{"status":"available","doknr":"OLD312649","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0223.26UF179.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-23","aktenzeichen":"26 UF 179/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten\nhat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil der\nKlägerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für\nden streitigen Zeitraum vom 1. 1. bis 14. 3. 1994 gegen den\nBeklagten nicht zusteht. Denn es ist davon auszugehen, daß die\nKlägerin in dem fraglichen Zeitraum nicht unterhaltsbedürftig\nwar.\n\n3\n\nNach allgemeinen, in § 1361 Abs. 1 BGB vorausgesetzten\nGrundsätzen (vgl. § 16O2 Abs. 1 BGB) kann der getrennt lebende\nEhegatte Unterhalt nur verlangen, wenn und soweit er außerstande\nist, sich selbst zu unterhalten (Lohmann/ Neue Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zum Familienrecht, 7. Auflage 1992, Rn. 4). Daß\ndies bei der Klägerin in dem genannten Zeitraum der Fall war, ist\nnicht hinreichend dargetan. Die Klägerin wäre nämlich entgegen dem\nangefochtenen Urteil unterhaltsrechtlich gehalten und im übrigen\nauch in der Lage gewesen, einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit\nnachzugehen. Mit den hieraus zu erzielenden Einkünften hätte sie\nihren Unterhaltsbedarf vollständig selbst bestreiten können.\n\n4\n\nIm einzelnen:\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nBei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist im\nHinblick auf den streitigen Unterhaltszeitraum auf die Verhältnisse\ndes Jahres 1994 abzustellen, in welchem Jahr die Einkünfte des\nBeklagten wegen geänderter Steuerklasse (I/O,5 statt III/O)\ngeringer als im Vorjahr waren. Aus der Verdienstabrechnung für den\nMonat Dezember 1994 und den dort aufgeführten Jahressummen (Bl. 114\nd.A.) ergibt sich nach Abzug des Arbeitgeberanteils zur VWL auf den\nMonat umgerechnet ein durchschnittliches Nettoeinkommen von\nrund\n\n7\n\n3.288,OO DM.\n\n8\n\nDer von dem Arbeitgeber gewährte Anteil zur VWL in Höhe von\n\n9\n\n26,OO DM war abzuziehen, da andererseits auch die Aufwendungen\ndes Beklagten zur Vermögensbildung in Höhe von monatlich 78,OO DM\nkeine Berücksichtigung finden können und davon auszugehen ist, daß\nder Betrag von 26,OO DM zweckgebunden zur Vermögensbildung gewährt\nwird.\n\n10\n\nEine Hinzurechnung der in der Verdienstbescheinigung\naufgeführten Beträge für die Direktversicherung einschließlich\nSteueranteil als zusätzliches Einkommen des Beklagten kommt\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Wie den\nVerdienstabrechnungen für das Jahr 1993 (Bl. 12 bis 24 d. A.) zu\nentnehmen ist, sind entsprechende Beträge für die\nDirektversicherung auch schon während des ehelichen Zusammenlebens\nder Parteien abgeführt worden und haben damit für den allgemeinen\nLebensbedarf nicht zur Verfügung gestanden. Diese Belastung hat\ndaher die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt und ist\ndaher jedenfalls während der Trennungszeit auch weiterhin\nunterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.\n\n11\n\nZu bereinigen ist das Einkommen des Beklagten um berufsbedingte\nFahrtkosten in Höhe von monatlich\n\n12\n\n448,OO DM.\n\n13\n\nNach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten beträgt die\neinfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3O\nKilometer. Bei 224 Arbeitstagen - zu entnehmen dem Steuerbescheid\nfür das Jahr 1994 (Bl. 129 d. A) - und einer Fahrtkostenpauschale\nvon O,4O DM pro Kilomter ergeben sich monatliche Kosten von 448,OO\nDM. Nach den Erklärungen beider Parteien im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 24. Januar 1996 kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß der Beklagte einen Teil der anfallenden Fahrtkosten\nerstattet erhalten hat. