{"status":"available","doknr":"OLD312647","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0223.19U231.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-02-23","aktenzeichen":"19 U 231/95","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung\nder Klageforderung von 18.789,19 DM und widerklagend die Zahlung\nvon 32.110,81 DM begehrt, ist teilweise zur Entscheidung reif, so\ndaß insoweit gem. § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden\nwar.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Klägerin\ndie der Höhe nach mit 18.789,19 DM unstreitige restliche Vergütung\nfür die von ihr gelieferte Hard- und Software für eine\nLysimeteranlage beanspruchen kann; dieser Anspruch rechtfertigt\nsich aus §§ 651 Abs. 1 S. 2, 631, 640, 641 BGB. Er ist entgegen der\nAnsicht der Beklagten gem. § 641 Abs. 1 BGB fällig, weil das Werk\nder Klägerin abgenommen worden ist (§ 640 BGB). Das ergibt sich aus\ndem Abnahmeprotokoll vom 13.5.1992 (Bl. 66 d.A.). Daß die Beklagte\nhieran nicht beteiligt gewesen sein will, ist unerheblich. Denn\nwenn der Auftraggeber der Beklagten, das S.amt, das Werk der\nBeklagten, in dem das der Klägerin enthalten war, ausdrücklich als\nim wesentlichen vertragsgerecht abgenommen hat, muß dies die\nBeklagte auch in ihrem Verhältnis zur Klägerin gegen sich gelten\nlassen. Das gilt umsomehr, als die Anlage auch unstreitig in\nBetrieb genommen worden ist. Darüber hinaus ist die Behauptung der\nBeklagten, an der Abnahme nicht beteiligt gewesen zu sein, auch\nwiderlegt; denn das Abnahmeprotokoll ist von dem für sie handelnden\nZeugen Sch. unterschrieben worden, wie sich aus eine Vergleich der\nUnterschriften (Bl. 66 d.A. und Bl. 16 der Beiakten 11 OH 10/94 LG\nAachen) zweifelsfrei ergibt. Die Identität dieser Unterschriften\nhat die Beklagte nach entsprechendem Vorhalt der Klägerin auch\nnicht bestritten. Daß im Abnahmeprotokoll Mängel aufgeführt sind\n(Verkleidung, Anordnung im Notstrombereich u. Bedienungsanleitung),\nhindert die Abnahme nicht, sondern dient wegen § 640 Abs. 2 BGB nur\ndem Erhalt der Mängelbeseitigungsansprüche; die Klägerin hat sie\nnach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auch beseitigt (Bl.\n263 d.A.). Soweit die Beklagte meint, eine Abnahme habe wegen\nfehlender Dokumentation nicht erfolgen können, was sie auch mit\nSchreiben vom 23.9.1992 gerügt habe, rechtfertigt dies keine andere\nBeurteilung. Dabei kann auf sich beruhen, ob dieser Einwand nicht\nschon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht näher ausführt, was\nsie überhaupt dokumentiert haben wollte und inwieweit die Klägerin\nsich hierzu verpflichtet hatte. Denn die Klägerin hat hierauf\nerwidert, daß sie die Dokumentation direkt an den Auftraggeber bzw.\ndie für ihn handelnde B. geliefert habe und weiter ausgeführt, daß\nohne diese Dokumentation der Datenkonzentrator gar nicht abfragbar\ngewesen wäre (Bl. 263 d.A.); dem hat die Beklagte nicht\nwidersprochen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch,\ndaß das Abnahmeprotokoll eine derartige Beanstandung nicht\naufweist. Mit der Abnahme erlosch der ursprüngliche allgemeine\nErfüllungsanspruch der Klägerin und konkretisierte sich auf den\nMängelbeseitigungsanspruch (§§ 633 ff. BGB).\n\n4\n\nMängel am Werk der Klägerin, soweit sie nicht bereits im\nAbnahmeprotokoll aufgeführt worden sind, hat die Beklagte zu\nbeweisen (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 54. Aufl., § 633 Rn 10).\nDiesen Beweis hat sie nicht führen können. Nach dem Gutachten des\nSachverständigen K. vom 11.9.1993 kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die von der Klägerin gelieferte Soft- oder Hardware mit\nMängeln behaftet war. Der Sachverständige hat dies mit\nnachvollziehbaren Erwägungen, die auch von der Beklagten in ihrer\nBerufungsbegründung nicht näher angegriffen werden, begründet.\nDeshalb ist kein Grund ersichtlich, aufgrund dessen die Beklagte\nberechtigt wäre, von der Klägerin die Kosten für die Neuerstellung\nder Software, geschweige denn auch der Hardware zu fordern;\nletztere hätte im übrigen nach den Feststellungen des\nSachverständigen auch bei einer fehlerhaften Software weiter\nverwendet werden können. Deshalb braucht unbeschadet der Frage, ob\ndie sonstigen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme vorlagen,\nauch nicht näher auf den Umstand eingegangen zu werden, daß die\nBeklagte bisher jeden konkreten Nachweis (Rechnungen pp.) dafür\nschuldig geblieben ist, daß sie entsprechende Aufwendungen getätigt\nhat. Damit reduziert sich eine mögliche Schadensersatzforderung der\nBeklagten, die sie selbst mit insgesamt 50.900,-- DM beziffert hat\nund mit der sie gegenüber der Klageforderung aufrechnet, um die von\nder Beklagten für diese Positionen angesetzten 13.000,-- DM auf\n37.900,-- DM.