des Senats zu\nRecht - entgegengehalten, daß es an einer ausdrücklichen Regelung\nfehlt, die die Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO vorschreibt. § 97\nAbs. 3 ZPO sagt gerade nichts zu dem Fall der Rücknahme einer\nBeschwerde, sondern regelt nur den Fall einer Entscheidung über\nFolgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung, und zwar speziell\nden Fall des Unterliegens des Rechtsmittelführers. Offen ist also,\nwie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden ist,\nwenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird.\n\n8\n\nFür eine entsprechende Anwendung von § 93 a ZPO spricht eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle der Erledigung der\nHauptsache im Beschwerdeverfahren (FamRZ 1983, 683 unter Bezugnahme\nauf KG FamRZ 1981, 381). Danach ist § 91 a ZPO als eine auf die\nErfolgsaussichten abstellende Regelung nicht anwendbar, sondern §\n93 a ZPO: Die zuletzt genannte Bestimmung sei eine die allgemeinen\nKostenvorschriften verdrängende Regelung, die wegen grundsätzlicher\nGleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet auch im\nRechtsmittelverfahren gelte, sofern nicht § 97 Abs. 3 ZPO zwingend\ndie Belastung des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel\nanordne. Diese Grundsätze lassen sich ebenso auf den Fall der\nRücknahme eines Rechtsmittels übertragen.\n\n9\n\nFür die Anwendung von § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG spricht § 621 a\nAbs. 1 S. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller-Philippi\na.a.O.), wobei als zusätzliches Argument und zugleich als\nGegenargument gegen die starre Regelung nach § 515 Abs. 3 ZPO hinzu\nkommt, daß es gerade im Bereich des Sorgerechts typische Fälle gibt\n- um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall -, in\ndenen weniger die Einsicht in die Erfolglosigkeit des\nRechtsmittels, sondern verständliche und nicht sanktionswürdige\nErwägungen, etwa Rücksicht auf die Belange des Kindes, zu dem\nEntschluß führen, das Rechtsmittel nicht weiter zu verfolgen. Für\nsolche Fallgestaltungen gibt die elastische Vorschrift des § 13 a\nAbs. 1 FGG auch nach Rücknahme des Rechtsmittels Raum zu einer\ninteressengerechten und billigen Entscheidung.\n\n10\n\nOb sich die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall nach § 93 a\nZPO in entsprechender Anwendung oder nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG\nbegründet, kann hier dahingestellt bleiben. Denn beide Bestimmungen\ngelangen hier zu dem selben Ergebnis:\n\n11\n\nNach § 93 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung sind die\nKosten gegeneinander aufzuheben, da keiner der Ausnahmefälle gemäß\nAbs. 1 S. 3 vorliegt. Zu dem selben Ergebnis gelangt man über § 13\na Abs. 1 S. 1 FGG, da - wie bereits dargelegt - eine\nKostenaufhebung hier der Billigkeit entspricht: Der Antragsgegner\nhat die Beschwerde, wie ihm dies vom Senat im Termin nahegelegt\nworden ist - vorrangig im Interesse des Kindes F.\nzurückgenommen.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung begründet sich aus § 12 Abs. 2 S. 3\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/26-uf-186-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/26-uf-186-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312650","retrieved":"2026-07-09 03:43:41.209621+00:00"}}