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, im\ndamaligen Zeitraum gelegentlich eine Bekannte, die nahezu den\ngleichen Weg zur Arbeitsstelle hatte, mitgenommen zu haben. Eine\nBeteiligung an den Fahrtkosten hat er hierfür nach seiner\nDarstellung jedoch nicht verlangt. Solches hat auch die Klägerin im\nTermin nicht behauptet, vielmehr nur vorgetragen, während der Zeit\ndes Zusammenlebens der Parteien habe der Beklagte die betreffende\nDame regelmäßig mit nach Euskirchen genommen, ohne daß jedoch von\neiner anteiligen Kostenerstattung die Rede war. Demgemäß hat auch\ndiese Handhabung des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse der\nParteien geprägt, so daß der nach der Trennung der Parteien nicht\ngehalten war, nunmehr von seiner Bekannten eine Beteiligung an den\nKosten zu verlangen. Dies ist ihm in dem hier in Rede stehenden\nZeitraum auch von der Klägerin nicht angesonnen worden. Es bedarf\ndaher auch keiner weiteren Aufklärung des von den Parteien\nunterschiedlich dargestellten Umfangs, in welchem der Beklagte\nseiner Bekannten in dem fraglichen Zeitraum Mitfahrgelegenheit\ngeboten hat.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war dem Beklagten auch\nnicht anzusinnen, zur Senkung seiner Fahrtkosten einen\nWohnungswechsel vorzunehmen und näher an seinen Arbeitsplatz zu\nziehen. Denn Fahrtkosten in dieser Größenordnung haben die\nehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt und sind deshalb\nauch bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.\nAußerdem erscheinen die Fahrtkosten gemessen am Einkommen des\nBeklagten nicht so außergewöhnlich hoch, daß sich von daher die\nNotwendigkeit eines - ebenfalls Aufwendungen verursachenden -\nWohnungswechsels zum Zwecke der Senkung der Kosten aufdrängen\nwürde.\n\n15\n\nAbzuziehen ist weiterhin ein Steuernachzahlungsbetrag, der von\ndem Beklagten im Jahre 1994 aufgebracht worden ist. Auf den Monat\numgerechnet ergibt sich ein Betrag von\n\n16\n\n157,OO DM.\n\n17\n\nDieser Betrag ermittelt sich im einzelnen wie folgt:\n\n18\n\nNach dem sogenannten Zufluß- /Abflußprinzip sind im Rahmen der\nunterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung sowohl\nSteuererstattungen als auch Steuernachforderungen jeweils erst in\ndem Jahr zu berücksichtigen, in dem die betreffende Rückzahlung\noder Nachzahlung erfolgt ist (BGH FamRZ 1983, 152 f. = NJW 1982,\n1986). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:\n\n19\n\nVon den vorgelegten Steuerunterlagen betreffend die\nVeranlagungszeiträume 1992 bis 1994 (Bl. 122 ff.) sind die\nSteuerbescheide für 1992 (Bl. 122 f.) und 1994 (Bl. 129 f.)\nauszuscheiden, weil die darin ausgewiesenen Erstattungsbeträge dem\nKläger im Hinblick auf das Datum der Erstattungsbescheide erst im\nJahre 1995 zugeflossen sein können. Bis zur mündlichen Verhandlung\nvom 24. Januar 1996 unklar war hingegen, ob der in der \"Mitteilung\nüber die Verwendung von Guthaben/Umbuchungsmitteilung\" betreffend\nden Veranlagungszeitraum 1992 ausgewiesene Erstattungsbetrag von\n2.273,48 DM dem Beklagten im Jahre 1994 zugeflossen ist. Insoweit\nhat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. 1. 1996\nbehauptet, er habe diesen Betrag erst 1995 erhalten. Da die\nKlägerin dies bestritten und der insoweit beweispflichtige Beklagte\nbis zum Schluß der mündlichen Verhandlung für seine Sachdarstellung\nkeinen Beweis angetreten hat, geht der Senat zu Gunsten der\nKlägerin davon aus, daß der Beklagte den Erstattungsbetrag im Jahre\n1994 erhalten hat und dieser Betrag als zusätzliches\nunterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen ist. Soweit der Beklagte\nin dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. 2. 1996 Unterlagen\nzum Nachweis seiner Behauptung, der Betrag sei ihm erst im Jahre\n1995 zugeflossen, vorgelegt hat, bleibt dieses Vorbringen gemäß §\n296 a ZPO unberücksichtigt. Insoweit ergibt sich auch nicht die\nNotwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil\ndie Berufung des Beklagten auch ohne Berücksichtigung des nicht\nnachgelassenen Vorbringens in vollem Umfang zum Erfolg führt.\n\n20\n\nGeht man nach alledem zu Gunsten der Klägerin davon aus, daß der\nBetrag von 2.273,48 DM dem Beklagten bereits im Jahre 1994\nzugeflossen ist, so muß andererseits die im Jahre 1994 von dem\nBeklagten erbrachte Nachzahlung in Höhe von 4.159,44 DM gemäß dem\nSteuerbescheid vom 25. 4. 1994 betreffend den Veranlagungszeitraum\n1993 (Bl. 127 f.) berücksichtigt werden. Stellt man diese Beträge\ngegenüber, so ergibt sich insgesamt ein Minus von (4.159,44 minus\n2.273,48 =) 1.885,96 DM oder monatlich rund 157,OO DM. Um diesen\nBetrag ist das Einkommen des Beklagten weiterhin zu bereinigen, so\ndaß sich letztlich ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.683,OO\nDM\n\n21\n\nergibt.