\n\n5\n\nDie Beklagte beansprucht weiter Schadensersatz mit der\nBegründung, die Klägerin habe die Spannung der primären\nStromversorgung (20 - 25 V) nicht auf 9 V reduziert, obwohl sie\nhiermit beauftragt gewesen sei; deshalb seien ihre Wägeindikatoren\nzerstört worden. Sie habe 22 Wägesysteme zu je 1.700,-- DM erneuern\nund außerdem einen Transformator für 500,-- DM anschaffen müssen.\nTrifft diese Behauptung zu, könnte sich es sich um einen\nunmittelbar durch das Werk der Klägerin verursachten und deshalb\nunter § 635 BGB fallenden Anspruch auf Ersatz von\nMangelfolgeschäden handeln (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., Vorbem v §\n633 Rn 23, 24 u. 28 m.w.N.), mit dem die Beklagte aufzurechnen\nberechtigt wäre. Ob die Beklagte deshalb auf die Restforderung der\nKlägerin nichts mehr zu zahlen braucht und den überschießenden\nBetrag mit der Widerklage geltend machen kann, hängt davon ab, ob\ndie Wägesysteme durch eine zu hohe Stromspannung zerstört worden\nsind und ausgetauscht werden müssen (was durch Zeugnis Sch. und\nSachverständigengutachten zu Beweis steht und ob dies der Klägerin\nanzulasten ist. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn sie\nverpflichtet gewesen wäre, die von der Fa. R. vorinstallierte\nSpannung von 12 - 14 V (so die Klägerin) oder 20 V - 25 V (so die\nBeklagte) ebenso wie auch die in dem von ihr gelieferten\nNotstromaggregat gelieferte Spannung von 12 V auf 9 V zu\nreduzieren. Daß auch die Spannung des Notstromaggregats Verursacher\nsein könnte, hat die Beklagte nunmehr - abweichend von ihrem\nerstinstanzlichen Vortrag - mit der Behauptung begründet, dieses\nsei mehrfach zum Einsatz gekommen, weil die primäre Stromversorgung\ninfolge Blitzschlags mehrfach ausgefallen sei; die Klägerin hat\ndies nicht bestritten, so daß von der Richtigkeit dieser Behauptung\nauszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie bestreitet aber eine\nVerpflichtung zur Reduzierung unter 12 - 14 V mit der Begründung,\neine derartige Reduzierung sei technisch unsinnig und behauptet\nihrerseits, die Ursache liege darin, daß die Beklagte zwei nicht\nzusammengehörige Bauteile installiert habe. Das vom Landgericht\neingeholte Gutachten des Sachverständigen W. ist unergiebig,\nbeantwortet insbesondere diese Fragen nach der Ursache nicht.\nDeshalb bedarf es der Einholung eines weiteren Gutachtens zu der\nFrage, ob es technisch angezeigt gewesen wäre, die Spannung auf 9 V\nzu transformieren und für den Fall, daß dies angezeigt war, ob die\nvon der Beklagten behaupteten Schäden hierdurch verursacht worden\nsind. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beweiserhebung zu\ndieser Frage auch nicht dadurch entbehrlich geworden, daß die\nBeklagte das Werk der Klägerin vorbehaltlos abgenommen habe (§ 640\nAbs. 2 BGB); denn dies führt nur zum Verlust der Ansprüche aus §§\n633, 634 BGB und der Einrede des nichterfüllten Vertrages, der\nSchadensersatzanspruch in Geld einschließlich der\nMängelbeseitigungskosten aus § 635 BGB bleibt dagegen erhalten\n(vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 640 Rn 6 mit\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n6\n\nUnbeschadet des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht aber\nbereits jetzt fest, daß die Widerklage allenfalls in dem\ntenorierten Umfang Erfolg haben kann. Denn dem unter Ziffer 2)\naufgeführten denkbaren Schadensersatzanspruch der Beklagten von\n37.900,-- DM steht eine berechtigte Forderung der Klägerin von\n18.789,19 DM gegenüber; damit verbleibt der Beklagten nach\nAufrechnung gegen diese Forderung allenfalls eine Gegenforderung\nvon 19.110,81 DM, die sie widerklagend geltend machen kann. Der\nüberschießende Teil der mit der Widerklage geltend gemachten\nForderung wird vom Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt, so\ndaß hierüber gem. §§ 523, 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden\nwar.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer für die Beklagte: 31.789,19 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/19-u-231-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-02-23/19-u-231-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312647","retrieved":"2026-07-09 03:43:40.942453+00:00"}}