\n\n22\n\n2. Bedürftigkeit der Klägerin\n\n23\n\nUnter den hier gegebenen Umständen war die Klägerin\nunterhaltsrechtlich gehalten, zumindest ab Beginn des hier\nstreitigen Unterhaltszeitraums vollschichtig zu arbeiten. Der\nAuffassung des Amtsgerichts, eine dahingehende Obliegenheit treffe\ndie Klägerin erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres, kann\nnicht gefolgt werden. Die Klägerin ist noch verhältnismäßig jung -\nsie war in dem hier fraglichen Unterhaltszeitraum noch keine 3O\nJahre alt -, die Ehe der Parteien war von sehr kurzer Dauer, wobei\ndas Zusammenleben der Parteien nicht einmal ein Jahr währte, und\naus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Da die Klägerin im\nübrigen bis einschließlich Oktober 1992 vollschichtig und im\nAnschluß daran für monatlich 510,00 DM gearbeitet hatte, sind keine\nUmstände ersichtlich, die die Klägerin gehindert hätten, nach der\nTrennung einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen und mit\nden daraus erzielten Einkünften ihren Unterhaltsbedarf selbst\nabzudecken. Zumindest ab Beginn des hier streitigen\nUnterhaltszeitraums, der erst rund ein 3/4 Jahr nach der Trennung\nbeginnt, bestand eine Obliegenheit der Klägerin zur vollschichtigen\nArbeitstätigkeit. Hieran war die Klägerin auch nicht\nkrankheitsbedingt gehindert. Aus dem von ihr vorgelegten Attest des\npraktischen Arztes L. vom 2. 2. 1995 (Bl. 65 d.A.) kann eine ins\nGewicht fallende Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in dem\nhier fraglichen Zeitraum nicht nachvollziehbar entnommen werden. Im\nübrigen spricht auch das eigene Verhalten der Klägerin in dem\nfraglichen Zeitraum gegen eine krankheitsbedingte Einschränkung\nihrer Arbeitsfähigkeit. Zum einen hat sie, mag auch der Umfang im\neinzelnen streitig sein, in dieser Zeit in der Gaststätte des\nZeugen M. ausgeholfen. Im übrigen hat sie bereits am 1. 2. 1994 ein\nPraktikum im Rahmen ihrer Ausbildung zur Altenpflegenhelferin im\nEvangelischen Alten- und Pflegeheim G. absolviert und zum 15. 3.\n1994 ihre Ausbildung zur Altenpflegehelferin begonnen. Angesichts\nder hierbei erfahrungsgemäß anfallenden, gerade auch körperlich\nanspruchsvollen Tätigkeiten erscheint eine wesentliche\nkrankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der\nKlägerin in dieser Zeit ausgeschlossen.\n\n24\n\nEs bedarf keiner näheren Aufklärung, ob und in welchem Umfang\ndie Klägerin - vor Beginn des Praktikums und evtl. nebenher -\ntatsächlich gearbeitet und Einkünfte erzielt hat. Selbst wenn dies\nnur in dem von der Klägerin eingeräumten Umfang der Fall war, kann\ndies ihrem Unterhaltsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die\nKlägerin mußte jedenfalls vollschichtig arbeiten und hätte sich\ndarum spätestens ab Mitte November 1993, dem Ende ihrer Tätigkeit\nals Kellnerin in der Gaststätte ihrer Mutter, kümmern müssen.\nAusreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle ab diesem Zeitpunkt\nsind aber nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin hierzu\nerfüllt auch unter Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen\nErklärungen im Termin vom 24. 1. 1996 nicht einmal ansatzweise die\nAnforderungen, die an nachhaltige und intensive Arbeitsbemühungen\nzu stellen sind. Dazu hätten eine intensive Auswertung de\nStellenmarktes in Zeitungen und regionalen Anzeigenblättern sowie\ngegeenenfalls mehrere Bewerbungen pro Woche auf geeignete Stellen\ngehört.\n\n25\n\nDie Klägerin hat ihrer Erwerbsobliegenheit auch nicht dadurch\ngenügt, daß sie zum 15. 3. 1994 eine Ausbildung zur Altenpflegerin\nbegonnen und hierzu das vorgeschaltete Praktikum ab 1. 2. 1994\nabsolviert hat. Denn das würde zu dem Ergebnis führen, daß der\nBeklagte gehalten wäre, die von der Klägerin begonnene Ausbildung,\nwenn auch nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, (mit) zu\nfinanzieren. Dies kommt aber unter den hier gegebenen Umständen\nnicht in Betracht. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf\nAusbildungsunterhalt während der Trennungszeit nur insoweit bejaht\nwerden, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt (vgl. dazu und zum\nNachfolgenden die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nin NJW 1985, 1695 ff. (1697 f.) = FamRZ 1985, 782 ff.), also nur\ndann, wenn die Ausbildung erforderlich ist, um dem\nUnterhaltsbedürftigen die Aufnahme und Ausübung einer angemessenen\nErwerbstätigkeit - § 1361 Abs.2 BGB - zu ermöglichen. Dies ist hier\nnicht der Fall, weil - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - die\nKlägerin schon durch Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit\nals Kellnerin, die sie auch während der Ehe bis Oktober 1992\nausgeübt hat, ihren Unterhaltsbedarf selbst hätte sicherstellen\nkönnen.\n\n26\n\nEin Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann im vorliegenden Fall\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs von Nachteilen,\ndie der bedürftige Ehegatte in seinem beruflichen Fortkommen mit\nRücksicht auf die Ehe auf sich genommen hat, bejaht werden. Ob im\nHinblick auf eine derartige Bedürfnislage überhaupt ein\nAusbildungsanspruch im Rahmen des Trennungsunterhalts anerkannt\nwerden kann, erscheint zweifelhaft (BGH a. a. O.), braucht aber im\nvorliegenden Falle nicht vertieft zu werden. Denn die Klägerin ist\ndurch die kurze Ehe der Parteien in keiner Weise in ihrer\nberuflichen Entwicklung gehemmt worden und kann daher nicht früher\nVersäumtes - mag die Ausbildung auch für sich genommen durchaus\nvernünftig und anerkennenswert erscheinen - auf Kosten des\nBeklagten nachholen.\n\n27\n\n3.\n\n28\n\nIst danach von einer vollschichten Erwerbsobliegenheit der\nKlägerin während des hier streitigen Unterhaltszeitraums\nauszugehen, so hätte die Klägerin bei Erfüllung dieser Obliegenheit\nihren Bedarf durch eigene Einkünfte decken können. Hierbei geht der\nSenat davon aus, daß die Klägerin in der Lage gewesen wäre,\nmonatliche Nettoeinkünfte von rund 1.6OO,OO DM zu erzielen. Von\neinem Einkommen in dieser Höhe kann ausgegangen werden, wenn die\nKlägerin - wie in der Zeit bis Oktober 1992 - wieder eine\nvollschichtige Tätigkeit als Kellnerin ausgeübt hätte. Schon in dem\nZeitraum bis Oktober 1992 hat die Klägerin mit dieser Tätigkeit ein\nBruttoeinkommen von monatlich 2.OOO,OO DM erzielt. Selbst wenn man\nnicht von einer Lohnerhöhung ausgeht und nur dieses Einkommen auch\nfür den hier streitigen Unterhaltszeitraum zugrunde legt, so ergibt\nsich unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum für die Klägerin\nmaßgeblichen Steuerklasse I/O ein Nettoeinkommen von rund 1.385,OO\nDM. Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin dieses Einkommen mit\nden im Gaststättengewerbe üblichen Trinkgeldern - zur Höhe der\nfrüher geflossenen Trinkgelder hat die Klägerin im Termin vom 24.\n1. 1996 keine Angaben gemacht - auf 1.6OO,OO DM monatlich hätte\naufstocken können. Mit diesem Einkommen wäre der Unterhaltsbedarf\nder Klägerin abgedeckt gewesen, wie die nachfolgende Berechnung\nzeigt. Dabei ist davon auszugehen, daß die ehelichen Verhältnisse\nder Parteien nur durch das von der Klägerin zuletzt erzielte\nEinkommen in Höhe von 51O,OO DM monatlich geprägt waren. Dieser\nTeil des fiktiven Einkommens ist daher in die Differenzberechnung\neinzustellen, während der darüber hinaus gehende Teil zu 6/7 auf\ndie Unterhaltsquote anzurechnen ist. Sodann ergibt sich folgende\nBerechnung:\n\n29\n\n2.683,OO DM (Einkommen des Beklagten) minus 51O,OO DM\n(eheprägendes Einkommen der Klägerin) = 2.173,OO DM x 3/7 = 931,OO\nDM.\n\n30\n\nAuf diese Unterhaltsquote ist das über 51O,OO DM hinausgehende\nfiktive Einkommen der Klägerin, das sind 1.O9O,OO DM, zu 6/7, also\nmit rund 934,OO DM, anzurechnen, so daß ein offener\nUnterhaltsbedarf der Klägerin nicht mehr verbleibt.\n\n31\n\n4.\n\n32\n\nEines Eingehens auf die übrigen Streitfragen, insbesondere die\nFrage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB,\nbedarf es nach alledem nicht.\n\n33\n\nDie prozessualen Nebenscheidungen folgen aus §§ 91, (Kosten) 7O8\nNr. 1O, 713 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 2.72O,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/26-uf-179-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/26-uf-179-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312649","retrieved":"2026-07-09 03:43:41.115620+00:00"}}